Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1956, Az.: II ZR 209/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 209/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.06.1954
- Landgerichts in Waldshut - 26.11.1953
Rechtsgrundlage
- § 2 Ziff. 3d Allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen
Fundstelle
- DB 1956, 522 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gustav K. jun., T., Tr.gasse ...,
Prozessgegner
die V.-F.-Versicherungs-AG., M., Ma.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der bei der Privathaftpflichtversicherung bedungene Ausschluß des Versicherungsschutzes für Schäden, die mit dem Besitz (bzw. Halten) oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen, bedeutet, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz (bzw. Halten) oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten bestehen muß.
- 2.)
Das Eingreifen eines Beifahrers in das Steuerrad des Kraftfahrzeugs stellt nicht das Führen des Kraftfahrzeugs durch den Beifahrer dar.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Winkelmann und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Juni 1954 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer des Landgerichts in Waldshut vom 26. November 1953 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für seine Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Dr. Ka. auf Grund des Unfalls vom 1. Juni 1953 zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für den Kläger läuft bei der Beklagten neben einer Betriebs- auch eine Privathaftpflichtversicherung. In den Besonderen Bedingungen ist bestimmt:
"Ausgeschlossen bleiben in jedem Fall Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder der Führung von Luftfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten, von mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie von eigenen Wasserfahrzeugen und eigenen Fuhrwerken."
Am Nachmittag des 1. Juni 1953 begleitete der Kläger seinen Vater auf einer Fahrt, die dieser mit einem Pkw unternahm. Hierbei kam es zu einem Unfall, der sich nach der Darstellung des Klägers folgendermaßen abgespielt haben soll: Als dem Wagen auf einer 5 m breiten Stelle der regennassen Straße ein anderer Pkw entgegengekommen sei, habe der Kläger in der Befürchtung, daß die beiden Fahrzeuge trotz des Einhaltens der rechten Straßenseite zusammenstoßen könnten, seinem Vater in das Lenkrad gegriffen, um den Wagen noch mehr nach rechts zu lenken. Dadurch sei der Wagen in den Straßengraben geraten und habe sich überschlagen. Der Kläger behauptet, daß der Wagen seinem Schwager, dem Amtsgerichtsrat Dr. Ka. gehöre und daß dieser ihn wegen der schweren Beschädigung des Pkw schadensersatzpflichtig mache. Er begehrt von der Beklagten wegen dieses Schadenfalles Haftpflichtversicherungsschutz. Die Beklagte bestreitet, daß der Unfall durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers herbeigeführt worden sei und daß Dr. Ka. Eigentümer des Wagens sei. Sie beruft sich ferner auf die eingangs angeführte Klausel der Besonderen Bedingungen. Beide Vorinstanzen haben wegen dieser Klausel die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
1.)
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Versicherungsschutz gegenüber den Haftpflichtansprüchen, die sein Schwager Dr. Ka. gegen ihn auf Grund des Unfalls vom 1. Juni 1953 geltend macht. Ob diese Haftpflichtansprüche begründet sind, ist nicht im vorliegenden Deckungsprozeß, sondern allein in einem etwaigen Haftpflichtprozeß des angeblich geschädigten Dr. Kalthoff gegen den Kläger zu entscheiden. Deshalb bedarf in dem jetzigen Rechtsstreit auch die von dem Berufungsgericht geprüfte Frage, ob Dr. Ka. tatsächlich der Eigentümer des beschädigten Wagens ist, keiner Erörterung. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist lediglich zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren hat, wenn dessen Darstellung über den Hergang des Unfalls richtig ist und er deshalb von Dr. Ka. schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.
2.)
Als einzige Klausel, die die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes als fraglich erscheinen lassen könnte, kommt hier die eingangs angeführte Klausel der Besonderen Bedingungen in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind vom Versicherungsschutz die Schäden ausgeschlossen, die "mit dem Besitz oder der Führung von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen". Beide Vorinstanzen deuten diese Klausel mit Recht dahin, daß hiernach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Haftpflichtversicherten bestehen muß. Demgegenüber meint die Beklagte, gestützt auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten von Prölss, nach der weiten Fassung der Klausel genüge auch schon ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen anderen als den Versicherten. Die Ausschlußklausel verlange nur einen Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und der Führung eines Kraftfahrzeuges, und ein solcher sei bei jeder Handlung gegeben, durch die die Bewegung eines Kraftfahrzeuges beeinflußt würde. Diese rein formale Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Sie läßt sich schon mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Einklang bringen. Unter den in ihr genannten Schäden können nur diejenigen gemeint sein, die der Haftpflichtversicherer dem Versicherten zu ersetzen hat. Ein solcher Schaden besteht in der durch den Versicherungsfall entstandenen Belastung des Versicherten mit einer Haftpflichtverbindlichkeit (BGHZ 15, 154 [158]). Infolgedessen muß, damit die genannte Ausschlußklausel eingreift, die Haftpflichtverbindlichkeit mit dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen. Das bedeutet aber, daß die Ausschlußklausel nur die Fälle erfaßt, in denen der Versicherte in seiner Eigenschaft als Besitzer oder Führer eines Kraftfahrzeuges haftpflichtig gemacht wird. Wenn auch in der Klausel nicht von dem "Führer oder Besitzer", sondern von dem "Besitz oder der Führung" eines Kraftfahrzeuges gesprochen wird, so kann bei vernünftiger Auslegung doch kein Zweifel sein, daß damit dasselbe gemeint ist und daß auch mit diesen Worten nur auf den Versicherten selbst Bezug genommen ist (so auch Ossewski, VersR 52, 6 und Kramer, VersR 52, 73). Dies ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß der in derselben Klausel aufgenommene Ausschluß bei Wasserfahrzeugen und Fuhrwerken auf den Besitz oder die Führung von " eigenen Wasserfahrzeugen" bzw. von " eigenen Fuhrwerken" abgestellt ist, womit ganz unverkennbar der Bezug auf den Versicherten selbst zum Ausdruck kommt. Wäre die Auffassung der Revision richtig, daß es für die genannte Ausschlußklausel ganz unerheblich sei, wer das Kraftfahrzeug besessen oder geführt hat, so würde das bedeuten, daß der Ausschluß schlechthin bei jeder Art von Schäden eintritt, die mit Kraftfahrzeugen in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, wäre dann aber nicht verständlich, warum dies in der Klausel nicht gesagt ist, sondern statt dessen auf den Besitz oder die Führung von Kraftfahrzeugen abgestellt wird. Schließlich steht die von der Beklagten gewollte Auslegung aber auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Haftpflichtversicherung selbst sowie zu der Ausgestaltung, die sie in den Versicherungsbedingungen erfahren hat. Die Haftpflichtversicherung will dem Versicherten Schutz gegenüber Haftpflichtrisiken bieten, denen er ausgesetzt ist. Hierbei sind die einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung (Privat-, Betriebs-, Kfz-Haftpflichtversicherung usw.) in der Weise gegeneinander abgegrenzt, daß es bei ihnen jeweils auf einen bestimmten Kreis von Haftpflichtgefahren abgestellt ist, von denen der Versicherte bei den verschiedenen Arten seiner Betätigung bedroht ist (Boettinger in Oberbach, Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung C 2 IX S. 1 ff). So wird auch bei der Privathaftpflichtversicherung, die dem Versicherten Haftpflichtschutz in seiner Eigenschaft als Privatperson grundsätzlich für alle Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens außerhalb seines beruflichen oder betrieblichen Gefahrenbereichs gewährt, die genaue Abgrenzung des vom Versicherungsschutz erfaßten Gefahrenkreises in den Besonderen Bedingungen nach den einzelnen Betätigungsarten des Versicherten vorgenommen, aus denen Haftpflichtverbindlichkeiten entstehen können. Demgemäß kann auch die angeführte Ausschlußklausel nur den Sinn haben, daß mit ihr aus der Privathaftpflichtversicherung diejenigen Haftpflichtrisiken ausgeschlossen sein sollen, denen der Versicherte bei seiner Betätigung als Besitzer oder Führer seines Kraftfahrzeuges ausgesetzt ist.
3.)
Kommt es hiernach für diese Ausschlußklausel darauf an, ob der entstandene Schaden in Zusammenhang mit dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherten selbst steht, so fragt es sich, ob in dem hier zu entscheidenden Fall davon gesprochen werden kann, daß der Kläger als Versicherter den Pkw zur Zeit des Unfalls selbst geführt hat. Diese Frage ist zu verneinen. Da die Rechtssprache mit dem auch in §18 StVG verwendeten Ausdruck "Führer eines Kraftfahrzeuges" einen fest umrissenen Begriff verbindet, ist im Zweifel anzunehmen, daß die Versicherungsbedingungen mit diesem Ausdruck dasselbe verstanden wissen wollen (BGHZ 5, 365 [367]; BGH vom 19.12.1955 - II ZR 26/54 -). Nach einhelliger Auffassung ist hierunter derjenige zu verstehen, der die Betriebseinrichtungen des Kraftfahrzeuges unter eigener Verantwortung handhabt, wobei nach Lage der Sache für denselben Zeitabschnitt immer nur einer Führer sein kann (RGZ 90, 157 [158]; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9. Aufl. §2 StGB Anm. 2; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. S. 382). Legt man diese Begriffsbestimmung zugrunde, so kann nicht zweifelhaft sein, daß zur Zeit des Unfalls nicht der Kläger, sondern allein sein Vater als Führer des Pkw angesehen werden kann. Dieser bediente unter seiner alleinigen Verantwortung die verschiedenen Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich hingegen auf den Versuch, bei der Bewegung des Steuerrades, die ja nur einen Teil der bei der Führung eines Kraftfahrzeuges vorzunehmenden verschiedenen Verrichtungen bildet, mitzuwirken. Bei einer solchen Sachlage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens keineswegs davon gesprochen werden, daß der Kläger damit an Stelle seines Vaters der Führer des Pkw geworden sei, vielmehr pflegt auch rein sprachlich ein solches Verhalten nicht als das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern als Störung des Führers beim Lenken eines Fahrzeuges bezeichnet zu werden.
4.)
Nun meint allerdings das Berufungsgericht, daß doch jedenfalls nach dem Sinn der Privathaftpflichtversicherung die durch eine solche Handlungsweise hervorgerufenen Schäden nicht als in den Kreis der vom Versicherer übernommenen Risiken einbezogen angesehen werden könnten. Wie der in den Besonderen Bedingungen ebenfalls normierte Ausschluß für Schäden bei Ausübung der dort angeführten besonders gefährlichen Sportarten Rugby, Boxen, Jiu-Jitsu und Ringkampf zeige, sollten besonders gefährliche Betätigungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein. Um eine solche handle es sich auch bei der schadenstiftenden Handlung des Klägers. Diese Auffassung ist rechtlich unhaltbar. Ihr liegt eine grundlegende Verkennung des Wesens der Haftpflichtversicherung zugrunde. Die Haftpflichtversicherung will dem Versicherten Versicherungsschutz für den Fall gewähren, daß er einen Schaden verursacht hat und für ihn haftpflichtig gemacht wird. Da aber der Haftpflicht-Versicherungsfall nur eintreten kann, wenn der Versicherte tatsächlich auch einen Haftpflichtschaden herbeigeführt hat, die versicherte Gefahr sich also tatsächlich verwirklicht hat, zeigt gerade der Eintritt des Haftpflichtfalles in jedem einzelnen Fall, daß das Verhalten des haftpflichtigen Versicherten mehr oder weniger "gefährlich" war. Infolgedessen kann die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nicht darauf abgestellt werden, ob die einzelne schadenstiftende Handlung selbst mehr oder weniger gefährlich war; denn damit würde die ganze Haftpflichtversicherung zur Bedeutungslosigkeit ausgehöhlt werden. Die Versicherungsbedingungen grenzen deshalb den Versicherungsschutz auch nicht danach ab, ob die schadenstiftende Handlung selbst unter mehr oder weniger gefährlichen Begleitumständen stattgefunden hat (RGZ 153, 147 [152]). Sie schließen vielmehr nur ganz bestimmte, in den Bedingungen genau festgelegte Betätigungsarten (wie z.B. die Ausübung der obengenannten Sportarten) aus, bei denen im erhöhten Maße die Gefahr besteht, daß sich schadenstiftende Handlungen ereignen können. Hieraus kann aber keineswegs der allgemeine Gedanke entnommen werden, daß der Versicherungsschutz bei jeder schadenstiftenden Handlung entfallen soll, die unter besonders gefährlichen Umständen vorgenommen worden ist.
In Ziff A I der Besonderen Bedingungen sind allerdings vom Versicherungsschutz auch die Gefahren "einer ungewöhnlichen, gefährlichen Beschäftigung" ausgenommen. Auf diese Klausel hat sich aber die Beklagte aus gutem Grunde selbst nicht berufen. Sie greift hier in der Tat auch nicht ein. Auch diese Bestimmung kann nicht etwa in all den Fällen Anwendung finden, in denen die schadenstiftende Handlung selbst unter ungewöhnlichen oder gefährlichen Umständen ausgeführt worden ist, ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. Boettinger a.a.O. S. 3). Hiervon kann aber bei der schadenstiftenden Handlung des Klägers, die sich überhaupt nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen läßt, keine Rede sein.
Da hiernach ein die Haftung der Beklagten ausschließender Tatbestand nicht gegeben ist, hat diese den begehrten Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.