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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1966, Az.: VI ZR 255/64

Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG); Haftung aus unerlaubter Handlung; Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Pflicht zur besonderen Beobachtung der Fahrbahn; Mitverschulden des Unfallverletzten; Erster Anschein für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn; Erster Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1966
Aktenzeichen
VI ZR 255/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.07.1964

Prozessführer

Zahnarzt Georg B., M., M.straße .../III

Prozessgegner

Bäckergehilfe Konrad B., M., S.straße ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien anstelle der Verkündung am 4. und 8. August 1964 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 2. Dezember 1962 gegen 02.20 Uhr überquerte der damals 18-jährige Kläger in München zu Fuß von Osten nach Westen die Leopoldstraße südlich ihrer Kreuzung mit der Franz-Joseph-Martiusstraße, deren Signalanlage abgeschaltet war. Ungefähr in der Mitte der 22 m breiten, durch Neonlampen gut beleuchteten Fahrbahn der Leopoldstraße sind zwei Schienenpaare der Straßenbahn verlegt, deren westlichste Schiene reichlich 9 m vom westlichen Fahrbahnrand entfernt ist. Im Bereich des westlichen Schienenpaares wurde der Kläger in Höhe des Anwesens Leopoldstraße 19 von den in südlicher Richtung auf trockener Fahrbahn herankommenden VW des Beklagten angefahren. Der Kläger wurde schwer verletzt, der Personenkraftwagen beschädigt.

2

Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz seines Sachschadens, des nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherungsträgers verbleibenden Verdienatausfalls und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet. Der Kläger habe ungefährdet die Straßenmitte erreicht. Dort sei er in Bereich der Straßenbahngeleise stehen geblieben, um den von rechts kommenden Kraftfahrzeugverkehr vorbeizulassen. Hier habe ihn der Beklagte stehen sehen müssen. Trotzdem habe er ihn angefahren. Er sei zu schnell und ohne Notwendigkeit in der Mitte der Leopoldstraße gefahren.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, er habe sich im Verkehr richtig verhalten. An der Kreuzung, kurz vor der Unfallstelle, habe er seinen Kraftwagen zum Stehen oder fast zum Stehen gebracht. Da die Straße frei gewesen sei, sei er wieder angefahren. Plötzlich habe er vor sich einen Mann in den Straßenbahngeleisen gesehen und sofort gebremst, da er nach rechte nicht habe ausweichen können. Etwa 1 m vor Stillstand seines Fahrzeuges sei es dann zum Zusammenstoß mit den Kläger dadurch gekommen, daß dieser von links in den Wagen hineingelaufen sei. Die Einzelheiten habe er nicht wahrgenommen, er habe lediglich noch eine Bewegung des Klägers gesehen. Der Beklagte hat auch Art und Umfang der vom Kläger behaupteten Unfallverletzungen und die Höhe der bezifferten Ansprüche bestritten.

4

Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren, soweit es Ersatz materiellen Schadens betrifft, vorbehaltlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger stattgegeben und die Ansprüche im übrigen den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Die Berufung des Beklagten, mit der er eine hälftige Schadensbeteiligung des Klägers erstrebte, ist erfolglos geblieben.

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel seiner Berufung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus Straßenverkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung bejaht. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat es, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht, nicht für erwiesen angesehen.

8

I.

Das Berufungsgericht hat sich von folgendem Unfallhergang überzeugt:

9

Der Kläger ging unter Überquerung der östlichen Fahrbahnhälfte bis etwa zur Mitte der Straße. Im Bereich der Straßenbahngeleise, und zwar im westlichen Schienenpaar und damit in oder nahe der Fahrbahnmitte der 22 m breiten Leopoldstraße, hielt er an, um die für ihn von rechts herankommenden Fahrzeuge vorbeizulassen. Nachdem er dort auf derselben Stelle mehrere Sekunden lang gestanden hatte, erfaßte ihn der Beklagte mit seinem VW. Er war nahe der Fahrbahnmitte mit den linken Rädern seines Fahrzeugs zwischen den beiden Geleisen des westlichen Schienenpaares bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st oder etwas langsamer gefahren. Das Fahrzeug hinterließ eine Bremsspur von 11 m.

10

II.

1.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend ein Verschulden des Beklagten bejaht. Der Kläger stand mehrere Sekunden lang im Licht der die Leopoldstraße hell erleuchtenden zahlreichen Straßenleuchten. Schon bei Anwendung der allgemeinen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte ihn sehen können, was ihm nach der Überzeugung des Berufungsgerichts auf mindestens 40 bis 50 m möglich war. Dann hätte er erforderlichenfalls sein Fahrzeug auf der trockenen Fahrbahn noch vor dem Kläger selbst dann zum Stehen bringen können, wenn ihm, wie er vorgebracht hat, wegen des übrigen Verkehrs ein Ausweichen nach rechts nicht möglich war.

11

Diese Beurteilung trifft umso mehr zu, als der Beklagte nach der weiteren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichtes zu besonders sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn deshalb verpflichtet war, weil er mit zügiger Geschwindigkeit nahe der Fahrbahnmitte fuhr und nach den ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten damit rechnen mußte, daß Fußgänger beim Überqueren der 22 m breiten Fahrbahn von links nach rechts in diesem Straßenbereich anhielten (BGH Urteil von 10. November 1961 - 4 StR 421/61 - VRS 22, 128; vgl. auch BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 6).

12

2.

a)

Entgegen der Meinung der Revision wirft das Berufungsgericht dem Beklagten nicht das Befahren des linken Teils seiner Fahrbahn vor (vgl. hierzu auch: BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.). Es hat ihn lediglich im Hinblick auf diese Fahrweise - in Verbindung mit der dem Beklagten ... bekannten Örtlichkeit sowie seiner Geschwindigkeit - für verpflichtet gehalten, besonders aufmerksam den von ihm befahrenen Teil der Fahrbahn zu beobachten.

13

b)

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger erst aus einer Entfernung von etwa 7 m gesehen. Diese Annahme beruht auf der eigenen Angabe des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Ihr steht die Länge der Bremsspur von 11 m schon deshalb nicht entgegen, weil die genaue Zusammenstoßstelle nicht feststeht. Zudem hat das Berufungsgericht für seine Überzeugung, der Beklagte sei sehr unachtsam gefahren und deshalb überrascht worden, in möglicher Würdigung noch darauf hingewiesen, daß er mit großer Wucht den sekundenlang auf der gleichen Stelle stehenden Kläger angefahren hat und weder vor der Polizei noch in diesem Rechtsstreit einen einigermaßen schlüssigen Bericht über den Unfallhergang geben konnte.

14

Im übrigen kommt es im einzelnen hierauf nicht an. Die Beurteilung ändert sich nicht entscheidend, wenn man die Berechnung des Beklagten zugrunde legt, nach der er den Kläger zum ersten Mal 21 m vor der Unfallstelle gesehen hat, oder diejenige der Revision, die vom Erkennen des Klägers bis zum Zusammenstoß eine reine Bremszeit von 2 Sekunden und eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer weiteren Sekunde ansetzt, denen allerdings bereits entgegensteht, daß ihre tatsächlichen Grundlagen nicht feststehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger bereits mehrere Sekunden an der Unfallstelle. Wenn damit auch keine bestimmte Zeitspanne festgestellt wird, so ist nach dem ganzen Zusammenhang ein Zeitraum gemeint, der deutlich über den von der Revision berechneten hinausgeht. Dann ist die Annahme des Berufungsgerichts aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte, sofern seine Geschwindigkeit nicht übersetzt war, unaufmerksam gefahren ist.

15

III.

Das Berufungsgericht hat sich nicht von einem Mitverschulden des Klägers zu überzeugen vermocht.

16

1.

Für ein Mitverschulden des Klägers spricht entgegen der Meinung der Revision nicht der erste Anscheine Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. April 1953 (VI ZR 75/52 - VersR 1953, 242) angenommen, daß dort der erste Anschein für eine Unaufmerksamkeit des Fußgängers beim Überschreiten der Fahrbahn - und nicht für ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers - sprach, der mit einem Kraftfahrzeug auf dessen rechter Fahrbahnseite zusamnengestoßen war. Damit war aber kein vom damals entschiedenen Sachverhalt losgelöster Grundsatz aufgestellt, wie der Senat bereits im Urteil vom 24. Juni 1958 (VI ZR 166/57 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen) betont hat. Jedenfalls scheidet ein Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Fußgängers dann aus, wenn sich der Zusammenstoß ungefähr auf der Mitte der Fahrbahn ereignet. Hier stand der Kläger bereits seit mehreren Sekunden etwa auf der Fahrbahnmitte, als der Beklagte ihn anfuhr. Bei dieser Gestaltung kommt ein erster Anschein für ein Verschulden des Klägers nicht in Betracht.

17

Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht wegen der Bemerkung des Klägers bei seiner im Krankenhaus durchgeführten polizeilichen Vernehmung 5 Tage nach dem Unfall, nach seiner Meinung trage er nicht allein die Schuld am Unfall, von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen.

18

2.

Nach der im Ergebnis zutreffenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Meinung des Berufungsgerichts war dem Kläger nicht deshalb die Fahrbahnüberquerung an der Unfallstelle verwehrt, weil nördlich von ihr eine Kreuzung mit Signalanlage bestand, deren Mittelpunkt etwa 30 m und deren nördlicher Teil mit seiner südlichen Begrenzung - wie die vom Berufungsurteil bezogene landgerichtliche Entscheidung feststellt - etwa 43 m entfernt war. Zur Unfallzeit war die Signalanlage abgeschaltet und - so ebenfalls die Feststellung des landgerichtlichen Urteils - die nur nördlich, westlich und östlich, aber nicht südlich bei Ampelbetrieb für Fußgänger dienenden Übergänge waren nicht durch Zebrastreifen gesichert. Damit lagen die Verhältnisse verschieden von den in anderen vom Senat beurteilten Sachverhalten (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - a.a.O.; Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 8/58 - LM BGB § 254 [Da] Nr. 9).

19

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Überqueren der Fahrbahn an der Unfallstelle gereiche dem Kläger aber auch nicht aus anderen Gründen zum Verschulden. Auch hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

20

Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten war auf der SO-Ecke der Kreuzung, und zwar an der Fahrbahngrenze des östlichen Gehwegs der Leopoldstraße, ein 12 m langes und 80 cm hohes Gitter mit der Tafel "Hier kein Fußgängerüberweg" angebracht. Es reichte nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bis 2,50 m südlich der Quernagelung der östlichen Fahrbahn der Leopoldstraße, die in Fortsetzung des südlichen Fahrbahnrandes der Franz-Joseph-Straße angebracht war. Das Berufungsgericht hat diese örtliche Gegebenheit durchaus gesehen, wenn es ausführt, das Gitter befinde sich nicht an der Stelle, an der sich der Kläger zum Überqueren der Leopoldstraße angeschickt habe. Wenn die Revision meint, der Kläger habe nur wenige Meter südlich die Straße überquert, so setzt sie sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.

21

Nach Süden an das Gitter anschließend war zwar eine niedrige, etwa 25 cm hohe eiserne Einfassung des Rasens gezogen, der zwischen Gehweg und Fahrbahn liegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Einfassung aber ebenso wie der Rasen an zahlreichen Stellen der Leopoldstraße, so auch in ungefährer Höhe der Unfallstelle, als Anwesens- und Grundstücksausfahrten durch gepflasterte Gehbahnstücke unterbrochen, die Fußgängern den Zutritt zur Fahrbahn ohne Betreten des Rasens und Übersteigen seiner Einfassung ermöglichen. Da das Berufungsgericht nicht für erwiesen ansieht, daß der Kläger außerhalb dieser Zugänge die Fahrbahn der Leopoldstraße betreten hat, ist ohne Belang, ob dem Kläger ein Betreten der Fahrbahn unter Übersteigen der Raseneinfassung als unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden könnte.

22

4.

Ohne Erfolg zieht die Revision in Zweifel, daß der Kläger bei der konkreten Verkehrslage zunächst nur bis zur Mitte gehen und dort verweilen durfte ("Etappenüberschreitung"). Für die Zulässigkeit dieser Art des Überquerens spricht bereits die Breite der Fahrbahn von 22 m, die häufig und schnell befahren wird. Ein Überschreiten ist meist gar nicht andere möglich, als daß der Fußgänger zunächst die Fahrbahn bis zur Mitte überquert und dort die inzwischen herangekommenen Fahrzeuge des Gegenverkehrs vorüberfahren läßt. Daß derartige Verkehrsverhältnisse vorlagen, zeigt der gesamte Hergang. Die für den Kläger von links kommenden Fahrzeuge gestatteten ihm ein gefahrloses Erreichen der Mitte; dort kam nicht geringer Verkehr von rechts heran, den er erst abwarten mußte. Der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsurteils, der Fußgänger- und Fährverkehr in der Leopoldstraße sei auch zur Nachtzeit "lebhaft", geht schon deshalb fehl, weil sie sich nicht auf die Verkehrslage im Unfallzeitpunkt, sondern auf die an dieser Stelle erfahrungsgemäß übliche Situation bezieht, woraus das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, unter anderem eine erhöhte Sorgfaltspflicht des zur Mitte hin fahrenden Beklagten herleitet.

23

5.

Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im westlichen Straßenbahngeleise stehen geblieben, als er den für ihn von rechts kommenden Fährverkehr abwartete. Damit stand er, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht genau in der geometrischen Mitte der Fahrbahn, die zwischen den beiden Schienenpaaren verlief. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber erwogen, daß er damit in der ungefähren Mitte der 22 m breiten Straße stand und ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe sich fahrlässig in der Fahrbahnhälfte des Beklagten aufgestellt. Die östliche Schiene des westlichen Straßenbahngeleises ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten 0,645 m westlich der geometrischen Straßenmitte verlegt. Daß der Kläger wesentlich weiter nach Westen zu stand, ist nicht erwiesen. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils, die sich in erster Linie auf die Bekundungen des hinter dem Beklagten fahrenden Taxifahrers R. stützen, ist der VW des Beklagten mit den linken Rädern zwischen den beiden Schienen des westlichen Schienenpaares gefahren; das Landgericht hatte seine damit übereinstimmende Feststellung dahin getroffen, der VW des Beklagten habe sich etwa mit der halben Wagenbreite im Schienenbereich bewegt. Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht aus der Einzeichnung der Bremsspur in der endgültigen Unfallskizze keine andere Überzeugung zu gewinnen. Das gilt umso mehr, als nach der offenbar am Unfallort gezeichneten Handskizze der Kraftwagen des Beklagten weit in den Bereich des westlichen Schienenpaares hineingeraten ist.

24

Bei diesen Erwägungen ist für das Berufungsgericht nicht von Bedeutung gewesen, daß nach seiner Annahme eine fortlaufende weiße Linie in Fahrtrichtung des Beklagten rechts neben der am weitesten nach Westen verlegten Schiene verlief, was der Beklagte in Abrede gestellt hatte, ohne daß das Berufungsgericht dem nachgegangen ist.

25

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die durchgehende weiße Linie, sofern sie, wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, östlich der am weitesten nach Osten verlegten Schiene angebracht war, für den Kläger bei seiner Straßenüberquerung als Straßenmitte anzusehen wäre, die er dann um 2,725 m (östliches Geleise des westlichen Schienenpaares), und nicht, wie die Revision meint, um etwa 4 m überschritten hätte. Nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren war zudem die (geometrische) Fahrbahnmitte der Leopoldstraße durch eine unterbrochene weiße Leitlinie gekennzeichnet. Unter diesen Umständen konnte der Kläger bei der Überquerung der Straße zunächst bis zur geometrischen Mitte gehen und dort verhalten. Denn eben in diesem mittleren Bereich zwischen den Straßenbahngeleisen konnte er sich für am wenigstens gefährdet halten und gerade von hier aus konnte er, sobald der Fahrverkehr von rechts es gestattete, den gegenüberliegenden Bürgersteig am schnellsten erreichen.

26

6.

Wenn die Revision meint, der Kläger habe schuldhaft dem von rechts kommenden Verkehr keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich ausschließlich links orientiert, so setzt sie sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er gerade im Schienenbereich mehrere Sekunden verhalten, um den von rechts kommenden Fahrzeugverkehr abzuwarten. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat er entgegen der Meinung der Revision auch nicht eingeräumt, er habe das Fahrzeug des Beklagten vor dem Zusammenstoß nicht gesehen. Allenfalls mag man dem Zusammenhang entnehmen, daß er durch das Anführen überrascht worden ist. Wenn er nicht damit rechnete, daß das zügig heranfahrende Fahrzeug des Beklagten seinen Standort ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes befahren werde, und er sich nicht durch Zurückspringen in Sicherheit brachte, kann ihm das mangels weiterer Anhaltspunkte nicht vorgeworfen werden. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht insoweit von einer Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu überzeugen vermocht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

27

IV.

Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens