Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1969, Az.: 5 StR 214/69
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Untreue und wegen Betruges ; Anforderungen an die Aufklärungsrüge; Voraussetzungen für einen Vermögensnachteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 214/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 25.07.1968
Rechtsgrundlagen
- § 27b StGB
- § 344 Abs.2 S. 2 StPO
Fundstelle
- MDR 1969, 1022
Amtlicher Leitsatz
Für die Anwendung des § 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG kommt es auf die verhängten Einzelstrafen an.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter ... Bundesrichter... Bundesrichter ... Bundesrichter... als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten B... und Haake wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 25. Juli 1968 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B... und H... unter Freisprechung in übrigen wegen gemeinschaftlicher Untreue, B... zudem wegen Betruges verurteilt.
I.
Ihre Revisionen heben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten.
1.
Die Revision des Angeklagten H...
a)
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Die Rügen der Verletzung des § 261 StPO sind offensichtlich unbegründet.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie die zu benutzenden Beweismittel ("Unterlagen") nicht genau genug bezeichnet (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Darauf, daß die Angeklagten und der Mitangeklagte Hafemeister nicht genügend befragt worden seien, kann die Revision nicht gestützt werden.
b)
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Die Angeklagten, Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer Kommanditgesellschaft war, verwendeten rund 19.500 DM aus dem Vermögen der KG für ein Grundstück, das beide Angeklagte als Miteigentümer erwarben, und an dem die KG nicht beteiligt war.
Gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Untreue wendet der Beschwerdeführer ein, die Angeklagten hätten die KG nicht vorsätzlich geschädigt. Sie hätten Forderungen gegen die Gesellschaft aus rückständigen Gehältern und Darlehen gehabt. Diese hatten die Entnahmen zumindest erreicht.
Von letzterem geht auch die Strafkammer aus. Sie begründet den Vermögensnachteil aber mit der Feststellung, beide Angeklagte seien von vornherein nicht gewillt gewesen, über die privaten Entnahmen mit der KG abzurechnen. "Insbesondere wollten sie auch diese Gelder nicht von ihren Forderungen gegen die KG verrechnungsweise abziehen", sie vielmehr "von vornherein nicht erstatten" (UA S.30, 32).
Diesen Feststellungen widerspricht es nicht, daß die entnommenen Beträge in der Buchführung der KG aufgeführt waren. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe folgt, daß die Angeklagten die Gelder weder als Gehälter noch als Zahlungen auf andere Forderungen abbuchen ließen. Die Bücher der KG gaben keinen Aufschluß darüber, daß die Angeklagten Mittel der KG für private Zwecke verwendet hatten. Dem entsprach es, daß beide Angeklagte das Bauprojekt, in das die Gelder flossen, den Kommanditisten und dem Verwaltungsrat verheimlichten, um später ihre Forderungen gegen die KG in voller Höhe geltend zu machen, ohne die Privatentnahmen zu berücksichtigen (UA S. 31, 32).
Die hierauf gestützte Folgerung der Strafkammer, die Angeklagten hätten bei den jeweiligen Entnahmen ihre Gehaltsansprüche und sonstigen Forderungen ungeschmälert aufrechterhalten, mithin ihr privates Bauprojekt mit Geldern der KG finanzieren wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die bloße Möglichkeit, daß anhand der Buchungen die Zweckbestimmung der Entnahmen erkannt und damit der KG zu irgendeinem Zeitpunkt eine Aufrechnungsmöglichkeit eröffnet werden könnte, war kein Ausgleich für den Verlust, den die Angeklagten der KG durch die privaten Entnahmen zugefügt hatten. Daß die Angeklagten all das wußten und billigten, sagt die Strafkammer ausdrücklich (UA S.33).
2.
Für die Revision des Angeklagten B... gelten diese Ausführungen entsprechend, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, ist das Rechtsmittel nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
II.
Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte H... ist zu drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte B... zu Einzelstrafen von je fünf, insgesamt zu neun Monaten Gefängnis, verurteilt worden.
Nach der seit dem 1. September 1969 geltenden Übergangsfassung des § 27b StGB (Art.106 des 1.StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645,680) darf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch unter besonderen Umstanden verhängt werden. Das gilt auch dann, wenn die Summe der Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe sechs Monate erreicht. Maßgebend bleibt die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27b StGB auf sie zutreffen. Diese Grundsätze sind bereits zu dem bisherigen § 27b StGB entwickelt worden. Sie müssen auch für dessen neue Fassung gelten, die eine noch stärkere Eindämmung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.
Die angefochtene Entscheidung war daher in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte aufzuheben (§ 354a StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.