Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: IVa ZR 7/83
Kleine Benzinklausel im Versicherungsvertragswerk als Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftplichtversicherung und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 7/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.12.1982
Rechtsgrundlage
- § 10 AKB
Fundstelle
- MDR 1985, 128 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. D. S.-AG Geschäftsstelle F. M. L. straße ...
vertreten durch ihren Vorstand.
Prozessgegner
Herr Rudi K., C. Weg ..., F.-Z.
Amtlicher Leitsatz
Durch die kleine Benzinklausel in der Fassung: "Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder Führen von ... Kraftfahrzeugen" werden nur Haftpflichtfälle vom Privathaftpflichtversicherungsschutz ausgenommen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges stehen.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz. Er hatte in der Neujahrsnacht 1977 eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Spanier Jose C.-D., der hierbei eine Verletzung seines linken Auges davontrug und 90 % der Sehkraft dieses Auges einbüßte. Wegen des Vorfalles ist der Kläger rechtskräftig dem Grunde nach verurteilt, dem Verletzten den materiellen Schaden zu ersetzen und ihm Schmerzensgeld zu zahlen. Der Zeuge C.-D. ging in der Neujahrsnacht 1977 mit seinem Bruder und seinem Freund durch den C. Weg in F.-Z.. Der Kläger saß in seinem Taxi und sah, wie der Zeuge einen Knallkörper warf. Hierüber kam es zwischen beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge die Augenverletzung davontrug.
Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht verneint, zum einen unter Berufung auf die vereinbarte sog. kleine Benzinklausel, zum anderen deshalb, weil der Schaden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer stehe. Schließlich macht sie Leistungsfreiheit geltend, weil der Kläger den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt und ihn - unstreitig - verspätet gemeldet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Einstandspflicht der Beklagten durch die kleine Benzinklausel ausgeschlossen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die verspätete Schadensmeldung des Klägers weder eine vorsätzlich noch eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung darstelle, greift die Revision nicht an.
2.
Sie rügt die Annahme des Berufungsgerichts, das Schadensereignis habe seine Ursache in der Privatsphäre des Klägers und nicht im Besitz eines Fahrzeuges, weshalb die sog. kleine Benzinklausel nicht zur Anwendung komme.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klausel in den zum Vertragsinhalt gemachten Erläuterungen der Beklagten:
"Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder Führen ... von Kraftfahrzeugen"
die Einstandspflicht der Beklagten für den Schadensfall nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Zeuge C.-D. habe den gezündeten Knallkörper nicht an oder auf das Taxi oder in dessen Nähe geworfen, sondern in eine Hofeinfahrt, in der das Privatfahrzeug des Klägers abgestellt war. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht tätig geworden ist, um ein Hindernis für den Gebrauch seines PKW oder die Gefahr der Explosion eines weiteren Knallkörpers neben seinem Fahrzeug oder seinem Taxi zu beseitigen, sondern um den Zeugen wegen seines vorangegangenen Tuns zur Rechenschaft zu ziehen.
a)
Die sog. kleine Benzinklausel im Vertragswerk der Beklagten dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat- und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Daß der Klausel in der auch in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Fassung die Funktion zukomme, für den Halter und/oder Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, den Deckungsanschluß zwischen den beiden Versicherungsarten Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung herzustellen, hat der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben (vgl. Urteil v. 26.3.1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283; Urteil v. 16.2.1977 - IV ZR 42/76 - VersR 1977, 468; ebenso Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl. Band IV Anm. G 266).
b)
In diesem Sinne durfte auch der Kläger die von der Beklagten verwendete Risikobegrenzungsklausel aus dem Regelungszusammenhang heraus verstehen, in den die Klausel gestellt ist.
Der Versicherungsnehmer beantragt bei der Beklagten "Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung aus Personen- und Sachschäden in der Eigenschaft als Privatperson". Als Anlage seiner Antragsunterlagen erhält er ein Merkblatt der Beklagten, in dem es u.a. - hervorgehoben durch besondere Drucksetzung - heißt: "Wirksamer Schutz hiergegen (aufgezeigt wird vorangehend die unübersehbare Fülle der Möglichkeiten einer Haftpflichtinanspruchnahme als Privatperson) kann nur durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung erzielt werden wie sie die D. S. Aktiengesellschaft in umfassender Form mit der Privathaftpflicht-Versicherung bietet."
Der Versicherungsnehmer, der keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privathaftpflichtversicherung erwartet, darf die kleine Benzinklausel verständigerweise dahin auffassen, daß die Beklagte mit ihr lediglich die doppelte Versicherung ein- und desselben Risikos ausschließt, an der auch er kein berechtigtes Interesse hätte. Dem Versicherungsnehmer wird nicht einsichtig gemacht, daß er auch in der Privathaftpflichtversicherung der Beklagten unversichert bleiben soll in Fällen, in denen zwar eine zeitliche oder örtliche Beziehung zwischen einem Schadenseintritt und dem Besitz oder dem Führen eines Kraftfahrzeuges, aber kein innerer Zusammenhang zwischen beiden gegeben ist, so daß die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, ganz unabhängig von etwaigen Haftungsausschlüssen z.B. in § 11 AKB, nicht deckungspflichtig ist. Diese ungewöhnliche Einschränkung eines als umfassend angebotenen Privathaftpflichtversicherungsschutzes hätte die Beklagte, sofern gewollt, unmißverständlich und unübersehbar in ihrem Klauselwerk herausstellen müssen.
3.
Der Schadensfall, der sich in der Neujahrsnacht 1977 ereignete, unterfällt nicht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers. Die Augenverletzung des Zeugen C.-D. ist nicht durch den Gebrauch eines Fahrzeuges, weder der Taxe noch des Privatfahrzeuges, herbeigeführt worden (AKB, § 10 Abs. 1 a). Das besondere von einem Kraftfahrzeug ausgehende Risiko hat sich in dem Tatgeschehen gerade nicht verwirklicht. Es fehlt am inneren Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Kraftfahrzeuggebrauch.
Der Kläger hatte die vor seiner Wohnung geparkte Taxe bestiegen und war im Begriff, seinen Nachtdienst wieder aufzunehmen. Daß er etwa an einer Wegfahrt durch den Zeugen C.-D. und dessen zwei Begleiter gehindert worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Behauptung des Klägers, er sei zum Zwecke der Vergeltung gegen den Zeugen tätlich geworden, hält es für nicht widerlegt. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft; sie ist nicht begründet (§ 565 a ZPO).
Der Kläger hat bei seinen Tätlichkeiten weder in Ausübung seines Berufes als Taxifahrer gehandelt, dessen Gefahrenbereich gemäß I Satz 1 der Erläuterungen der Beklagten vom Privathaftpflichtversicherungsschutz nicht umfaßt wird, noch hat er die Verletzung des Zeugen durch den Gebrauch eines der beiden Fahrzeuge herbeigeführt. Da sich eine Abwehr erwarteter Besitzstörungen nicht hat feststellen lassen, kann offen bleiben, ob die Abwehr solcher Störungen von einem abgestellten Fahrzeug dem Versicherungsbereich der Kraftfahrzzeughaftpflichtversicherung oder demjenigen der Beklagten zuzurechnen wäre. In dem Vorgehen des Klägers hat sich nur eine besondere Charaktereigenschaft ausgewirkt, die unabhängig von dem Besitz oder Nichtbesitz von Fahrzeugen vorhanden ist. Auch wenn der Kläger durch Beschädigungen oder Gefährdungen seiner Fahrzeuge besonders leicht reizbar sein sollte, ist dies in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet und hat hier nichts mit der Gefahrengeneigtheit eines Kraftfahrzeuggebrauches zu tun.
Zutreffend hebt Hofmann in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 11. Aufl., AKB, § 10 Anm. 94 hervor, daß nicht jedes Halten und Besitzen eines Kraftfahrzeuges als dessen Gebrauch angesehen werden kann, da dann ein Fahrzeug dauernd in Gebrauch und ein Zustand des Nichtgebrauches praktisch unvorstellbar wäre. Da § 10 AKB zudem auf Verletzungen abstellt, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges herbeigeführt sind, ist ein bloßer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang des Schadensereignisses mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges (hier das zeitnahe Aussteigen aus der fahrbereiten Taxe) nicht ausreichend; vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, daß der Schadensfall mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, für den der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist nicht gegeben bei Schäden, die nur gelegentlich eines Fahrzeuggebrauches entstehen (Hofmann a.a.O., Anm. 101, 102; vgl. auch Wussow, AHB, 8. Aufl., § 2 Anm. 30, S. 313, 314).
4.
Das Berufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Kläger die Augenverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 4 II Ziffer 1 AHB). Seine Ausführungen hierzu sind rechtsfehlerfrei.
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter