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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 118.96

Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für einen Kosovo-Albaner; Begriff der "besonderen Härte"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 118.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.03.1996 - AZ: 13 S 3180/95

Fundstellen

  • AuAS 1997, 206-207
  • DÖV 1997, 835

Prozessführer

Herr...

Prozessgegner

Stadt ...

Sonstige Beteiligte

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ...

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1967 geborene Kläger stammt aus Jugoslawien und gehört zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er 1989 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an, falls er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis das Bundesgebiet verlasse. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, bei einer Rückkehr nach Serbien werde er als Kosovo-Albaner unterdrückt. Die Klage blieb in zweiter Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wegen der Frage zugelassen, ob einem Ausländer, der sich aufgrund einer Aufenthaltsgenehmigung länger als ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, in einer Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten zu bestimmen ist. Insoweit hat der Kläger Revision eingelegt (Az.: BVerwG 1 C 14.96). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Erfolg geblieben ist.

2

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

4

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

5

Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob unter den Begriff der "besonderen Härte" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG "lediglich ehebedingte" oder "auch sonstige Härten" fallen, "die durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer nach Beendigung seiner Ehe entstehen", insbesondere eine auf den allgemeinen Verhältnissen im speziellen Heimatland beruhende Notsituation, die den Ausländer mehr als andere rückkehrpflichtige Ausländer aus anderen Herkunftsstaaten trifft. Damit wird keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage aufgezeigt. Die Frage läßt sich vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres ausreichend beantworten.

6

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter den Voraussetzungen der Nr. 4 dieser Vorschrift als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

7

Das Gesetz definiert den Begriff "besondere Härte" nicht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nur dann anzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 26. April 1994 - 13 TH 2676/93 - InfAuslR 1994, 313 <314>; VGH Mannheim, Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 1 S 568/95 - VBlBW 1996, 195 <196>; OVG Hamburg, Beschluß vom 16. Februar 1995 - Bs V 380/94 - InfAuslR 1995, 293 <294>; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 140; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 1996, § 19 AuslG Rn. 6; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 19 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: September 1996, § 19 AuslG Rn. 17; Igstadt in: GK-AuslR, Stand: Februar 1997, § 19 AuslG Rn. 44). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach nicht schon jede Härte genügt, sondern eine Besonderheit hinzukommen muß, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfaßten Fällen annähernd gleicht (Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG 1990 Nr. 2). Entsprechendes gilt - unabhängig von den Besonderheiten des das Recht auf Wiederkehr regelnden § 16 AuslG - auch hier.

8

Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände ist neben gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH Mannheim a.a.O.; OVG Hamburg a.a.O.; Kanein/Renner a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer a.a.O.). Hieraus folgt, daß andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden können. Diese Auslegung wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 19 Abs. 1 AuslG (BTDrucks 11/6321 S. 61) bestätigt, in der ausgeführt ist, daß in Härtefällen vor allem bei den aus fremden Rechts- und Kulturkreisen kommenden Ehegatten auch zu berücksichtigen ist, ob ihnen im Falle der Rückkehr erhebliche Nachteile wegen des Scheiterns der Ehe drohen. Eine allgemeine Notlage im Heimatland begründet mithin ebensowenig wie sonstige mit den allgemeinen Lebensverhältnissen im Heimatstaat verbundene Schwierigkeiten eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Mallmann
Groepper