Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1997, Az.: BVerwG 2 B 22/97
Beihilfe und beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 22/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Potsdam vom 15.11.1995 - VG 2 K 918/93
Rechtsgrundlagen
- § 79 BBG
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BhV
Fundstellen
- DVBl 1997, 1013 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 285 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 526 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege aus Anlaß einer Sanatoriumsbehandlung sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des betreffenden Sanatoriums beihilfefähig, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beihilfeberechtigte solche Leistungen tatsächlich zu diesem Satz hätte in Anspruch nehmen können.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 29. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 154,84 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ein abstrakter "niedrigster Satz" eines Sanatoriums zugrunde zu legen ist, auch wenn er von einem Betroffenen in keinem Fall in Anspruch genommen werden kann, ober ob der von einem Betroffenen tatsächlich erreichbare "niedrigste Satz" anzuwenden ist,
ist ohne klärungsbedürftige Zweifel dahin gehend zu beantworten, daß gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 1. Januar 1992 (GMBl S. 210) - BhV - die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des betreffenden Sanatoriums beihilfefähig sind, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beihilfeberechtigte solche Leistungen tatsächlich - z.B. wegen der Vergabepraxis oder der jeweiligen Belegungssituation des Sanatoriums - zu diesem Satz hätte in Anspruch nehmen können. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach ist die Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen ohne eine derartige Differenzierung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des betreffenden Sanatoriums für die jeweilige Leistung begrenzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ungewöhnliche rechtliche Bedeutung auch nicht wie sonstige Verwaltungsvorschriften, sondern wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen und unterliegen dabei der revisionsgerichtlichen Prüfung im gleichen Umfang wie revisible Rechtsnormen (vgl. u.a. - BVerwGE 72, 119 (121) [BVerwG 18.09.1985 - 2 C 48/84] m.w.N.; BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 Nr. 1). Von dieser Auslegung ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Inwieweit die auf dieser Grundlage erfolgte Würdigung des Sachverhalts zutrifft, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern maßgebend nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten, wie in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend geschehen.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - (Buchholz 270 § 6 Nr. 8 = ZBR 1995, S. 148) liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. unter anderein Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - (Buchholz 310 § 132 Nr. 81), vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - (Buchholz 310 § 132 Nr. 128) und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - (Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3). Das ist hier in bezug auf die anzuwendenden Beihilfevorschriften nicht der Fall. Das angefochtene Urteil befaßt sich mit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BhV, während die von der Beschwerde angeführte Entscheidung beihilfefähige Aufwendungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung gemäß dem - insoweit anders lautenden § 6 Abs. 1 Nr. 6 b (bb) BhV betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler