Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: BVerwG 8 C 29.79
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts auf Grund der Anwesenheit eines sich nicht mehr in entsprechender Ausbildung befindlichen Rechtsreferendars; Zulässigkeit einer der juristischen Ausbildung dienenden Beschäftigung eines Referendars nach Ablauf der Zeit einer förmlichen Zuweisung; "Beschäftigung" i.S.d. § 193 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Zweck des § 193 GVG; Anforderungen an eine preisrechtlich zulässige Miete; Einbeziehung von Kosten für Instandsetzungen in die Berechnung eines zulässigen Mieterhöhungsbetrages; Altbaumieten; Mieterhöhung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 29.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 02.09.1977 - AZ: 10 A 156.76
- OVG Berlin - 09.02.1979 - AZ: II B 80.77
Rechtsgrundlagen
- § 11 AMVO Berl
- § 55 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 138 Nr. 1 VwGO
- § 193 GVG
- § 11 Abs. 1 S. 1 und 3 AMVOB
- § 11 Abs. 3 S. 1 AMVOB
Fundstellen
- HFR 1982, 538-539
- NJW 1982, 1716-1717 (Volltext mit amtl. LS) "Mieterhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Berechnung des zulässigen Mieterhöhungsbetrags gem. § 11 BerlAltbauMietVO sind alle Kosten - z. B. auch solche für Instandsetzungen - zu berücksichtigen, die durch wertverbessernde Maßnahmen adäquat verursacht worden sind.
- 2.
Der Vorsitzende darf grundsätzlich nur solchen Personen die Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung gestatten, die dem Gericht zur Ausbildung förmlich zugewiesen sind.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Entscheidung des Beklagten über die preisrechtlich zulässige Miete. Sie sind Eigentümerinnen des vor dem Jahre 1914 gebauten Mehrfamilienhauses W. 18 in Berlin 31, in dem die Beigeladenen seit Oktober 1971 eine Vier-Zimmer-Wohnung zum Mietpreis von 498 DM plus 3 DM für die Benutzung der Gemeinschaftsantenne gemietet haben. Vor dem Einzug der Beigeladenen führten die Klägerinnen in der Wohnung Modernisierungsmaßnahmen durch. Die Beigeladenen halten den Mietzins für überhöht und beantragten beim Beklagten dessen Überprüfung. Daraufhin stellte der Beklagte den zulässigen Mieterhöhungsbetrag für die Wohnung mit Bescheid vom 2. Januar 1975 auf 192,16 DM monatlich fest und erhöhte diesen Betrag im Laufe des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens auf 222 DM monatlich. Er erkannte an, daß die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung erfüllt seien, erklärte jedoch einige der von den Klägerinnen vorgenommenen Maßnahmen für in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Zur Begründung ihrer Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag (noch) höher festzusetzen, haben die Klägerinnen im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht, die von ihnen getroffenen Modernisierungsmaßnahmen seien entgegen der Auffassung des Beklagten in vollem Umfang als wertverbessernd anzuerkennen. Das gelte auch für Maßnahmen, insbesondere Malerarbeiten, die zwar nicht selbst eine Modernisierung darstellten, jedoch infolge von Modernisierungsarbeiten notwendig geworden seien.
Der Beklagte hat ausgeführt, die von den Klägerinnen als Vermieterinnen vor der Wohnungsmodernisierung dargebotenen Leistungen seien bei der Festsetzung des preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrags in der Weise zu berücksichtigen, daß ihr Wert von den durch die Modernisierung entstandenen Kosten abgesetzt werde. Kosten für Instandsetzungsarbeiten, zu denen auch Malerarbeiten zu rechnen seien, könnten nicht berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. September 1977 abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, für die Wohnung der Beigeladenen gelte die Verordnung über den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 230/GVBl. S. 345) - Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB. Bei der Entscheidung über den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag gemäß § 11 AMVOB seien entsprechend § 11 Abs. 3 und 4 AMVOB nur solche Kosten und Aufwendungen zu berücksichtigen, durch die der Gebrauchswert des Wohnraums über die Behebung von Mängeln hinaus auf die Dauer verbessert werde. Danach betrügen die berücksichtigungsfähigen Kosten 17.482,08 DM, so daß sich ein Wertverbesserungszuschlag von 203,96 DM zuzüglich 3,00 DM für den Gemeinschaftsantennenanschluß ergebe, also ein Betrag, der unter dem vom Beklagten festgestellten Betrag liege.
Die Klägerinnen haben Berufung eingelegt. An der sich an die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 9. Februar 1979 anschließenden Beratung hat die Referendarin S. teilgenommen, die dem Oberverwaltungsgericht für die Zeit vom 2. November 1978 bis zum 1. Februar 1979 zur Ausbildung zugewiesen gewesen war. Da sie in dieser Zeit keine Gelegenheit gebaut hatte, eine von ihr zu Ausbildungszwecken schriftlich bearbeitete Sache bis zur Beratung und Entscheidung zu begleiten und sie in der vorliegenden Sache ein Votum erstellt hatte, hatte ihr der Vorsitzende die Teilnahme an der Beratung erlaubt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 9. Februar 1979 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Mieterhöhung sei zu Recht abgelehnt worden. Zuschläge, die das Verwaltungsgericht gegenüber der Berechnung des Beklagten vorgenommen habe, würden durch den Abzug eines Pauschbetrages in Höhe von 2.500 DM aus der von den Klägerinnen vorgelegten Rechnung der Firma Brauer vom 3. Mai 1971 aufgezehrt. Dieser Abzug sei gerechtfertigt; denn die Rechnung betreffe Renovierungsarbeiten, deren Aufwand grundsätzlich den Instandhaltungskosten im Sinne des § 11 Abs. 4 AMVOB zuzuordnen sei. Derartige Arbeiten würden in der Regel durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen erforderlich und berechtigten nicht zu einer Mieterhöhung. Das gleiche gelte im Ergebnis für Malerarbeiten, die aus Anlaß wertverbessernder Maßnahmen notwendig geworden seien. Das Vorrichten einer Wohnung aus Anlaß oder im Zuge einer baulichen Verbesserung erhöhe den Wohnwert nicht auf Dauer, wie es § 11 Abs. 3 AMVOB voraussetze. Was für die Malerarbeiten gelte, müsse erst recht für die Reinigungsarbeiten gelten. Die Reinigung gehöre zu den selbstverständlichen Überlassungspflichten eines Vermieters, soweit dieser die baulichen Verbesserungen veranlaßt habe. Auch das Entfernen von Stuckornamenten habe den Gebrauchswert der Wohnung der Beigeladenen nicht auf Dauer verbessert. Schließlich könnten die Kosten für eine Einbauküche gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AMVOB nicht berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht; denn das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 137 Abs. 1, 138 Nr. 1 VwGO).
In der Anwesenheit der Referendarin S. bei der Beratung des Berufungsgerichts liegt eine Verletzung des § 193 GVG in Verbindung mit § 55 VwGO. Nach dieser Vorschrift dürfen bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts durfte die Anwesenheit der Referendarin nicht gestatten; denn diese war nicht mehr beim Oberverwaltungsgericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigt.
Eine Beschäftigung im Sinne des § 193 GVG liegt grundsätzlich nur für die Dauer der Zuweisung des Referendars an das Gericht vor. Die Zuweisung war im vorliegenden Fall bereits beendet.
Der erkennende Senat neigt zu der Ansicht, daß die Maßgeblichkeit der (förmlichen) Zuweisung Ausnahmen nicht gestattet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 2. Oktober 1964 (- 2 StR 118/64 - GA 65,93) ausgeführt, die der juristischen Ausbildung dienende Beschäftigung eines Referendars dauere trotz des Ablaufs der Zeit, für die er dem Gericht förmlich zugewiesen sei, bis zur Erledigung des Auftrags an, mit dem ihm Gelegenheit gegeben werde, eine zur ordnungsmäßigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendige Arbeit nachzuholen. Der erkennende Senat hält diese unabhängig von der förmlichen Zuweisung an den inhaltlichen Erfordernissen der juristischen Ausbildung orientierte Auslegung für bedenklich. Sie führt nicht nur zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine die förmliche Zuweisungszeit übergreifende Ausbildung als notwendig anzusehen ist, sowie hinsichtlich der Bestimmung der Dauer dieser Ausbildung. Sie wird auch dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Nach dem Zweck des § 193 GVG, eine Beeinflussung des Gerichts und zugleich den Anschein einer solchen Beeinflussung zu vermeiden, ist eine enge, an formale Kriterien anknüpfende Auslegung geboten. Danach bedarf es einer formal eindeutigen Abgrenzung der "Beschäftigung" in zeitlicher Hinsicht, die allerdings auch den Erfordernissen der Ausbildung hinreichend Rechnung tragen muß. Das ist bei einer auf die förmliche Zuweisung abstellenden Auslegung der Fall. Die juristische Ausbildung ist bei einer Reihe von Stellen zu absolvieren (vgl. §§ 5 a Abs. 1 und 5 b Abs. 1 und 2 DRiG). Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sind mit dem Ablauf der Zeit der Zuweisung zu den jeweiligen Ausbildungsstellen beendet. Ist in der zur Verfügung stehenden Zeit das Ziel eines einzelnen Ausbildungsabschnitts nicht erreicht worden, so ist eine Verlängerung der Zuweisung das gegebene Mittel, um der Ausbildung insoweit noch zum Erfolg zu verhelfen. Auch im Interesse einer qualifizierten Juristenausbildung besteht daher kein Anlaß, eine Beschäftigung im Sinne des § 193 GVGüber die Zeit der förmlichen Zuweisung hinaus zu erstrecken.
Der erkennende Senat braucht jedoch die Frage, ob die förmliche Zuweisung ausnahmslos maßgebend zu sein hat, letztlich nicht zu entscheiden. Wenn nämlich Ausnahmen zu machen sein sollten, so müßten diese auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen die weitere - die Zeit der förmlichen Zuweisung überschreitende - Beschäftigung aufgrund einer eindeutigen ausbildungsrechtlichen Regelung zwingend geboten ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, so daß auch bei dieser Auslegung § 193 GVG als verletzt angesehen werden muß. Angesichts dessen ist eine Vorlage der vorstehend erörterten Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 2 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Rechtsprechungseinheitsgesetz - RsprEinhG -) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) nicht erforderlich. Denn der vorliegende Fall und der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1964 (a.a.O.) zugrundeliegende Fall unterscheiden sich in rechtlich erheblicher Weise: Während in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Referendar während der Zeit seiner Zuweisung zur Strafkammer keine Gelegenheit gehabt hatte, die ausbildungsrechtlich vorgeschriebene Hausarbeit anzufertigen, und ihm durch die Anwesenheit an der Beratung und Abstimmung Gelegenheit gegeben wurde, dies durch den Entwurf des Urteils nachzuholen, lagen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die die Teilnahme der Referendarin aus Gründen der Ausbildung zwingend erforderten. Jedenfalls in einem solchen Fall ist es, wie dargelegt, dem Vorsitzenden verwehrt, die Anwesenheit des Referendars bei der Beratung und Abstimmung zu gestatten.
Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für eine Prüfung, ob sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist kein Raum. Da hier der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO vorliegt, fehlt dem Revisionsgericht die Grundlage für eine materiellrechtliche Entscheidung, das Urteil sei im Ergebnis richtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG VIII C 49.60 - BVerwGE 15, 24 [25]).
Für die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht weist der Senat auf folgendes hin:
Die vom Berufungsgericht erörterte entscheidungserhebliche Frage, ob bei der Berechnung des zulässigen Mieterhöhungsbetrags auch Kosten für Instandsetzungen, die durch wertverbessernde Maßnahmen verursacht worden sind, berücksichtigt werden müssen, ist zu bejahen. Der Senat hat in seinemBeschluß vom 3. April 1981 - BVerwG 8 B 82.80 - ausgeführt, es verbiete sich, die Wirkung der Wertverbesserung für solche Aufwendungen zu verneinen, bei denen sich die zugrundeliegenden Maßnahmen nicht oder doch jedenfalls nicht sinnvoll von einer insgesamt unter § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB fallenden Verbesserungsmaßnahme trennen ließen. Daran ist festzuhalten. Denn die Regelung hat den Zweck, durch die Berücksichtigung von Kosten für Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen einer Mieterhöhung die Modernisierung von Wohnungen zu fördern und einen Anreiz für Investitionen zu schaffen. Diese Wertung des Gesetzgebers wird durch die Neufassung der AMVOB durch die Verordnung vom 8. März 1979 (BGBl. I S. 287) bestätigt, wonach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 zu den aufgewendeten Kosten, die eine Mieterhöhung rechtfertigen, auch die Kosten für solche Instandsetzungen gehören, die durch bauliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 (Modernisierung) verursacht werden.
Danach sind alle Kosten zu berücksichtigen, die durch eine Wertverbesserungsmaßnahme adäquat verursacht werden, auch wenn es sich um Kosten für Maßnahmen handelt, die bei isolierter Betrachtung keine Wertverbesserung darstellen. Daß diese Kosten auch ohne die Wertverbesserungsmaßnahmen - jetzt oder später - hätten aufgewendet werden müssen, muß außer Betracht bleiben. Für eine Anwendung der Rechtsfigur einer rechtlich relevanten überholenden Kausalität ist kein Raum. Sie wäre unpraktikabel und widerspräche dem Gedanken der Pauschalierung, auf dem die Bemessung des zulässigen Mieterhöhungsbetrags nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Aufwendungen (§ 11 Abs. 1 AMVOB) beruht. Eine Individualisierung ist daher sinnentsprechend nicht möglich und daher auch nicht geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl