Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1988, Az.: IVa ZR 161/87
Risikoausschluss sog. kleiner Kraftfahrzeugklauseln oder Benzinklauseln in Pflichthaftpflichtversicherung; Einordnung eines nicht versicherbaren Fahrzeuggebrauchs des Halters oder Besitzers des Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 161/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 15.04.1987
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- § 10 Absatz 1 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 5 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
Fundstellen
- MDR 1989, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 243-245 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
A. Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durch ihren Vorstand, St. J. Straße 44, S.,
Prozessgegner
Herr Dietmar R., Zur F. 6 F.,
Amtlicher Leitsatz
Ein nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht versicherbarer Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeugs unterfällt nicht dem Risikoausschluß sog. kleiner Kraftfahrzeug- oder Benzinklauseln in einer Privathaftpflichtversicherung.
Der IVa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. April 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker, beansprucht von der Beklagten Versicherungsschutz für einen von ihm am 19. März 1985 herbeigeführten Gebäudeschaden, dessentwegen er auf Ersatz von 25.002,13 DM verklagt ist. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, der die AHB zugrundeliegen; vereinbarungsgemäß bestand kein Versicherungsschutz für Gefahren, welche "mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind."
Am 19. März 1985 schweißte der Kläger in der Privatwerkstatt seines Bruders an einem von ihm gebraucht erworbenen, nicht mehr zugelassenen PKW, für den zu diesem Zeitpunkt kein Vertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Im Verlaufe der Arbeiten gerieten zuerst der Schlauch des vom Kläger verwendeten Schweißgerätes und anschließend das Fahrzeug in Brand. Der Brand griff auf die Werkstatt über und vernichtete sie vollständig.
Die Beklagte hat in einem dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. April 1985 zugegangenen Schreiben die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, da die Reparaturtätigkeit in den beruflichen Bereich des Klägers falle und außerdem der Schaden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht worden sei.
In den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren erfolgreich gewesen, die Beklagte habe ihm Deckungsschutz für das Brandereignis zu gewähren, dessentwegen er von seinem Bruder in Anspruch genommen wird. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat das Eingreifen der sog. Bearbeitungsklausel gemäß § 4 I Nr. 6 b AHB ebenso verneint wie einen Risikoausschluß gemäß § 4 II Nr. 2 a AHB, da der Kläger und der Geschädigte zwar Brüder sind, aber unstreitig nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten und leben.
Gegen diese rechtsfehlerfreien Ausführungen wendet sich die Revision nicht.
2.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz auch für nicht ausgeschlossen durch die sog. "kleine Benzinklausel", die hier auf Gefahren abstellt, die mit dem "Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden" sind; es hat hierzu ausgeführt:
a)
Diese Klausel diene der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bezwecke einen - abstrakt gesehen - lückenlosen Deckungsanschluß zwischen beiden Versicherungsarten. Demzufolge falle ein Schadensereignis dann nicht unter die Privathaftpflichtversicherung, wenn es unter das Risiko des § 10 AKB falle als Schadensverursachung durch den Kraftfahrzeuggebrauch eines bestimmten Personenkreises. Allerdings bedeute dies nicht, daß die Privathaftpflichtversicherung stets dann einzutreten habe, wenn im konkreten Fall kein Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gewährt werde. Allein entscheidend sei stets, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat- oder ein solches der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht habe.
Auch diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei.
b)
Das Berufungsgericht nimmt an, im zu entscheidenden Fall sei der Schaden nicht durch eine unmittelbar körperlich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr herbeigeführt worden. Die Gefahr sei vielmehr von dem benutzten Schweißgerät und dem Verhalten des Klägers ausgegangen; deshalb liege keine Verwirklichung eines Risikos in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vor. Die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer sei eintrittspflichtig.
Diese Begründung trägt die getroffene Entscheidung nicht. Dennoch hat sie Bestand, weil hier - trotz körperlicher Beteiligung eines Kraftfahrzeuges am Schadensvorgang - aufgrund der besonderen Fallgestaltung nicht der in der Risikoausschlußklausel der Beklagten vorausgesetzte Fahrzeuggebrauch vorliegt.
3.
Ihrem Wortlaut nach stellt die zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußklausel auf Gefahren ab, die mit dem "Führen und Halten eines Kraftfahrzeuges verbunden sind."
a)
Am 27. Juni 1984 hatte der erkennende Senat über die Reichweite einer sog. kleinen Kraftfahrzeug- oder Benzinklausel in einer Privathaftpflichtversicherung zu befinden, die Schäden ausnahm, "die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz und dem Führen von ... Kraftfahrzeugen." (IVa ZR 7/83 - VersR 1984, 854). Auch dort schied ein Führen des Fahrzeugs aus. Der Ausgangsüberlegung des Senates, daß der Versicherungsnehmer, der keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kraftfharzeughaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung erwartet, einen derartigen Risikoausschluß verständigerweise dahin auffassen darf, der Privathaftpflichtversicherer schließe mit ihr lediglich die doppelte Versicherung ein- und desselben Risikos aus, an der auch er kein berechtigtes Interesse haben kann, hat auch das Berufungsgericht zu folgen versucht: Es wollte - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung - darauf abstellen, ob ein Fahrzeuggebrauch im Sinne des § 10 AKB gegeben war.
b)
Dieser Begriff wird allerdings weder in der am 27. Juni 1984 zu prüfenden Klausel noch in der hier vereinbarten Klausel genannt. Er entstammt vielmehr § 10 AKB. Das mit sog. kleinen Kraftfahrzeug- oder Benzinklauseln verfolgte, auch dem Versicherungsnehmer erkennbar werdende Ziel eines Deckungsanschlusses ist der Grund dafür, daß auf den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB umschriebenen Fahrzeuggebrauches abzustellen ist, wenn es um das Verständnis dieser Klauseln in der Privathaftpflichtversicherung geht.
In der Entscheidung vom 27. Juni 1984 ist hierzu bereits klargestellt worden, daß nicht jedes Halten und Besitzen eines Kraftfahrzeuges als dessen Gebrauch im haftpflichtversicherungsrechtlichen Sinn angesehen werden kann, da sonst ein Zustand des Nichtgebrauches praktisch unvorstellbar wäre. Auch ein bloßer örtlicher und/oder zeitlicher Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges führt nicht zum Eingreifen einer auf Fahrzeugbesitz oder Fahrzeughaltung abstellenden Benzinklausel, so daß der Privathaftpflichtversicherer deckungspflichtig für Schäden bleibt, die nur gelegentlich eines Fahrzeuggebrauches zugefügt werden.
Zum Deckungsbereich der Kraftfahrzeug- und nicht der Privathaftpflichtversicherung zählen dagegen diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Zu einem derartigen Gebrauch können Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder Halter an einem Kraftfahrzeug vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Oktober 1988 - IVa ZR 73/87 mit entsprechenden Rechtsprechungs- und Literatur-Hinweisen.
c)
Gemäß § 10 Absatz 1 AKB obliegt dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche auf Ersatz von Schäden bestimmter Art, für die im einzelnen genannte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einzustehen haben, wenn diese Schäden "durch den Gebrauch des im (Kraftfahrzeughaftplichtversicherungs-)Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" verursacht worden sind. Es wird demnach in § 10 Absatz 1 AKB - systemgerecht - nur ein in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung überhaupt versicherbarer Fahrzeuggebrauch angesprochen.
Ein verständiger und aufmerksamer Versicherungsnehmer, der die Reichweite sog. kleiner Kraftfahrzeug- oder Benzinklauseln in der Privatpflichtversicherung prüft, erwartet nicht und braucht nicht zu erwarten, er müsse sich bei einem schadensverursachenden Umgang mit einem Kraftfahrzeug als dessen Halter, Besitzer, Eigentümer oder Fahrer auch dann auf den Risikoausschluß eines Fahrzeuggebrauches verweisen lassen, wenn er hierfür in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einen vertraglichen Versicherungsschutz überhaupt nicht erlangen könnte. Deshalb zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung seit langem den in § 10 Absatz 1 AKB angesprochenen (versicherbaren) Fahrzeuggebrauch zur Auslegung der unterschiedlich gefaßten kleinen Kraftfahrzeug- oder Benzinklauseln heran. Hierdurch bleibt der Deckungsanschluß gewahrt, auf den der Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung vertrauen darf.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterscheidet zwischen der Zurückziehung eines Kraftfahrzeuges aus dem Verkehr (§ 27 Absatz 5 StVZO) und seiner vorübergehenden Stillegung (§ 27 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 StVZO); ein stillgelegtes Fahrzeug gilt als endgültig aus dem Verkehr gezogen, wenn seit dem Zeitpunkt der Stillegung ein Jahr verflossen ist (§ 27 Absatz 6 Satz 2 StVZO). Auf diese Straßenverkehrs-rechtliche Regelung nimmt § 5 AKB bewußt und erkennbar Bezug. Danach berührt die vorübergehende Stillegung den Versicherungsvertrag nicht; jedoch kann der Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Ruhensversicherung) verlangen. Dagegen führt die Zurückziehung aus dem Verkehr - auch diejenige gemäß § 27 Absatz 6 Satz 2 StVZO - zur Beendigung des Versicherungsvertrages (§ 5 Absatz 6 AKB).
In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfällen, in denen es jeweils um das Merkmal "durch den Gebrauch" eines Personenkraftwagens ging, war die Versicherbarkeit des zu beurteilenden Gebrauches in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unproblematisch. In dem am 16. Februar 1977 entschiedenen Fall - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 468 - bestand eine sog. Ruhensversicherung; in den am 10. Juli 1980 - BGHZ 78, 52 -, am 27. Juni 1984 - IVa ZR 7/83 - VersR 1984, 854 - und am 26. Oktober 1988 - IVa ZR 73/87 - entschiedenen Fällen ging es um die Frage des Gebrauches von Fahrzeugen, die zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen waren, so daß die Versicherbarkeit eines Fahrzeuggebrauches in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung außer Zweifel stand.
Im nunmehr zu entscheidenden Fall wurde dagegen ein gebrauchter Personenkraftwagen repariert, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugelassen und nicht mehr versichert war.
Das nicht mehr zugelassene Fahrzeug war auch unstreitig schon weit über ein Jahr stillgelegt. Der Erwerber eines solchen Fahrzeuges erhält für seine Inanspruchnahme für Schäden, die er im Zuge von Reparaturarbeiten herbeiführt, die er vor einer Wiederzulassung dieses Fahrzeugs zur Teilnahme am Straßenverkehr vorgenommen hat, in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz, auch nicht im Rahmen einer sog. Ruhensversicherung. Nach der Ausgestaltung, die diese Art der Versicherung in § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 AKB erfahren hat, handelt es sich lediglich um die zeitweilige - vom Versicherungsnehmer herbeizuführende - Unterbrechung, richtiger die Beschränkung (BGHZ 32, 390, 394) eines bestehenden, vollen Versicherungsschutzes aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht dagegen um eine selbständig begründbare Versicherung (minderen Umfanges) für die Inanspruchnahme aus den Folgen des Gebrauches eines zulassungspflichtigen, aber noch nicht oder noch nicht wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs. Nach den AKB kann Versicherungsschutz für die Schadensfolgen eines Gebrauches zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge nur im Falle der erstmaligen oder der wiederholten Zulassung des betreffenden Fahrzeuges begründet werden; die spätere Unterbrechung bzw. Beschränkung eines einmal begründeten Versicherungsschutzes während einer vorübergehenden Stillegung des zugelassenen Fahrzeuges kann der Versicherungsnehmer verlangen, wenn er seinem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine Abmeldebestätigung der Zulassungsstelle vorlegt, § 5 Absatz 1 Satz 2 AKB.
Die Unterbrechung setzt demnach voraus, daß voller Haftpflichtversicherungsschutz noch bis zu ihrem Wirksamwerden besteht.
Da die Reparatur des nicht mehr (ruhens-)versicherten, noch nicht wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs einen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht versicherbaren Fahrzeuggebrauch des Klägers darstellt, kann die Beklagte nicht mit Erfolg einen Risikoausschluß ihrer Kraftfahrzeug- und Benzinklausel geltend machen.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter