Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 2 C 43/90
Beihilfe; Krankenhausbehandlung; Einbettzimmer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 43/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 19.06.1989 - 1 K 86.924
- VGH Bayern - 25.07.1990 - 3 B 89.02659
Rechtsgrundlagen
- § 6 BhV
- § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV - F. 1986 -
Fundstellen
- Buchholz 270 § 6 BhV Nr.7 NULL, NULL
- DVBl 1992, 1375 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1992, 200-202
- DÖD 1992, 255-256
- DÖV 1994, 271 (amtl. Leitsatz)
- NVWZ-RR 1999, 258-259
- NVwZ-RR 1993, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1992, 242-243
- ZBR 1992, 274-275
- ZBR 1992, 274-275
- ZTR 1992, 350-351
- ZTR 1992, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1992 Nr.11, 4-5
Amtlicher Leitsatz
Bei stationärer Krankenhausbehandlung sind die Kosten einer gesondert berechenbaren Unterkunft, auch im Einbettzimmer, dem Grunde nach beihilfefähig. Die Begrenzung der Höhe nach hat der Dienstherr, wenn es am Vergleichsmaßstab eines Zweibettzimmers fehlt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Urteil des 2. Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 43.90
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1990 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juni 1989 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu entscheiden.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Beklagten. Aufgrund eines außerhalb des Dienstes erlittenen Verkehrsunfalls befand er sich in der Zeit vom 2. bis 25. Juli 1986 in einer orthopädischen Klinik. In dieser Klinik wird die allgemeine Krankenhausleistung in Dreibettzimmern erbracht, als Wahlleistung werden nur Einbettzimmer angeboten. Dem Kläger, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wurden dafür vom Krankenhaus Mehrkosten in Höhe von 57,00 DM pro Tag berechnet. Für diese Mehraufwendungen beantragte er beim Polizeiverwaltungsamt die Gewährung von Beihilfe. Von den geltend gemachten Krankenhauskosten in Höhe von 4.879,20 DM hat die Allgemeine Ortskrankenkasse, bei der er freiwillig versichert ist, den allgemeinen Pflegesatz in Höhe von 3.511,20 DM erstattet.
Mit Bescheid vom 22. September 1986 lehnte das Polizeiverwaltungsamt die Gewährung von Beihilfe insoweit unter Hinweis auf die Sachleistung der AOK ab. Den Widerspruch des Klägers wies es mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 1986 zurück.
Auf die dagegen erhobene, auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 840,00 DM gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; es hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Beihilfe bis zur Höhe der fiktiven, um 22,00 DM täglich gekürzten Kosten eines Zweibettzimmers. Im Hinblick auf das der Festsetzungsbehörde mit dem Wort "bis" eingeräumte Ermessen sei das Gericht darauf beschränkt, den Beklagten zu einer Neubescheidung zu verpflichten.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt:
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) seien die Kosten für ein Einzelzimmer grundsätzlich nicht beihilfefähig, und zwar auch dann nicht, wenn ein Zweibettzimmer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger könne aber auch keine Beihilfe für die (fiktiven) Kosten eines Zweibettzimmers verlangen. Denn als solche könnten nur die (niedrigsten) Kosten für ein Zweibettzimmer in der Abteilung als beihilfefähig anerkannt werden, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht komme, hier also in der Orthopädischen Abteilung. Ein fiktiver Kostenansatz für ein "vergleichbares" Zweibettzimmer etwa aus anderen Abteilungen oder gar anderen Krankenhäusern sei in der Vorschrift nicht vorgesehen. Diese Handhabung stehe mit dem Grundsatz der Fürsorgepflicht in Einklang und widerspreche auch nicht den herkömmlichen Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist teilweise begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Bescheidungsurteils nach Maßgabe der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens ist die Revision dagegen unbegründet.
Der Kläger hat lediglich Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Beihilfeantrag unter Vornahme eines vom Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmenden Abzuges für den Unterschied zwischen Ein- und Zweibettzimmer, nicht dagegen auf Beihilfegewährung zu den vollen Kosten des Einbettzimmers.
Der Klageanspruch richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b (bb) der für den klagenden Landesbeamten gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290), geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 1985 (GMBl. 1986 S. 7), insoweit übereinstimmend mit der heute geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1989 (GMBl. S. 738, mit späteren Änderungen). Nach dieser Vorschrift ist die Wahlleistung einer gesondert berechneten Unterkunft im Krankenhaus (§ 7 Abs. 4 BPflV) dem Grunde nach beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach umfaßt die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer (nebst damit verbundenen Zusatzleistungen wie ggf. Naßzelle) und entspricht dem weitgehend übereinstimmenden Beihilfestandard in Bund und Ländern (Beschluß des Senats vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - <Buchholz 271 Nr. 8 = NVwZ 1991, 480>).
Die Beihilfefähigkeit der Wahlleistung ist allerdings gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b (bb) BhV der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 22,00 DM täglich. Fehlt es - wie hier - an dem in der Vorschrift angesprochenen Begrenzungsmaßstab eines vergleichbaren Zweibettzimmers, so läßt dies einerseits die dem Grunde nach ausgesprochene Beihilfefähigkeit der gesondert berechneten Unterkunft, hier im Einbettzimmer, unberührt. Andererseits ist der Vorschrift der Wille des Vorschriftengebers zu entnehmen, die Beihilfefähigkeit der Höhe nach zu begrenzen, insbesondere die Kosten eines Einbettzimmers als Wahlleistung nicht voll, auch nicht lediglich unter Abzug der bei Unterbringung im Zweibettzimmer bereits vorgesehenen 22,00 DM täglich als beihilfefähig zu behandeln.
Angesichts dieses deutlich erkennbaren Willens des Vorschriftengebers enthält die Vorschrift aber keine abschließende Regelung für den Fall, daß es - wie hier - an dem Angebot eines vergleichbaren Zweibettzimmers als Begrenzungsmaßstab fehlt. Das bedeutet, daß der Vorschriftengeber, der im übrigen durch die Beihilfevorschriften als allgemeine Verwaltungsvorschrift die im Gesetz nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen konkretisiert hat, indem er die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral gebunden hat (vgl. BVerwGE 72, 119 <121> = Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 14 m.w.N.; BVerwGE 79, 249 <251> = Buchholz 270 § 7 Nr. 1), insoweit eine Bindung des Ermessens nicht vorgenommen hat. In diesem Punkt muß deshalb die vom Vorschriftengeber selbst bereits überwiegend getroffene Entscheidung durch eine weitere Ermessensentscheidung im Einzelfall vervollständigt und damit konkretisiert werden. Dies obliegt, solange es insoweit an einer zentralen Bindung des Ermessens fehlt, dem jeweiligen Dienstherrn. Dieser hat unter Berücksichtigung seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und der vom Vorschriftengeber zum Ausdruck gebrachten Absicht die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Kosten des Einbettzimmers nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei darf er insbesondere eine leicht praktikable Lösung wählen. Ob und in welcher Weise der Dienstherr dazu z.B. Vergleichswerte über die verhältnismäßigen Mehrkosten von Ein- und Zweibettzimmern in Krankenhäusern ermittelt und verwertet, liegt dabei ebenfalls im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens.
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, daß das Verlangen des Klägers auf Beihilfegewährung zu den vollen Kosten des Einbettzimmers unbegründet ist. Daraus, daß dem Kläger in dem von ihm in Anspruch genommenen Krankenhaus nicht die Möglichkeit zur Wahl der billigeren und beihilferechtlich günstigeren Wahlleistung der Unterbringung im Zweibettzimmer offenstand, ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung des Beklagten. Eine zusätzliche Beihilfeleistung für den Fall, daß der Beamte die von ihm in erster Linie gewünschte, kostengünstigere Wahlleistung nicht erlangen kann, ist in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen und brauchte auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorgesehen zu werden. Auch der von der Revision angesprochene Gesichtspunkt, daß möglicherweise der Kläger ohne Inanspruchnahme der Wahlleistung auf die Behandlung hätte warten müssen und deshalb länger dienstunfähig geblieben wäre, führt zu keiner zusätzlichen Beihilfeleistung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 840,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).