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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1959, Az.: VI ZR 8/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1959
Aktenzeichen
VI ZR 8/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 22.10.1957
Landgerichts Nürnberg-Fürth - 10.01.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 791 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1363 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. des Mechanikers Ludwig R. in N., Z. Straße ...,

2. des Karl B. in N., F.str. ...,

Prozessgegner

den Bauarbeiter Hugo S. in N., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Muss ein Fussgänger, um zu einem durch Zeichen gesicherten Übergang einer Hauptverkehrsstrasse zu gelangen, zu nächst eine in diese einmündende Seitenstrasse überqueren, so hängt es von deren Verkehrsbedeutung ab, ob ein eigenes Verschulden des Fussgängers an seinem Unfall darin zu sehen ist, daß er nicht den geschützten Überweg benutzt, sondern 20 m entfernt davon die verkehrsreiche Hauptstrasse überschritten hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 1957 Erfolg hatte.

Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Doch wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 1957 dahin klargestellt, daß die Beklagten (Urteilsformel zu I) den künftigen materiellen Schaden des Klägers nur insoweit zur Hälfte zu ersetzen haben, als kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt.

Von den Kosten der Rechtsmittel haften die Beklagten zwei Fünftel, der Kläger drei Fünftel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte am Gründonnerstag, den 7. April 1955 eine Gastwirtschaft in der F.strasse in N. besucht und wollte gegen 20.30 Uhr, als es bereits dunkel war, zusammen mit seinem Arbeitskollegen H. bei der Einmündung der R.strasse die F.straße überqueren, die hier in zwei durch Strassenbahngeleise getrennte Fahrbahnen aufgeteilt ist. Die nördliche Fahrbahn liegt im Zuge der Bundesstrasse ..., ist Einbahnstrasse für den Verkehr von N. nach F. und sehr stark befahren. Der Kläger, der einen Blutalkoholgehalt von 2,29 %o hatte, ging an der rechten Seite des H. und hatte seinen linken Arm bei ihm eingehängt. Während sie die nördliche Fahrbahn überschritten, näherte sich aus Richtung N. der vom Beklagten R. gesteuerte Personenkraftwagen (Opel 1.488 ccm) des Beklagten B. R. überholte 100 m vor der Einmündung der R.strasse einen langsamer fahrenden Personenkraftwagen und fuhr, um einen grösseren Abstand von dem überholten Fahrzeug zu gewinnen, weiterhin auf der linken Seite der nördlichen Fahrbahn. Er sah auf etwa 70 m den Kläger und H. nebeneinandergehend auf der nördlichen Fahrbahn und wollte noch vor ihnen, also links von ihnen vorbeifahren. Der Wagen kam auch gerade noch an H. vorbei, erfasste aber mit dem rechten vorderen Kotflügel den Kläger und schleuderte ihn zu Boden. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt.

2

Er hat von beiden Beklagten Ersatz von 2/3 seines Schadens, von dem Beklagten R. auch Schmerzensgeld verlangt und zur Begründung vorgetragen: Er sei mit H. zügig und ohne stehen zu bleiben über die nördliche Fahrbahn gegangen und habe sie schon zu 3/4 überschritten gehabt, als der Wagen des Beklagten B. plötzlich und mit einer hohen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st noch vor ihnen habe vorbeifahren wollen. Der Beklagte R. habe nicht vor, sondern hinter ihnen vorbeifahren müssen. Er, der Kläger, habe den Wagen nicht sehen können, weil die Sicht nach links durch H. verdeckt gewesen, sei. Beim Betreten der Fahrbahn sei das Fahrzeug des Beklagten B. nicht zu sehen gewesen.

3

Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Beklagte R. habe die beiden Fussgänger auf 60 bis 70 m bemerkt, habe darauf das Fahrzeug leicht abgebremst und mit dem Fernlicht auf- und abgeblendet. Auf 50 m Entfernung seien die Fussgänger stehen geblieben, um ihn vorbeizulassen. Als er nur wenige Meter von ihnen entfernt gewesen sei, sei der Kläger plötzlich weiter gegangen und in den Wagen gelaufen. Damit habe R. nicht zu rechnen brauchen. Der Unfall sei daher für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Er sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen.

4

Soweit der Kläger im ersten Rechtszug von den Beklagten Zahlung verlangt hat, ist der Rechtsstreit, in der Hauptsache durch die Zahlungen erledigt, die im Laufe des Rechtsstreits von dem Sozialversicherungsträger und der Versicherung der Beklagten geleistet worden sind. Der Kläger hat zuletzt nur noch die Feststellung begehrt, daß

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm mindestens 2/3 seines künftigen materiellen Schadens zu ersetzen, wobei die Höhe des diesen Mindestsatz übersteigenden Anteils in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,

  2. 2.

    der Beklagte R. ihm in gleicher Höhe den künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen hat.

5

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger die Hälfte des künftigen materiellen Schadens zu ersetzen haben und der Beklagte R. auch die Hälfte des künftigen immateriellen Schadens.

6

Die Berufung der Beklagten, mit der sie erstrebten, daß ihre Pflicht zum Ersatz des künftigen materiellen Schadens nur zu 1/3 und die Pflicht des Beklagten R. zum Ersatz des künftigen immateriellen Schadens zu 1/2 festgestellt wird, hatte keinen Erfolg. Dagegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3/4 bejaht und in diesem Umfang der Feststellungsklage stattgegeben, gegen R. auch wegen 3/4 des künftigen immateriellen Schadens.

7

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren ia Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, denn der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen, die nach § 253 Abs. 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sind. Der Kläger hat nicht die Höhe seines Schadens in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern nur den Schadens bruchteil, den er über die geltendgemachte Mindestforderung hinaus nach Berücksichtigung seines eigenen Verschuldens (§ 254 BGB) noch zu beanspruchen hat. Das ist entgegen der Meinung der Revision zulässig (vgl. BGHZ 4, 138 [142] und Dunz, NJW 1957, 1661 [1662]).

9

Da der Kläger seinen Zukunftsschaden noch nicht beziffern kann, ist auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen der Ansicht der Revision nicht anzuzweifeln.

10

II.

1.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte B. habe als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG und der Beklagte R. als Fahrer nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen. Wie es feststellt, sind der Kläger und H. in gleichmässigem zügigen Fussgängerschritt über die F.strasse gegangen und dabei nicht stehen geblieben. Sie haben, vom rechten Gehsteigrand her zur Unfallstelle rund 7,50 m der dort 10,60 m breiten nördlichen Fahrbahn zurückgelegt. R. hat die beiden Fußgänger auf eine Entfernung von etwa 70 m auf der Fahrbahn gesehen und sich nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldhaft verkehrswidrig, verhalten, weil er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, die es mit 75 km/st zugrundelegt, nicht sofort und erheblich herabgesetzt hat und weil er es an der nötigen Rücksicht auf die in seinem Blickfeld sich bewegenden Fussgänger hat fehlen lassen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht als Verschulden angerechnet, daß er den herankommenden Kraftwagen überhaupt nicht bemerkt hat, obwohl er verpflichtet war, beim Überqueren der verkehrsreichen Strasse erhöhte Aufmerksamkeit walten, zu lassen.

11

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allem einer rechtlichen Prüfung stand.

12

a)

Soweit die Revision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, sind ihre Rügen allerdings unbegründet. Diese Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter vorbehalten ist und im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann. Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit dem Verhandlungsstoff ausreichend auseinander und enthalten keinen rechtlichen Irrtum. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es keinen Verstoss gegen § 286 ZPO, daß das. Berufungsgericht auf die in der Revision angeführten Zeugenaussagen (Alfred und Lieselotte Ho., Margot R.) nicht eingegangen ist und nicht im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen es diesen Aussagen nicht in allem folgt. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage ist es nicht erforderlich, daß der Tatrichter ausdrücklich auf jede einzelne Zeugenaussage, eingeht und sich ausdrücklich mit ihr auseinandersetzt, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [125]). Daran hat das Berufungsgericht es hier nicht fehlen lassen. Es hat vor allem die Zeugenaussagen angeführt, denen es Glauben schenkt, und erkennbar die gesamten Umstände gewürdigt.

13

Entgegen der Meinung der Revision ist auch kein Verfahrensverstoss darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte R. gefahren ist, keinen Sachverständigen gehört hat. Das Berufungsgericht hat zu seiner Schätzung dieser Geschwindigkeit nicht nur die festgestellten Spuren herangezogen, wie die Revision meint, sondern auch die Aussage des Zeugen L. und die eigene Bekundung R. verwertet, der bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Geschwindigkeit mit 60 bis 65 km/st angegeben hat. Ob hiernach noch ein Sachverständiger heranzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem richterlichen Ermessen zu entscheiden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe.

14

b)

Wie dis Revision mit Recht ausführt, hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) dem Verhalten des Klägers nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm zukommt. Rechtsirrtumsfrei hat es zwar angenommen, der Kläger habe mit dem Überqueren der Strasse beginnen dürfen, weil er nur einen langsam fahrenden Personenkraftwagen auf der rechten Fahrbahnhälfte in einer Entfernung von etwa 100 m habe herankommen sehen und weil er vor diesem Fahrzeug ungefährdet und ohne Behinderung anderer die Strasse habe überqueren können. Dagegen irrt es mit seiner Meinung, der Kläger habe, da er den schneller fahrenden Wagen der Beklagten nicht habe sehen können, dessen Herannahen nicht einkalkulieren können. Nähert sich wie hier ein nicht sehr schnell fahrendes Fahrzeug, so muss der Fussgänger, der die Strasse überqueren will, damit rechnen, daß hinter oder neben diesem Fahrzeug ein schnellerer Kraftwagen herankommt, der überholen will und dabei die für ihn linke Fahrbahnhälfte, benutzen muss. Das hat der Senat, schon in seinem Urteil vom 15. Juni 1955 (- VI ZR 319/54 - VRS 9, 117 Nr. 55 = VersR 1955, 485) für den Fall ausgesprochen, daß es einem Fussgänger ausnahmsweise gestattet ist, die Autobahn zu überschreiten. Das gleiche muß aber gelten, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um eine verkehrsreiche Strasse handelt, die nur in einer Richtung befahren wird. Auch hier muss der Fussgänger mit überholenden Kraftwagen rechnen.

15

c)

Das Berufungsurteil beruht aber noch in einem weiteren Punkte auf einem Rechtsirrtum, denn ee ist nicht berücksichtigt, daß der Kläger die verkehrsreiche F.strasse an einer Stelle überschritten hat, die nur etwa 20 m von einem durch Warnzeichen geschützten Fussgängerweg entfernt ist. Da die Führer von Kraftfahrzeugen dem Fussgänger hier das Überqueren der Straße in angemessener Weise zu ermöglichen haben und der Fussgänger daher an einem solchen Überweg die Fahrbahn mit weitaus grösserer Sicherheit, überqueren kann, bedeutet es im allgemeinen ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Fussgängers, wenn er die Fahrbahn nicht an diesem geschützten Überweg, sondern 20 m hiervon entfernt überquert (Urteil des BGH vom 24. Juni 1958 - VI ZR 166/57 - NJW 1958, 1630 = MDR 1958, 762 = DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 = VersR 1958, 550). Nun hätte der Kläger zwar anders als in dem früher entschiedenen Fall zunächst eine dort in die F.strasse einmündende Seitenstrasse - die R.strasse - überschreiten müssen, um zu dem geschützten Überweg zu gelangen. Das kann aber bei den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ob es einem Fussgänger in einem solchen Falle zuzumuten ist, daß er auf dem Wege zum geschützten Fussgängerweg noch eine andere Straße überquert, hängt von der Breite und der Verkehrsbedeutung der einmündenden Straße ab. Ist diese Straße verkehrsreich oder immerhin so belebt, daß ihr Überschreiten eine nicht unerhebliche zusätzliche Gefahr bedeutet, so kann dem Fußgänger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Hauptstrasse unmittelbar überschreitet. Ist die einmündende Strasse dagegen schmal und verkehrsarm, so wird man von ihm im Interesse seiner eigenen Sicherheit, erwarten können, daß et den Umweg über diese Straße macht, um beim Überqueren der verkehrsreichen Hauptstrasse den geschützten Überweg benutzen zu können. Die R.strasse, die der Kläger hätte überschreiten müssen, ist wesentlich schmäler als die F.straße. Verkehrsteilnehmer, die aus ihr kommen, müssen vor dem Einbiegen in die bevorrechtigte F.straße das dort angebrachte Dreiecksschild beachten und können daher für einen Fußgänger an dieser Straßenstelle keine grosse Gefahr bedeuten. Berücksichtigt man andererseits, daß die nördliche Fahrbahn der F.straße stark befahren und an der Unfallstelle sehr breit ist, so ist dem Kläger als eigenes Verschulden anzurechnen, daß er nicht den geschützten Überweg benutzt hat. Er hat damit in eigener Angelegenheit die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Dafür, daß der Kläger auch auf dem Fußgängerweg angefahren worden wäre, ist nichts dargetan.

16

d)

Hiernach kann die Schadensverteilung des Berufungsgerichts, da sie zum Teil auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, nicht bestehen bleiben. Da alle wesentlichen Umstände feststehen, kann der Senat selbst abwägen. Der Kläger und der Beklagte R. haben den Unfall etwa in gleichem Maße verursacht und verschuldet. Daher erschien es angemessen, dem Kläger nur die Hälfte seines Schadens zuzubilligen und damit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Zur Klarstellung war entsprechend der Anregung der Revision dem § 1542 RVO in der Urteilsformel Rechnung zu tragen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO.

Meiß Dr. K. E. Heyer Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer