Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1963, Az.: 2 StR 323/63
Zulässigkeit der Vorwegnahme des Ergebnisses einer beantragten Beweiserhebung ; Einordnung eines Zeugen als völlig ungeeignetes Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 323/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 29.03.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verabredung zu einem Verbrechen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter
Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. März 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens nach §§ 49 a, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages des Verteidigers des Angeklagten.
Nach den auf den Aussagen des Mitangeklagten W. beruhenden Feststellungen der Strafkammer hatten W., T. und ein Dritter namens F. verabredet, mit einem vorher von W. und F. gestohlenen Wagen nach Düsseldorf zu fahren und dort einen Schaufenstereinbruch zu verüben. An der Ausführung des Planes wurden sie dadurch gehindert, daß sie in Düsseldorf von einer Polizeistreife angehalten wurden und darauf die Flucht ergriffen. Der Angeklagte T. gibt zu, an der Fahrt nach Düsseldorf teilgenommen zu haben; er bestreitet aber, vorher mit W. und F. einen Einbruch verabredet zu haben. Er behauptet, die beiden hätten ihn erst während der Fahrt in Düsseldorf aufgefordert, bei einem Schaufenstereinbruch mitzumachen; er habe dieses Ansinnen aber sofort unter Hinweis auf seine kurz vorher erfolgte Entlassung aus der Strafanstalt zurückgewiesen. In diesem Augenblick seien sie von der Polizei angehalten worden.
Der Verteidiger des Angeklagten hat F. als Zeugen dafür benannt, daß nicht die Darstellung des W., sondern die des Angeklagten richtig sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt: F. sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Er könne die Beweisbehauptung nicht bestätigen, ohne seine Beteiligung an der Fahrt nach Düsseldorf zuzugeben, die er jedoch in dem gegen ihn schwebenden Ermittlungsverfahren bestreite. Dadurch würde er sich zugleich der Gefahr aussetzen, wegen zahlreicher weiterer Diebstähle verfolgt zu werden. Es sei daher mit Sicherheit zu erwarten, daß F. in dieser Zwangslage entweder die Aussage verweigern oder bei seinem bisherigen Leugnen bleiben werde.
Durch die Ablehnung des Beweisantrages ist § 244 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Die Vorwegnahme des Ergebnisses einer beantragten Beweiserhebung ist nicht schlechthin unzulässig. Das Gesetz zwingt den Richter nicht, einem Beweisantrag stattzugeben, wenn von vornherein feststeht, daß die Beweiserhebung nutzlos ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem benannten Zeugen unter keinen Umständen eine für die Sache verwertbare Aussage zu erwarten ist, wobei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ein solcher Zeuge ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 46, 383; 51, 69; BGHSt 14, 339, 342) [BGH 14.06.1960 - 1 StR 73/60]. Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet. Sie hat die Vernehmung des Zeugen nicht deshalb abgelehnt, weil sie ihn von vornherein für unglaubwürdig bezüglich des eigentlichen Beweisthemas hielt. Vielmehr beruht die Ablehnung darauf, daß nach der rechtlich fehlerfrei begründeten Überzeugung der Strafkammer von Fuisting überhaupt keine verwertbare Aussage über den Beweisgegenstand zu erwarten war, weil er andernfalls befürchten mußte, als rückfälliger Dieb nicht nur wegen der Düsseldorfer Fahrt, sondern auch wegen zahlreicher weiterer Diebstähle, an denen er nach den Aussagen des Mitangeklagten W. beteiligt war, zur Verantwortung gezogen zu werden. Ob das Ermittlungsverfahren gegen F. zur Zeit der Hauptverhandlung in dieser Sache bereits eingestellt war, wie die Revision behauptet, ist dabei belanglos, weil es auf Grund neuer Verdachtsgründe jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Da das angefochtene Urteil auch sachlichrechtlich keinen Anlaß zu Beanstandungen gibt, ist die Revision zu verwerfen.
Scharpenseel
Kirchhof
Mayr
Henning