Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1993, Az.: BVerwG 4 ER 404.92
Bestimmung des Gerichtsstands nach Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder einer anderweitigen Zweckmäßigkeit; Annahme eines einheitlichen Vorhabens bei zwei jeweils selbstständigen Planfeststellungsbeschlüssen betreffend eine Bundesfernstraße; Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei zwei selbstständigen Planfeststellungsbeschlüssen betreffend einer Bundesfernstraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 ER 404.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
- I.
Als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluß des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1991 (Aktenzeichen: LS 140 - 553.32 - B - FHH) wird das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestimmt.
- II.
Der Wert des Streitgegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren des Klägers, über den der erkennende Senat durch Beschluß vom 1. Oktober 1992 (dort Ziffer I.) entschieden hat, wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse, die den Bau einer Bundesfernstraße "Umgehung Funlsbüttel" regeln. Die planfestgestellte Bundesfernstraße führt im wesentlichen über das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und im übrigen über das Gebiet von Schleswig-Holstein. Unter dem 20. Juni 1991 sind für beide Gebiete jeweils getrennte Planfeststellungsbeschlüsse der Freien und Hansestadt Hamburg (Baubehörde) und des Landes Schleswig-Holstein (Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein - Planfeststellungsbehörde -) ergangen.
Das planfestgestellte Vorhaben nimmt Grundbesitz des Klägers sowohl in der Freien und Hansestadt Hamburg als auch in Schleswig-Holstein in Anspruch. Gegen den Planfeststellungsbeschluß der Freien und Hansestadt Hamburg hat der Kläger vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Klage erhoben, gegen den des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht. Vor beiden Gerichten hat er zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffenden Beschluß seine örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO bejaht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hingegen bezweifelt seine Zuständigkeit und hat durch Beschluß vom 11. September 1992 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit angerufen.
II.
Für die bei ihm anhängige Klage des Klägers ist das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das nach § 52 Nr. 1 VwGOörtlich zuständige Gericht.
Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 52 VwGO kennt - wie es dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht offenbar vorschwebt - keinen nach Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs oder der anderweitigen Zweckmäßigkeit zu bestimmenden Gerichtsstand. Die durch zwei jeweils selbständige Planfeststellungsbeschlüsse festgestellte Bundesfernstraße ist zwar bei tatsächlicher Betrachtung ein einheitliches Vorhaben und inhaltlich auch als solches geplant. Da die beteiligten Bundesländer - was möglich gewesen wäre - sich nicht auf eine für das Vorhaben insgesamt zuständige Planfeststellungsbehörde geeinigt haben, konnte die Bundesfernstraße entsprechend ihrem örtlichen Verlauf auf dem Gebiet der beteiligten Bundesländer nur durch zwei getrennte Planfeststellungsbeschlüsse planfestgestellt werden, die sich in Übereinstimmung mit der räumlich beschränkten Zuständigkeit der den Beschluß erlassenden Behörde räumlich beschränkte Geltung beimessen. Die allein auf die jeweilige Behördenzuständigkeit zurückgehende "Abschnittsbildung" ist für die materielle Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse zunächst ohne Bedeutung; die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abschnittsbildung (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) können nicht auf eine auf diese Gründe zurückgehende "Abschnittsbildung" übertragen werden. Daher gilt in diesen Fällen auch nicht der Grundsatz, der jeweilige Teilabscnnitt einer planfestgestellten Straße müsse eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Das entsprechend dem Klageantrag formal nur mit einem Teilabschnitt befaßte und hierfür nach § 52 Nr. 1 VwGO zuständige Gericht muß sich in diesem Falle - soweit für die Entscheidung erforderlich - mit dem Vorhaben insgesamt auseinandersetzen. Die gerichtliche Überprüfung durch die für verschiedene Grundstücke des Klägers jeweils nach § 52 Nr. 1 VwGOörtlich zuständigen Gerichte kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das mag insbesondere von den Verfahrensbeteiligten als unbefriedigend empfunden werden; gleichwohl ist auch das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, sich über die die örtliche Zuständigkeit zweifelsfrei bestimmende Regelung des § 52 Nr. 1 VwGO für die beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängige Klage des Klägers hinwegzusetzen für diese Klage kommt entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die örtliche Zuständigkeit des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt in Betracht: Die durch den Planfeststellungsbeschluß des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1991 betroffenen Grundstücke des Klägers liegen ausnahmslos auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein; selbst wenn man unter Zurückstellung von Bedenken die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht nach § 52 Nr. 1, sondern nach Nr. 3 VwGO bestimmen wollte, verbliebe es bei der örtlichen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Oberverwaltungsgerichts.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren des Klägers, über den der erkennende Senat durch Beschluß vom 1. Oktober 1992 (dort Ziffer I.) entschieden hat, wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das von dem Kläger beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte vorläufige Rechtsschutzverfahren, in dem der Beschluß vom 1. Oktober 1992 ergangen ist, beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Berkemann
Heeren