Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1978, Az.: BVerwG 7 ER 401.77
Streitgenossenschaft; Örtlich zuständiges Gericht; Klage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 401.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.06.1973 - VI/2 E 144/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1978, 338
- VerwRspr 30, 122 - 123
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Klage gegen ein von zwei Behörden gemeinsam erlassenes Schreiben braucht für die Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft der Beklagten nicht festzustehen; es genügt jedenfalls, daß eine notwendige Streitgenossenschaft im Bereich des Möglichen liegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO wird das Verwaltungsgericht Hannover als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
Die klagende Stiftung hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main Klage mit den Antrag erhoben, den Bescheid der beiden Beklagten vom 13. Juni 1973 aufzuheben; in diesem Bescheid teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß sie beabsichtigten, gemeinsam aus den Jahresrechnungen 1971 und 1972 die Erträge und die Verwaltungskosten der Stiftung zu prüfen und die dazu notwendigen Örtlichen Erhebungen bei der Geschäftsstelle der Stiftung anzustellen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Klägerin keiner Prüfung durch die Beklagten unterliegt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat das Bundesverwaltungsgericht wegen der Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO angerufen; es ist der Auffassung, daß sich für die Beklagten zu 1) und 2) nach dem Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 52 Nrn. 2, 3 und 5 VwGO verschiedene örtlich zuständige Verwaltungsgerichte ergeben (Frankfurt/Main und Hannover).
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO zulässig. Der geltend gemachte Hauptanspruch richtet sich auf die Aufhebung eines von den beiden Beklagten gemeinsam erlassenen Schreibens, wobei es offenbleiben kann, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt und ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; über diese Fragen wird, soweit es darauf für die Entscheidung ankommt, das vom beschließenden Senat bestimmte zuständige Gericht zu befinden haben. Für den Aufhebungsanspruch und den hilfweise geltend gemachten Feststellungsanspruch sind, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main zutreffend bemerkt hat, verschiedene Gerichte örtlich zuständig, nämlich gemäß § 52 Nrn. 2, 3 und 5 das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hinsichtlich des beklagten Bundesrechnungshofs (Beklagter zu 1), das Verwaltungsgericht Hannover hinsichtlich des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (Beklagter zu 2). Da die genannten Gerichte verschiedenen Ländern angehören, ist das Bundesverwaltungsgericht als nächsthöheres, d.h. als gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1962 - BVerwG 7 ER 420.62 - [Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2]). Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen den Beteiligten umstritten ist und derzeit nicht ohne weiteres feststeht, ob zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO besteht. Denn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO müssen jedenfalls dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Annahme zumindest nicht fernliegt, daß eine notwendige Streitgenossenschaft gegeben ist. Es genügt nämlich, daß verschiedene Gerichte "in Betracht kommen", sich dies also jedenfalls nicht ausschließen läßt. Überdies faßt § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Tatbestände des § 36 Nrn. 3 und 4 ZPO zusammen (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1960, Anm. VI zu § 53), wenn auch in vereinfachter Form, und enthält damit selbst Anknüpfungspunkte dafür, daß das in § 36 Nr. 3 ZPO Geregelte entsprechend heranzuziehen ist (vgl. BVerwGE 12, 363 [365]). § 36 Nr. 3 ZPO läßt es aber für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das höhere Gericht genügen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden; eine notwendige Streitgenossenschaft der Beklagten braucht also nicht vorzuliegen. Auch der Beschluß vom 8. März 1956 - BVerwG 1 A 3.54 - (DVBl. 1956, 519) ist für das Recht vor Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestimmen ist, wenn verschiedene Verwaltungsakte durch mehrere Behörden, für die verschiedene Gerichtsstände bestehen, mit gleichem Inhalt gegen denselben Adressaten erlassen worden sind; daß die damals vorausgesetzte Rechtslage durch § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO geändert werden sollte, ist weder zu erkennen noch wären Gründe dafür gegeben gewesen.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er die im Beschluß vom 19. September 1975 - BVerwG 7 ER 400.75 - (Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 9) vertretene Auffassung in vollem Umfang aufrechterhält; der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem damals entschiedenen dadurch, daß hier eine notwendige Streitgenossenschaft immerhin im Bereich des Möglichen liegt, während sie damals eindeutig nicht vorlag.
Das Verwaltungsgericht ist nach der Zweckmäßigkeit zu bestimmen (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1962, a.a.O.). Trotz der Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main spricht für das Verwaltungsgericht Hannover einmal der Umstand, daß zwei der drei Prozeßbeteiligten ihren Sitz in Hannover haben, vor allem aber, daß für die gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche niedersächsisches Landesrecht maßgebend sein dürfte. Zwar könnte und müßte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main niedersächsisches Recht anwenden, wenn es örtlich zuständig wäre oder als örtlich zuständiges Gericht bestimmt würde; dies ändert aber nichts daran, daß Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dafür sprechen, das Verwaltungsgericht als örtlich zuständig zu bestimmen, das mit dem maßgeblichen Landesrecht naturgemäß vertrauter sein muß als das Gericht eines anderes Landes.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei bemerkt, daß das Verwaltungsgericht Hannover zwar an die Bestimmung des zuständigen Gerichts gebunden ist, daß es aber frei ist in der Beurteilung aller sonstigen für die Entscheidung des Rechtsstreits etwa maßgeblichen Fragen, also z.B. der Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, das angefochtene Schreiben vom 13. Juni 1973 einen Verwaltungsakt darstellt oder eine notwendige Streitgenossenschaft besteht.
Dr. Zehner
Willberg