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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1992, Az.: BVerwG 4 ER 403.91

Vertrag über die Errichtung und Nutzung von Raststätten und Hotels und die Möglichkeit der Erlangung von Eigentum an den Objekten; Bestimmung des für die Entscheidung der beabsichtigten Klage zuständigen Verwaltungsgerichts; Konzessionen zum Betrieb der Autobahnraststätten; Gerichtsstand der Belegenheit der Sache; Vorwegnahme wesentlicher Fragen des eigentlichen Prozesses im Bestimmungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 ER 403.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 04.12.1991

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Für die von der Antragstellerin zu erhebende Klage nach Maßgabe des Entwurfs der Klageschrift vom 4. Dezember 1991 wird das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegner, mit der sie nach Maßgabe des Entwurfs einer Klageschrift vom 4. Dezember 1991 mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt,

"daß die zwischen der Klägerin und der Autobahndirektion der ehemaligen DDR am 28. September 1990 abgeschlossene Grundsatzvereinbarung wirksam und für die beklagten bindend ist".

2

In dieser "Grundsatzvereinbarung" sind die seinerzeitigen Vertragsparteien u.a. übereingekommen, an verschiedenen Standorten im Bereich der Antragsgegner zu 2 bis 5 Raststätten und Hotels zu errichten, der Antragstellerin hierfür Konzessionen zu erteilen und langfristige Nutzungsmöglichkeiten einzuräumen sowie ihr das "Eigentum an den Objekten" zu verschaffen.

3

Die Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der Bestimmung des für die Entscheidung über die von ihr beabsichtigte Klage zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO anberufen; sie ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO; denn bei den Konzessionen zum Betrieb der Autobahnraststätten handele es sich um ortgebundene Rechte, so daß der Gerichtsstand der Belegenheit der Sache einschlägig sei. Sie regt an, daß Kreisgericht Potsdam als zuständig zu bestimmen, da drei der sechs Standorte im Sprengel dieses Gerichts belegen seien.

4

Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

II.

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO zulässig. Hiernach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da die umstrittenen Standorte in verschiedenen Bundesländern liegen und die Antragsgegner ihren Sitz ebenfalls in verschiedenen Bundesländern haben, ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, gleichwie ob sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 oder Nr. 5 VwGO richtet.

6

Der Ansicht der Antragstellerin, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 52 Nr. 1 VwGO, ist nicht zu folgen. Die Antragstellerin will nach dem Entwurf ihrer Klageschrift die Wirksamkeit als solche der "Grundsatzvereinbarung" vom 28. September 1990 festgestellt wissen. Bei der Entscheidung hierüber mag auch die Frage eine Rolle spielen, ob es sich bei der Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Autobahnraststätte um ortgebundenes Recht im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO handelt. Diese Frage steht aber nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin nicht im Mittelpunkt des beabsichtigten gerichtlichen Verfahrens; sie ist vielmehr eine unter vielen. Sie wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn auf der Grundlage einer als wirksam festgestellten Vereinbarung um die Erteilung einer Konzession für eine bestimmte Autobahnraststätte gestritten würde. Das mag aber dahinstehen, denn eine Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist auch nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO erforderlich.

7

Zwar steht derzeit nicht ohne weiteres fest, ob zwischen den Antragsgegnern eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO besteht; die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO müssen jedenfalls dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben ist (BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 7 ER 401.77 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 11). So liegt es hier. Nach den Ausführungen der Antragstellern sind die aus der "Grundsatzvereinbarung" resultierenden Verpflichtungen von der ehemaligen DDR auf die Antragsgegnerin zu 1 und die Antragsgegner zu 2 bis 5 übergegangen. Diese von der Antragstellerin im einzelnen begründete Ansicht lädt eine notwendige Streitgenossenschaft nicht als ausgeschlossen erscheinen. Ob sie letztlich vorliegt, kann offenbleiben; denn es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, schwierige Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren zu klären sind, abschließend zu entscheiden. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO faßt im übrigen in vereinfachter Form die Regelungen des § 36 Nrn. 3 und 4 ZPO zusammen und enthält damit selbst Anknüpfungspunkte für eine dem § 36 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung (BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwGE 12, 363 <365>[BVerwG 18.07.1961 - VI ER 400/61 1]). Sinn dieser auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Vorschrift ist es wiederum, dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, einen Rechtsstreit gegen Streitgenossen vor ein und demselben Gericht führen zu können. Dem liegt zugrunde, daß eine einheitliche Verfahrenszuständigkeit in Fällen dieser Art prozeßökonomisch sinnvoll und wünschenswert ist, so daß sie einer mehrfachen Inanspruchnahme der Gerichte wegen desselben Sachverhalts vorbeugt, der Entstehung von Mehrkosten entgegenwirkt und divergierende Entscheidungen vermeidet (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - I AZR 395/83 - BGHZ 90, 155 <157>[BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83]). Nur wenn bereits jetzt feststünde, daß die Antragsgegner in keinem Fall notwendige Streitgenossen sind, wäre der Antrag der Antragstellerin abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 ER 401.81 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 12). Ebenso wäre er abzulehnen, wenn der Verwaltungsrechtsweg für die beabsichtigte Klage offensichtlich nicht eröffnet ist. Auch diese insbesondere zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 kontrovers diskutierte Frage ließe sich nur nach eingehender Prüfung beurteilen. Die Vorwegnahme wesentlicher Fragen des eigentlichen Prozesses ist nicht Sinn des Bestimmungsverfahrens. Es reicht aus, wenn der in Aussicht genommene Rechtsweg nach dem Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in Betracht kommt.

8

Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu bestimmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen und ihrem bisherigen vorprozessualen Verhalten streitet die Antragstellerin vor allem mit der Antragsgegnerin zu 1, ohne deren Beteiligung die "Grundsatzvereinbarung" im Falle ihrer Wirksamkeit ohnehin nicht abgewickelt werden könnte. Der Senat hält es daher für angezeigt, angesichts des Sitzes der Antragsgegnerin zu 1 das Verwaltungsgericht Köln als zuständiges Verwaltungsgericht zu bestimmen.

9

Um etwaige Mißverständnisse zum Umfang der Bindungswirkung dieses Beschlusses zu vermeiden, sei bemerkt, daß das Verwaltungsgericht Köln zwar an die Bestimmung des zuständigen Gerichts gebunden ist, es aber frei ist in der Beurteilung aller sonstigen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Fragen. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts stellt keine Entscheidung im Sinne von § 17 a Abs. 1 GVG dar; das Verwaltungsgericht Köln ist befugt zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage eröffnet ist, was insbesondere die Antragsgegnerin zu 1 bestreitet. Ebenso kann es prüfen, ob die Antragsgegner eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch einer Feststellung im Sinne von § 43 VwGO zugänglich ist.

Schlichter
Hien
Heeren