Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1983, Az.: VIII ZR 321/81
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Bestimmtheitserfordernisse an ein Urteil; Mangel der Verpackung als Sachmangel; Nebenpflicht zur Verpackung der Kaufsache; Magelhaftigkeit der Verpackung; Ansprüche aus der zu Schäden der Kaufsache führenden Verletzung der Nebenpflicht zur Verpackung; Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht; Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 321/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 13.10.1981
- LG Nürnberg - 16.09.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
AEG K. Turbinenfabrik GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ing. F. und B., Fr.straße ... in N.
Prozessgegner
C. Vulkan Kompressoren GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang D. und Dieter G., M. Weg ... in D.
Sonstige Beteiligte
Br. Vulkan Schiffbau- und Maschinenfabrik AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dr. Ing. Hans H. und Dipl.-Kfm. Werner S., W.straße ... in Br.-V.
Firma Ge.-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ernst Walter Gö., Werner Gr., Gerhard O., Curt R., Dr. Heinz Re., Herbert Sc., Dr. Paul-Robert Wa., Anton We., Dr. Gerhard L., Ha.weg ... in Ham.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als ihre Berufungen zurückgewiesen worden sind.
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 1980 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin bestellte am 12. Mai 1975 bei der Beklagten 30 Pipeline-Turboverdichter, die in der Zeit von März 1976 bis März 1977 in mehreren Partien nach Algerien geliefert werden sollten und - nebst Zubehör - in der Zwischenzeit auch dorthin verbracht worden sind. Als Preis für die Lieferung fob deutschem Seehafen, einschließlich seemäßiger Verpackung, wurden 23.700.000,- DM vereinbart.
Die Turboverdichter und das Zubehör sind von der C.pack Verpackungsgesellschaft für Industriegüter mbH in Kisten verpackt worden. Die Parteien streiten darüber, ob die Verpackung mangelhaft gewesen ist, dadurch ein Schaden an den gelieferten Sachen entstehen konnte und die Beklagte hierfür einstehen muß.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr die notwendigen Reparaturen und Ersatzlieferungen an den Verdichtern und dem Zubehör, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, zu ersetzen habe. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, daß etwaige Ersatzansprüche der Klägerin verjährt seien. Sie hat im ersten Rechtszug der Br. Vulkan, Schiffbau- und Maschinenfabrik AG den Streit verkündet, die ihrerseits der C. GmbH und der Ge.-Konzern Allgemeine Versicherungs AG (künftig: Streithelferin zu 2)) den Streit verkündet hat. Die beiden Streithelfer sind auf Seiten der Beklagten beigetreten, die C. GmbH ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin die notwendigen Reparaturen und Ersatzlieferungen an den Verdichtern und dem Zubehör, die auf die mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, zu ersetzen habe. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) hat das Oberlandesgericht die Ersatzpflicht nur für solche Schäden festgestellt, die an den gelieferten Sachen bis zum 31. Oktober 1979 entstanden und auf mangelhafte Verpackung in der Zeit von April 1976 bis April 1979 zurückzuführen sind; hierbei hat es die Verpackungsmängel auch näher umschrieben (unsachgemäße Nagelung, mangelhafte Befestigung der Kanthölzer etc.). Im übrigen hat es unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin ab November 1979 ihrer Pflicht zur Schadensabwendung und -minderung nicht nachgekommen sei, die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien und die Streithelferin zu 2) Revision eingelegt. Mit ihren - angenommenen - Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Revision der Klägerin ist nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Beklagten auch hingenommen. Die Rüge der Streithelferin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausgegangen, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 72/70 = LM WZG § 24 Nr. 69 = NJW 1972, 198 unter IV. 2). Ihre weitere Rüge, der Tenor des Berufungsurteils genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 313 ZPO, ist im Ergebnis ohne Belang, weil die Klage ohnehin abzuweisen ist.
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage zum Teil begründet. Hierbei nimmt es folgendes an:
Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag betreffe Maschinen gewöhnlicher Art und üblicher Beschaffenheit und stelle daher einen Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen dar, so daß nach § 651 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf, insbesondere auch über die Gewährleistung für Sachmängel (§§ 459 ff. BGB), anzuwenden seien. Bei den behaupteten Mängeln der Verpackung handle es sich allerdings nicht um Sachmängel. Vielmehr habe die Beklagte die von ihr vertraglich übernommene Nebenpflicht zur Verpackung der Kaufsache verletzt. Für daraus folgende Schadensersatzansprüche der Klägerin gelte nicht die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB; ebensowenig greife § 377 HGB ein.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verpackung den üblichen Verpackungsnormen der deutschen Exportindustrie zu entsprechen hatte. Die Verpackung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts mangelhaft gewesen; hierfür stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Schwalbenbach. Die Mängel seien insbesondere in der unsachgemäßen Nagelung, in der mangelhaften Befestigung der Kanthölzer, in der Verwendung von Holz minderer Qualität, in der nicht sachgerechten Anbringung der Stahlwinkel, in der fehlerhaften Anordnung der Diagonalen, in der fehlerhaften Deckelauflagerung, in der unsachgemäßen Konstruktion der Kisten und in der losen Verpackung von Kleinteilen zu erblicken.
2.
Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Ob die Revisionsrügen gegen die Feststellung, daß die Verpackung mangelhaft gewesen sei, begründet sind, ist allerdings zweifelhaft. Doch kann das dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Einrede der Verjährung durchgreift.
a)
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die unsachgemäße Verpackung keinen Mangel der Kaufsache darstellt, sondern der Beklagten als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht anzulasten ist. Es sieht als ausschlaggebend an, daß die Verpackung der Verdichter und des Zubehörs ohne Einfluß auf deren Verkäuflichkeit sowie auf deren Brauchbarkeit und Wertschätzung gewesen sei. Die Verpackung habe nur dem Transport und dem Schutz der Kaufsache für die Dauer des Transports und der zeitlich begrenzten Lagerung gedient. Diese Abgrenzung hält sich im Rahmen der in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien (vgl. zuletzt das in BGHZ 87, 88 abgedruckte Senatsurteil vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81).
b)
Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) unterliege.
Im Urteil vom 7. März 1983 (aaO), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, hat der erkennende Senat für einen gleichgelagerten Fall entschieden, daß die Ansprüche aus der zu Schäden der Kaufsache führenden Verletzung der Nebenpflicht zur Verpackung der kurzen Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB unterliegen. Fragen dazu, in welchem Umfang die Verjährung den Schadensersatzanspruch erfaßt (vgl. aus jüngster Zeit das zum Abdruck in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = WM 1983, 987 unter II 2 a dd) interessieren hier nicht, weil ohnehin nur auf Feststellung geklagt wird, daß die Beklagte verpflichtet sei, die notwendigen Reparaturen und Ersatzlieferungen an den Verdichtern und dem Zubehör zu ersetzen, die auf die mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind.
Die Verjährung beginnt nach § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; § 477 BGB mit der Ablieferung der Kaufsache. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 13. Dezember 1979, S. 6) fand die erste Verladung am 23. September 1976 und die letzte Verladung am 24. Januar 1978 statt. Da Lieferung fob deutschem Seehafen vereinbart war und nichts dafür ersichtlich ist, daß die Klägerin die Packstücke nicht schon im deutschen Seehafen besichtigen konnte (zur Problemlage vgl. MünchKomm/H.P. Westermann, § 477 BGB Rdn. 11), ist der Anspruch der Klägerin auch für die letzte Teillieferung spätestens Ende Juli 1978 verjährt. Der am 7. Mai 1979 eingereichte Beweissicherungsantrag als erste nach dem Prozeßstoff in Frage kommende Unterbrechungshandlung (§ 477 Abs. 2 BGB; § 270 Abs. 3 ZPO) war gegenüber der bereits eingetretenen Verjährung ohne Belang.
c)
Es kann dahingestellt bleiben, ob die mangelhafte Verpackung nach § 377 Abs. 2, 3 HGB als genehmigt gilt (vgl. zur Anwendung von § 377 HGB auf Ansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht Senatsurteile vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74, BGHZ 66, 208, 212 ff. = LM HGB § 377 Nr. 17 mit Anmerkung Hiddemann; vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 125/80 = LM HGB § 377 Nr. 23 = WM 1981, 847, 849 unter IV; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 377 Rdn. 82). Auch erlaubt der vom Revisionsgericht zugrundezulegende Prozeßstoff keine abschließende Würdigung, wo (vgl. BGHZ 60, 5 [BGH 29.11.1972 - VIII ZR 122/71]) und wann (Teillieferungen, dazu Schlegelberger/Hefermehl, a.a.O. Rdn. 14; Zeitpunkt der Erkennbarkeit bzw. Kenntnis der mangelhaften Verpackung) die Klägerin hätte rügen müssen, um die Genehmigungsfiktion zu verhindern, und ob sie jedenfalls bezüglich einzelner Teillieferungen rechtzeitig gerügt hat. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil - wie ausgeführt - schon die begründete Einrede der Verjährung der beantragten Feststellung entgegensteht, daß die Beklagte der Klägerin die auf der mangelhaften Verpackung beruhenden Schäden zu ersetzen hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO und - soweit es um die durch die Streithilfe verursachten Kosten geht - aus § 101 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin endgültig in allen Instanzen unterlegen ist und die Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetreten sind, hat die Klägerin auch die Kosten der Streithilfe für alle Instanzen zu tragen.
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß