Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1983, Az.: BVerwG 9 B 50.81
Ladung zur mündlichen Verhandlung; Anforderungen an Bestimmtheit; Adressat der Ladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 50.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 29.07.1980 - AZ: 6918 - II/77
- VG Ansbach - 29.07.1980 - AZ: 0769 - X/78 (II)
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 56 VwGO Nr 3
Amtlicher Leitsatz
Die Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung entfällt nicht schon bei jeder Unzulänglichkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst dann, wenn der Adressat der Ladung auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen vermag, für wen und wozu geladen werden soll.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat unter den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gesichtspunkten keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der beschließende Senat hat durch Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - (BVerwGE 65, 244) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Asylrecht nur dem politisch Verfolgten selbst, nicht aber auch seinen - nicht ihrerseits politisch verfolgten - Angehörigen zusteht. Ferner entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch von nichtstaatlichen Stellen politische, dem Staat zurechenbare und daher unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallende politische Verfolgung ausgehen kann (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123). Daß ein Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung zu diesen beiden Fragenbereichen geben könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Die Rüge, die Kläger zu 2) bis 4) seien zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, weil in der Ladung allein der Name der Klägerin zu 1) genannt worden sei, geht fehl. Aus dem in der Ladung dem Namen der Klägerin zu 1) hinzugefügten Zusatz "u.a." war unzweifelhaft zu erkennen, daß die gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellte Ladung das beim Verwaltungsgericht unter dem einheitlichen Aktenzeichen AN 6918-II/77 geführte Verwaltungsstreitverfahren der vier als Streitgenossen verbundenen Kläger zu 1) bis 4) betraf. Das genügt den an eine Ladung zur mündlichen Verhandlung zu stellenden Anforderungen, deren Wirksamkeit nicht schon bei jeder Unzulänglichkeit oder irrtümlichen Bezeichnung, sondern erst dann zu verneinen ist, wenn der Adressat der Ladung auch bei verständiger Auslegung nicht zu erkennen vermag, für wen und wozu geladen werden soll (vgl. z.B. Beschluß vom 27. Februar 1956 - BVerwG 5 B 237.54 -; Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 748.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 39).
Mit der Rüge, in der mündlichen Verhandlung sei unter Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO der wesentliche Inhalt der Akten nicht vorgetragen worden, setzt sich die Beschwerde in Widerspruch zu der gegenteiligen Feststellung in der Sitzungsniederschrift und in dem darauf Bezug nehmenden Tatbestand des angefochtenen Urteils, deren Richtigkeit die Kläger durch Anträge auf Berichtigung weder der Sitzungsniederschrift (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO) noch des Urteilstatbestandes (§ 119 Abs. 1 VwGO) in Frage gestellt haben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht der Beschwerde, es sei jedenfalls ausgeschlossen, daß der Aktenvortrag ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, weil die mündliche Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur fünf Minuten gedauert habe, geht davon aus, die Akten und die vom Verwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Auskünfte hätten verlesen werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Regelmäßig genügt vielmehr die Bezugnahme auf Schriftstücke. Eine Verlesung findet gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt der Schriftstücke ankommt. Dafür, daß dies hier der Fall gewesen wäre, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen.
Soweit die Kläger unter diesem Gesichtspunkt rügen, bei einer bloßen Bezugnahme auf Schriftstücke, sei nicht gewährleistet, daß die ehrenamtlichen Richter durch den Aktenvortrag hinreichend unterrichtet würden, legt die Beschwerde nicht dar, worauf sich diese Annahme für den vorliegenden Fall stützen ließe. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist selbst dann, wenn der Aktenvortrag verfahrensfehlerhaft überhaupt unterblieben ist, nicht ohne weiteres davon auszugehen, den mitwirkenden Richtern sei eine ausreichende Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff vorenthalten worden. Das kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Entscheidung selbst Zweifel daran herleiten lassen, daß eine ausreichende Unterrichtung der mitwirkenden Richter auch nicht während der Beratung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 -). Dafür ist mit der Beschwerde nichts vorgetragen worden.
Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO unterlassen, über den von der Klägerin zu 1) unter Hinweis auf ihre Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gestellten Antrag auf Terminsaufhebung zu entscheiden, kann aus mehreren Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen: Zum einen liegt in der Durchführung der mündlichen Verhandlung einschlußweise die - ablehnende - Entscheidung des Vorsitzenden über die Aufhebung des Termins bzw. des Verwaltungsgerichts über eine Vertagung der Verhandlung. Soweit dies entgegen § 227 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Bekanntgabe einer Begründung geschehen sein sollte, läßt sich - zum anderen - der Beschwerde nichts dafür entnehmen, daß das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf diesem Mangel beruhen könnte. Zum dritten gehört die gemäß § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbare Entscheidung über die Aufhebung eines Termins bzw. die Vertagung einer Verhandlung zu den Entscheidungen, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO als solche der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen sind mit der Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermögen.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, das Verwaltungsgericht habe den Klägern das rechtliche Gehör versagt, indem es Auskünfte des Auswärtigen Amtes und andere Unterlagen über die Situation im Libanon verwendet habe, ohne den Klägern hinreichend Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Unterlagen, zu nehmen und sich dazu zu äußern. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit in der Tat ein Verfahrensmangel vorliegt. Er würde jedenfalls allein die mit den Worten "Im übrigen" eingeleiteten Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zu den asylrechtlichen Folgerungen aus der vom Verwaltungsgericht festgestellten "einstweiligen Beendigung des Bürgerkriegs im Libanon" und der "Kantonalisierung" des Landes betreffen. Für die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus sich heraus tragende Erwägung des Urteils, daß die Kläger nach ihrer eigenen Asylbegründung schon keine asylrechtlich beachtliche politische Verfolgung erlitten oder zu befürchten hätten, sondern vor der Bürgerkriegssituation im Libanon geflüchtet seien, waren dagegen die von den Klägern erwähnten Stellungnahmen und Auskünfte entscheidungsunerheblich. Das schließt die Zulassung der Revision insoweit aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Urteil, das - wie hier - nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur dann zuzulassen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Daran fehlt es hier.
Aus entsprechenden Erwägungen kann auch die Aufklärungsrüge der Beschwerde nicht durchgreifen. Mit ihr wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte sich mit den Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht begnügen dürfen, sondern eigene Ermittlungen anstellen müssen. Auch dieses Vorbringen betrifft allein die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts und bezeichnet daher keinen Verfahrensmangel in bezug auf die selbständig tragende Urteilsbegründung, daß es an einer politischen Verfolgung der Kläger fehle.
Schließlich kann die Beschwerde auch nicht durchdringen, soweit sie geltend macht, bezüglich der Klägerin zu 5) enthalte das angefochtene Urteil keine Stellungnahme zu dem mit der Klage vorgebrachten Einwand, die Beklagte habe unter Verstoß gegen § 31 Satz 2 AuslG keine Vorprüfung durchgeführt. Damit ist ein für die Revisionszulassung allein beachtlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens nicht bezeichnet. Das Verwaltungsgericht, das das Asylbegehren der Kläger wegen Fehlens einer politischen Verfolgung für unbegründet angesehen und sein Urteil unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechend begründet hat, hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es nicht ausdrücklich auf für seine Entscheidung unerhebliche Fragen des Verwaltungsverfahrens eingegangen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Sträter