Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1969, Az.: V ZR 41/66
Ausschachtungsarbeiten; Bildung von Rissen am Nachbarhaus; Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs; Beschränkung der Pflicht zur Abstützung des benachbarten Bodens aufgrund des unzureichenden Fundaments des Nachbarhauses; Gesamtschuldnerschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 41/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.01.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 252 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 2140-2143 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Kaufmann Walter O. straße S. in B.-, O. straße ...
2. der Architekt Ernst Sc. G., St. straße ...
Prozessgegner
1. die Ehefrau Karl M., Rosie geb. D.
2. der Kaufmann Kurt D.
beide wohnhaft in G., K. straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Bauherr kann, wenn er vor Ausschachtungsarbeiten von dem Nachbarn auf besondere, den Bestand dessen Hauses drohende Gefahren hingewiesen wurde, verpflichtet sein, auf einer Untersuchung der Bodenverhältnisse zu bestehen.
- b)
Zu den Aufgaben des bauleitenden Architekten bei Ausschachtungsarbeiten gegenüber einem eigenmächtigen Bauherrn.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 1966 werden auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner zurückgewiesen.
Tatbestand
Im März und April 1963 ließ der Beklagte zu 1) die die ganze Breite des Grundstücks einnehmende Baugrube des von ihm als Bauherrn auf dem Grundstück K.-straße ... in G. errichteten mehrstöckigen Geschäftshauses (2. Bauabschnitt) ausheben. Der Beklagte zu 2) war bauleitender Architekt, der in erster Instanz (als Beklagter zu 3) mitverklagte Bauunternehmer M. mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragte. Die Kläger sind Eigentümer des südlich, angrenzenden bebauten und im rechten Winkel zur Straße ansteigenden Grundstücks Kaiserstraße 6 bis 8. Dieses Grundstück ist mit einem 1887 errichteten und 1907 ergänzten Wohn- und Geschäftshaus bebaut, dessen nördliche, dem Grundstück Nr. 10 zugekehrte Giebelwand an der Straßenseite 1,3O in und an der Rückseite etwas weiter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Dieses Haus ist nur im rückwärtigen Teil, nicht jedoch im vorderen Teil unterkellert. Der Kläger zu 2) teilte dies dem Beklagten zu 1) am 22. Februar 1963 schriftlich unter gleichzeitiger Ankündigung von Ersatzansprüchen wegen etwaiger durch die bevorstehende Ausschachtung ausgeloster Schäden mit. Der Grund beider Grundstücke ist im wesentlichen felsig, straßenwärts stand jedoch beiderseits der Grenze Lehmboden an, etwa in der Form eines Kegels mit der Spitze ziemlich an der Straße.
Am 18. April zeigte der Kläger zu 2) dem Zeugen M. als dem zuständigen Bearbeiter des Bauaufsichtsamts die Bildung von Rissen am Haus an. Möller gab dem Beklagten zu 1) am selben Tag und am anderen Tag (Freitag, den 19. April) ihm und dem Beklagten zu 2) an der Baustelle auf, weiteres Ausschachten an der mit Lehm bestandenen Ecke zu unterlassen und einen Sicherungsverbau zu errichten. Mangels hinreichender Sicherungsmaßnahmen wurde der Bau nach erneuter Besichtigung der Baugrube am 22. April erneut stillgelegt und den Klägern das Betreten der gefährdeten Räume in ihrem Hause verboten. Da trotzdem die Grube weiter ausgehoben wurde, erließ das Bauaufsichtsamt am 26. April 1963 eine erneute Ordnungsverfügung mit genauer Bezeichnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen.
Die in diesem Zeitpunkt am Hause der Kläger aufgetretenen Schäden sind nach Umfang und Ursache bestritten, Sie waren Gegenstand der von den Klägern gegen den Beklagten zu 1) und den Bauunternehmer A. eingeleiteten Beweissicherungsverfahren (1 K 5/63 AG G.-Gutachten des Dipl.-Ing. K. vom 28. Mai und 6. Juni 1963, Gutachten des Architekten Hans Funcke vom 30. Mai 1963; 1 H H/63 AG G.: Gutachten des Dipl.-Ing. K. vom 8. August 1963) und eines Beweissicherungsverfahrens des Beklagten zu 1) gegen die Kläger (1 H 9/63 AG G.: Gutachten des Dipl.-Ing. R.). Der Beklagte zu 2) legte am 3. Mai 1963 die Bauleitung nieder.
Mit der im Juli 1963 erhobenen Klage haben die Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Beklagten (in erster Instanz zusammen mit dem Unternehmer M. als Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner zum Ersatz allen Schadens verpflichtet sind, der durch, die Ausschachtungsarbeiten beim Bauvorhaben des Beklagten zu 1) an ihrem Grundstück entstanden ist oder in Zukunft noch, entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
Das Landgericht hat der Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) entsprochen, die Klage gegen M. jedoch, abgewiesen.
Die Berufung der beiden Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat dem früheren Beklagten zu 3) den Streit verkündet, der jedoch, keiner der Parteien beigetreten ist.
Mit den Revisionen erstreben die Beklagten weiter die Abweisung jeweils der gegen sie gerichteten Klage. Die Kläger beantragen, die Revisionen zurückzuweisen
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält auf Grund der Zeugenaussagen im Prozeß und den Erklärungen der Sachverständigen in den verschiedenen Beweissicherungsverfahren für erwiesen, daß das Haus der Kläger vor der Ausschachtung keine nennenswerten Schäden aufgewiesen habe, daß aber während dieser Schachtarbeiten neue Risse von erheblichem Ausmaß aufgetreten seien, daß sich alte Risse stark vergrößert hätten und das Haus gerade zu diesem Zeitpunkt in Bewegung gewesen sei. Die Zeugen (Dipl.-Ing, Baude, Architekt Do. Stadtbauinspektor M.) sowie die Sachverständigen (Dipl.-Ing. K. Architekt F. Dipl.-Ing. R.) hätten alte Haarrisse festgestellt, keiner der Sachverständigen und Zeugen habe aber auch nur einen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es sich hierbei um Schäden gehandelt habe, die die Standfestigkeit des Hauses der Kläger auch nur in geringster Weise beeinträchtigt hätten. Vielmehr habe insbesondere der Sachverständige K. mehrfach, und glaubhaft darauf hingewiesen, daß er an dem Hause keine schon vor den Ausschachtungsarbeiten vorhandenen Schäden konstruktiver Art habe feststellen können. Auf dieselben Beweismittel und auch, auf die Lebenserfahrung stützt der Tatrichter die weitere Feststellung, daß die Ausschachtung dem Grundstück der Kläger die notwendige Stütze entzogen habe, Ziemlich übereinstimmend hätten die sachverständigen Zeugen zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Ansicht die Ausschachtung die Ursache der neuen Schäden gewesen sei. Von keinem der sachverständigen Zeugen und der Sachverständigen sei in Zweifel gesogen worden, daß das Haus deshalb abgerutscht sei, weil der Boden infolge der Vertiefung nachgegeben habe; übereinstimmend seien sie vielmehr alle davon ausgegangen, daß das Haus bei vorsichtigerem Ausschachten verbunden mit gleichzeitigen Sicherungen der Baugrube und einem Unterfangen des Hauses keine Schäden erlitten hätte.
Der Beklagte zu 1), führt das Berufungsgericht weiter aus, sei der ihm nach § 909 BGB als Bauherrn gegenüber den Grundstücksnachbarn obliegenden Verantwortung nicht dadurch ledig geworden, daß er die Leitung und Ausführung der Bauarbeiten auf seinem Grundstück einem bewährten Architekten und leistungsfähigen Bauunternehmer übertragen habe. Das Schreiben des Klägers zu 2) (Hinweis auf Nichtunterkellorung des Vorderteils seines Hauses) und die offenkundige Gefährdung der in unmittelbarer Nähe stehenden Giebelwand durch die 3,5 m tief vorgesehene Baugrube hätten ihn nicht nur zur Unterrichtung des Architekten und des Bauunternehmers über die Bauverhältnisse des Nachbarhauses veranlassen müssen, er hätte vielmehr bei deren ihm offenkundig mangelhafter Prüfung selbst auf der Untersuchung der Bodenverhältnisse bestehen müssen. Sodann hätte er darauf dringen müssen, daß dem ihm bekannten Rat des Statikers Funken (abschnittsweise Ausschachtung mit entsprechendem abschnittsweisem Verbau oder Fundamentierung) gefolgt werde; er hätte nicht zulassen dürfen, daß nach dem Eintritt der ersten Schäden und entgegen dem baupolizeilichen Verbot (19. April 1963) an der gefährdeten Ecke (Lehmkegel) ohne Absicherung weiter ausgeschachtet wurde (hierbei zugunsten des Beklagtem zu 1) unterstellt, nicht er selbst habe gesondert eingestellten Arbeitern den Auftrag zur weiteren Ausschachtung am Lehmkegel gegeben). In diesem Zeitpunkt hätte er vielmehr die weitere Ausschachtung untersagen und dafür. Sorge tragen müssen, daß die Baugrube sofort wirksam abgesichert werde und das gefährdete Haus eine tragende Stützung erhalte. Um diese Sicherung habe sich der Beklagte zu 1) überhaupt nicht bemühte Festgestelltermaßen sei erst am 22. April 1963 ein Sicherungsverbau erstellt worden, der jedoch noch unzulänglich gewesen sei; erst die 2 Sage später erstellte Spundwand habe damals die Bewegung im Haus der Kläger zum Stillstand gebracht (So 23 Bü). Es sei sogar darüberhinaus erwiesen, daß er selbst die Arbeitskräfte zu der während des ungesicherten Zustands ausdrücklich, verbotenen Ausschachtung am Lehmkegel eingesetzt habe.
Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB und §§ 27 Abs. 2, 71, 57 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVNW 1962, 373) - BauONW -; er habe die ihm als bauleitendem Architekten auferlegten Sorgfaltspflichten bei der Ausschachtung insofern nicht erfüllt, als er zugelassen habe, daß die Aushubarbeiten in einer den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Weise durchgeführt worden seien. Er habe vor Beginn der Bauarbeiten die erforderliche und ihm obliegende ordnungsgemäße Prüfung der Gründungsverhältnisse des Nachbauhauses und der Bodenbeschaffenheit im Grenzbereich, unterlassen; sodann habe er jedenfalls mangels hinreichender Überwachung der Baustelle und Durchsetzung seiner Anweisungen die ungesicherte Ausschachtung im Bereich, des Lehmkegels nicht verhindert. Schließlich habe er sich, um die angeordneten Sicherungmaßnahmen nur in unzureichender Weise bemüht; hätte er selbst auf der Baustelle die notwendigen Anweisungen erteilt, so wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits der erste Sicherungsverbau tragend und stabil ausgeführt worden und die Bewegung des Hauses damit nicht erst am 25. April 1963 zum Stillstand gebracht worden.
II.
Die Revisionen beider Beklagten sind nicht begründet.
1.
Allerdings weist die Revision des Beklagten zu 1) insofern einen Widerspruch, in dem angefochtenen Urteil auf, als das Berufungsgericht den vom Beklagten zu 1) angetretenen Zeugenbeweis dafür, daß er niemals selbst Aufträge für Ausschachtungsarbeiten erteilt habe, für unerheblich hält, gleichwohl aber an anderer Stelle feststellt, die schadensursächlichen und verbotenen Ausschachtungsarbeiten habe der Beklagte zu 1) durch von ihm selbst eingesetzte Arbeitskräfte vornehmen lassen und er selbst habe sich um die Fortführung dieser Arbeiten bemüht, nicht dagegen seien diese von Arbeitern des Bauunternehmers durchgeführt worden. Auf dieser Unstimmigkeit beruht jedoch das Urteil nicht, da die Feststellungen über sein anderweitiges Verhalten ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind und dieses Verhalten zutreffend als pflichtwidrig gewürdigt worden ist.
Die Rügen der Revision gehen vornehmlich dahin das Berufungsgericht habe bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beklagten zu 1) die an einen Bauherrn zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht überspannt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die seitherigen erfolgreichen Arbeiten des Beklagten zu 2) und des Unternehmers M. sowie deren seitherige reibungslose Zusammenarbeit, insbesondere auch die sichere Ausschachtung im vorbereitenden ersten Bauabschnitt des hier in Rede stehenden Bauwerks, übersehen hätte. Auch hat das Berufungsgericht entgegen der Revision zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt, daß der Beklagte zu 2) und M. die vom Statiker Funken vorgeschlagene Arbeitsweise im Hinblick auf das Felsvorkommen nicht mehr notwendig gehalten hätten. Dafür, daß der Beklagte au 1) auch als Laie sich hier nicht ohne weiteres auf die "Ansichten" beider beauftragter Wachleute habe verlassen dürfen, und zwar sowohl hinsichtlich der vorherigen Prüfung der Bodenverhältnisse als auch, der Art und Weise der Ausschachtung im Bereich des Lehmkegels und der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Eingreifen des Bauaufsichtsamts, ist nach, der Meinung des Berufungsgerichts der Umstand entscheidend, daß die den Halt des Nachbargrundstücks gefährdenden Verhältnisse bei einer Ausschachtung von 3,5 m Tiefe schon von Anfang an durch den Brief des Klägers zu 2), später durch den Hinweis des Statikers F., durch das erkennbar mangelnde Vertrautsein des Architekten und des Bauunternehmers mit dem maßgebenden Sachgebiet und schließlich, durch die ausdrücklichen Hinweise und Anordnungen der Baupolizei auch einem Laien offenkundig geworden waren. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Wenn ein Bauherr der ihm nach § 909 BGB aufgegebenen Sorgfaltspflicht (BGH VersR 1960, 824, Urteil vom 17. Mai 1960, VI ZR 117/59) oft schon dadurch genügt, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Architekten und einen solchen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeit beauftragt (VersR 1964, 412, Urteil vom 28. Januar 1964, VI ZR 31/65), so kann dies doch nicht immer angenommen werden (vgl. RGZ 132, 51, 58 f). Von einem Laien kann in der Regel zwar nicht erwartet werden, daß er Mängel und Fehler wahrnimmt, die nur einem sachkundigen Beobachter erkennbar sind; der Bauherr darf jedoch nicht einfach alles dem Architekten und Bauunternehmer überlassen (BGH NJW 1960, 335). Liegt etwa, wie hier, in den Gründungsverhältnissen des nahe gelegenen Nachbargebäudes eine besondere Gefahrenlage vor, auf die der Bauherr zuvor aufmerksam gemacht worden ist, und kann die Gefahr auch von einem Nichtfachmann unter den gegebenen Umständen erkannt und abgestellt werden, so bleibt der Bauherr im Hinblick auf diese Gefahrenlage zur Aufsicht und notfalls zum Eingreifen verpflichtet (vgl. BGH VersR 1954, 364, 365, Urteil vom 26. Mai 1954, VI ZR 4/53). Diese Voraussetzungen sind hier festgestellte
Die Revision des Beklagten zu 1) ist schließlich der Ansicht, die Kläger treffe angesichts der unzureichenden Gründung sowie des Zustandes der Ziegelsteine und Holzteile ihres Hauses ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung der durch die unsachgemäße Ausschachtung verursachten Schäden. Auch sei, bringt sie in diesem Zusammenhang weiter vor, unter Beweis gestellt worden, daß das Bauaufsichtsamt die Kläger bereits im April 1963 aufgefordert habe, ihr Haus zu unterfangen; die Kläger hätten sich jedoch, überhaupt nicht darum bemüht, eine Unternehmung ausfindig au machen, um diese Abstützung durchzuführen. Auch diese Rügen haben keinen Erfolg, Erforderlich, im Sinn des § 909 BGB ist die Stütze für den Boden des Nachbargrundstücks auch, dann, wenn das darauf stehende Gebäude Besonderheiten aufweist, die das Ausschachten einer Baugrube mehr als üblich erschweren (BGHZ 44, 130, 137 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]; NJW 1966, 42, 43 [BGH 19.10.1965 - V ZR 171/63] links). Im vorliegenden Fall brauchten die Kläger auch nicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, damit zu rechnen, daß der Beklagte zu 1) die mit verhältnismäßig geringen Kosten verbundene abschnittsweise Ausschachtung oder die erforderlichen Abstützungsmaßnahmen nicht von sich, aus noch, rechtzeitig ergreifen würde, und zwar auch, dann nicht, wenn ihnen selbst eine entsprechende baupolizeiliche Auflage auf Grund der Zustandshaftung gemacht worden sein sollte.
2.
a)
Der Revisionskläger zu 2) hat die Verfahrensrüge, die vorausgegangenen Beweisverhandlungen seien im Verhältnis zu ihm nicht im Wege des Urkundenbeweises benutzbar gewesen, aufgegeben, nachdem in der mündlichen Verhandlung über die Revision festgestellt worden war, daß er ausweislich, der Protokolle vom 1. April und 30. November 1964 der Verwertung der im Beweissicherungsverfahren angefallenen Akten durch, das Landgericht und das Oberlandesgericht nicht widersprochen hat.
b)
Als Anspruchsgrundlage des Ersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 2) zieht das Berufungsgericht zutreffend § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB heran. Nach dieser Vorschrift darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Sie ist ein Gesetz zum Schutze des Nachbarn und das Verbot trifft auch den Architekten, der für den Bauherrn das Bauwerk ausführt (LM BGB § 909 Nr. 4 a). Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob § 27 Abs. 2 BauONW ein Schutzgesetz zugunsten des Nachbarn darstellte
c)
Gegenüber der Feststellung, daß die Ausschachtung im vorliegenden Fall Schäden am Hause der Kläger verursacht habe, erhebt die Revision verschiedene Rügen, jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, keiner der Sachverständigen und Zeugen habe auch nur einen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es sich bei den schon vorhandenen Schäden um solche gehandelt habe, die die Standfestigkeit des Hauses auch nur in geringster Weise beeinträchtigt hätten. Es ist nicht erkenntlich, daß das Berufungsgericht dabei beweiserheblichen Sachvortrag übersehen hätte, so insbesondere etwa die Aussagen der Zeugen Do. und M. sowie die Feststellungen der Sachverständigen R. und I. nicht berücksichtigt hätte. Der Beweisantritt mit dem Zeugnis des Dipl.-Ing. R. (Schriftsatz vom 17. September 1964 S. 2 in Verbindung mit dem Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 22. November 1963) über die Baufälligkeit des Hauses steht mit den Feststellungen über die Ursächlichkeit der Schachtarbeiten nicht in Widerspruch.
Das Sachverständigengutachten des Oberbaurats a.D. K. vom 8 August 1963 beruht nicht auf der Annahme, daß die Baugrube in der vorderen rechten Ecke tatsächlich 3,50 m tief ausgehoben worden ist, und es besteht daher auch kein Widerspruch zu dem wirklichen Ausgangspunkt des Gutachtens vom 28. Mai 1963 auf Seite 2, daß der Grund an dieser Stelle rund 1,25 m tief ausgehoben worden ist. Diese hervorgehobene Bemerkung war auch nur die Antwort auf die Frage, ob das Haus der Kläger einen versteckten Mangel gehabt habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung zwar auch auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt, jedoch nicht einen solchen Erfahrungssatz herangezogen, der die Gewißheit auf Grund des ersten Anscheins vermittelte. Die Grundsätze über die Erschütterung des Anscheinsbeweises kommen daher nicht zur Anwendung.
d)
Das unzureichende Fundament des Hauses der Kläger beschränkte die Pflicht des Beklagten zu 2) zur Abstützung des benachbarten Bodens nicht. Erforderlich, war die Stütze, deren der Boden des Nachbargrundstücks bedurfte, um den unzureichend gegründeten vorderen Teil des Hauses vor einer Schädigung infolge Nachgebens des Bodens zu schützen. Der Senat hat nur für außergewöhnliche Ausnahmefälle eine Beteiligung des Nachbarn an den hierfür erforderlichen Kosten in Erwägung gezogen (vgl. die zitierten Urteile des Senats BGHZ 44, 130, 137 [BGH 13.07.1965 - V ZR 169/64]; NJW 1966, 42, 43) [BGH 19.10.1965 - V ZR 171/63]. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
e)
Den Aussagen der sachverständigen Zeugen und den Erklärungen der Sachverständigen entnimmt das Berufungsgericht weiter, daß durch ein Unterfangen des Hauses der Kläger dessen Beschädigung vermieden worden wäre; es lehnt die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises über die gegenteilige Behauptung des Beklagten au 2) ab. Die Revision rügt diese Ablehnung zu Unrecht; die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen in diesem Punkt stand im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses seine Sachkunde überschritten hätte.
f)
Die dem Beklagten zu 2) vorgeworfene Unterlassung einer Bodenuntersuchung sei, meint die Revision, für den Schaden nicht ursächlich, gewesen. Der Beklagte zu 2) habe nämlich unter Beweis gestellt, daß seine Anordnung in diesem Punkt nur auf die unschädliche Ausschachtung bis zu 50 cm Tiefe ohne Anstich des Lehmkegels gegangen sei und daß der Beklagte zu 1) in eigener Regie in der Zeit vom 3. bis 18. April 1963 durch. Anstechen des Lehmkegels die eigentliche Schadensursache gesetzt habe. Der Beklagte zu 1) hätte sich jedoch in seinen Entschließungen nicht durch das Ergebnis einer Bodenuntersuchung beeinflussen lassen, wie sich aus seinem Verhalten auf den Warnbrief vom 22. Februar 1963, aus seinem weiteren Verhalten nach dem Eintritt der ersten Schäden und schließlich aus den Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Baubehörde ergebe; der Beklagte zu 1) habe sich auch nach der Kündigung des Architektenvertrags, wissend, daß seine eigenmächtigen Anordnungen die Schadensursache gesetzt hätten, von weiteren Maßnahmen zur Vergrößerung des Schadens nicht abbringen lassen. Der Beklagte zu 2) seinerseits habe sich dagegen bei den gegebenen Verhältnissen auf die fachgemäße Ausführung und Gründung des Hauses der Kläger verlassen können. Das Berufungsgericht habe die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2) als des bauleitenden Architekten überspannt.
Auch diese Rügen sind nicht begründete. Ohne Rechtsirrtum hielt das Berufungsgericht die Nähe der Giebelwand schon angesichts der vorgesehenen Tiefe der Baugrube als hinreichendes Kennzeichen für eine Gefährdung, deren Umfang durch nähere Untersuchungen hätte festgestellt werden müssen. Das dadurch, offenbar gewordene Ausmaß der Gefahr, hätte - so ist die vom Berufungsgericht festgestellte Ursächlichkeit der Unterlassung einer Bodenuntersuchung aufzufassen - den Beklagten zu 2) nicht nur zu der alsdann gebotenen Überwachung der Baustelle, sondern insbesondere auch, zu einem bestimmten Auftreten gegenüber den unmittelbar vom Beklagten zu 1) eingesetzten Arbeitern veranlaßt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß solche genaue Anweisungen bei genügendem Nachdruck und richtiger Belehrung Erfolg gehabt hätten. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich dagegen nichts zwingend daraus ableiten, daß der Beklagte zu 1) die Arbeiten hinter dem Rücken des Beklagten zu 2) vornehmen und später anderweitige schädigende Maßnahmen durchführen ließ. Unter diesen Umständen ist die Frage nach der Wirkung einer Niederlegung der Bauleitung entscheidungsunerheblich.
Soweit die Revision die vom Berufungsgericht geforderte Überwachungspflicht auch in der Zeit vom 3. bis 19. April angesichts der Anordnung nur nichtgefährdender Arbeiten in der Felszone während dieses Zeitraums für eine Überspannung seiner Pflicht hält, übersieht sie, daß das Berufungsgericht ein so weit gestecktes Ausmaß dieser Überwachungspflicht aus der ins Auge zu fassenden Gefahr ableitet, weitere Ausschachtungen könnten auch außerhalb der Felszone vorgenommen werden. Aus Rechtsgründen ist dies nicht zu beanstanden. Auf die Hilfsbegründung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf Grund der nichtbeeidigten Aussagen des Zeugen Müller gibt, kommt es demnach, nicht mehr au.
Letztlich stellt die Revision auch in Frage, daß bei Erteilung der notwendigen Anweisungen für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch den Beklagten au 2) bereits der erste Sicherungsverbau (Samstag, den 20. April) tragend und stabil ausgeführt worden wäre und damit die Bewegung des Hauses nicht erst am 25. April 1963 zum Stillstand gebracht worden wäre, weil nämlich das Berufungsgericht die rechtzeitige Absicherung nur "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festgestellt habe und die Verzögerung von 2 bis 3 Tagen zu kurz gewesen sei, um den bereits entstandenen Schaden zu vertiefen. Auf diese Frage kommt es bei der vorliegenden Entscheidung nicht an, weil es sich hier um die Beurteilung der Schadensentwicklung handelt. Im übrigen durfte das Gericht über diese Frage unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 Abs. 1 ZPO).
3.
Durch das angefochtene Urteil ist festgestellt, daß auch der Beklagte zu 2) in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der durch die Ausschachtungsarbeiten beim Bauvorhaben des Beklagten zu 1) an dem Grundstück der Kläger entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird. Das Berufungsgericht führt dazu aus: Beide Beklagten hafteten als Gesamtschuldner gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1 BGB, weil sie durch ihr fahrlässiges Verhalten für die Entstehung der Schäden eine Ursache gesetzt hätten, ohne daß festgestellt werden könne, inwieweit die Schäden durch das Verhalten des Beklagten zu 1) oder das des Beklagten zu 2) verursacht, worden seien. Die durch die unsachgemäße Ausschachtung am Hause der Kläger entstandenen Schäden, die im Sinne adäquater Kausalität schließlich zu dem Abriß des Giebels geführt hätten, habe auch der Beklagte zu 2) durch, sein fahrlässiges Verhalten mitverursacht. Nur über diese durch die Ausschachtung verursachten Schäden sei im Rahmen dieses Prozesses au entscheiden. Inwieweit besondere Unvorsichtigkeiten des Beklagten zu 2) - gemeint des Beklagten zu 1) - in späterer Zeit zu einer Verschlimmerung des Zustandes des Hauses geführt hätten, betreffe nur die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten untereinander der Hohe nach
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die im vorliegenden Prozeß festgestellten unerlaubten Handlungen keine Beteiligung der beiden Beklagten an einer gemeinschaftlichen Gefährdung i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen. Die Beklagten haben unabhängig voneinander jeder für sich, durch, pflichtwidrige Unterlassungen bei Schachtarbeiten die Ursache für noch nicht näher bestimmte Schäden am Hause der Kläger gesetzt. Sie sind daher Nebentäter und haften für den Ersatz dieser Schäden nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Soweit die Revision in bezug auf die Abtragung des Giebels noch, darauf hinweist, daß nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bewegung in dem Gebäude bereits am 25. April 1963 zum Stillstand gekommen sei und der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht für die Folgen der weiteren, nach, der Niederlegung des Bauauftrags ergriffenen Maßnahmen des Beklagten zu 1) einzustehen habe, gilt folgendes: Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe muß im Hinblick auf den Klagvortrag das Urteil dahin verstanden werden, daß die getroffene Feststellung nur für die Schäden gilt, die durch bestimmte Ausschachtungsarbeiten verursacht wurden oder noch, werden, nämlich solche, die vor der Wiederlegung des Auftrage durch den Beklagten zu 2), also vor dem 3.5.1965 durchgeführt wurden. Da die Frage, welche Schäden durch, die genannten Ausschachtungsarbeiten adäquat verursacht worden sind, nicht Gegenstand dieses Feststellungsprozesses ist, ist auch nicht zu entscheiden, ob sie sich, von solchen späteren Beschädigungen des Hauses getrennt feststellen lassen, die die Folgen späterer Maßnahmen des Beklagten zu 1) sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich, aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell