Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1959, Az.: VI ZR 95/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1959
Aktenzeichen
VI ZR 95/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.03.1958
Landgerichts in Köln - 23.03.1956

Fundstellen

  • BGHZ 30, 201 - 213
  • DB 1959, 1002-1003 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 601-604 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 1000 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1959, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2059 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1959, 1772-1775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1773-1775

Prozessführer

1. des Heinz E. in K.-Eh., G.str. ...,

2. des Robert B. in K.-Eh., V. Str. ...,

Prozessgegner

den Techniker Hans Gerd M. in K.-O., P.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Mehrere Kraftfahrer, die durch verschiedene selbständige Verkehrsverstösse einen Unfall herbeigeführt haben, sind nicht Mittäter im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Amtlicher Leitsatz

Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17 StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. März 1958 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1.

      Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten B. wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 23. März 1956 geändert:

      1. a)

        Der bezifferte Klageanspruch wird gegen den Beklagten E. zu einem Fünftel des Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Er ist gegen den Beklagten B. im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fünftel dem Grunde nach gerechtfertigt. Jedoch brauchen die beiden Beklagten zusammen für nicht mehr als insgesamt ein Drittel des Gesamtschadens aufzukommen.

      2. b)

        Es wird festgestellt:

        Der Beklagte E. ist verpflichtet, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 5. September 1952 zu einem Fünftel zu ersetzen. Der Beklagte B. hat dem Kläger allen weiteren Schaden aus diesen Unfall im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu einen Fünftel zu ersetzen. Jedoch brauchen die beiden Beklagten zusammen für nicht mehr als insgesamt ein Drittel dieses weiteren Unfallschadens aufzukommen. Die Ersatzpflicht besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

      3. c)

        Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    2. 2.

      Im übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten B. zurückgewiesen.

    3. 3.

      Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7/20 dem Kläger, zu 8/20 dem Beklagten E. und zu 5/20 dem Beklagten B. auferlegt.

  2. II.

    Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen zu 3/25 dem Kläger, zu 14/25 dem Beklagten E. und zu 8/25 dem Beklagten B. zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 5. September 1952 gegen 21 Uhr mit seinem Leichtmotorrad (DKW) auf der V. Strasse in K. stadtauswärts. Als er sich zwischen der Kreuzung V. straase/I. Ka.strasae und der rechts gelegenen Tankstelle Es. befand, bog der Beklagte E. mit einem Personenkraftwagen (Opel-Olympia Baujahr 1937) aus der Tankstelle nach rechts in die V. strasse ein Der Kläger überholte den Wagen des E., wobei er zwischen den in der Mitte der Straße liegenden Straßenbahnschienen fuhr. Er stieß 22 m vor der Kreuzung V. strasse/Ev.strasse mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen (Mercedes 170 S) des Beklagten B. zusammen, als er den Tagen des E. eben überholt hatte und noch nicht wieder nach rechts eingebogen war. Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad und verletzte sich so schwer, daß sein linkes Bein amputiert werden mußte.

2

Er hat behauptet: Als E. mit seinem Wegen aus der Tankstelle herausgefahren sei, sei er, der Kläger, schon in unmittelbarer Nähe gewesen. Er sei durch E. behindert und zum Überholen gezwungen worden. Da E. wegen der rechts parkenden Fahrzeuge auf dem stadtauswärts führenden Gleis der Straßenbahn gefahren sei, habe er selbst zwischen den beiden Gleisen fahren müssen. Während er den Wagen des E. überholt habe, habe dieser seine Fahrt beschleunigt und dadurch das Überholen verzögert. Daher habe er nicht rechtzeitig wieder nach rechts hinüberlenken können. Der Beklagte B. habe zum Überholen eines vor ihm fahrenden Wagens angesetzt und sei dabei ebenfalls zwischen den Schienen gefahren. Er habe ihn, den Kläger, bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen müssen.

3

Der Kläger ist bei der Berechnung seines Schadens von der im Armenrechtsbeschluß des Landgerichts zum Ausdruck gekommenen Ansicht ausgegangen, daß er den Unfall zur Hälfte schuldhaft mitverursacht habe, und hat daher von den Beklagten nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangt. Er hat Zahlung von 15.115,96 DM und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm entsprechend ihrer quotenmäßigen Beteiligung allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

4

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Ansicht, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. E. hat behauptet, als er mit dem Wagen die Tankstelle verlassen habe, sei der Kläger noch weit entfernt gewesen. B. hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen E. gerichtet ist, und hat den bezifferten Klageanspruch gegen B. zu 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (= 1/5 des Gesamt Schadens). Ferner hat es festgestellt, daß B. verpflichtet ist, dem Kläger 1/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen.

6

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten B. hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch, soweit er sich auf das Straßenverkehrsgesetz gründet, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zu 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (= 2/5 des Gesamtschadens). Gegen den Beklagten E. hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch auch nach bürgerlichem Recht zu 2/5 dem Grunde nach bejaht. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach dem Straßenverkehrsgesetz 2/5 des weiteren Schadens aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangen ist. Wegen des weiteren Schadens, für den eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht besteht, hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht des Beklagten E. zu 1/5 mit der gleichen Einschränkung wegen des Forderungsübergangs festgestellt.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Revision eingelegt. Sie erstreben mit ihr die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken, denn der Kläger hat entgegen der Meinung des Beklagten B. Gegenstand und Grund der mit der Teilklage erhobenen Ansprüche so bestimmt bezeichnet, wie § 253 Abs. 2 ZPO es fordert. Macht der Kläger wie hier mit seiner Klage einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Einzelansprüchen geltend, so muß er die Klageforderung aufgliedern und ziffernmäßig angeben, in welcher Höhe er aus den verschiedenen Einzelansprüchen Zahlung begehrt. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Falle genügt. Der Kläger hat seinen Sachschaden auf 538 DM, seinen Verdienstausfall für die Zeit vom 5. September 1952 bis 5. September 1954 auf 12.693,92 DM, die zusätzlichen Kosten des Krankenhausaufenthaltes auf 2.000 DM und den Schmerzensgeldanspruch zuletzt auf 15.000 DM beziffert, so daß sich ein Gesamtschaden von 30.231,92 DM ergibt. Nachdem das Landgericht ihm das Armenrecht für die Hälfte dieser Summe, also für einen Betrag von 15.115,96 DM mit der Begründung bewilligt hatte, der Kläger habe den Unfall mindestens zur Hälfte schuldhaft mitverursacht, hat er in seinem Schriftsatz vom 13. Juli 1955 erklärt, er stelle auf Grund dieser teilweisen Bewilligung des Armenrechts vorerst den Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.115,96 DM zu verurteilen. Hieraus ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, daß der Kläger mit der Klage von den oben angeführten Schadensposten jeweils die Hälfte begehrt. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 253 Abs. 2 ZPO an die Bestimmtheit der Klage zu stellen sind.

9

II.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte E. aus der Tankstelle in die V.straße eingebogen ist, als der Kläger mit seinem Motorrad nur noch rund 40 m entfernt war. Es ist übereinstimmend mit dem Sachverständigen A. der Ansicht, daß dies für den alten Wagen (Baujahr 1937), mit dem E. fuhr, eine kritische Entfernung war, und hat daher angenommen, E. sei nach § 17 StVO verpflichtet gewesen, den Kläger erst vorbeifahren zu lassen, bevor er die Tankstelle verließ. Den ursächlichen Zusamenhang zwischen dem Verhalten E.s und dem Unfall hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht: Der Kläger sei durch E. gehindert worden, rechtzeitig vor dem Beklagten B. nach rechts auszuweichen, als dieser sich von vorne näherte. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen A. habe der Kläger den Opelwagen E.s zwar bereits 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit dem Wagen des B. überholt. Er habe es aber in diesem Zeitpunkt noch nicht wagen können, wieder nach rechts zu fahren, weil der nötige Sicherheitsvorsprung noch gefehlt habe. In diese Lage sei der Kläger nicht nur durch seine eigene Schuld, sondern auch durch das verkehrswidrige Verhalten E.s gekommen.

10

Die weitaus überwiegende Schuld an dem Unfall trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts aber den Kläger selbst, weil er sich hinter den Wagen des E. habe setzen müssen, anstatt den gefährlichen Überholversuch zu wagen. Es hat angenommen, der Schaden sei nur zu 1/5 von E. verursacht worden (§ 254 BGB).

11

Daß den Beklagten B. ein Verschulden an dem Unfall trifft, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Andererseits hat es aber auch den von B. zu führenden Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht als erbracht angesehen. Es hat ausgeführt: Es stehe weder fest, wie weit B. noch von dem an der rechten Straßenseite parkenden Wagen entfernt gewesen sei, als dieser anfuhr, noch sei geklärt, wie weit dieser Wagen schon nach links gekommen sei und ob er angehalten habe, um B. vorbei zulassen. Der Hergang des Unfalls lasse sich überhaupt nicht mehr so bis ins einzelne rekonstruieren, daß sich sagen ließe, er habe von einem besseren Führer noch vermieden werden können, Daher könne auch nicht festgestellt werden, daß der Unfall für B. ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Bei der Abwägung nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des dem Beklagten gehörenden Mercedeswagens der Betriebsgefahr des Motorrades und dem Verschulden des Klägers gegenübergestellt und die Beteiligung des B. an der Verursachung des Unfalls mit 1/5 veranschlagt.

12

III.

Die Revision des Beklagten E. kann keinen Erfolg haben, soweit er sich mit ihr dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seine Ersatzpflicht zu 1/5 des Gesamtschadens des Klägers bejaht hat.

13

1.

Soweit E. die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind seine Rügen unbegründet. Das Berufungsgericht hat im einzelnen, dargelegt, aus welchen Gründen es den Angaben des Autoschlossers Be. mehr Glauben schenkt als den Aussagen der beiden anderen Zeugen. Seine Erwägungen hierzu gehören dem tatsächlichen Gebiet an und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

14

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie habe hören müssen. Das Gericht hat bei der Zeugenvernehmung einen persönlichen Eindruck von Be. gewonnen und konnte sich auch ohne Anhörung eines Sachverständigen ein Urteil darüber zutrauen, ob die Aussage Be.s Glauben verdient, obwohl bei seiner ersten Vernehmung bereits 4 1/2 Jahre seit dem Unfall vergangen waren. Es hat nicht verkannt, daß Be. eine besondere Gedächtnisleistung gezeigt hat, wie sie sonst selten ist, hat seine Angaben aber gleichwohl für zuverlässig gehalten: einmal auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von ihm gewonnen hat, und zum anderen, weil das Beobachtete in das Interessengebiet Be.s fiel und ihm die Gründe überzeugend erschienen, aus denen Be. die Vorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet hat. Daß das Berufungsgericht hiernach kein psychologisches Gutachten über die Leistungsfähigkeit des menschlichen Gedächtnisses für erforderlich gehalten hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Entscheidung.

15

Auch im übrigen ist § 286 ZPO nicht verletzt, denn das Urteil muß nur die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung angeben und erkennen lassen, daß es das gesamte Beweisergebnis verwertet hat. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Es war vor allem nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den gesamten Inhalt der Zeugenaussagen einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte (BGHZ 3, 162 [175]).

16

2.

Zu Unrecht macht E. mit seiner Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Er folgert das aus der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Hergang des Unfalls könne nicht mehr bis ins einzelne rekonstruiert werden, und meint, wenn der Unfall sich nicht mehr rekonstruieren lasse, könne er, E., dafür nicht verantwortlich gemacht werden, denn die Beweislast treffe den Kläger. Offensichtlich hat das Berufungsgericht nur die Vorgänge für ungeklärt gehalten, die mit dem Verhalten des Beklagten B. in Zusammenhang stehen. Soweit die Fahrweise E.s in Betracht kommt, ist der Sachverhalt dagegen ausreichend geklärt. Da das Berufungsgericht insoweit bestimmte Feststellungen getroffen hat, ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum.

17

3.

In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zuzustimmen. Es hat zutreffend angenommen, daß E. fahrlässig gegen § 17 StVO verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung muß ein Kraftfahrer, der aus einem Grundstück ausfährt, sich so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Eine solche Gefährdung bestand, weil E. mit dem aus dem Jahre 1937 stammenden und daher nur begrenzt anzugskräftigen Opelwagen in einem Zeitpunkt aus der Tankstelle in die Straße eingebogen ist, in dem der Kläger sich mit seinem Motorrad schon auf etwa 40 m genähert hatte. In dieser Verkehrslage mußte E. damit rechnen, daß er durch sein Einbiegen und Weiterfahren den Kläger gefährdete.

18

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Verschuldens verkannt, denn es habe ausgeführt. "ein vorsichtiger Fahrer hätte in dieser Situation abgewartet, bis der Kläger vorbei war". Wie ihr zuzugeben ist, hängt die Frage, ob E. fahrlässig gehandelt hat, nur davon ab, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, als er aus dem Grundstück der Tankstelle fuhr. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat, wie seine Ausführungen deutlich erkennen lassen, eine derartige Sorgfaltverletzung bejaht. Dem ist bei dem festgestellten Sachverhalt beizupflichten.

19

4.

Ebensowenig sind entgegen der Ansicht der Revision die Ausführungen zu beanstanden, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten E.s und dem Unfall bejaht hat. Hätte E., wie es seine Pflicht war, mit dem Ausfahren aus der Tankstelle gewartet, bis der Kläger vorbei war, so wäre der Unfall, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, vermieden worden, weil der Kläger dann von Anfang an, vor allem aber bei der Begegnung mit dem entgegenkommenden Mercedeswagen des B. weiter rechts hätte fahren können. Da allein diese Erwägung es rechtfertigt, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß E.s und dem Unfall zu bejahen, kommt es auf die Bedenken, die von der Revision gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben werden, nicht mehr an.

20

5.

Des weiteren kann B. sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Grundurteil nicht habe ergehen dürfen, weil nicht festgestellt sei, daß über die auf den Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche hinaus eine Forderung zugunsten des Klägers verbleibe. Soweit der Kläger Ersatz seines Sachschadens und Schmerzensgeld verlangt, scheidet eine Forderungsübergang ohne weiteres aus. Aber auch wegen des Verdienstausfalls ist nicht ersichtlich, daß ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO in Betracht kommen könnte. Keiner der Parteien hat vorgetragen, daß der Kläger eine Unfallrente erhalten hat oder erhält. Ersichtlich hat es sich auch nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, denn aus den Strafakten, die in allen Rechtszügen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt sich, daß der Unfall sich erst am Abend um 21 Uhr ereignet hat und daß der Kläger vorher die Kantine und eine Gastwirtschaft besucht und dabei Alkohol zu sich genommen hatte - sein Blutalkoholgehalt betrug 1,4 %o. Auch dafür, daß der Kläger in der in Betracht kommenden Zeit eine Invalidenrente erhalten hat, ist nichts dargetan.

21

Ob und inwieweit der Anspruch auf Ersatz der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen zusätzlichen Kosten - die Krankenhauskosten selbst sind nicht eingeklagt - auf den Versicherungsträger übergegangen sind, ist offen geblieben. Das bedurfte bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs auch keiner endgültigen Klärung, denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten des Klägers ergeben wird. Mit diesem Schadensposten verlangt der Kläger zum Teil Ersatz für vermehrte Bedürfnisse. Dieser Anspruchsteil wird schon nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 (- VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219 = VRS 10, 24 Nr. 11 = VersR 1956, 22) nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfaßt, sondern verbleibt dem Geschädigten.

22

6.

Die Einrede der Verjährung ist unbegründet, denn die Verjährung ist durch die am 4. September 1954 zugestellte Klage unterbrochen worden. Da der Unfall sich am 5. September 1952 ereignet hat - nicht am 3. September 1952, wie E. zunächst irrtümlich angegeben hatte - war im Zeitpunkte der Klagezustellung nicht einmal die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG, erst recht nicht die dreijährige des § 852 BGB abgelaufen.

23

IV.

Der Beklagte B. kann mit seiner Revision ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, daß er für den Schaden des Klägers überhaupt nicht einzustehen habe.

24

1.

Er irrt vor allem mit seiner Meinung, das Berufungsgericht habe § 7 Abs. 2 StVG verletzt, weil es bei Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung fälschlich erörtert habe, ob der Unfall nicht von einen "besseren Fahrer" als B. hätte vermieden werden können. Wie seine weitere Darlegungen zeigen, hat das Berufungsgericht es mit diesen Ausführungen darauf abstellen wollen, ob auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer in dieser Lage den Unfall hätte vermeiden können. In diesem Sinne sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden.

25

2.

Soweit die Revision dartun will, der Unfall sei für B. ein unabwendbares Ereignis gewesen, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Beweiswürdigung von einem Rechtsfehler beeinflußt ist oder auf unvollständiger Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruht.

26

Der Unfall wäre für B. nur dann ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG), wenn er nachweisen könnte, daß er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dieser Nachweis muß schon daran scheitern, daß der Hergang des Unfalls nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausreichend zu klären, vor allem nicht festzustellen ist, in welcher Entfernung B. bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der an der rechten Straßenseite parkende Wagen anfuhr.

27

Die Revision hält in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts für bedeutsam, daß der unmittelbar vor B. fahrende Wagen gerade noch an dem anfahrenden Personenkraftwagen vorbeigekommen sei. Sie meint, dann müsse der unmittelbar folgende B. zwangsläufig in eine Situation geraten sein, die er nur durch ein Linksfahren hätte meistern können. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, denn die Tatsache, daß das vor B. fahrende Fahrzeug gerade noch an dem anfahrenden Wagen vorbeigekommen ist, zwingt nicht zu der Annahme, daß B. schuldlos in diese Lage geraten ist, und läßt keine Schlüsse darauf zu, ob er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte bemerken können, daß der Fahrer des parkenden Wagens anfuhr.

28

3.

Daß die Bedenken unberechtigt sind, die B. gegen den Erlaß des Grundurteils erhoben hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter III. 5. Auf sie kann daher verwiesen werden.

29

V.

Beide Beklagte wenden sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Haftungsquoten von je 1/5 addiert und sie daher für 2/5 des Gesamtschadens und für 4/5 der mit der Leistungsklage geltend gemachten Schadenshälfte als Gesamtschuldner behandelt hat.

30

1.

Zuzustimmen ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Mitverantwortung des Klägers gegenüber jedem Beklagten getrennt abzuwägen ist. Es hat daher mit Recht den § 254 BGB zunächst auf das Verhältnis des Klägers zum Beklagten E. angewandt und anschließend geprüft, wie der Schaden nach § 254 BGB im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten B. zu verteilen ist. Diese gesonderte Abwägung ist erforderlich, weil dem Kläger gegen jeden Beklagten ein selbständiger Schadenersatzanspruch zusteht. Jeder von ihnen hat eine von ihm zu verantwortende adäquate Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt und einen gesetzlichen Haftungstatbestand verwirklicht (§§ 823 BGB, 7, 18 StVG). Hätte der Kläger die Schadenersatzklage nur gegen einen der beiden Beklagten erhoben, so könnte er von ihm 1/5 seines Gesamtschadens (= 2/5 der eingeklagten Schadenshälfte) ersetzt verlangen. Daß er die Beklagten gleichzeitig zur Verantwortung zieht, ist kein Grund, bei der Abwägung nach § 254 BGB seiner Verantwortungssphäre eine gemeinsame Verantwortungssphäre der beiden Beklagten gegenüberzustellen.

31

Eine solche Kumulierung der Verantwortungssphären mehrerer Schädiger, mit der Folge, daß jeder im Verhältnis zum Geschädigten für den Unfallbeitrag des anderen mitverantwortlich wäre, ließe sich nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlägen, die mehreren Schädiger also den Schaden durch eine gemeinschaftliche begangene unerlaubte Handlung verursacht hätten. Davon kann aber hier keine Rede sein. Es mag offenbleiben, ob die Anwendung dieser Bestimmung nicht schon daran scheitern muß, daß nur dem Beklagten E. eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB zur Last zu legen ist, während B. lediglich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) zur Verantwortung gezogen werden kann. Jedenfalls fehlt es hier an einem gemeinschaftlichen Handeln der Beklagten. Allerdings haben beide zusammen den schädlichen Erfolg herbeigeführt. Das ist aber nicht durch ein gemeinschaftliches Handeln, sondern durch mehrere selbständige Einzelhandlungen geschehen. Auf einen solchen Fall der sogenannten fahrlässigen Nebentäterschaft ist § 830 Abs. 1. Satz 1 BGB nicht an zuwenden. (Im Ergebnis ebenso Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949 § 317 S. 434 und Erman/Drees, BGB Komm. 2. Aufl. § 830 Anm. 4). Soweit das Reichsgericht in RGZ 58, 357 die Anwendung dieser Vorschrift an andere Voraussetzungen geknüpft hat, kann der Senat dem nicht zustimmen. Daß der Schaden durch das Zusammenwirken der mehreren Einzelhandlungen entstanden ist, kann auch dann, wenn zwischen diesen Einzelhandlungen ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht ausreichen, um bei der Abwägung jeden Täter mit den Unfallbeiträgen der anderen zu belasten, Auch das Reichsgericht hat in Fällen, in denen mehrere Kraftfahrer durch verschiedene selbständige Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben, nicht angenommen, daß die am Unfall beteiligten Fahrer Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.

32

2.

Das Berufungsgericht glaubt, die Addierung der die Beklagten treffenden Schadensquoten von je 1/5 aus § 840 BGB herleiten zu können. Dabei übersieht es, daß die Beklagten nach dieser Bestimmung nur hinsichtlich 1/5 des Schadens Gesamtschuldner des Klägers sein können, denn nach § 840 Abs. 1 BGB kann ein Gesamtschuldverhältnis nur insoweit entstehen, als die Verpflichtungen der Beklagten sich decken. Hier fehlt anders als in § 830 Abs. 1 BGB eine Rechtsgrundlage dafür, bei der Abwägung einen einheitlichen von beiden Beklagten gemeinsam zu vertretenden Verantwortungsbeitrag anzunehmen und ihn der Verantwortungssphäre des Klägers gegenüberzustellen. Eine solche Lösung setzte sich mit den anerkannten Grundsätzen in Widerspruch, die zu der Abwägung des § 254 BGB über die auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Faktoren entwickelt worden sind. Sie überschritte überdies die Grenzen, die das Haftungsrecht bei der Anrechnung fremden Verschuldens zieht. Die Unbilligkeit einer derartigen Lösung liegt darin, daß sie bei mehreren Tatbeteiligten jeden Beklagen das Ausgleichs- (Insolvent-) risiko für die übrigen Nebentäter tragen läßt, dagegen den in gleicher Weise oder gar überwiegend schuldigen Kläger von diesem Risiko völlig freistellt.

33

3.

Führen die Einzelabwägungen zu gleichen Quoten (hier beide Beklagte je 1/5), so haften die Nebentäter nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 12, 213 [220] und Urteil vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - VRS 12, 163 Nr. 75 = VersR 1957, 167; RG DR 1940, 453) als Gesamtschuldner nach § 840 BGB für diese Quote, während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hat. Diese Lösung kann nicht befriedigen, weil sie dem Geschädigten weniger gewährt, als ihm bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens zukommen müßte. Das wird in besonderem Maße an dem Beispiel deutlich, das Dunz in JZ 1955, 727 anführt. Haben zehn Personen durch gleichwertiges Verschulden einer elften Schaden zugefügt, so kann diese von jedem den vollen Schaden ersetzt verlangen. Ist nun einer von zehn gleichermaßen Verantwortlichen der Geschädigte, so führen die Einzelabwägungen dazu, daß im Verhältnis des Geschädigten zu jedem einzelnen Schädiger jeder von ihnen dem Geschädigten gegenüber für die Hälfte des Schadens verantwortlich ist. Wendet man die Regeln der Gesamtschuld in der Art der bisher herrschenden Praxis an, so könnte der Geschädigte insgesamt nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen, während ihm doch - die Zahlungsfähigkeit des Schädigers vorausgesetzt - die Befriedigung von neun Zehnteln des Schadens möglich gemacht werden müßte. Andererseits könnten die Schädiger im Wege des Ausgleichs erreichen, daß jeder von ihnen im Ergebnis nur ein Neuntel der Hälfte, also 1/18, aufzubringen hätte.

34

Dieses unbefriedigende Ergebnis der bisher herrschenden Rechtsauffassung beruht in erster Linie darauf, daß die Regeln der Gesamtschuld in diesen Fällen voreilig und schematisch angewandt worden sind. Gewiß ist auch bei Nebentätern § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl. BGHZ 17, 214). Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn die mehreren Nebentäter für den vollen Schaden haften. Dann ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, daß durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird. Diese Identität des Leistungsinhalts fehlt aber mindestens teilweise, wenn den Geschädigten, ein Mitverschulden trifft und die Abwägung nach § 254 BGB dazu führt, daß die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. Sie fehlt auch in dem jetzt zur Entscheidung stehenden Falle, denn die Schadensquote von 1/5, die E. auf Grund der Einzelabwägung zu leisten hat, ist mit der im Verhältnis des Klägers zu B. ermittelten Schadensquote von 1/5 weder wirtschaftlich noch auch rechtlich identisch: Durch die Erfüllung einer dieser beiden Schadensquoten erhält der Kläger noch nicht das, was ihm aus dem Schadensfall von B. und E. insgesamt gebührt.

35

Damit ist die zweite Ursache dafür berührt, daß das Ergebnis der bisherigen Rechtspraxis nicht befriedigen kann: Die Einzelabwägungen zwischen dem Unfallbeitrag des Geschädigten und dem des jeweiligen Schädigers läßt so, wie sie bisher gehandhabt wurde, einen Blick auf das gesamte Unfallgeschehen vermissen und führt daher zu einer Schadensverteilung, die bei einer Gesamtschau nicht befriedigen kann.

36

4.

Bei dem Versuche, für diese Fälle eine angemessene Lösung zu finden, könnte man an eine Gesamtbereinigung des Unfalls in dem Sinne denken, daß der Schaden im Verhältnis der Unfallbeiträge der an der Schadensentstehung beteiligten Personen aufgeteilt und jeder nur mit der ihn treffenden Schadensquote belastet wird. Für eine Generalabrechnung auf dieser Grundlage ließe sich der Gedanke anführen, daß alle an dem Unfall Beteiligten, auch der mitverantwortliche Verletzte (§§ 254 BGB, 17, 7, 18 StVG), in einem Gemeinschaftsverhältnis stehen, zu dessen Lösung sie in der Art verpflichtet sein könnten, daß keiner von dem entstandenen Schaden mehr zu tragen hat, als es dem § 17 StVG oder dem § 254 BGB entspricht. Dieser Weg, bei dem der Schadensausgleich zwischen den mehreren Schädigern (Innenausgleich) bereits in den Rechtsstreit des Verletzten gegen den oder die Schädiger (Außenhaftung) hereingenommen würde, ist jedoch aus mehreren Gründen nicht gangbar.

37

Mit einer solchen Lösung würde ein Verteilungsverfahren geschaffen, für das eine gesetzliche Grundlage fehlt. Allerdings kennt das Seerecht in § 736 HGB eine ähnliche Regelung. Ist der Zusammenstoß mehrerer Schiffe durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt worden, so sind die Reeder dieser Schiffe für den Schaden, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt worden ist, - anders bei Personenschaden - nur nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens zum Ersatze verpflichtet. Hier ist an Stelle der Gesamthaft die Quotenhaftung eingeführt und damit die Trennung zwischen Außenhaftung und Innenausgleich beseitigt, die die Rechtspraxis sonst aus guten Gründen stets aufrechterhalten hat. Die Regelung des § 736 Abs. 1 HGB gilt aber nur für dieses bestimmte Teilgebiet des Seerechts. Sie läßt sich auf das Recht des Kraftfahrzeugverkehrs und auch auf das allgemeine Haftpflichtrecht nicht übertragen. Vor allem ist dem § 17 StVG nichts dafür zu entnehmen, daß die Trennung zwischen Außenhaftung und Innenausgleich bei einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen keine Geltung beanspruchen solle und daß die an dem Unfall beteiligten Fahrer und Halter dem Geschädigten gegenüber nur quotenmäßig haften sollen. (Vergl. auch BGHZ 15, 133, [135]).

38

Eine Quotenhaftung, wie § 736 Abs. 1 HGB sie als Ausnahmeregelung vorsieht, würde den Geschädigten aber auch in vielen Fällen benachteiligen, denn sie würde ihm die Sicherung und die Vorteile nehmen, die die Gesamtschuld und die Trennung zwischen Außenhaftung und Innenausgleich ihm bieten. Bei quotenmäßiger Haftung könnte der Geschädigte in dem von Dunz angeführten Beispiel von jedem Schädiger nur 1/9 seines Schadens ersetzt verlangen, obwohl jeder der Schädiger eine adäquate Ursache zu dem Schaden gesetzt hat und den Geschädigten im Verhältnis zu dem einzelnen Schädiger ein gleichwertiges Verschulden trifft, so daß es gerechtfertigt ist, ihm gegen den einzelnen Schädiger einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des Schadens zu gewähren.

39

Schließlich würde eine solche Quotenhaftung die Abwicklung zahlreicher Haftpflichtfälle in starkem Maße erschweren. Sehr häufig sieht der Geschädigte davon ab, alle Schadensschuldner aus einem Unfall in Anspruch zu nehmen. Er zieht es schon aus Gründen der Risikobeschränkung oft vor, den Anspruch gegen den Täter einzuklagen, hinsichtlich dessen die. Voraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind. Nach dem Prinzip der Quotenhaftung könnte in diesen Fällen die Schadensquote des Beklagten erst festgesetzt werden, nachdem der Ursachen- und Schuldbeitrag aller für den Unfall verantwortlichen Personen geklärt worden ist. In jedem Schadensersatzprozess aus dem Gebiete des Straßenverkehrs müßte daher erörtert und geprüft werden, ob und welche andere an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Personen für den Schaden haftbar sein könnten, ohne daß diese Prüfung Rechtskraftwirkung gegenüber den Haftpflichtigen hätte, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Damit würden oft umfangreiche Ermittlungen notwendig, bevor ein an sich einfacher Haftpflichtprozess entschieden werden könnte. Diese Erschwernis wäre ebenfalls nicht mit den Vorteilen zu vereinbaren, die das Gesetz, besonders § 421 BGB, dem Geschädigten - auch wenn er mit verantwortlich ist - einräumen will. Es liegt in seinem Interesse, daß der Prozesstoff beschränkt und damit eine baldige Entscheidung ermöglicht wird.

40

Aus all diesen Gründen kann das aufgezeigte Problem mit Hilfe einer Quotenhaftung nicht befriedigend gelöst werden.

41

5.

Auch die Anregungen, die Dunz (JZ 1955, 727 und 1957, 371) und Engelhardt (JZ 1957, 369) gegeben haben, führen zu keiner klaren Lösung; wie Dunz in seiner zweiten Abhandlung selbst einräumt.

42

6.

Ein befriedigendes Ergebnis ist nur zu erzielen, wenn man das Prinzip der Gesamtschuld mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB (§ 17 StVG) in Einklang bringt und die Einzelabwägung mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung (Gesamtabwägung) verknüpft. Das sei an einem Beispiel verdeutlicht. A hat durch eigene Unvorsichtigkeit und durch die schuldhafte Fahrweise der Kraftfahrer B und C einen Unfallschaden erlitten. Ist der Unfallbeitrag der drei Beteiligten gleich hoch und beträgt der Schaden des A 3.000 DM, so führt die Einzelabwägung dazu, daß der Unfallbeitrag des A im Verhältnis zu dem des B gleich hoch ist (1 : 1). Daher hat A von B 1.500 DM zu beanspruchen. Das Gleiche gilt für das Verhältnis des A zu C. Verlangt nun A von B und C Schadensersatz, so ist nach dieser Einzelabwägung weiter zu prüfen, welcher Anteil der drei Beteiligten sich bei einer Gesamtschau ihrer Verantwortung für den Unfall ergibt. Da aus dieser Sicht A, B und C je 1/3 der Verantwortung trifft, hat A nur 1/3 seines Schadens (1.000 DM) selbst zu tragen, während er von B und C insgesamt 2/3 (2.000 DM) ersetzt verlangen kann. Die Verbindung dieser Abwägungsergebnisse (Einzel- und Gesamtabwägung) führt zu folgender Losung: "B und C haben an A insgesamt 2.000 DM zu zahlen, jedoch kann jeder von ihnen nur auf Zahlung von höchstens 1.500 DM in Anspruch genommen werden." Oder anders ausgedrückt: "A kann von B 1.500 DM, von C ebenfalls 1.500 DM, von beiden zusammen aber nicht mehr als 2.000 DM ersetzt verlangen." Der Ausgleich zwischen B und C bleibt auch hier dem Innenverhältnis überlassen. Hat B die von ihm geschuldeten 1.500 DM an A gezahlt, so schuldet C ihm 500 DM als Schadensausgleich nach § 17 StVG. A kann, da er in Höhe von 1.500 DM befriedigt ist, von C nur noch 500 DM beanspruchen.

43

Diese Lösung passt das in solchen Fällen entstehende Gesamtschuldverhältnis unter Wahrung seiner rechtlichen Grundstruktur den Besondeheiten des Haftpflichtrechts an, wie sie durch das Abwägungsprinzip des § 254 BGB und verwandter Vorschriften gegeben sind, und führt zu dem gerechten Ergebnis, daß die an einem Unfall Beteiligten den Schaden entsprechend dem Grade ihrer Verantwortung zu tragen haben. Indem sie das Ergebnis der Einzelabwägung mit dem der Gesamtabwägung verknüpft, vermeidet sie die Nachteile, die der Geschädigte bisher hatte, wenn er mehrere Schädiger in Anspruch nahm. (A erhielt bisher 1.500 DM von B und C als Gesamtschuldnern und mußte die Hälfte seines Schadens selbst tragen). Andererseits ist durch die Festlegung des Betrages, der sich als Ergebnis der Einzelabwägung ergibt, sichergestellt, daß kein Schädiger dem Geschädigten mehr als die ihrem Verhältnis zueinander angemessene Schadensquote zu zahlen hat (B 1.500 DM und C 1.500 DM). Soweit die Schuldbeträge sich decken, kommen dem Geschädigten die Sicherung und die Vorteile zugute, die sich für ihn aus dem Wesen der Gesamtschuld ergeben (§§ 840, 421 BGB).

44

Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist selbstverständlich nur zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.

45

7.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall der Parteien ist von den rechtsirrtumsfreien Einzelabwägungen des Berufungsgerichts auszugehen. Hiernach ergibt sich bei Zugrundelegung des Gesamtschadens für das Verhältnis des Klägers zu E. eine Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 und für das Verhältnis des Klägers zu B. die gleiche Schadensverteilung von 4/5 zu 1/5 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Bei der Gesamtschau, die sich hieran anschließen muß, ist der Schaden unter den drei Beteiligten so zu verteilen, daß einerseits die Schadensquoten der beiden Beklagten gleich bleiben, andererseits sowohl im Verhältnis des Klägers zu E. als auch im Verhältnis des Klägers zu B. die Proportion 4 : 1 erhalten bleibt. Daher ergibt sich bei der Gesamtabwägung das Verhältnis 4 : 1 : 1. Das bedeutet, daß der Kläger zu 4/6 (2/3) und die beiden Beklagen zu je 1/6 verantwortlich sind, so daß der Kläger im Endergebnis 2/3 des Gesamtschadens selbst zu tragen hat und von den Beklagten 1/3 des Gesamtschadens ersetzt erhält, wobei er jeden Beklagten nur bis zu 1/5 dieses Schadens und B. nur nach dem Straßenverkehrsgesetz in Anspruch nehmen kann. Da der Kläger mit dem bezifferten Klageantrag und mit dem Feststellungsantrag nur die Hälfte des Schadens geltend gemacht hat, ergibt sich, daß dieser Anspruch auf Ersatz der Schadenshälfte gegen E. zu 2/5, gegen B. zu 2/5 nach dem Straßenverkehrsgesetz dem Grunde nach gerechtfertigt ist, daß der Kläger von beiden zusammen aber nicht mehr als 2/3 dieser Schadenshälfte beanspruchen kann. Im Urteilsspruch hat der Senat zur Vereinfachung und wegen der besseren Übersicht die Haftungsquoten für beide Anträge - Feststellungs- und Zahlungsantrag - auf den gesamten Schaden des Klägers abgestellt.

46

VI.

Die Kosten waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 91, 92, 100 ZPO). Dabei war zu berücksichtigen, daß der Beklagte E. in größerem Umfang als der Beklagte B. an dem Revisionsverfahren beteiligt ist, denn zur Zahlung von Schmerzensgeld ist nur er, nicht aber B. verurteilt worden. Daher war ihm ein größerer Anteil an den Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß