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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1965, Az.: VI ZR 269/63

Erstattung von Krankenhauskosten ; Anspruch auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1965
Aktenzeichen
VI ZR 269/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1965, 583-585 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 2. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 25. Januar 1956 abends suchte der bei der Klägerin versicherte damals 20jährige Fritz R. wegen Zahnschmerzen im linken Oberkiefer mit geschwollener Wange den Erstbeklagten auf. Dieser stellte durch Röntgenaufnahme einen Eitersack über dem linken oberen Backenzahn 6 fest, den er zog. Am 26. Januar stellten sich bei R. Schwierigkeiten beim öffnen des Mundes ein, die sich am 27. Januar verstärkten. Am Abend dieses Tages diagnostizierte der Erstbeklagte die Beschwerden als Kieferklemme nach der Zahnextraktion und leitete aus der Wunde Eiter ab. Am 28. und 29. Januar verstärkte sich die Kieferklemme mit verschobenem Gesichtsfeld; die zurückgegangene Wangenschwellung nahm wieder zu. Der am 30. Januar erneut aufgesuchte Erstbeklagte behandelte R. wie vorher mit Rotlicht und verordnete Medikamente. Da Kieferklemme und Gesichtschwellung weiter zunahmen, wandte sich die Mutter des R. am 31. Januar an den Facharzt für innere Krankheiten Dr. K., dessen Zuziehung der Erstbeklagte nicht für erforderlich gehalten hatte. Bei seinem Hausbesuch am am 31. Januar stellte Dr. K. eine diffuse Schwellung über das Kiefergelenk hinaus bis zur Schläfe fest und diagnostizierte Muskelkrampf und Kieferklemme nach der Zahnextraktion. Der Erstbeklagte, der R. an diesem Tage ebenfalls besuchte, verschrieb weiterhin Medikamente, Bei weiteren Hausbesuchen am 1. und 2. Februar 1956 bezeichnete er die Zahnwunde als einwandfrei und besah die Schwellung an der Schläfe. Beim Hausbesuch am 4. Februar unterhielten sich beide Ärzte über das deutlich sichtbare kollaterale Ödem an der linken Schläfe. Am 6. Februar überwies Dr. K. den Patienten ohne Wissen des Erstbeklagten in die vom Zweitbeklagten als Chefarzt geleitete chirurgische Abteilung des Bethesda-Krankenhauses, nachdem er mit dessen Oberarzt gesprochen hatte und dabei die Möglichkeit einer Kieferverrenkung erörtert worden war. Der Zweitbeklagte, der eine Luxation oder Subluxation des Unterkiefers vermutete, versuchte - jedoch ohne Erfolg - am 6. Februar 1956 zweimal unter Narkose, den Unterkiefer einzurichten. Da sich während der weiteren stationären Behandlung der Zustand R.s laufend verschlechterte, regte die Schwester von R., Doris S. beim Zweitbeklagten die Verlegung in eine Kieferklinik oder die Zuziehung eines Kiefer Chirurgen an. Der Zweitbeklagte erklärte, diese Maßnahme für nicht erforderlich. Am Abend des 10. Februar 1956 wurde dann doch der Oberarzt der Kieferklinik des Katharinen-Hospitals in S. Dr. S. zugezogen. Dieser stellte eine Schwellung hinter dem letzten Molaren des linken Oberkiefers fest und incidierte sie; hierbei entleerte sich reichlich Eiter Am 11. Februar wurde R. in die Kieferklinik verlegt. Dort tauchte am 13. Februar der Verdacht einer Hirnbeteiligung auf. Daher wurde R. an diesem Tage in das Städtische Krankenhaus S.-B. überführt. (Neurochirurgische Abteilung). Hier stellte man einen Gehirnabszess fest, der nach Punktion entleert wurde. Nach etwa vier Wochen stationärer Behandlung trat ein erneuter Gehirnabszess auf, der wiederum punktiert wurde.

2

Der am 4. Juli 1956 aus der stationären Behandlung entlassene R. machte vom 4. August bis zum 15. September 1956 zur Genesung "nach Hirnabszess" eine ärztlich verordnete Kur in einem Sanatorium.

3

Die Klägerin hat im Jahre 1956 für ihr Mitglied R. 3.643,59 DM an Krankenhauskosten aufgewandt. Unter Hinweis auf § 1542 RVO hat sie mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnerin Erstattung dieser Leistungen nebst Zinsen und vom Erstbeklagten zusätzlich einen Betrag von 87,39 DM nebst Zinsen für Behandlungskosten im Krankenhaus Bethesda verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung erbeten, daß beide Beklagte als Gesamtschuldner ihr die Beträge zu ersetzen haben, die sie in Zukunft für Fritz R. infolge fehlerhafter Diagnose und Behandlung durch die Beklagten aufwenden müsse.

4

Das Verschulden des Erstbeklagten erblickt sie darin, daß er um 30. Januar 1956 die Beule an der linken Schläfe nicht als Abszess erkannt habe, obgleich die Komplikationen 5 Tage nach der Zahnextraktion darauf hingewiesen hätten. Seine unrichtige Behandlung mit Tabletten sei noch vorwerfbarer, wenn man von den Eintragungen in seinem Notizbuch unter dem 4. Februar 1956 - "Flügelgaumenabszess, Gehirnabszess?" - ausgehe. Dann hätte er erst recht eine Röntgenaufnahme machen und einen Kieferchirurgen zuziehen müssen. Auch die zunehmende Kieferklemme und Gesundheitsverschlechterung des R. hätten ihm die unrichtige Diagnose und die unzutreffende Behandlung zeigen müssen. Hätte er die Schwellung an der linken Schläfe richtig als Abszess diagnostiziert und den Patienten an einen Kieferchirurgen überwiesen, dann wäre R. in wenigen Tagen geheilt gewesen und kein Eiter ins Gehirn gedrungen. Mit dem Verkehrsunfall im Jahre 1955, bei dem R. unstreitig u.a. eine Gehirnerschütterung, verschmutzte Hautabschürfungen an der linken Stirnseite und Weichteilverletzungen am rechten Ohr erlitten hatte, stehe der Gehirnabszesse nicht in Zusammenhang.

5

Die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten sieht sie darin, daß er bei R. unnötige und schädliche Einrenkungsversuche gemacht habe, ohne daß der röntgenologische Befund auf eine Unterkieferluxation hingewiesen habe. Die sorgfältige Erhebung der Vorgeschichte, die pflichtgemäße Prüfung des Zahnbezirks und das sich ständig verschlechternde Befinden hätten zu der richtigen Diagnose eines hochentzündlichen Prozesses geführt. Durch das schuldhafte Nichterkennen und die gewaltsamen Einrenkungsversuche sei die Eiteransammlung in das Schädelinnere vorgedrungen und der Gehirnabszess entstanden. Hätte der Zweitbeklagte entsprechend dem Drängen der Angehörigen einige Tage vor dem 10. Februar 1956 einen Kiefer Chirurgen hinzugezogen, dann wäre der Wangenabszess erkannt und durch seine Öffnung die Gefahr des Gehirnabszesses gebannt worden.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

7

Der Erstbeklagte hat geltend gemacht, ab 31. Januar 1956 habe Dr. Körber die Behandlung von R. allein übernommen, während er nichts mehr zu sagen gehabt habe. Im übrigen habe er Dr. K. nicht nur auf die Untertemperatur sowie die Kieferklemme, sondern am 4. Februar 1956 auch auf den entzündlichen Prozess, die Zweckmäßigkeit der Behandlung in einer Kieferklinik, die Möglichkeit einer Abszessbildung hinter der Flügelgaumengrube und die Gefahr eines Gehirnabszesses hingewiesen, die seine Frau nach Diktat in seinem Notizbuch festgehalten habe. Während seiner verantwortlichen Behandlung sei das spätere Krankheitsbild nicht erkennbar gewesen. Eine Beule habe R. in dieser Zeit nicht im Gesicht gehabt. In übrigen stehe der Gehirnabszess mit dem Verkehrsunfall des Jahres 1955 im Zusammenhang, sei vor Beginn seiner Behandlung nicht diagnostizierbar und unabänderlich vorhanden gewesen; mit dem Wangenabszess stehe er nicht in Zusammenhang.

8

Der Zweitbeklagte hat vorgetragen, der Patient sei ihm ohne jeden Hinweis zur Diagnose nach einer Zahnextraktion überstellt worden. Seine Diagnose (Subluxation des Unterkiefers) sei nicht unrichtig gewesen. Zur endgültigen Diagnostizierung einer Luxation oder Subluxation habe er am 6. Februar 1956 tastende Versuche gemacht. Einen entzündlichen Vorgang habe er erkannt und mit Antibiotiken behandelt. Der Wangenabszess sei am 6. Februar 1956 nicht erkennbar gewesen. Erst am 10. Februar 1956 seien abnormale Umstände aufgetreten, woraufhin er sofort einen Kieferchirurgen zugezogen habe. Der Hirnabszess müsse schon vor dem 6. Februar 1956 nicht bestimmbar vorhanden gewesen sein. Ihn habe er aber weder ahnen noch bannen können. Er sei auch nicht durch die Repositionsversuche am Unterkiefer und Kiefergelenk aktiviert worden. Im übrigen sei möglich, daß im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall im Jahre 1955 ein Infekt in den Bruchspaltlücken zur Schädeldecke vorgedrungen sei.

9

Das Landgericht hat der Klage gegen den Erstbeklagten im wesentlichen stattgegeben, während es sie gegen den Zweitbeklagten abgewiesen hat.

10

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Erstbeklagten auch die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

11

Die Klägerin erstrebt mit der Revision gegenüber dem Erstbeklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; gegenüber dem Zweitbeklagten verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.

Eine Haftung des Erstbeklagten hat das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht verneint.

13

Zwar hat es eine Fortdauer seiner Behandlung auch nach Zuziehung des Dr. K. bis zur Einweisung in das Krankenhaus Bethesda am 6. Februar 1956 angenommen. Es hat auch ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten darin erblickt, daß er die diffuse Schwellung nicht erkannt und R. nicht spätestens am 31. Januar 1956 einem Kieferchirurgen überwiesen hat.

14

Trotzdem hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht verneint. Die von der Klägerin geforderten 87,39 DM für die 6-tägige stationäre Behandlung im Krankenhaus Bethesda hätte die Klägerin, so hat es erwogen, auch für die erforderliche 5-bis 10-tägige Behandlung des Wangenabszesses in einer Kiefernklinik leisten müssen. Eine Haftung für die Aufwendungen des weiteren Krankheitsverlaufs in Höhe von 3.643,59 DM und für Zukunftsschäden hat das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil sie nicht auf das Versäumnis des Erstbeklagten zurückzuführen seien. Hierzu hat es, sachverständig beraten, festgestellt, daß sich der Gehirnabszess spätestens am 30. Januar 1956 gebildet habe und von da an nicht mehr beeinflußbar gewesen sei; so hätte sich auch eine durch die Überweisung am 31. Januar 1956 ermöglichte frühere Öffnung des Wangenabszesses und eine frühere Operation des Gehirnabszesses als am 13. Februar 1956 auf den Krankheitsverlauf nicht günstiger ausgewirkt.

15

2.

Die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Ihm hat das Berufungsgericht zum Verschulden angerechnet, daß er sich über den bisherigen Krankheitsverlauf bei den vorbehandelnden Ärzten nicht unterrichtet, den Wangenabszess nicht rechtzeitig erkannt und geöffnet, die Kieferklemme unrichtig diagnostiziert und zweimal zu jeder Zeit kontraindizierte Einrenkungsversuche unternommen hat.

16

Das Berufungsgericht hat sich aber davon überzeugt, daß sich dieses fehlsame Verhalten auf Entstehung und Umfang des geltend gemachten Schadens nicht ausgewirkt hat. Der spätestens am 30. Januar 1956 entstandene Hirnabszess habe durch das spätere Verhalten, auch durch die Repositionsversuche am 6. Februar 1956 und die verspätete Öffnung des Wangenabszesses, nicht mehr positiv oder negativ beeinflußt werden können. Der Krankheitsverlauf sei durch die Behandlungsfehler des Zweitbeklagten nicht einmal verschlechtert worden.

17

II.

Wie die Revision nicht verkennt, hatte sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände eine freie Überzeugung darüber zu verschaffen, ob sich das gegen die Regeln ärztlicher Kunst verstoßende Verhalten der Beklagten auf die Bildung des Gehirnabszesses und der Rezidive und damit auf die Aufwendungen der zur Heilung erforderlichen Kosten ausgewirkt hat, ohne an Beweislastregeln und an die strengeren Vorschriften des § 286 ZPOüber die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein. Auch über den hier unter den Parteien streitigen Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung ist nach feststehender Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO zu befinden (BGHZ 4, 192, 196 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51];  7, 287, 295) [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]. Dabei war dem Ermessen des Berufungsgerichts grundsätzlich überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben seien. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Überzeugungsbildung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176; 6, 62).

18

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist durch solche Rechtsfehler nicht beeinflußt.

19

Daß sich das Berufungsgericht dieser freieren Stellung nicht bewußt gewesen ist, hindert nicht, seine nach der strengeren Bestimmung des § 286 ZPO zu lasten der Klägerin getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren nur unter den milderen Erfordernissen des § 287 ZPO rechtlich nachzuprüfen.

20

1.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Beweislast. Das Berufungsgericht ist ausdrücklich davon aus gegangen, den Beklagten obliege der Beweis, daß der eingetretene Schaden nicht auf ihr als grob fehlsam beurteiltes Verhalten zurückzuführen sei. Es hat sich aber von dem Fehlen der Ursächlichkeit überzeugt.

21

Daß ihn hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ohne Belang ist es, daß es sich seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO nicht bewußt geworden ist. Hat es doch selbst nach den strengeren Voraussetzungen des § 286 ZPO die Nichtursächlichkeit festgestellt.

22

2.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem fehlsamen Verhalten des Erstbeklagten und der Bildung des Gehirnabszesses verneint.

23

a)

Daß der schicksalmäßige Ablauf des Gehirnabszesses von seiner Bildung ab weder positiv noch negativ beeinflußt werden konnte, hat das Berufungsgericht den gutachtlichen Äußern gen des Sachverständigen Prof. B. entnommen. Da es als spätesten Entstehungszeitpunkt des Gehirnabszesses den 30. Januar 1956 feststellt, konnte es, ebenfalls durch diesen Sachverständigen beraten, weiter die Überzeugung gewinnen, daß sich die gebotene frühere Öffnung des Wangenabszesses sowie eine frühere Operation des Gehirnabszesses als am 13. Februar 1956 auf den Krankheitsablauf nicht günstiger ausgewirkt hatten. Auf Grund dessen und seiner weiteren Annahme, die Überweisung des R. an einen Kieferchirurgen sei jedenfalls am 31. Januar 1956 geboten gewesen, hat es rechtsbedenkenfrei angenommen, daß diese fehlsame Unterlassung des Erstbeklagten für den Krankheitsverlauf des bereits vorher entstandenen Hirnabszesses und für die Rezidive nicht wesentlich war.

24

b)

Vergeblich greift die Revision die zugrunde liegenden Feststellungen an.

25

Daß sich der Gehirnabszess spätestens am 30. Januar 1956 gebildet hat, hat das Berufungsgericht zutreffend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. O. entnommen, dessen Befund auch Prof. B. seiner späteren Begutachtung zugrunde gelegt hat. Nach ihnen war der Gehirnabszess auf Grund des histologischen Befundes "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wenn nicht mit absoluter Sicherheit" am 13. Februar 1956 älter als 14 Tage; Hieraus konnte das Berufungsgericht schließen, daß er jedenfalls bereit am 30. Januar 1956 bestand; als spätesten Entstehungszeitpunkt hätte es sogar den 29. Januar 1956 annehmen können.

26

Daß der Erstbeklagte seinen Patienten R. jedenfalls am 31. Januar 1956 an einen Kieferchirurgen hätte überweisen müssen, konnte das Berufungsgericht auf Grund der sachverständigen Beratung durch Prof. F. annehmen. Allerdings hat dieser Sachverständige bei seiner Vernehmung am 3. November 1961 ausgeführt, eine Überweisung des R. sei in der Zeit vom 29. bis 31. Januar 1956 geboten gewesen. Ersichtlich setzt er damit aber im Hinblick auf für ihn erhebliche, aber offene tatsächliche Umstände zunächst nur einen Rahmen. So betrachtet er den 30. Januar 1956 nur dann als letzten Termin, wenn zu diesem Zeitpunkt eine scharf begrenzte Schwellung (Beule) in der Schläfenregion vorlag. Das Vorhandensein einer solchen Beule hat das Berufungsgericht aber gerade nicht als erwiesen angesehen. Es hat sich lediglich davon zu überzeugen vermocht, daß am 30. oder 31. Januar 1956 eine deutlich ausgebreitete Schwellung an der linken Wange über das Kiefergelenk hinaus bis zur Schläfengegend bestand. Daher kann im Revisionsverfahren nur der 31. Januar 1956 zugrunde gelegt werden. Entgegen der Meinung der Revision geht die Nichtfeststellbarkeit eines früheren Datums nicht zu Lasten des Erstbeklagten. Denn insoweit handelt es sich um die Begründung und nicht um die Folgen des Kunstfehlers des erstbeklagten Arztes. Es kann auch keine Rede davon sein, daß für einen früheren Zeitpunkt der erste Anschein spricht. Sofern das "Alarmsymptom" einer Schwellung in der Temporalregion nicht vorhanden war, konnte der Erstbeklagte nach den Ausführungen dieses Sachverständigen sogar noch am 30. Januar 1956 eine spontane Rückbildung des entstandenen Prozesses erhoffen.

27

c)

Dem Berufungsgericht war nicht verwehrt, in dieser Frage eine andere Überzeugung als das Landgericht zu gewinnen. Trotz Zugrundelegung derselben Gutachten konnte es schon deshalb zu anderen Ergebnissen gelangen, weil es teilweise von anderen tatsächlichen Grundlagen als das Landgericht ausgeht, das annimmt, der Gehirnabszess habe sich erst ab 31. Januar 1956 entwickelt. Auf einen unterschiedlichen persönlichen Eindruck der Sachverständigen gründen sich die unterschiedlichen Überzeugungen dagegen nicht. Eine erneute Vernehmung der Sachverständigen von Amts wegen war daher entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Schon deshalb geht der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. September 1963 (II ZR 138/61- LM ZPO § 398 Nr. 2 fehl, in dem der Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen entscheidend war.

28

d)

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts besteht, bei Schwächung der Abwehrkräfte - die das Berufungsgericht als Folge des fehlsamen Unterlassens des Erstbeklagten angenommen hat - verlaufe ein Gesundungsprozeß sehr viel langsamer. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund sachverständiger Beratung davon überzeugt, daß das jedenfalls beim Krankheitssverlauf des Gehirnabszesses des R. nicht der Fall war. Ebenso hat es festgestellt, daß die verspätete Durchführung des Eingriffs bei R. nicht zu schwereren Folgen geführt hat. Hierbei konnte es sich auf die Ausführung des Sachverständigen Prof. B. stützen, eine Operation vor dem 13. Februar 1956 hätte an dem Krankheitsablauf kaum etwas geändert.

29

Ob das Berufungsgericht hierzu ein weiteres Gutachten einholte, unterlag seinem pflichtmäßigen Ermessen (§ 287 ZPO). Es hat im Hinblick auf die besondere Sachkunde des Prof. B. davon abgesehen. Damit hat es den ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensbreich nicht überschritten.

30

e)

Hiermit hat das Berufungsgericht auch eine Mitursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten für Entstehung und Verschlimmerung des Gehirnabszesses rechtsbedenkenfrei verneint.

31

Eine mitursächliche Bedeutung käme dem Verhalten des Erstbeklagten selbst dann nicht zu, wenn durch die allgemeine Schwächung des Organismus ruhende Keime, die bereits vor dem entzündlichen Prozeß des Januar 1956, z.B. in Zusammenhang mit den Unfall des Jahres 1955. in den Gehirnbereich gelangt waren, mobilisiert worden wären. Denn der Gehirnabszess war jedenfalls schon am 30. Januar 1956 entstanden und von diesem Zeitpunkt ab in seinem Verlauf nicht mehr, auch nicht durch eine Schwächung der Widerstandskraft des R., zu beeinflussen. Die Säumnis des Erst beklagten liegt aber erst am 31. Januar 1956. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts und die dazu erhobenen Rügen der Revision kommt es daher nicht an.

32

Bei diesen Gegebenheiten konnte das Berufungsgericht auch hierzu von der Einholung eines weiteren Gutachtens ohne Verletzung des Verfahrensrechts absehen. Daß sie wegen der besondere komplizierten Gestaltung geboten war, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der Sachverständige Prof. B. hat ausdrücklich ausgeführt, daß der vorliegende Fall keineswegs durch irgendwelche Komplikationen oder ein besonders schwieriges Krankheitsbild gekennzeichnet sei.

33

3.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Erstbeklagte nicht zum Ersatz der durch die stationäre Behandlung im Bethesda-Krankenhaus entstandenen Kosten (87,39 DM) verpflichtet ist.

34

Allerdings wären diese Kosten erspart und die Behandlung des Wangenabszesses in 5-10 Tagen beendet worden, wenn der Erstbeklagte seinen Patienten - wie geboten am 31. Januar 1956 - einem Kieferchirurgen überwiesen hätte. Statt dessen hätte die Klägerin aber etwa gleich hohe Kosten für die erforderliche Behandlung des Wangenabszesses in einer Kieferklinik aufwenden müssen. R. hätte auch - was die Revision übersieht - wegen des Gehirnabszesses weiterer stationärer und etwa gleich langer Behandlung bedurft. Nach den bereits erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts konnte dieser Krankheitsablauf nach dem 30. Januar 1956 nicht mehr beeinflußt werden und ist auch weder durch die Unterlassung der ein 31. Januar 1956 gebotenen Überweisung, noch die verspätete Öffnung des Wangenabszesses verschlechtert oder verlängert worden.

35

4.

Die Angriffe der Revision vermögen auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts zu erschüttern, das fehlsame Verhalten des Zweitbeklagten habe den geltend gemachten Schade weder allein noch mit verursacht.

36

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Zweitbeklagten ebenfalls mit der Begründung verneint, daß die ihm anzulastenden Behandlungsfehler den Gehirnabszess nicht hervorgerufen, aber auch seinen Krankheitsverlauf nicht verschlechtert oder verlängert hätten. Das gilt insbesondere für die Repositionsversuche am 6. Februar 1956 und die verspätete Öffnung des Wangenabszesses. Sie konnten nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. B., denen das Berufungsgericht folgt, den schicksalsmäßigen Krankheitaverlauf des Gehirnabszesses weder positiv noch negativ beeinflussen. Daß in der Nichteinholung eines weiteren von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens zu dieser Frage kein Verfahrensmangel liegt, ergibt sich aus den bereits oben gegebenen Gründen.

37

III.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens