Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: BVerwG 9 CB 748.80
Verhinderung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Ladung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 748.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 09.06.1980 - AZ: 96-XII/79 (XIX)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1983, 105-106
- HFR 1983, 173
- NJW 1983, 1868 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bleibt ein Beteiligter infolge nicht ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung unvertreten, so liegt darin ein Verfahrensmangel nach §§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO (Anschluß an die Rechtsprechung des BFH zu § 116 I Nr. 3 FGO, BFHE 125, 28, st. Rspr.)
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Säcker
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juni 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger und hat in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Der Antrag blieb vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und vor den Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Kläger habe wegen der von ihm geltend gemachten Mitgliedschaft in der Youth Congress Party keine Verfolgung zu befürchten, weil die Congress Party in Indien inzwischen die Macht wieder übernommen habe.
Mit der ohne Zulassung eingelegten Revision macht der Kläger geltend, er sei zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden und daher im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Zugleich hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er auf die Verfahrensmängel unzureichender Sachaufklärung und unzureichender Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Die Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, § 144 Abs. 3 Ziffer 2 VwGO.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 1980, bei der er weder selbst zugegen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Das Ladungsschreiben vom 19. Mai 1980 benannte den Kläger nicht unter seinem vollständigen Namen M. S. S., sondern unter Weglassung des Familiennamens nur unter den Vornamen, unter denen die Klage von den zuerst beauftragten Anwälten des Klägers - fälschlich, trotz richtiger Namensangabe in der ihnen erteilten Vollmacht und bei dem von ihnen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingereichten Asylantrag - erhoben war und unter denen auch das angefochtene Urteil ergangen ist.
Unter dem 5. November 1979 hatten sich nach Mandatsübernahme neue Prozeßbevollmächtigte unter zutreffender Namensangabe des Klägers gemeldet und zunächst um Akteneinsicht gebeten, die ihnen unter wiederum zutreffender Namensangabe des Klägers auch seitens des Gerichts gewährt wurde. Die Ladung vom 19. Mai 1980 erging dagegen wieder unter der unzutreffenden Bezeichnung des Klägers nur mit den beiden Vornamen (mit dem zusätzlichen Fehler M. statt M.), so daß die neuen Anwälte sie nicht einzuordnen vermochten, sondern mit der Bitte an das Gericht zurückreichten, das anwaltliche Bezugsschreiben nebst Geschäftszeichen mitzuteilen, da anderenfalls eine Unterbringung der Ladung nicht möglich sei. Unter dem 3. Juni 1980 teilte das Gericht zwar das anwaltliche Aktenzeichen mit, dieses aber wiederum unter der falschen Namensangabe "M. S.". Wann dieses Schreiben die Anwälte erreicht hat, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Es dürfte frühestens am 7. Juni 1980 der Fall gewesen sein. Unter diesen Umständen waren der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten allein auf Grund der von ihnen weder verursachten noch mitverursachten fehlerhaften Ladung nicht in der Lage, die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1980 wahrzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der mit § 133 Nr. 3 VwGO inhaltsgleichen Vorschrift von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist ein Beteiligter auch dann nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und an ihr daher weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (Beschluß vom 11. April 1978 [BFHE 125, 28; st. Rechtsprechung]; vgl. ferner Offerhaus in NJW 75, 2313 [2314], Tipke-Kruse, FGO § 116 Anm. 4 [Rdnr. 17], Kopp, VwGO 5. Aufl. § 102 Rdnr. 9 und§ 133 Rdnr. 10). Dieser Rechtsprechung, von der der erkennende Senat nur über das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) abweichen könnte, schließt er sich an.
Demgemäß war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, §§ 138 Nr. 4, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO. Die vom Kläger erbetene Zurückverweisung an eine andere Kammer auszusprechen, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß.
Die gleichzeitig mit der zulassungsfreien Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist hiermit erledigt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Dr. Säcker