Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1981, Az.: 3 StR 140/81 (S)
Einordnung eines Beweismittels als ungeeignet durch einen Richter nach Verschaffung eigener Überzeugung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 140/81 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 31.01.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Arndt M. aus H., geboren am ... 1942 in L.,
2. Rechtsanwalt Armin N. aus He., geboren am ... 1946 in G.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des 2 Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu bemerken ist lediglich folgendes: Hat der Tatrichter sich, wie hier, unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, daß eine Beweisperson nicht zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde, so ist es kein Rechtsfehler, wenn er ihn als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) im Sinne der Rechtsprechung erachtet, die eine solche vorherige abschließende Würdigung wegen des gänzlichen Unwerts des Beweismittels und damit der völligen Nutzlosigkeit seiner Verwendung ausnahmsweise zuläßt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH bei Dallinger MDR 1973, 372; BGH, Urteile vom 6. November 1963 - 2 StR 323/63, vom 19. Januar 1954 - 5 StR 412/53).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte