Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1981, Az.: BVerwG 8 B 82.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wertverbesserungszuschlag nach baulicher Verbesserung; Aufwendungen für ein Badezimmer als Bestandteil einer wertverbessernden Gesamtmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 82.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.09.1980 - AZ: 2 B 62.80
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 11 AMVOB
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision zu Unrecht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Voraussetzungen des in Verbindung mit Art. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 EntlG anwendbaren § 132 Abs. 2 VwGO weder in Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) noch in Nr. 2 (Abweichung) erfüllt.
Der angefochtene Beschluß weicht nicht in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 84.74 - Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 2 ab.
Das Berufungsgericht hat mit seiner Billigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht, wie die Beschwerde behauptet, "unter Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" verkannt, "daß nicht jede bauliche Verbesserung einen Wertverbesserungszuschlag gemäß § 11 AMVOB rechtfertigt, sondern nur solche baulichen Verbesserungen, die 'auf die Dauer zu einer Verbesserung des Gebrauchswerts der beheizten Wohnung' führen" (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Die Vordergerichte sind im Gegenteil unmißverständlich davon ausgegangen, daß nur dauerhafte Verbesserungen des Gebrauchswertes einen Wertverbesserungszuschlag rechtfertigen (s. S. 5 ff. des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Die Beschwerde verwechselt bei ihrer Abweichungsrüge den - in Wahrheit übereinstimmend - angelegten Maßstab mit der für den Kläger mißlichen Tatsache, daß die Vordergerichte bei der Anwendung dieses Maßstabes nicht zu dem vom Kläger erwünschten Ergebnis gelangt sind. In der vom Kläger an einer anderen Stelle der Beschwerdeschrift als ausschlaggebend hervorgehobenen Rechtsfrage - ob "auf die gesamte Wohnung ... abzustellen" oder "jeder einzelne Raum der Wohnung für sich zu betrachten" sei (Beschwerdeschrift S. 3) - kann das Berufungsgericht von dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen sein, weil sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage nicht verhält.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt das Zulassungsbegehren ebenfalls nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das vom Kläger angestrebte Revisionsverfahren läßt nicht, wie es für eine grundsätzliche Bedeutung erforderlich wäre, die Klärung einer bisher nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage erwarten. Was der Kläger dazu vorträgt, übersieht, daß das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO in einem etwaigen Revisionsverfahren an die - von der Beschwerde nicht gerügten - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden wäre:
Die Frage, was im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Mietpreise für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB - vom 21. März 1961 - BGBl. I S. 230/GVBl. S. 345) unter "Wohnraum" zu verstehen ist, mag in der einen oder anderen Beziehung klärungsbedürftig sein. Darüber hinaus mag unterstellt werden, daß auch nicht ohne weiteres klar ist, ob es bei der Beurteilung stets auf den überlassenen Wohnraum in seiner Gesamtheit oder unter Umständen auf einzelne Räume ankommt. Aus dieser - etwaigen - Unklarheit läßt sich für die vorliegende Beschwerde nichts gewinnen, weil sich diese Frage in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Denn in der vorliegenden Sache ist es so, daß die Aufwendungen für das Badezimmer, die der Kläger als nicht wertverbessernd herausgelöst wissen möchte, Bestandteil einer auch nach Einschätzung des Klägers wertverbessernden Gesamtmaßnahme sind. Nach den (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Zusammenhang zwischen ihnen so eng, daß "eine andere Lösung aufgrund der technischen Gegebenheiten" ausschied oder doch "unwirtschaftlich gewesen" wäre (a.a.O. S. 7). Auf dem Boden dieser - den beschließenden Senat bindenden - Feststellungen käme es in einem Revisionsverfahren auf die oben wiedergegebene Frage nicht an. Selbst wenn nämlich das Badezimmer als "Wohnraum" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB isoliert zu würdigen sein sollte, würde sich verbieten, die Wirkung der Wertverbesserung für solche Aufwendungen zu verneinen, bei denen sich die zugrundeliegenden Maßnahmen nicht oder doch jedenfalls nicht sinnvoll von einer ingesamt unter § 11 Abs. 3 Satz 1 AMVOB fallenden Verbesserungsmaßnahme trennen lassen. Das bedarf, weil offensichtlich, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Dr. Kleinvogel