Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: I ZR 287/89
„Barbarossa“

Warenzeichen; Eingetragener Inhaber des Warenzeichens; Anteile an der Gesellschaft; Veräußerung von Geschäftsanteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1991
Aktenzeichen
I ZR 287/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14541
Entscheidungsname
Barbarossa
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1992, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1992, 106-108 (Volltext mit amtl. LS) "Barbarossa"
  • MDR 1992, 469 (Volltext mit amtl. LS)
  • Marly, LM H. 3 / 1992 § 8 WZG Nr. 16
  • NJW-RR 1992, 174-175 (Volltext mit amtl. LS) "Barbarossa"

Amtlicher Leitsatz

Den Anforderungen des § 8 I 2 WZG genügt es nicht, wenn der eingetragene Inhaber eines Warenzeichens dieses zusammen mit den von ihm gehaltenen Anteilen (98 %) an der (rechtlich selbständigen) Gesellschaft veräußert, die das Warenzeichen bisher - mit Zustimmung des Inhabers - ausschließlich in ihrem Geschäftsbetrieb benutzt hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Handelsvertreterin für Wein und Sekt, die ihr Gewerbe rückwirkend zum 4. April 1986 angemeldet hat. Sie hat nach ihrem Vortrag ein Warenzeichen unter Nr. B 83/268/33 BW "Br. Barbarossa" beim Deutschen Patentamt angemeldet und verlangt, um Gegenansprüche gegen eine Eintragung dieses Zeichens abzuwehren, von den Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch unmittelbar bedeutsam - die Einwilligung in die Löschung der Warenzeichen Nr. 672855 Barbarossa und Nr. 1038361 Barbarossa.

2

Diese Zeichen waren ursprünglich zusammen mit vier weiteren Zeichen, hinsichtlich deren der Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts sachlich - abgesehen von der Kostenfrage - seine Erledigung gefunden hat, zugunsten der im Jahre 1987 in Konkurs gefallenen E. D. Weinkellerei GmbH & Cie. mit Sitz in S. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) für Wein bzw. Weine/Schaumweine eingetragen, und zwar seit den Jahren 1955 bis 1982. Benutzt wurden die Zeichen mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin ausschließlich durch die B. Kellerei GmbH mit Sitz in S., deren Geschäftsanteile von der Gemeinschuldnerin (zu 98 %) und von Herrn E. K.-H. D. (zu 2 %) gehalten wurden. Durch notariellen Vertrag vom 4. November 1987 veräußerten die Inhaber - die Gemeinschuldnerin vertreten durch den Beklagten zu 2 als Konkursverwalter - diese Geschäftsanteile sowie die der Gemeinschuldnerin gehörigen, von der veräußerten GmbH genutzten Warenzeichen an die Beklagte zu 1.

3

Abschnitt Nr. V des notariellen Vertrags, betreffend die Warenzeichenübertragung, hatte folgenden Wortlaut:

4

"Unter den verkauften Warenzeichen vertrieb nach Angaben der Verkäufer nur die Firma B. Weinkellerei GmbH, S., von ihr abgefüllte Weine und Spirituosen. Aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Gesamtorganisation der D. Betriebe waren alle wesentlichen, das Warenzeichen "Barbarossa" betreffenden Tätigkeiten bei der B. Kellerei GmbH als Tochtergesellschaft der eigentlichen Zeicheninhaberin Firma E. D. Weinkellerei GmbH & Cie. zusammengefaßt, welche wie ein - allerdings rechtlich verselbständigter - Teilbetrieb der Muttergesellschaft arbeitete. Mit der vorstehenden Übertragung aller Geschäftsanteile der genannten GmbH, im wirtschaftlichen Ergebnis also deren gesamten Betriebes, werden damit alle Werte übertragen, die eine Fortführung des zu dem Warenzeichen "Barbarossa" gehörenden Geschäftsbetriebs in der bisherigen Form und dem bisherigen Umfang ermöglichen.

5

Die Firma Weingut E. D. Weinkellerei GmbH & Cie. wird die etwa noch in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, welche die Eintragung des Warenzeichens in der Zeichenrolle betreffen, insbesondere den Schriftverkehr mit dem Patentamt und etwaigen Dritten, an den Käufer herausgeben. Sie wird überdies die Kunden- und Konditionslisten bezüglich der unter den verkauften Warenzeichen vertriebenen Erzeugnissen sowie - soweit möglich - die zuletzt erzielten Umsätze dem Käufer bekanntgeben.

6

Soweit sich diese Unterlagen bereits im Besitz der Firma B. Kellerei GmbH befinden, sind sie mit der Übertragung aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaft auf die Käuferin übergegangen.

7

Die Zeichen sind im Jahre 1988 auf die Beklagte zu 1 umgeschrieben worden. Sie werden weiterhin von der von der Beklagten zu 1 erworbenen und dieser als hundertprozentige Tochtergesellschaft verbundenen B. Kellerei GmbH S. für die Kennzeichnung von Wein benutzt.

8

Die Klägerin, die die Übertragung als unwirksam ansieht, weil keine im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG hinreichenden Teile des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin übertragen worden seien, hat beantragt:

9

I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, ihre Einwilligung zur Löschung folgender Warenzeichen zu erteilen:

10

a)Nr. 672855, Klasse 16 b, Aktenzeichen D 4940 "Barbarossa" b)Nr. 605960 "Alter Barbarossa"

11

c)Nr. 637377 "Alter Barbarossa"

12

d)Nr. 755641 "Barbarossa"

13

e)Nr. 867388 "Barbarossa Kaiserstern"

14

f)Nr. 1038361 "Barbarossa"

15

II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, ihre Einwilligung zur Rückübertragung der im Klageantrag I unter a) bis f) aufgeführten Warenzeichen an H. S., Rechtsanwalt, P.-N.-Platz, A., handelnd als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Weingut E. D. Weinkellerei GmbH & Cie., zu erteilen.

16

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Benutzung der im Klageantrag I unter a) bis f) aufgeführten Warenzeichen zu unterlassen.

17

IV.Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, seine Einwilligung auf Löschung der Warenzeichen

18

a)Nr. 672855, Klasse 16 b, Aktenzeichen D 4940 "Barbarossa" b)Nr. 605960 "Alter Barbarossa"

19

c)Nr. 637377 "Alter Barbarossa"

20

d)Nr. 755641 "Barbarossa"

21

e)Nr. 867388 "Barbarossa Kaiserstern"

22

f)Nr. 1038361 "Barbarossa"

23

zu erteilen.

24

Die Beklagten haben die Klageanträge anerkannt, soweit sie die unter b) bis e) genannten Warenzeichen betrafen. Insoweit hat das Landgericht den Klageanträgen im Wege des Anerkenntnisurteils entsprochen, jedoch gemäß § 93 ZPO der Klägerin die Kosten auferlegt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

25

Die Berufung der Klägerin hiergegen sowie gegen den Kostenausspruch gemäß § 93 ZPO ist erfolglos geblieben.

26

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Einwilligung in die Löschung der beiden noch im Streit stehenden Zeichen sowie auf Unterlassung ihres Gebrauchs durch die Beklagte zu 1 nach Löschung weiter. Außerdem beanstandet sie wiederum die Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO.

27

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche gegen beide Beklagten mit der Begründung verneint, die Warenzeichenübertragung sei wirksam erfolgt. Der Beklagte zu 2 habe namens der Gemeinschuldnerin die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG erforderliche Teilübertragung des Betriebs des Veräußerers vorgenommen, indem er außer den Geschäftsanteilen der B. Kellerei GmbH auch deren Kunden- und Lieferantenlisten auf die Beklagte zu 1 übertragen habe. Im Hinblick auf die geringen Anforderungen, die an eine Betriebsübertragung im Konkursfalle im Interesse der Erhaltung wirtschaftlicher Werte nur zu stellen seien, müsse dies genügen, da die vom Erwerber übernommenen Werte diesem die Möglichkeit böten, den Betrieb und die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition fortzusetzen.

29

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

30

Ablöschungsansprüche

31

1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG Ansprüche gegen die Beklagten auf Löschung der beiden Warenzeichen zustehen, wenn eine wirksame Übertragung der Zeichen auf die Beklagte zu 1 nicht stattgefunden hat. Es ist weiter auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Wirksamkeit einer Warenzeichenübertragung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG die Mitübertragung des Geschäftsbetriebs oder eines Teils des Geschäftsbetriebs voraussetzt, zu dem das Warenzeichen gehört. Die genannte Bestimmung ist im vorliegenden Fall ungeachtet ihrer gemäß Art. 8 der 1. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104 EWG, GRUR Int. 1989, 294) in naher Zukunft zu erwartenden Abschaffung (vgl. 47 Nr. 3 des Referentenentwurfs eines Erstreckungsgesetzes für das Warenzeichenrecht in der Fassung vom Juli 1991) anwendbar, ohne daß es auf die (umstrittene) Frage ankommt, ob und wieweit Richtlinien Rechtswirkungen im Einzelfall auch schon vor ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht zeitigen können; denn im hier maßgeblichen Übertragungszeitpunkt im Jahre 1987 war die Richtlinie noch nicht erlassen und § 8 WZG demgemäß uneingeschränkt wesentlicher Bestandteil der deutschen Rechtsordnung (vgl. BGHZ 100, 26, 29[BGH 05.02.1987 - I ZR 56/85] - Litaflex).

32

2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei eine Zeichenübertragung zusammen mit Teilen des Betriebs, zu dem die Zeichen gehören, erfolgt. Denn der Beklagte zu 2 als Konkursverwalter der als Zeicheninhaberin eingetragenen Gemeinschuldnerin hat zwar die Warenzeichen, jedoch keinen Teil des Betriebs der Zeicheninhaberin auf die Beklagte zu 1 als Erwerbern übertragen. Veräußert und übertragen worden sind lediglich Geschäftsanteile, die der Gemeinschuldnerin an einer rechtlich selbständigen Gesellschaft, der B. Kellerei GmbH, zugestanden hatten. Diese Gesellschaft war zwar mit der Gemeinschuldnerin konzernmäßig verbunden, ihrer rechtlichen Selbständigkeit wegen aber nicht Teil des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin. Die vom Berufungsgericht als übertragen angesehenen Kunden- und Lieferantenlisten gehörten nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Abschnitt V des Vertrages zum Geschäftsbetrieb der übertragenen Gesellschaft und ebenfalls nicht zu dem der Gemeinschuldnerin. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG nicht erfüllt. Die Zeichenübertragung ist demnach nichtig mit der Folge, daß die Beklagte zu 1 kein sachliches Zeichenrecht erworben hat, dieses vielmehr bei der Gemeinschuldnerin verblieben ist (vgl. BGHZ 6, 137, 144 - Lockwell; BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 93 - Rose). Bei letzterer fehlt es jedoch an der für den Zeichenbestand erforderlichen Führung bzw. Fortsetzung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Warenzeichen gehören. Denn unstreitig hat die Gemeinschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1988 eingestellt.

33

Bei dieser Sachlage wäre der Beklagte zu 2, falls die Zeichen noch für die Gemeinschuldnerin eingetragen wären, der Klage auf Einwilligung in die Löschung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG ausgesetzt. Zu dieser Einwilligung ist er jedoch auch verpflichtet, wenn - wie vorliegend - als Folge der materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der Übertragung die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Deutsche Patentamt für eine Löschung der jetzt für die Beklagte zu 1 eingetragenen Zeichen neben deren Einwilligung auch die Einwilligung des Veräußerers verlangen wird (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH aaO. - Rose).

34

Daneben ist, da - wie ausgeführt - eine Fortsetzung des Betriebs, zu dem die Zeichen gehören, durch die Verkäuferin nicht gegeben ist, auch die Beklagte zu 1 als Erwerbern und unberechtigtermaßen in der Zeichenrolle eingetragene Scheininhaberin zur Einwilligung in die Löschung zu verurteilen (vgl. BGH aaO. - Rose).

35

B Unterlassungsansprüche

36

Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - schon deshalb als unbegründet angesehen, weil es die Beklagte zu 1 als Zeichenberechtigte angesehen hat. Für diese Begründung ist mit den Ausführungen unter II. A die Grundlage entfallen. Jedoch ist die Abweisung der Unterlassungsklage aus anderen Gründen gerechtfertigt.

37

Die Befugnis zur Erhebung der Popularklage auf Löschung schließt nicht gleichzeitig die Befugnis zur Erhebung der Unterlassungsklage ein (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1951 - I ZR 40/50, GRUR 1951, 324, 326 - Piek Fein; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., 11 Rdn. 4 m.w.N.). Letztere kann nur auf die Verletzung eines Rechts der Klägerin gestützt werden. Für eine solche fehlen nicht nur Feststellungen der Vorinstanzen, sondern auch Anhaltspunkte im Sachvortrag der Klägerin. Diese hat zwar die Anmeldung, nicht jedoch die Eintragung eines Warenzeichens mit dem Wortbestandteil "Barbarossa" behauptet. Damit hat sie, da der Warenzeichenschutz erst mit der Eintragung entsteht, ein Kennzeichnende nicht schlüssig vorgetragen. Andere Kennzeichenrechte kommen nach ihrem Sachvortrag ebenfalls nicht in Betracht. Soweit die Klägerin sich in allgemeiner Form auf eine Verletzung des § 1 UWG beruft, ist dies unbehelflich, da kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Benutzung von Kennzeichnungen, an denen Schutzrechte Dritter - soweit nach dem Parteivortrag erkennbar - nicht bestehen, gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen sollte.

38

C Kostenausspruch gemäß § 93 ZPO

39

Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht - übereinstimmend mit dem Landgericht - die Klägerin in Anwendung des § 93 ZPO mit den Kosten des Teils der Klage belastet hat, den die Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung anerkannt hätten. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 58, 341, 342).

40

III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Löschungsklage betrifft. Insoweit sind auf die Berufung der Klägerin in Teilabänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagten antragsgemäß zur Einwilligung in die Löschung der beiden noch im Streit befindlichen Warenzeichen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision teils zurückzuweisen, teils (soweit gegen die Anerkenntniskostenentscheidung gerichtet) als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 und