Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1977, Az.: IV ZR 42/76
Reparaturunfähiges Kfz; Ausgedientes Kfz; Verschrottung; Benzinklausel; Privathaftpflichtversicherung; Abschluss einer Ruheversicherung für ein stillgelegtes Auto; Ersatz der Abschleppkosten für ein Fahrzeug; Ablehnung eines Versicherungsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1977
- Aktenzeichen
- IV ZR 42/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 29.01.1976
- LG Koblenz - 26.03.1975
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 AKB
- § 5 Abs. 1 S. 2 AKB
- § 10 AKB
- § 11 AKB
Fundstellen
- DAR 1977, 243
- DB 1977, 1789-1790 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 53, 90
- VersR 1977, 468
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das nach § 10 AKB versicherte Interesse, daß die Versicherten "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet werden, fällt nicht schon dann weg, wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird oder wenn es weder fahrbereit noch reparaturfähig ist und in einem solchen Zustand auf einem Abstellplatz abgestellt wird.
- b)
In der Privathaftpflichtversicherung greift die kleine Kraftfahrzeug- oder Benzinklausel, die das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko vom Versicherungsschutz ausschließt, dann ein, wenn der Versicherte mit der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung eine Gefahr verwirklicht hat, die mit seinem Besitz (oder dem Führen) des Kraftfahrzeugs in Zusammenhang steht. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Versicherte beim Schadenseintritt noch Halter, Besitzer oder Führer des Kraftfahrzeugs ist.
- c)
Den Besitz an einem ausgedienten schrottreifen Kraftfahrzeug darf der Besitzer nur in der Weise aufgeben, daß künftig alle dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahren ausgeschlossen sind. Dieser Beseitigungspflicht genügt der Besitzer regelmäßig nur durch das Verbringen des Kraftfahrzeugs auf einen zugelassenen Sammelplatz zum Zweck der späteren Verschrottung. Ein Verstoß gegen diese Beseitigungspflicht fällt einerseits unter den Risikoausschluß gemäß der kleinen Kraftfahrzeug- oder Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung, andererseits in den Deckungsbereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Redaktioneller Leitsatz
1.Die Haftung eines Kfz-Haftpflichtversicherers bezieht sich auch auf Schäden, die durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Auto entstehen.
2.Führt ein Besitzer eines ausgedienten Kfz dieses nicht der Verschrottung zu, sondern läßt er es irgendwo stehen,so verstößt er gegen die Pflicht, die sich aus dem Besitz des Kfz ergebenen Gefahren auszuschließen. Die Benzinklausel der privaten Haftpflichtversicherung schließt die Haftung für dieses Risiko aus.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1977
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 1976 aufgehoben und auf ihre Berufung das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. März 1975 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger war Halter eines PKW's VW-Variant S. Der Wagen war nicht mehr fahrbereit. Er wurde am 23. Oktober 1972 bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet. Am 29. November 1972 beantragte der Kläger wegen vorübergehender Fahrzeugstillegung eine Ruheversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AKB). Der Wagen blieb zunächst auf einem unbefestigten Platz in der Nähe der Wohnung des Klägers stehen. Am 2. Juni 1973 schaffte er ihn mit Hilfe eines Verwandten zu einer privaten Abfallgrube der Landesnervenklinik A., wo der Kläger ihn eine Böschung hinunterstieß. Das Fahrzeug blieb in steiler Schräglage mit dem Vorderteil nach unten an dem Hang stehen. Am 3. Juni 1973 bekam der Kläger von der Landesnervenklinik telefonisch Bescheid, er solle den PKW wieder wegschaffen. Der Kläger versuchte dies, es gelang ihm aber nicht; der Wagen ließ sich nicht mehr von der Stelle bewegen. Der Kläger suchte daraufhin einen Abschleppdienst auf, um den Wagen abschleppen zu lassen. Ihm wurde aber gesagt, das Fahrzeug müsse zunächst ausgebrannt werden, bevor es abgeschleppt werden könne.
Am 4. Juni 1973 spielten vier Kinder im Alter von damals 5 bis 9 Jahren auf der Müllkippe. Das Fahrzeug war mittlerweile aufgebrochen und teilweise ausgeplündert worden. In der Nähe des Wagens schwelte ein Feuer. Die Kinder drückten den Wagen vorne noch weiter nach unten, so daß Benzin aus dem Einfüllstutzen des Tanks floß. Damit fachten sie das Feuer an. Die Kinder ließen in dem Feuer Stöcke anbrennen und eines von ihnen steckte seinen brennenden Stock in den Tankstutzen. Der Tank explodierte. Über drei der Kinder ergoß sich herausgeschleudertes brennendes Benzin. Die drei Kinder erlitten zum Teil schwere Brandverletzungen.
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Herbeiführung einer Explosion zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Kläger hatte bei den Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Beklagten lehnten den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, der Schaden werde durch diese Versicherung nicht gedeckt, da er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen eines Kraftfahrzeugs stehe. Gegen den Kläger sind Ersatzansprüche zwischen 60.000,- und 70.000,- DM geltend gemacht worden.
Der Kläger begehrt,
die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Schadensfall vom 4. Juni 1973 Versicherungsschutz zu gewähren.
Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen: Bei dem auf die Müllkippe gebrachten Fahrzeug habe es sich nur noch um den Rest- und Rumpfteil eines Kraftfahrzeugs gehandelt, es sei nicht mehr Kraftfahrzeug im Sinne des Versicherungsrechts gewesen. Die von den Beklagten zur Begründung der Ablehnung des Versicherungsschutzes herangezogene sog. kleine Benzinklausel greife nicht durch, da er, der Kläger, zur Zeit des Unfalls weder Führer noch Besitzer des Wagens gewesen sei. Im übrigen sei in dem Schadensereignis nicht die Gefahr des Besitzes eines Kraftfahrzeugs, sondern die Gefahr der unkontrollierten Besitzaufgabe verwirklicht worden. Man könne deshalb auch nicht mehr von bloßer Betriebsunfähigkeit eines Kraftfahrzeugs sprechen. Das Abkippen habe jede erneute Inbetriebnahme ausgeschlossen. Als Kraftfahrzeug sei der PKW völlig zerstört worden und untergegangen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen: Auch der nicht mehr fahrbereite und auf die Müllkippe gebrachte Wagen sei ein Kraftfahrzeug im Sinne des Versicherungsrechts geblieben, da - wie der Unfall zeige - die typische Gefährlichkeit seiner Betriebseinrichtung fortgewirkt habe. Die Benzinklausel setze lediglich einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Besitz und Schaden voraus; dieser sei nicht zweifelhaft. Der Kläger verlange von seinem Privathaftpflichtversicherer nur deshalb Deckungsschutz, weil der Kraftfahrzeugpflichtversicherer ihm die Deckung wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt habe (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1975, das den Versicherungsschutz abgelehnt hat, weil das Fahrzeug entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 AKB auf Dauer außerhalb eines Einstellraums oder umfriedeten Abstellplatzes abgestellt worden sei). Es treffe mithin nicht zu, daß die den Kläger treffende Haftpflicht außerhalb des von der Kraftfahrzeugpflichtversicherung gedeckten Risikos liege. Wie § 10 a Abs. 3 AKB (Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges) zeige, beende die Betriebsunfähigkeit eines Kraftfahrzeugs nicht seine eigentümliche Gefahrenlage und falle damit nicht aus dem Risikobereich der Kraftfahrversicherung. Es handele sich dort um kraftfahrzeugtypische Nachwirkungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs. Ebenso seien hier die Nachwirkungen des Besitzes eines Kraftfahrzeugs von der Kraftfahrversicherung und nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfaßt. Da hier auf den Besitz, nicht auf die Führung eines Kraftfahrzeugs abzustellen sei, komme es nicht auf die Gefahren an, die ein Kraftfahrzeug als Fortbewegungsmittel berge, sondern auf die ihm eigentümlichen Gefahren, die an den Besitz geknüpft seien.
Das Landgericht hat die Beklagten nach Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat mit den Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach den "Erläuterungen" zur Privathaftpflichtversicherung sind nicht versichert
Haftpflichtansprüche aus Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen.
Durch diese sog. kleine Kraftfahrzeug- oder Benzinklausel wird das Kraftfahrzeug-Haftpflichtrisiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Versicherung dieses Risikos ist Sache des Kfz-Haftpflichtversicherers.
Die Parteien streiten darüber, ob die kleine Benzinklausel hier eingreift und damit den Klageanspruch ausschließt.
II.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das betriebsunfähige Kraftfahrzeug noch als Kraftfahrzeug angesprochen werden könne. Hiergegen spreche, daß der Wagen völlig und endgültig dem öffentlichen Straßenverkehr entzogen worden sei, daß er seine Zweckbestimmung als Mittel zur Teilnahme am Straßenverkehr auf Dauer verloren habe. Das Berufungsgericht hat dann seine Zweifel mehr und mehr zurückgestellt, jedenfalls aus der möglicherweise fehlenden Fahrzeugeigenschaft keine Schlüsse gezogen. Die Fahrzeugeigenschaft kann auch nicht in Zweifel gezogen werden. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach § 10 AKB das Interesse versichert, das die Versicherten daran haben, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden. Dieses Interesse fällt nicht schon dann weg, wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird. Es besteht auch während der Stilliegezeit fort, weil sich auch während dieser Zeit das Haftpflichtrisiko verwirklichen kann. Das versicherte Interesse fällt weiter auch dann nicht weg, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig ist. Wird es in einem solchen Zustande auf einem Abstellplatz abgestellt, so kann auch dort noch ein Haftpflichtschaden entstehen, für den die Versicherten haftpflichtig gemacht werden. Auch ein solcher Schaden fällt dann unter das versicherte Risiko, weil auch er durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht ist. Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird (BGH VersR 1960, 1107/08).
III.
Abgesehen von den nicht begründeten Bedenken, ob der Wagen des Klägers noch als Kraftfahrzeug anzusehen sei, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger am 4. Juni 1973 nicht mehr unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe den Besitz an dem Fahrzeug dadurch verloren, daß er es zur Abfallgrube gebracht und dort eine Böschung hinuntergestoßen habe. Eindeutiger lasse sich eine gewollte Besitzaufgabe kaum dokumentieren. Es fehle damit an dem in der Ausschlußklausel geforderten Zusammenhang zwischen Besitz und Schaden. Eine "Nachwirkung des Fahrzeugbesitzes" komme beim Ablagern eines nicht mehr fahrbereiten Kraftfahrzeuges auf einer Müllkippe nicht in Betracht. Die Sachlage sei keine andere, wenn der Kläger statt des fahruntauglichen Autos eine Benzintonne oder sonstige gefährliche Geräte oder Maschinen auf der Müllkippe abgelagert hätte und die Kinder an derartigen Gegenständen zu Schaden gekommen wären. Der Schaden sei nicht Auswirkung des Besitzes des Kraftfahrzeugs, sondern Auswirkung der unkontrollierten Besitzentledigung. Diese sei aber wesensmäßig nicht dem Gefahrenbereich eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen.
Die Revision rügt an dieser Beurteilung schon den Zeitpunkt, auf den sie abgestellt ist. Das ist richtig. Der Kläger wird ausschließlich wegen einer unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, die er am 2. Juni 1973 begangen hat. Die unerlaubte Handlung bestand darin, daß er sich an diesem Tag als Kraftfahrzeugbesitzer seines ausgedienten Wagens in der geschilderten Weise zu entledigen versucht hat, ohne den Benzintank zu entleeren und wenigstens insoweit die vom verlassenen Fahrzeug ausgehende Gefahr abzuwenden. Wegen der aus dieser Handlung hergeleiteten Schadensersatzansprüche begehrt der Kläger Versicherungsschutz. Es ist daher zu prüfen, ob das unstreitige Fehlverhalten des Klägers am 2. Juni 1973 in den Deckungsbereich der Privat- oder der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fällt. Für diese Abgrenzung kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern allein darauf an, wann der Fahrzeughalter die seine Haftung begründende Tätigkeit bzw. Unterlassung begangen hat (vgl. Wussow, AHB, 7. Aufl., § 2 Anm. 30). Hiernach greift die kleine Benzinklausel ein, wenn der Kläger mit der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung eine Gefahr verwirklicht hat, die mit seinem Besitz an dem Kraftfahrzeug im Zusammenhang steht.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen solchen Zusammenhang verneint. Der Besitzer eines ausgedienten Kraftwagens darf das Fahrzeug nicht bei günstig scheinender Gelegenheit "wegwerfen" wie jeden anderen Gegenstand, etwa eine Tonne oder altes Gerät. Der Besitzer des Kraftfahrzeugs ist mit der Verpflichtung beschwert, sich des Wagens im Zeitpunkt der Schrottreife nur auf die vorgeschriebene Weise zu entledigen, nämlich regelmäßig durch das Verbringen auf einen zugelassenen Sammelplatz zum Zweck der späteren Verschrottung. Diese Beseitigungspflicht folgt aus dem Besitz am Kraftfahrzeug; ihr kann sich der Kraftfahrzeugbesitzer nicht aus Gründen der Bequemlichkeit und Kostenersparnis entziehen. Denn bei der bloßen Besitzaufgabe an einem beliebigen Ort bleibt die Gefahr des Kraftfahrzeugs regelmäßig bestehen. Es kann möglicherweise von Dritten wieder in Gang gesetzt werden, beim Zurücklassen im Verkehrsraum nächtlich ein unbeleuchtetes Hindernis bilden oder durch seine unbewachten Betriebseinrichtungen (wie hier der halb gefüllte Tank) zu Schäden führen. Das ist der Grund dafür, von dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs zu verlangen, den Besitz am Kraftfahrzeug so aufzugeben, daß künftig alle Gefahren ausgeschlossen sind. Der Besitzer, der sein ausgedientes Kraftfahrzeug irgendwo im Stich läßt, statt es z.B. der Verschrottung zuzuführen, verstößt gegen seine Pflicht, die sich aus dem Kraftfahrzeugbesitz ergebenden Gefahren auszuschliessen. Statt dessen werden dadurch neue, dem Kraftfahrzeug eigentümliche Gefahren gesetzt. Dieses Risiko wird in der Privathaftpflichtversicherung durch die "kleine Benzinklausel" ausgeschlossen; es wird vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach Maßgabe des dem Kläger am 15. Januar 1975 erteilten Bescheides gedeckt.
IV.
Am 29. November 1972 beantragte der Kläger für seinen Vagen, den er einen Monat zuvor bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet hatte, wegen vorübergehender Stillegung eine Ruheversicherung. Die Möglichkeit dazu bot § 5 AKB. Hiernach (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AKB) konnte der Kläger Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegte und die Stillegung mindestens einen Monat dauerte. Nach § 5 Abs. 6 AKB endete dieser Vertrag erst ein Jahr nach der behördlichen Abmeldung, wenn dem Versicherer nicht vorher das Ende der Stillegungszeit angezeigt worden war. Anfang Juni 1973 bestand also der Kfz-Versicherungsvertrag über den Wagen des Klägers noch. Der Kfz-Haftpflichtversicherer war allerdings von seiner Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger eine Obliegenheit verletzt hatte. Denn er durfte sein Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes gebrauchen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AKB). Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1975 mitgeteilt. Zugleich erklärte der Kfz-Haftpflichtversicherer ihm aber, daß er den Schaden nach § 3 Nr. 4 PflVG regulieren und alsdann bis zur Höhe von 5.000,- DM bei dem Kläger Rückgriff nehmen werde. Zutreffend ist dieser Versicherer davon ausgegangen, daß der Schaden in den Versicherungsbereich der genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung fällt. Er hält sich dementsprechend für verpflichtet, sich mit den Ansprüchen der Versicherten zu befassen und sie gegebenenfalls nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes zu erfüllen.
Aus der Versagung des Versicherungsschutzes kann nicht geschlossen werden, daß der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung falle, weil sonst eine Deckungslücke bestehen würde. Für die Abgrenzung der beiden Versicherungssparten (Privat- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) kommt es allein auf die Art des Risikos an und nicht darauf, ob der zuständige Versicherer im Einzelfall berechtigt ist, den Versicherungsschutz zu versagen. Selbst wenn der Kraftfahrtversicherer die Deckung ablehnt, weil es sich um ein nach § 11 AKB ausgeschlossenes Risiko handelt, führt dies nicht zur Eintrittspflicht des Privathaftpflichtversicherers (Wussow a.a.O., § 2 AHB Anm. 30, 3. Abs.; Brück/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl., Bd. IV Anm. G 266). Das gilt erst recht, wenn der Kraftfahrtversicherer den Schaden tatsächlich reguliert, sei es auch nur auf Grund des § 3 Nr. 4 PflVG, und dem Versicherungsnehmer lediglich einen begrenzten Regreß ankündigt.
V.
Nach alledem muß unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Klage abgewiesen werden, da die "kleine Benzinklausel" einen Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung ausschließt.
Dr. Bukow
Knüfer
Rottmüller
Dehner