Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: BVerwG VI C 136.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 136.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.05.1962 - AZ: 34 VIII 61
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. de Chapeaurouge, Kellner und Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Bundesrepublik - Klägerin - nimmt den Beklagten, einen ehemaligen Major des Bundesgrenzschutzes, nach § 78 BBG wegen Schadensersatzes in Anspruch, weil dieser den bei seiner damaligen Grenzschutzabteilung aus Zahlungen für den Ernteeinsatz der Abteilung gebildeten Fonds im Jahre 1955 an die Abteilungsangehörigen verteilt hatte, nachdem die Übernahme der Abteilung durch die Bundeswehr bekanntgeworden war.
Die Klägerin wertet den Fonds wegen des dienstlichen Charakters des Ernteeinsatzes als Bundesvermögen. Sie hat nach erfolgloser Zahlungsaufforderung die vorliegende Leistungsklage erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig angesehen, weil die Klägerin in der Lage gewesen wäre, den streitigen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchzusetzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Grunde das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der vorliegenden Leistungsklage verneint.
Mit der ihrem Klageantrag entsprechenden zugelassenen Revision tritt die Klägerin der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält die Klage für zulässig.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zulässig.
Zwar ist zuzugeben, daß die Klägerin wegen des von ihr nach § 78 BBG geltend gemachten, mithin öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs auch im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) hätte vorgehen können. Gleichwohl läßt sich das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Leistungsklage nicht verneinen. Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - (Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 = VerwRspr. Bd. 16 Nr. 88 S. 278) im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - (Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2 = DVBl. 1963 S. 184 [186]) ausgesprochen hat, kann an dem rechtlichen Interesse des Dienstherrn an der unmittelbaren Anrufung des Gerichts durch Erhebung einer Leistungsklage kein ernsthafter Zweifel sein, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten streitig und ohnehin mit gerichtlicher Austragung zu rechnen ist. So lag der Fall hier unstreitig. Zudem kann nicht außer acht gelassen werden, daß hinsichtlich der dreijährigen Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 78 BBG - vgl. Abs. 3 der Bestimmung - die Unterbrechungswirkung einer Leistungsklage nicht Zweifeln ausgesetzt ist, wie sie möglicherweise in Ansehung von Leistungsbescheiden gerechtfertigt sind und die daher das Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage zusätzlich rechtfertigen.
Auch im übrigen bestehen gegen die Klagezulässigkeit keine Bedenken. Insbesondere ist für den hier gegen den Beklagten als früheren Beamten (vorl. Bundespolizeivollzugsbeamtengesetz vom 6. August 1953 [BGBl. I S. 899]) geltend gemachten sog. Eigenschaden des Dienstherrn gemäß § 126 Abs. 2 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 -).
Hiernach war zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.253,90 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Dr. Waitz