Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1961, Az.: 4 StR 421/61
Fußgäger auf Straßenmitte; Überquerungsmöglichkeit; Kraftfahrer; Angemessener Seitenabstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 421/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 16.05.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1962, 83
- MDR 1962, 234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Der Kraftfahrer darf sich einem in der Straßenmitte auf die weitere Überquerungsmöglichkeit wartenden Fußgänger nur mit angemessenem Seitenabstand nähern.
Redaktioneller Leitsatz
Befindet sich in der Straßenmitte ein Fußgäger der auf die weitere Überquerungsmöglichkeit wartet, darf sich ein Kraftfahrer nur mit angemessenem Seitenabstand nähern.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. November 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
I.
1.
Nach der Sachverhaltsschilderung befuhr der Angeklagte am ... 1961 gegen 20,50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke Lloyd 600 die C. Straße in B. in Richtung Stadtmitte. Etwa 100 m südwestlich der Straße "Z. G." erfaßte er mit dem Fahrzeug einen Fußgänger, der im Begriff war, die C. Straße von links nach rechts (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) zu überqueren. Der Fußgänger wurde zu Boden gestoßen und so schwer verletzt, daß er auf dem Weg zum Krankenhaus starb.
Im einzelnen hat das Landgericht folgendes festgestellt. Die C. Straße ist an der Unfallstelle 11 m breit. In der Mitte sind zwei Stränge Straßenbahnschienen verlegt. Zur Unfallzeit war es dunkel; die Straße war nur teilweise beleuchtet.
Der Angeklagte näherte sich der Unfallstelle bei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/h. Er fuhr mit den linken Rädern seines Wagens zwischen den Schienen des (in seiner Blickrichtung) rechten Schienenpaares. Um dieselbe Zeit überschritt der 66jährige Invalide K. die C. Straße von links nach rechts; er ging an einem Stock. Vor dem Betreten der Fahrbahn hatte er sich nach beiden Seiten umgesehen. Anschließend war er langsam bis zur Mitte der Fahrbahn gegangen. Als er diese erreicht hatte, war der Angeklagte mit seinem Kraftwagen noch etwa 30 m von der späteren Anstoßstelle entfernt. In der Mitte der Straße blieb K. "etwa 1-2 sec." stehen und sah nach rechts. Dann ging er plötzlich 1 bis 2 Schritte "weiter vor", worauf er von dem Wagen des Angeklagten erfaßt wurde. Dieser hatte den Fußgänger erst auf eine Entfernung von 5 bis 6 Meter erblickt; obwohl er sofort bremste und seinen Wagen etwas nach rechts hinüber lenkte, konnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden.
Eine dem Fußgänger entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,15 Promille.
2.
Das Landgericht war davon überzeugt, daß der Angeklagte den Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit schon auf eine Entfernung von 50 Meter hätte erkennen können, daß er es also an der erforderlichen Sorgfalt im Verkehr hat fehlen lassen. Es hielt diesen Sorgfaltsmangel jedoch nicht für unfallursächlich, weil es zu dem Ergebnis kam, daß der Angeklagte, hätte er den Fußgänger rechtzeitig auf der Straßenmitte stehen und nach rechts blicken sehen, darauf hätte vertrauen dürfen, daß dieser die Vorbeifahrt des Kraftwagens abwarten würde. Darauf hätte sich, so meint die Strafkammer, der Angeklagte umsomehr verlassen dürfen, als der Fußgänger nach der Aussage eines Zeugen (M.) durch sein vorheriges Verhalten auf der Fahrbahn den Eindruck eines sorgfältig und vorsichtig handelnden Mannes gemacht habe. In dem Augenblick aber, in dem der Fußgänger von der Straßenmitte aus weitergegangen sei, hätte der Unfall nach der Ansicht der Strafkammer nicht mehr vermieden werden können; jener habe nämlich, so wird im Urteil erwogen, für die 1 bis 2 Schritte, die er bis zum Zusammenstoß noch getan habe, höchstens 2 sec. benötigt, während der Angeklagte seinen Kraftwagen erst innerhalb von etwa 3,5 sec. hätte anhalten können (S. 3/4 UA).
II.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende Erkenntnis Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1.
Fehl geht allerdings der Einwand der Staatsanwaltschaft, der im Straßenverkehrsrecht anerkannte Vertrauensgrundsatz könne nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern gelten, die der Kraftfahrer vorher bemerkt hat und deren voraussichtliches Verhalten er auf der Grundlage seiner Beobachtungen beurteilen konnte. Diese früher in der Rechtsprechung vorherrschende Auffassung, die zunächst auch der Bundesgerichtshof noch vertreten hat (vgl. VRS 3, 422, 423; 4, 267, 268),wurde in dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juni 1954 (BGHSt 7, 118 = BGHZ 14, 232) aufgegeben. Dort wurde der Rechtssatz aufgestellt, der auf einer bevorrechtigten Straße fahrende Kraftfahrer dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten werden. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, welche Folgerungen aus diesem Beschluß für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber vorher unsichtbaren Verkehrsteilnehmern in anderen Verkehrslagen zu ziehen sind (vgl. dazu u.a. BGH VRS 10, 69, 71 hinsichtlich unvernünftig schnellen Fahrens entgegenkommender Fahrzeuge beim Überholen). Bemerkt sei nur, daß das von der Revision angeführte Urteil BGHSt 14, 97 (Rechtssatz in NJW 1960, 1069 Nr. 22) für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nichts besagt; in diesem Urteil wurde dem Angeklagten die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht deshalb versagt, weil er die später verunglückte Fußgängerin nicht (rechtzeitig) bemerkt hätte, sondern deshalb, weil er "die angesichts des bisherigen Verhaltens der Fußgängerin auch weiterhin gebotene Vorsicht" außer acht ließ und weiter fuhr, obwohl er Anlaß zum Zweifel hatte, ob die Fußgängerin seine Vorbeifahrt abwarten werde.
Im vorliegenden Falle geht es nicht darum, ob der Angeklagte darauf vertrauen durfte, ein für ihn vorher unsichtbarer Fußgänger werde ihm nicht unversehens in die Fahrbahn laufen - denn der später angefahrene Fußgänger K. war für den Angeklagten rechtzeitig sichtbar -, sondern ausschließlich darum, ob der Angeklagte, hätte er K. - bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit - schon auf eine Entfernung von 50 Metern erkannt, aus dessen Verhalten hätte schließen dürfen, K. werde auf der Fahrbahnmitte stehen bleiben, bis er - der Angeklagte - vorbeigefahren sei. Wäre ihm das zuzubilligen, dann hätte sich der Angeklagte - zwar nicht im begründeten Vertrauen auf verkehrsgemäßes Verhalten des Fußgängers, sondern ohne diesen gesehen und sich Gedanken über dessen voraussichtliches Verkehrsgebaren gemacht zu haben - nicht anders verhalten, als er sich im Zweifel verhalten haben würde, wenn er K. rechtzeitig erblickt hätte. In diesem Falle aber wäre, davon geht das Landgericht zutreffend aus, der Umstand, daß der Angeklagte den Fußgänger infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannt hat, für den Unfall nicht ursächlich gewesen. So hat der erkennende Senat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (VRS 20, 129, 130/131).
2.
Mit Recht erhebt jedoch der Generalbundesanwalt gegen die Annahmen der Strafkammer Bedenken, der Angeklagte hätte sich, würde er K. rechtzeitig erkannt haben, darauf verlassen dürfen, dieser werde seine Vorbeifahrt abwarten, und, der Zusammenstoß mit dem Fußgänger sei von dem Augenblick an nicht mehr vermeidbar gewesen, in dem dieser 1 bis 2 Schritte in Richtung auf den nahenden Kraftwagen des Angeklagten getan habe.
a)
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit den linken Rädern seines Kraftwagens zwischen den Gleisen des rechten Schienenpaares, also nächst der Fahrbahnmitte, obwohl die ihm zur Verfügung stehende rechte Fahrbahnhälfte 5,50 Meter breit war (S. 1 UA). Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Fahrweise, wie der Generalbundesanwalt meint, an sich schon verkehrswidrig war, weil keine "besonderen Umstände" vorlagen, die den Angeklagten berechtigt oder gar genötigt hätten, entgegen dem Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auf der linken Seite seiner Fahrbahnhälfte zu fahren. Bisweilen dient es der Sicherheit etwaiger vom rechten Bürgersteig auf die Straße herabtretender Fußgänger, wenn der Kraftfahrer mehr zur Straßenmitte zu als peinlich rechts fährt. Ein solches Fahrverhalten wird daher auf verkehrsarmer nächtlicher Großstadtstraße nicht ohne weiteres zu beanstanden sein. Auf keinen Fall aber durfte der Angeklagte auf der Fahrbahnmitte weiter fahren, wenn dort ein in der Überquerung der Straße befindlicher Fußgänger stand, dem er sich mit so geringem Seitenabstand näherte, daß dieser bei einer geringen Vorwärts- oder Rückwärtsbewegung gefährdet wurde. Als gewissenhafter Kraftfahrer hätte er, schon um den Fußgänger nicht zu erschrecken oder zu verwirren, seinen Kraftwagen rechtzeitig nach rechts ziehen müssen. Die mit der Zunahme der Verkehrsdichte immer mehr sich einbürgernde, von der Rechtsprechung gebilligte abschnittweise Überquerung breiter Ortsstraßen erfordert eine weitgehende Rücksichtnahme des Kraftfahrers auf den auf der Fahrbahn verhaltenden Fußgänger nicht nur zu dessen Schutz, sondern auch im allgemeinen Verkehrsinteresse, weil sich die Masse der Fußgänger an ein besonnenes Überqueren der Straße in Abschnitten nur gewöhnen wird, wenn ihr das Gefühl der Sicherheit vermittelt wird. Diese Rücksichtnahme ist ein Gebot des Anstands im Verkehr, aber auch eine aus § 1 StVO abzuleitende Rechtspflicht. Ihr hat der Angeklagte ersichtlich deshalb zuwidergehandelt, weil er den Fußgänger infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannt hat. Das war schuldhaft.
Dieses Verschulden war für den Unfall ursächlich. Hätte der Angeklagte den Fußgänger rechtzeitig erkannt und sein Fahrzeug nach rechts gelenkt, so daß jede Gefährdung des Fußgängers ausgeschlossen gewesen wäre, so wäre dieser nicht angefahren worden, obwohl er unerwartet 1 bis 2 Schritte in Richtung auf den rechten Bürgersteig zu tat. Es ist im allgemeinen auch voraussehbar, daß eine Fahrweise wie die des Angeklagten zu einem Zusammenstoß mit einem in der Straßenmitte stehenden Fußgänger führen kann; sie bringt nicht nur die Gefahr einer körperlichen Berührung des Fußgängers mit sich - wenn dieser sich auch nur etwas zur Seite bewegt -, sondern kann nach der Lebenserfahrung auch leicht dazu führen, daß der Fußgänger erschreckt oder verwirrt wird und in diesem Zustand unbesonnen handelt.
b)
Mit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt ferner die Annahme des Landgerichts, daß der Zusammenstoß des Lloyd-Kraftwagens mit dem Fußgänger K. von dem Augenblick an, in dem dieser seinen Weg von der Straßenmitte aus plötzlich fortsetzte, nicht mehr vermeidbar gewesen sei, weil sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt dem Fußgänger schon so weit genähert gehabt habe, daß er auch bei sofortigem Handeln das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig Hätte anhalten können (S. 4 UA). Dabei hat das Landgericht folgendes nicht berücksichtigt:
Der Angeklagte fuhr bis unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h, legte also in der Sekunde 11,11 bis 12,50 Meter zurück. Geht man mit dem Landgericht davon aus, daß der Fußgänger für die "1 bis 2 Schritte" in Richtung auf des rechten Bürgersteig zu "höchstens 2 Sekunden" benötigte, dann ergibt sich folgende Rechnung: Legt man zwei Sekunden zu Grunde, so war der Angeklagte in dem Augenblick, in dem sich der Fußgänger - für nahende Kraftfahrzeugführer erkennbar - in Bewegung setzte, noch etwa (2 × 11,11 bis 12,50 Meter =) 22,22 bis 25 Meter von der späteren Anstoßstelle entfernt; nimmt man zugunsten des Angeklagten nur eine Zeitdauer von 1,5 Sekunden an, so betrug die Entfernung 15,5 bis 18,75 Meter. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Angeklagte den Unfall durch ein Ausweichen zur Seite, wie er es selbst auf eine Entfernung von 5 bis 6 m noch versucht hat (S. 2 UA), nicht auch dann noch hätte verhindern können, wenn er den Fußgänger erst in dem Augenblick bemerkt hätte, in dem dieser 1 bis 2 Schritte vorwärts ging. Das Landgericht hat bisher nur geprüft und für ausgeschlossen erachtet, daß der Angeklagte den Wagen noch rechtzeitig vor dem Fußgänger anhalten konnte.
3.
Wegen der aufgezeigten Mängel kann das freisprechende Erkenntnis nicht bestehenbleiben.
In der neuen Haupt Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob sich dem Angeklagten, hätte er den die Straße überquerenden Fußgänger frühzeitig erkannt, nicht die Notwendigkeit besonderer Vorsicht deshalb aufgedrängt hätte, weil K. die Straße "langsamen Schrittes" überquerte und an einem Stock ging. Der Umstand, daß K. auf der Fahrbahnmitte 1 bis 2 Sekunden stehenblieb und nach rechts sah, hätte den Angeklagten solchenfalls nicht von der Pflicht zu erhöhter Vorsicht befreit, weil er dem kurzen Verweilen nicht mit Gewißheit entnehmen konnte, daß er einen verkehrsgewandten Fußgänger vor sich hatte.
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler