Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1993, Az.: BVerwG 2 AV 7.93

Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 AV 7.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - AZ: 15 K 221/93

Fundstelle

  • SGb 1995, 156 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1993
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschulner wegen eines gemeinsam verursachten Schadens in Höhe von ca. 3,2 Millionen DM in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Köln, an das der Rechtsstreit vom Landgericht Bonn verwiesen wurde, beabsichtigt, das Verfahren gegen den Beklagten zu 1. abzutrennen und von Amts wegen an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.

2

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, das Verwaltungsgericht Köln als das gemeinsame zuständige Gericht zu bestimmen. Die Beklagten treten dem Antrag entgegen.

3

II.

Der Antrag ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO zulässig. Hiernach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da die Beklagten ihren jeweiligen Wohnsitz in verschiedenen Bundesländern, nämlich in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, haben, ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <Buchholz 310 § 53 Nr. 18>).

4

Die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO auf Antrag eines Beteiligten das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen hat, sind jedoch nicht erfüllt. Für die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beklagten ihren Wohnsitz haben. Das ist im Fall des Beklagten zu 1. das Verwaltungsgericht Koblenz, im Fall des Beklagten zu 2. das Verwaltungsgericht Köln oder das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 52 VwGO wird nicht - wie die Klägerin offensichtlich meint - von Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder der Zweckmäßigkeit bestimmt (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1993 - BVerwG 4 ER 404.92 - <Buchholz 310 § 52 Nr. 34>). Ein für beide Klagen gemeinsames Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären, käme deshalb nur in Betracht, wenn anzunehmen wäre, daß zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO bestünde (Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 ER 403.91 - <a.a.O.> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagten werden zwar von der Klägerin wegen einer gemeinschaftlich begangenen Handlung als Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen (§ 59 ZPO). Die Haftung als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) bedeutet jedoch nicht, daß das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden könnte oder ihre Streitgenossenschaft aus einem anderen Grund eine "notwendige" wäre (vgl. Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 ER 401.81 - <Buchholz 310 § 53 Nr. 12>).

Dr. Franke
Dr. Maiwald
Dr. Haas