Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1997, Az.: BVerwG 1 B 236.96
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Gefahr der glaubensbedingten Verfolgung in der Heimat; Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 236.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.09.1996 - AZ: 13 S 1768/96
Rechtsgrundlagen
- § 22 AuslG
- § 17 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1971 geborene ledige Kläger ist bosnischherzegowinischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 1991 wegen der Bürgerkriegswirren im ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde in der Folgezeit zunächst geduldet. Sodann wurde ihm eine befristete und mehrmals verlängerte Aufenthaltsbefugnis erteilt. Einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte ab. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm nicht zuzumuten, da diese im serbischen Teil Bosniens liege und ihm dort als Bosnier muslimischer Glaubenszugehörigkeit vielfältige Gefahren drohten und eine Gruppenverfolgung zu befürchten sei. Dies unterscheide ihn von einem herkömmlichen bosnischen Flüchtling. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob es ausgeschlossen ist, daß sich ein Ausländer aufgrund von Umständen, die auch auf die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatstaat und auf Bürgerkriegsfolgen zurückzuführen sind, in einer besonderen Lebenslage befinden kann, die als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG aufzufassen ist". Soweit damit andere als im Heimatland des Ausländers begründete Umstände angesprochen sind, bestimmt es sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, ob hierdurch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG begründet wird. Eine fallübergreifende klärungsbedürftige Problematik zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Die Frage, ob sich ein Ausländer aufgrund von Umständen, die auf die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatstaat und auf Bürgerkriegsfolgen zurückzuführen sind, in einer besonderen Lebenslage befinden kann, die als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 AuslG aufzufassen ist, bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Frage läßt sich vielmehr auf der Grundlage des Wortlauts und der Systematik des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres ausreichend beantworten.
Nach § 22 AuslG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Das Gesetz definiert den Begriff "außergewöhnliche Härte" nicht. Eine derartige Härte im Sinne von § 22 AuslG ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 17 bis 21 AuslG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten (vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 22 AuslG Rn. 13; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 22 AuslG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AuslG Rn. 4). Im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG dient § 22 AuslG der Vermeidung nicht nur einer besonderen, sondern einer außergewöhnlichen Härte. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, daß im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. Hailbronner, a.a.O.; Kanein/Renner, a.a.O.). Dies setzt grundsätzlich voraus, daß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und daß diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Münster, InfAuslR 1993, 24 <25>; Göbel-Zimmermann, ZAR 1995, 170 <176>; vgl. ferner BVerfG, InfAuslR 1982, 271; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 S. 11 sowie zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Beschluß vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 38 S. 77 f.).
Hieraus folgt, daß Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. auch Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 22 AuslG Rn. 12). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (Beschluß vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 -). Im Verhältnis zu diesem Begriff ergeben sich Unterschiede nur bezüglich des Gewichts, nicht aber hinsichtlich der Art der zu berücksichtigenden Umstände.
Ist mithin die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in dem oben dargestellten Sinne zu beantworten, bedarf die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage keiner Klärung, ob eine allgemeine Notlage oder Bürgerkriegssituationen im Rahmen des § 22 AuslG deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil nach der Systematik des Ausländergesetzes hierfür § 30 Abs. 3 und 4, §§ 32 a, 55 Abs. 2 bis 4 AuslG zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Groepper