Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1969, Az.: 1 StR 338/69

Verbrechens des betrügerischen Bankrotts unter Annahme mildernder Umstände ; Anerkennung nur teilweise erdichteter Provisionsforderungen und Lohnforderungen; Feststellungen zur inneren Tatseite; Vorspiegeln des Erfüllungwillens hinsichtlich eines Bauvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1969
Aktenzeichen
1 StR 338/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 21.03.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer und
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.

    im Fall B I 1 c (R.),

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts unter Annahme mildernder Umstände (§ 239 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KO) sowie wegen einfachen und fortgesetzten Betruges in zusammen acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

In den Fällen B III 1 (S.), B III 2 (N.), B III 3 (Trefz), B III 4 (Hagner) und B III 6 (Fuchs) ist das Verfahren inzwischen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gegen die Verurteilung im übrigen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

1.

Der Schuldspruch wegen Konkursverbrechens (Fall B II) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Absicht, aus dem über sein Vermögen eröffneten Konkurs "möglichst noch selbst Kapital zu schlagen" (UA S. 21), namens seiner Mutter Charlotte M. mehrere nicht bestehende Forderungen, darunter angebliche Ansprüche auf rückständigen Mietzins in Höhe von 2.210,- DM, zur Konkurstabelle angemeldet; er hat sich ferner an der Fingierung eines zurückdatierten Arbeitsvertrags zu Gunsten der Ehefrau seines Mitgesellschafters L. beteiligt, in dem eine monatliche Pauschalvergütung von 250,- DM vorgesehen war, und er ist schließlich mit seinem - deswegen bereits rechtskräftig wegen Schuldnerbegünstigung verurteilten - Bruder Berno M. dahin übereingekommen, daß dieser in dem Konkursverfahren überhöhte Provisions- und Stundenlohnansprüche geltend machte. Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte alles dies tat, um seine Gläubiger zu benachteiligen (vgl. UA S. 26). Was die Revision dagegen vorträgt, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Hiernach ist die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO im gesamten Bereich des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs gerechtfertigt. Das gilt insbesondere auch für die Anerkennung der nur teilweise erdichteten Provisions- und Lohnforderungen; einer noch genaueren Feststellung dazu, inwieweit diese Forderungen übertrieben waren, bedurfte es nicht (vgl. RGSt 24, 434/435). Ebensowenig stand der Annahme der vollendeten Gläubigerbenachteiligung im Falle der Ehefrau L. entgegen, daß diese angebliche Gläubigerin die ihr zugeschriebenen Rechte weder angemeldet noch sonst weiterverfolgt hatte (BGH LM KO § 239 Nr. 2; RGSt 62, 287). Zweifelhaft könnte allein sein, ob die Strafkammer zutreffend von der Annahme einer einheitlichen Tat ausgegangen ist (vgl. BGHSt 1, 186[BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]). Hierin kann jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler liegen.

4

2.

Auch soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges in den Fällen B I 1 a (H./G.) und B III 5 (V.) verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. In beiden Fällen ist entgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch das Vorhandensein einer Betrugsabsicht ausreichend festgestellt. Daß das Bauvorhaben H./G. möglicherweise mit Hilfe des durch den Bauvertrag nicht verpflichteten späteren GmbH-Gesellschafters Ga. hätte zu Ende geführt werden können (vgl. UA S. 20), hinderte die Strafkammer nicht daran, sich davon zu überzeugen, daß der Angeklagte bei Anforderung und Entgegennahme der zweiten Anzahlung auf Grund seiner damaligen wirtschaftlichen Lage nicht mehr mit der Fertigstellung rechnete (UA S. 19). Bei dem Betrug zum Nachteil der Fa. V. hat das Landgericht mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten festgestellt; die von der Revision behauptete Zahlungsfähigkeit spielte daher keine Rolle.

5

3.

Jedoch wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle B I 1 c (R.) von den Feststellungen nicht getragen. Einen Betrug sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte den Eheleuten R. bei Entgegennahme der verlangten Anzahlung von 17.000,- DM am 28. Juni 1963 vorspiegelte, diese Zahlung werde mit Sicherheit zum Erwerb eines Fertighauses führen, obwohl er das Geld nicht für das Bauvorhaben R. verwenden wollte und obwohl unwahrscheinlich war, daß er wirtschaftlich in der Lage sein werde, den Bau zu errichten (UA S. 19/20). Damit steht jedoch nicht im Einklang, daß der Angeklagte den Bauvertrag hier - im Gegensatz zu dem Bauvorhaben H./G. - im Namen der von ihm mitbegründeten GmbH-Vorgesellschaft und im Einverständnis aller Mitgesellschafter geschlossen hatte (UA S. 12) und daß die Verpflichtung zur Bauausführung demnach nicht nur ihm, sondern allen Gesellschaftern oblag (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG sowie hierzu BGHZ 21, 242, 246[BGH 12.07.1956 - II ZR 218/54]; BGH LM GmbHG § 11 Nr. 6, Nr. 11; BGH NJW 1967, 828 [BGH 26.01.1967 - II ZR 122/64]). Zwar stellt das Urteil in anderem Zusammenhang fest, daß auch die GmbH-Vorgesellschaft das Haus Roth nicht mehr bauen konnte, weil sie schon vor dem 28. Juni 1963 "funktionsunfähig" geworden war (UA S. 20). Dem entzieht die Urteilsbegründung aber sogleich wieder den Boden, indem sie fortfährt, der "Zeuge Ga." habe damals noch über die Energie, das Verantwortungsbewußtsein, ein gewisses Privatkapital und Beziehungen verfügt, um zur Rettung seines Rufes ohne eigenen Gewinn von den Eheleuten R. Schaden abzuwenden. Bei Ga. handelte es sich nämlich um einen Mitgesellschafter der GmbH-Vorgesellschaft, von dem das Urteil an anderer Stelle sogar ausdrücklich sagt, daß er sich zur Ausführung des Bauvorhabens R. verpflichtet und imstande fühlte (UA S. 14). Unter diesen Umständen hätte es näherer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte hinsichtlich der Ausführbarkeit des Bauvorhabens im Rahmen der Gesellschaft gemacht hat. Nur wenn er die Anzahlung in dem Bewußtsein gefordert und entgegengenommen hätte, daß auch seine Mitgesellschafter nicht willens oder in der Lage sein würden, den Bauvertrag mit Hilfe des angezahlten Geldes zu erfüllen, wenn er also in jedem Fall mit dem Scheitern des Bauprojekts gerechnet hätte, konnte von einem Betrug in der von der Strafkammer angenommenen Richtung die Rede sein. Das Fehlen dahingehender Feststellungen begründet einen für die Verurteilung in diesem Punkt entscheidenden Mangel. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Angeklagte zwei Tage zuvor den Bau Sc. eingestellt hatte, in den bis dahin rund 52.000 DM investiert worden waren (UA S. 13); denn daraus allein ergab sich nicht zwingend, daß der Angeklagte nunmehr auch von der Undurchführbarkeit des Bauvorhabens R. überzeugt war oder mit ihr rechnete. Ebensowenig geht eine Täuschung der Eheleute R. über die Bereitschaft aller Gesellschafter zur Vertragserfüllung ohne weiteres daraus hervor, daß der Angeklagte den Anzahlungsbetrag nicht für das Bauvorhaben, sondern zur Auszahlung von Gehältern, mithin für andere Zwecke der Gesellschaft verwandt hat (UA S. 13). Nach alledem kann der Schuldspruch wegen Betruges in diesem Fall keinen Bestand haben. Insoweit ist das Urteil vielmehr mit den Fest Stellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

4.

Soweit der Schuldspruch nach alledem bestehen bleibt, hat das Landgericht Einzelstrafen von vier Monaten (Fall B I 1 a), sechs Monaten (Fall B II) und einem Monat (Fall B III 5) ausgesprochen. Da ein Einfluß der Strafbemessung im Falle Roth (B I 1 c) auf diese Strafen nicht auszuschließen ist und der Bestand der unter sechs Monaten liegenden Freiheitsstrafen nunmehr ohnehin nach der Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 1. StrRG) nachgeprüft werden muß (BGH, Urteil vom 2. September 1969 - 5 StR 214/69), unterliegt im übrigen nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch der gesamte Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

7

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

8

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Kostenvorschriften der §§ 465 Abs. 1, 467 StPO auch in ihrer neuen Fassung eine Quotelung der notwendigen Auslagen im Urteil (vgl. BGHSt 14, 136) nicht vorsehen.

Hübner
Mösl
Pikart
Pfeiffer
Zipfel