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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1985, Az.: I ZR 191/82

Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung; Geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen ; Abtretung der Forderung zum Zwecke ihrer Einziehung für Rechnung der Zedentin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1985
Aktenzeichen
I ZR 191/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.11.1982
LG Lüneburg

Fundstelle

  • MDR 1985, 735 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

O. Gesellschaft für Anlageberatung und Vermögensplanung mbH, S...straße 19, M., Geschäftsführer Dr. Peter L.

Prozessgegner

Dieter T., T. 16, B.

Amtlicher Leitsatz

Ein Forderungserwerb zur Einziehung auf fremde Rechnung und die Einziehung der Forderungen bedürfen jedenfalls dann keiner Erlaubnis nach dem RBerG, wenn es sich im Rahmen des Geschäftsbetriebs und -zwecks des Abtretungsempfängers um einen Ausnahmefall auf Grund einer einmaligen Abtretung eines zusammenhängenden Forderungsbestandes handelt, dessen wirtschaftlicher Grund in der Auflösung und Umgestaltung des Unternehmens des Abtretenden liegt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Anlageberatung, der Vermögensplanung, des Vertriebs und der Vermittlung von Vermögensanlagen tätig ist. Sie macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch in Höhe von 186.216,78 DM geltend.

2

Die Berechtigung ihres Anspruchs leitet sie aus folgendem Sachverhalt her: Die Firma I. O. S. L., Bahamas, die sich ebenfalls mit der Anlageberatung und dem Vertrieb von Vermögensanlagen beschäftigt, schloß nach dem Zusammenbruch ihrer Unternehmensgruppe im Rahmen einer Neuorganisation mit der Klägerin am 12. Dezember 1971 einen Vertrag, durch den sie dieser den auf rund 6,77 Mio. DM bezifferten gesamten Bestand ihrer Forderungen gegen ehemalige Außendienstmitarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland für etwa 4,44 Mio. DM "verkaufte" und diese Forderungen an die Klägerin abtrat. Die Vertragsparteien ergänzten den Vertrag durch eine weitere Vereinbarung vom 26. Mai 1972 und wiederholten die Abtretung durch Erklärung vom 1. Oktober 1974. Die getroffenen Vereinbarungen sahen vor, daß der "Kaufpreis" ausschließlich aus den bei der Klägerin eingehenden Beträgen aufgebracht werden solle (Nr. 3 des Vertrages vom 26.5.1972). Uneinbringliche Forderungen sollten von der Kaufsumme abgezogen werden, bei späteren Eingängen aber wieder anzurechnen sein (Nr. 4). Die "I. O. L., Bahamas" (im folgenden IOS) konnte jederzeit die Rückabtretung von Forderungen verlangen (Nr. 4). Die Klägerin war zur Einziehung der Forderung verpflichtet, hatte laufend abzurechnen, Zahlungen zu leisten und sich Überprüfungen durch die IOS zu unterziehen (Nr. 6). Von Verlusten im Zusammenhang mit der Einziehung sollte sie freigestellt sein, und die Parteien erwarteten, daß die Klägerin einen angemessenen Gewinn erzielen werde (Nr. 7). Deutsches Recht sollte für diese Vereinbarungen maßgeblich sein.

3

Zu den Außendienstmitarbeitern gehörte auch der Beklagte, der auf Grund eines Vertrages mit der "I. O. S., Genf" von 1966-1970 als Handelsvertreter tätig gewesen war.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, das in Genf ansässige Unternehmen der IOS Gruppe habe dem Beklagten während seiner Tätigkeit Prämienvorschüsse in der geltend gemachten Höhe gewährt, die er nicht verdient gehabt habe. Sie hat ausgeführt, die Forderungen habe sie rechtswirksam erworben; sie sei zu deren Einziehung berechtigt. Dem stehe das "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung" vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478; BGBl. III, 303-312, Rechtsberatungsgesetz, im folgenden: RBerG) nicht entgegen. Ihre Tätigkeit unterfalle dem genannten Gesetz nicht, sei aber zumindest nach § 1 Abs. 2 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO RBerG) ohne Erlaubnis zulässig gewesen, weil sie im Verlauf der Umgestaltung der IOS den Bestand der Forderungen insgesamt übernommen habe.

5

Der Beklagte hat die Sachbefugnis der Klägerin sowie den Grund und die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise einen Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Abtretung der Forderung sei unwirksam, weil der "Forderungskauf" nach dem gesamten Inhalt der Verträge in Wirklichkeit eine Einziehung der lediglich zu Inkassozwecken abgetretenen Forderungen dargestellt habe, für die die Klägerin einer Erlaubnis bedurft hätte.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Forderungsabtretung wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam gewesen sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin sei nicht sachbefugt, weil die dem deutschen Recht unterstellten Verträge und die Abtretungen der Forderungen nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung sei nach dem Inhalt der Vereinbarungen ein Forderungskauf nicht gewollt gewesen, sondern eine - nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige - Abtretung der Forderung zum Zwecke ihrer Einziehung für Rechnung der Zedentin. Dafür spreche, daß der "Kaufpreis" nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern ausschließlich aus eingehenden Beträgen zu erbringen gewesen sei. Da die Klägerin auch im übrigen von Verlusten völlig freigestellt gewesen sei, habe das wirtschaftliche Risiko allein die IOS getragen. Daß diese Jederzeit die Rückabtretung von Forderungen habe verlangen können und daß die Klägerin zur Einziehung der Forderungen verpflichtet gewesen sei, spreche gleichfalls gegen einen Forderungskauf und für eine Abtretung zu Einziehungszwecken.

8

Weil nach alledem die Vertragsparteien einen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Klägerin nicht gewollt hätten, lägen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der 5. AVO RBerG nicht vor.

9

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

10

1.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klage nicht wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Da die Klägerin - wie auszuführen sein wird - als Inkassozessionarin aus eigenem Recht und nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft klagt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht gesondert geprüft, ob sie ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung besitzt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1979, VII ZR 306/78, NJW 1980, 991 m.w.N.).

11

2.

Die Auffassung, daß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wonach unter anderem die geschäftsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen einer Erlaubnis bedarf, auf die Verträge, die die IOS mit der Klägerin abgeschlossen hat, anwendbar sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

a)

Es ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in den Parteivereinbarungen eine Abtretung von Forderungen zum Einzug auf fremde Rechnung gesehen hat, und nicht, wofür an sich der bloße Wortlaut der Vereinbarung sprechen könnte, einen Forderungskauf. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung rechtsfehlerfrei die Verträge nach ihrem Sinn und Zweck in ihrer Gesamtheit gesehen und dabei insbesondere die Risikoverteilung und die der IOS verbliebenen Kontrollrechte berücksichtigt. Es hat dabei nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß zwischen der IOS und der Klägerin ein Konzernverhältnis bestanden habe. Auch Konzerngesellschaften können sich wechselseitig Forderungen zum Einzug abtreten; das gegen einen Kaufvertrag sprechende Kontrollrecht der IOS hat nicht zwingend seine Grundlage in dem Konzernverhältnis.

13

b)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagte handele bei der Einziehung der Forderung geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Dieser Begriff soll nicht etwa nur allgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfassen, sondern die ohne Erlaubnis nach dem RBerG zulässige Inkassotätigkeit in vereinzelten Sonderfällen abgrenzen von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit. Letzteres ist zwar bereits der Fall, wenn beabsichtigt wird, sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit, die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen. Denn das Gesetz will im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige und im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (vgl. auch BGHZ 37, 258, 261;  48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65];  62, 234, 240 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72];  BGH, Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73, NJW 1974, 557, 558 - Unfallhelferring II). Der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist daher dann nicht erfüllt, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Aufl. 1981, Art. 1 § 1 Rdnr. 52 ff, 59; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 108, 109).

14

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die IOS der Klägerin durch die Verträge einheitlich den bei ihr als Gläubigerin erwachsenen Bestand an Forderungen gegen ihre bis dahin tätig gewesenen Handelsvertreter im Zuge der Umorganisation der Unternehmensgruppe abgetreten. Die Klägerin ist, wie ihr Unternehmensgegenstand zeigt, kein Inkasso-Unternehmen mit einer auf Dauer beabsichtigten Inkassotätigkeit und einem entsprechenden an die Allgemeinheit oder bestimmte Wirtschaftszweige gerichteten Angebot. Ihr Geschäftszweck ist vielmehr die Anlageberatung und die Vermögensplanung im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Vermittlung von Vermögensanlagen. Daß es die Absicht der Klägerin war oder ist, über die Einziehung der hier in Rede stehenden Forderungsgruppe hinaus eine Inkassotätigkeit auszuüben, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen; auch der Parteivortrag enthält keinen Hinweis darauf. Die Gefahr, daß generell Rechtssuchende ihre Rechtsangelegenheiten in ungeeignete Hände legen, und diese nicht allein nach ihren Interessen wahrgenommen werden, besteht somit nicht. Die Klägerin hatte daher für ihre von Anfang an nach Umfang und Gegenstand begrenzte, nur die Interessen eines einzigen Unternehmens, der IOS, und nicht die einer unbestimmten Vielzahl von Personen berührende sowie zeitlich befristete Inkassotätigkeit keine Erlaubnis einzuholen. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalls auch von dem in BGHZ 62, 234 [BGH 25.03.1974 - II ZR 63/72] entschiedenen. Dort hatten die Parteien eine laufende Inkassotätigkeit durch den Erwerb ständig neuer Forderungen vorgesehen, während die Klägerin im Streitfall nur in einem einzigen Fall einen fest umrissenen Forderungsbestand erworben hatte und eine weitere Ausdehnung der Inkassotätigkeit nicht vorgesehen war.

15

Dem steht auch nicht entgegen, daß der übernommene Forderungsbestand, wie im Streitfall, einen erheblichen Umfang aufweist. Dadurch war die Klägerin zwar in nicht unerheblichem Umfang mit dem Einziehen von Forderungen auf fremde Rechnung beschäftigt, Jedoch bleibt es gleichwohl im Rahmen des Geschäftsbetriebs und -zwecks der Klägerin ein Ausnahmefall auf Grund einer einmaligen Abtretung eines zusammenhängenden Forderungsbestandes, dessen wirtschaftlicher Grund in der Auflösung oder Umgestaltung der IOS-Unternehmensgruppe lag. Für solche Fälle bedarf aber nach § 1 Abs. 2 der 5. AVO RBerG der geschäftsmäßige Erwerb eines Forderungsbestandes zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung keiner Erlaubnis, wenn der Forderungsbestand anläßlich der Auflösung oder Umgestaltung eines Unternehmens von einem Unternehmen desselben Gewerbezweiges im ganzen übernommen wird. Die auf Grund der Beschränkung des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auf eine geschäftsmäßige Forderungseinziehung - als überflüssig angesehene (vgl. Altenhoff/Busch/Kampmann a.a.O. 6. Aufl. Rdnr. 964; Schorn a.a.O., S. 115) Vorschrift zeigt, daß die Größe des Bestandes an abgetretenen Forderungen für die Frage einer Erlaubnisfreiheit jedenfalls in solchen Fällen nicht von entscheidender Bedeutung ist. Vielmehr wird mit dieser Vorschrift klargestellt, daß die auf eine Einziehung von Forderungen gerichtete Tätigkeit deshalb keiner Erlaubnis bedarf, weil sie ihre Grundlage in einem einmaligen, nicht regelmäßig wiederkehrenden Anlaß hat. Die Bestimmungen des RBerG stehen daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Forderungserwerb durch die Klägerin nicht entgegen.

16

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache konnte der Senat noch nicht treffen, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - allein die Frage der Wirksamkeit der Abtretung unter dem Gesichtspunkt des RBerG geprüft hat und keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des Klaganspruchs getroffen hat, der nach Grund und Höhe zwischen den Parteien streitig ist und gegen den Einwendungen und Einreden erhoben sind. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees