Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1994, Az.: BVerwG 2 C 5.93
Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Nasszone; Zugrundelegung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen in den Grenzen der Notwendigkeit und Angemessenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 5.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 17.06.1992 - AZ: 17 K 466/91
- VGH Baden-Württemberg - 02.12.1992 - AZ: 11 S 1997/92
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 BhV
- § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV
Fundstellen
- DVBl 1995, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2430 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1995, 92 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe (Beamte) bei stationärer Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer mit Naßzone
Amtlicher Leitsatz
Die Mehraufwendungen eines Beihilfeberechtigten für ein Zweitbettzimmer mit Naßzone im Krankenhaus sind jedenfalls dann beihilfefähig, wenn ein solches Zimmer ohne Naßzone zwar vorhanden, aber für den Patienten nicht verfügbar ist.
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r, Dr. M a i w a l d und Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit der Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Naßzone im Krankenhaus.
Der Kläger, Oberfeldarzt a.D., wurde 1990 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und nach notärztlicher Versorgung bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort war er rund 7 Wochen durch die Krankenhausverwaltung in einem Zweibettzimmer mit Naßzone untergebracht. Die beantragte Beihilfe zu den Kosten dieses Krankenhausaufenthalts lehnte die Wehrbereichsverwaltung insoweit ab, als die Mehrkosten nur für ein Zweibettzimmer ohne Naßzone (täglich rund 60 DM gegenüber rund 80 DM mit Naßzone) unter Abzug des eigenen Anteils von täglich 22 DM als beihilfefähig anerkannt wurden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Aufwendungen seien nur bis zur Höhe der niedrigsten Kosten für ein Zweibettzimmer in der Abteilung, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht komme, abzüglich 22 DM täglich Eigenanteil, beihilfefähig. Eine Naßzone im Zweibettzimmer sei nur beihilfefähig, wenn sämtliche Zimmer der Abteilung mit Naßzonen ausgestattet seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung zurück.
Der Klage mit dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 726 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. Februar 1991 zu gewähren und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und ihren Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Durch § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b (bb) der Beihilfevorschriften - BhV -, die nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Oktober 1985 (VMBl S. 302) auch auf den klagenden Berufssoldaten im Ruhestand Anwendung fänden, sei die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Kosten eines Zweibettzimmers klargestellt. Eine Differenzierung danach, ob das Zweibettzimmer mit einer Naßzone ausgestattet sei, sehe die Vorschrift nicht vor. Sie bedürfe deshalb der Auslegung, wobei die als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften wie Rechtsnormen auszulegen seien. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, daß die Unterbringung des Beihilfeberechtigten in einem Zweibettzimmer mit Naßzone in der medizinisch notwendigen Abteilung des Krankenhauses für ihn praktisch unvermeidlich und es ihm deshalb nicht zumutbar gewesen sei, eine anderweitige Unterbringung zu verlangen. Hierauf stelle auch Nr. 2 der Hinweise des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV vom 1. Januar 1990 (GMBl S. 760) ab, wo als Kosten eines Zweibettzimmers die niedrigsten Kosten für ein solches Zimmer in der betreffenden Abteilung bezeichnet würden. Das Zumutbarkeitskriterium sei auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Somit könne beihilferechtlich nur auf die niedrigsten Kosten eines solchen Zweibettzimmers abgestellt werden, das für die Unterbringung des Beihilfeberechtigten auch tatsächlich in Betracht gekommen sei. Nach der Auskunft des Krankenhauses stehe fest, daß bei der Unterbringung des Klägers ein Zweibettzimmer ohne Naßzone nicht zur Verfügung gestanden hätte, ihm deshalb die Wahl eines solchen Zimmers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit seiner stationären Krankenhausbehandlung die beanspruchte Beihilfe auch zu den Mehrkosten eines Zweibettzimmers mit Naßzone zu.
1.
Die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers zählt ihrer Art nach zu den in den Beihilfevorschriften aufgeführten, als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung <GMBl 1989 S. 738> i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 der vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzesüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr - Neufassung vom 8. Oktober 1985 -, VMBl S. 302) Das gilt auch für die in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b (bb) BhV genannte Wahlleistung einer gesondert berechneten Unterkunft (vgl. dazu Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 43.90 - <Buchholz 270 § 6 Nr. 7 = ZBR 1992, 274).
2.
Die stationäre Krankenhausbehandlung war, wie für die Beihilfegewährung vorausgesetzt, dem Grunde nach notwendig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV). Das ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die hier zu entscheidende Frage der Beihilfefähigkeit der durch eine bestimmte Ausstattung der gesondert berechneten Unterkunft entstandenen Mehraufwendungen betrifft nicht die Notwendigkeit dem Grunde nach, sondern die beihilfefähige Höhe der Aufwendungen, die - im Rahmen etwaiger näherer Begrenzungen durch einzelne Vorschriften der BhV - nach dem Maßstab der Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV) zu beurteilen ist.
3.
Die Aufwendungen des Klägers sind in der hier streitigen Höhe beihilfefähig. Die Mehraufwendungen für das in Anspruch genommene Zweibettzimmer mit Naßzone unterliegen, abgesehen von dem Eigenanteil von 22 DM täglich, keiner speziellen Begrenzung ihrer Höhe und sind jedenfalls unter den hier festgestellten Umständen auch angemessen.
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b (bb) BhV enthält keine höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Kosten eines Zweibettzimmers ohne Naßzone, auch wenn solche Zimmer in der betreffenden Abteilung des Krankenhauses vorhanden sind. Die Vorschrift begrenzt die Beihilfefähigkeit auf die Höhe der Kosten "eines Zweibettzimmers" abzüglich des Eigenanteils von täglich 22 DM. Eine Unterscheidung nach der sonstigen Ausstattung des Zimmers, insbesondere zwischen Zimmern mit und ohne Naßzone, trifft die Vorschrift nicht. Damit beläßt sie es insoweit bei dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, wonach der Beihilfegewährung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugrunde gelegt werden, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Eine über diesen Grundsatz hinausgehende bzw. die angemessene Höhe der Aufwendungen verbindlich konkretisierende Begrenzung auf die Kosten eines - in der Abteilung vorhandenen - Zweibettzimmers ohne Naßzone ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV jetzt neu zusammengefaßt in GMBl 1992 S. 210). Derartige Rundschreiben können, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, den Inhalt der als allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 200 BBG erlassenen Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern oder authentisch interpretieren (vgl. BVerwGE 21, 264; 57, 336; Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 1 = ZBR 1989, 342>). Eine solche Wirkung kann ihnen auch nicht unter dem Gesichtspunkt beigelegt werden, daß sie die tatsächliche Verwaltungspraxis wiedergäben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beihilfevorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ungewöhnliche rechtliche Bedeutung nicht wie sonstige Verwaltungsvorschriften, sondern wie Rechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen (vgl. etwa BVerwGE 72, 119 <121 f.> m.w.N.).
Die streitigen Mehraufwendungen für ein Zweibettzimmer mit Naßzone sind angemessen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV. Dazu bedarf es hier keiner Erörterung, wie sich die Frage der Angemessenheit bei tatsächlicher Wahlmöglichkeit zwischen besonders berechneter Unterkunft in einem Zimmer mit oder ohne Naßzone darstellt. Denn soweit keine spezielle Begrenzung der Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen eingreift, ist deren Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Danach kann die Angemessenheit jedenfalls dann nicht in Frage gestellt werden, wenn, wie hier festgestellt, eine Möglichkeit zur Wahl eines preiswerteren Zimmers ohne Naßzone für den Patienten tatsächlich nicht bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 726 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Borgs-Maciejewski