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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: IV ZR 257/90

Schaden am nicht zugelassenen Neufahrzeug; 16jähriger KFZ-Führer; Deckung der Privathaftpflichtversicherung; Kleine Benzinklausel; Besondere Bedingungen zu den AHB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1991
Aktenzeichen
IV ZR 257/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1992, 216-217 (Kurzinformation)
  • DAR 1992, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 235 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 47-48 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1991, A151 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Haftet ein 16jähriger für den Schaden, den er als Führer eines noch nicht zugelassenen Neufahrzeugs an diesem verursacht hat, so erhält er in der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung; sie ist durch die "kleine Benzinklausel" der Besonderen Bedingungen zu den AHB ausgeschlossen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung für die Folgen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch ihren Sohn in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die Eintrittspflicht der Beklagten durch die sogenannte kleine Benzinklausel ausgeschlossen ist.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) "Risikobeschreibungen, besondere Bedingungen und Erläuterungen" zugrunde. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten mitversichert. Unter A. III. 1. dieses Bedingungswerkes ist folgende Regelung enthalten (kleine Benzinklausel):

3

"Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

4

Am 18. Oktober 1986 fuhr der damals 16jährige Sohn der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Spedition M. in K. mit einem noch nicht zugelassenen fabrikneuen Pkw, der noch im Eigentum des Herstellers stand und zur Auslieferung an einen Händler bestimmt war. Dabei beschädigte er das Fahrzeug. Die Spedition M. nahm aus abgetretenem Recht des Herstellers den Sohn und dessen Eltern klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Köln hat der auf Zahlung von 9.996,97 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben.

5

Die Klägerin als Versicherungsnehmerin hat von der Beklagten Zahlung der Urteilssumme sowie eines Betrages von 4.547,76 DM nebst Zinsen für die im Haftpflichtprozeß verauslagten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und die Freistellung von der Verpflichtung aus dem im Haftpflichtprozeß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß über 637 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 517,56 DM geltend gemacht, die sie der Klägerin zum Ausgleich von vorprozessual entstandenen Anwaltskosten überwiesen hatte.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Freistellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 11.898,81 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Verurteilung bezüglich der Widerklage hat das Berufungsgericht aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur vollen Abweisung der Klage.

8

Die Klägerin verlangt nicht Deckung für Haftpflichtansprüche, die etwa wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) gegen sie geltend gemacht wurden (anders als im mit Urteil vom 12. Mai 1960 - II ZR 212/58 - VersR 1960,554 entschiedenen Fall). Dem entspricht die rechtskräftige Verurteilung der Klägerin im Haftungsprozeß, die auf den Schuldbeitritt der Klägerin gestützt ist. Vielmehr verlangt die Klägerin als Versicherungsnehmerin Deckung für die Haftung ihres mitversicherten Sohnes. Einen solchen Anspruch hat sie jedoch nicht.

9

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen der kleinen Benzinklausel gegeben: Der Sohn der Klägerin habe den von ihm zu ersetzenden Schaden als Führer eines Kraftfahrzeugs durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dienten die sogenannten Benzinklauseln allerdings der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits, so daß sie unter diesem Gesichtspunkt aus der Sicht eines verständigen und aufmerksamen Versicherungsnehmers ausgelegt werden müßten. Ein verständiger Versicherungsnehmer erwarte jedoch nicht und brauche auch nicht zu erwarten, daß er sich bei einem schadensverursachenden Umgang mit einem Kraftfahrzeug als dessen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer uneingeschränkt in allen Fällen, in denen die Klausel vom Wortlaut her an sich erfüllt sei, auf diese verweisen lassen müsse, insbesondere dann, wenn er für das betreffende Risiko eines Fahrzeuggebrauchs in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen vertraglichen Versicherungsschutz überhaupt nicht erlangen könne. Demgemäß sei der in § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) angesprochene, durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbare Fahrzeuggebrauch zur Auslegung der Benzinklausel heranzuziehen, wodurch der Deckungsanschluß zwischen Haftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung gewahrt bleibe.

10

Diese Ausführungen enthalten keine Rechtsfehler. Sie stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteile vom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3 b, c; vom 26. März 1986 - IVa ZR 86/84 - VersR 1986, 537).

11

2. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, die kleine Benzinklausel schließe eine Deckung des Schadens nicht aus, damit, daß der schadensverursachende Fahrzeuggebrauch des Sohnes der Klägerin kein in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherbares Risiko sei. Nach den AKB könne Versicherungsschutz für die Schadensfolgen eines Gebrauchs zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge nur im Falle der erstmaligen oder der wiederholten Zulassung begründet werden. Da das vom Sohn der Klägerin beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, handele es sich um einen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht versicherbaren Fahrzeuggebrauch.

12

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt die Reichweite der kleinen Benzinklausel.

13

3. Für die Frage des Deckungsschutzes ist allein entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (Senatsurteile vom 14. Dezember 1988 aaO unter 2. a; vom 16. Februar 1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 468 unter IV.). Zwar ist bei der Auslegung der Klausel mit zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung nicht erwartet. Deshalb zieht die Rechtsprechung des Senats seit langem bei der Frage, ob ein "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel vorliegt, den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs heran, um das mit der Klausel verfolgte Ziel eines Deckungsanschlusses der Privathaftpflichtversicherung an die Kfz-Haftpflichtversicherung zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1988 aaO unter 3. b, c). Aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung folgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde (Senatsurteil vom 16. Februar 1977 aaO unter IV.). Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes ist mißverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach de Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. IV 8. Aufl. Anm. G 266; vgl. auch Voit in Prolss/Martin, VVG 24. Aufl., S. 990, Privathaftpfl. Anm. 9 d; Hoegen, VersR 1987, 221 unter IV 2).

14

4. Der Sohn der Klägerin hat den Ausschlußtatbestand der kleinen Benzinklausel verwirklicht. Er hat das Fahrzeug gefahren, durch dessen Gebrauch der Schaden entstanden ist. Das ist ein typisches Wagnis, das Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Deshalb ist die Haftung des Sohnes der Klägerin allein dem Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spielt es keine Rolle, daß das Fahrzeug im Schadenszeitpunkt noch nicht zugelassen war. Es hätte jederzeit zugelassen werden können. Damit lag - anders als in den Senatsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 aaO, und 21. Februar 1990 aaO - ein versicherbarer Fahrzeuggebrauch im Sinne der AKB vor. Der Senat hat mit diesen Entscheidungen nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß die Nichtzulassung des Fahrzeugs dessen Versicherbarkeit nach den AKB ausschließe.

15

Es kommt auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall der Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt wird, etwa weil der Versicherer gegenüber dem unberechtigten Fahrer grundsätzlich leistungsfrei ist (§ 2 Abs. 2b AKB; vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 14. Aufl. § 2 AKB Rdn. 180). Entscheidend ist, daß es sich bei dem vom Sohn der Klägerin herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das der Kfz-Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist.

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Für die Haftung dieser Art Schäden kann der nicht berechtigte Fahrer ebensowenig wie der berechtigte (nicht kaskoversicherte) Fahrer eines zugelassenen und pflichtversicherten Fahrzeugs Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung erlangen, denn sie ist durch die kleine Benzinklausel ausgeschlossen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel nicht anders.