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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1954, Az.: 5 StR 412/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1954
Aktenzeichen
5 StR 412/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.01.1953

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Wirtschaftsstraftat u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Roth wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Januar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

  1. 1.)

    soweit der Angeklagte R. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

  2. 2.)

    im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten R. verworfen.

Soweit die Angeklagten M. und K. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden sind, wird das angefochtene Urteil ebenfalls samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen (fortgesetzter) Wirtschaftsstraftat, wegen einer weiteren Wirtschaftsstraftat und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 15.000 DM verurteilt, außerdem auf Einziehung von 39.482,74 DM und dem Erlös am 15. Oktober 1951 beschlagnahmter Waren erkannt. Der Angeklagte M. ist unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden, die Angeklagte Kurek wegen der gleichen Straftat zu 100 DM Geldstrafe anstelle von an sich verwirkten 10 Tagen Gefängnis. Ein weiterer Angeklagter ist freigesprochen worden.

2

Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte R. Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

5

1.)

Die Revision meint zunächst, die Strafkammer sei nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen, weil der beauftragte Richter beim Landgericht Dr. Re. mitgewirkt habe. Die Rüge ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ist die Beschäftigung nicht auf Lebenszeit ernannter Richter weder gerichtsverfassungs - noch grundgesetzwidrig (vgl BGHSt 1, 274 f; BVerfG NJW 54,30). Sie können ständige Mitglieder einer Strafkammer sein. Wie die eingeholten Auskünfte ergeben, war Dr. Re. durch Beschluß des Präsidiums der 6. Strafkammer als ständiges Mitglied zugeteilt.

6

2.)

Die Revision beanstandet weiter die unrichtige Behandlung einer Reihe von Beweisanträgen.

7

a)

Soweit gerügt worden ist, "die Beweisanträge im Schriftsatz vom 7.1.1953" seien mit einer unzureichenden Begründung und ohne sachliche Berechtigung abgelehnt worden, ist die Rüge nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden. Hierzu hätte der Inhalt des Antrages - und zwar nicht durch Bezugnahme - und des gerichtlichen Beschlusses mitgeteilt werden müssen (vgl BGH LM Nr. 3 zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen. Die Rüge ist aus den Angaben der Revisionsbegründung allein nicht verständlich.

8

Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO behauptet, ist die Rüge zwar formgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet. Allerdings ist es in der Regel nicht ausreichend, wenn es in der Begründung eines Ablehnungsbeschlusses nur heißt, daß "die behaupteten Tatsachen unerheblich seien". Unter Umständen kann sich aber aus dem Zusammenhang - und zwar schon mit dem Inhalte des Beweisantrages - ergeben, daß die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen sachlich bedeutungslos sind. Dann ist die Ablehnung des Antrages ausreichend begründet. So liegt es hier. Denn für die Entscheidung war es ohne Bedeutung, ob Rokicki mit anderen Fotohändlern auf Grund einwandfreier Genehmigungen gehandelt hat.

9

b)

Soweit die Revision behauptet, ein als Anlage zur Sitzungsniederschrift gestellter Beweisantrag, Ro. habe gewissen, in der Revisionsbegründung nicht genannten Zeugen "legale" Ware geliefert, diese hätten sie sodann an den Angeklagten weitergeliefert, ergibt sich der Sinn des Antrages aus dem Zusammenhang. Die Revision trägt auch vor, die behaupteten Tatsachen seien als wahr unterstellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision aus zwei Gründen. Die Rüge ist insoweit noch formgerecht erhoben, aber unbegründet.

10

Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafkammer sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Weiterhin ist, wieder weil der Beweisantrag vom 7.1.1953 nicht mitgeteilt ist, nicht klar ersichtlich, wieso das Landgericht unzulässigerweise eine Behauptung nur teilweise als wahr unterstellt hat. Der hier in Rede stehende Antrag ist einheitlich behandelt.

11

c)

Auch die Angriffe gegen die Ablehnung, Ro. als Zeugen zu vernehmen, schlagen nicht durch. Ro. sollte darüber vernommen werden,

"daß er eine ordnungsmäßige Genehmigung für den Bezug ostzonaler Photowaren und diese dem Angeklagten und den vorbenannten Zeugen vorgelegt hatte, sowie ferner, daß er

  1. a)

    dem Angeklagten R. Vollmacht erteilt hatte, die endgültigen Rechnungen selbst für die Firma Z. auszufertigen und

  2. b)

    durch seine plötzliche Abreise nicht mehr in der Lage war, diese Rechnungen zu unterschreiben,

  3. c)

    daß die fragliche Ware bei ihm in Westberlin mindestens schon 6 Monate gelagert hat."

12

Dieser Antrag ist abgelehnt worden,

"da das Beweismittel völlig ungeeignet ist: der als Zeuge benannte, jetzt in Buenos Aires befindliche Ro., der in andere Wirtschaftsstraftaten verwickelt ist, hat auch an der vorliegenden Straftat des Angeklagten R. teilgenommen; seine Einstellung zu den deutschen Strafverfolgungsbehörden und damit seine Glaubwürdigkeit ergeben sich auch daraus, daß er nach seiner Flucht der Zollfahndungsstelle B. aus Paris eine Karte mit der Mitteilung geschickt hat: PromilleViel Glück zum TerminPromille."

13

Zwar ist es in der Regel unzulässig, vor der Vernehmung eines Zeugen diesen als unglaubwürdig und daher das Beweismittel als völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu bezeichnen. Unter den im Beschluß angegebenen Tatsachen ist dies nicht zu beanstanden. Auch das Reichsgericht hat dieses für zulässig erklärt, wenn der Zeuge der Teilnahme dringend verdächtig ist (vgl RGSt 51, 69 [70]). Schließlich kann die Revision auch nicht damit etwas erreichen, daß sie geltend macht, die im Beschluß genannte Karte des Ro. sei nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Das Landgericht durfte für seine Entscheidung auf den Akteninhalt zurückgreifen. Durch die Begründung hatten sodann die Beteiligten ausreichend Gelegenheit, Einwendungen geltend zu machen (vgl auch hierzu RG a.a.O.). Das ist anscheinend nicht geschehen und die nachträgliche Verlesung der Karte nicht verlangt worden.

14

3.)

Soweit ein Verstoß gegen § 272 Nr. 5 StPO gerügt wird, handelt es sich um eine unbeachtliche sogenannte "Protokollrüge". Auf einem Fehler der Verhandlungsniederschrift kann das Urteil nie beruhen.

15

II.

Die Sachrüge.

16

1.)

Der Angeklagte hat von Dezember 1950 bis August 1951 in großem Umfange Großhandel mit Film- und Fotomaterial und optischen Geräten betrieben, obwohl er keine Großhandelserlaubnis hatte. Die Ware hat er teils unmittelbar, teils durch Vermittlung des geflüchteten Kaufmanns Ro. aus dem sowjetisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung erworben. Als Gegenleistung hat er deutsche Zahlungsmittel (Westmark) an Devisenausländer, nämlich die Ostverkäufer, übertragen. Hierin hat die Strafkammer zunächst einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 (d) und (h), Abs. 2 (a) der Devisenbewirtschaftungsverordnung gesehen. Bedenken hiergegen könnten nur insoweit auftreten, als ein nach Art. 1 Abs. 1 (d) verbotenes Geschäft angenommen worden ist. Dies ist aber unerheblich, da die weiter angeführten Bestimmungen der Devisenbewirtschaftungsverordnung rechtsirrtumsfrei angewendet worden sind. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen dieses Gesetzes verstößt, bleibt trotzdem nur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Es verbleibt also bei der Verurteilung wegen Devisenvergehens.

17

Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich in weitem Umfange gegen die Feststellungen der Strafkammer und gegen die Beweiswürdigung. Hiermit kann sich das Revisionsgericht grundsätzlich nicht befassen. Die von der Revision behaupteten unlösbaren Widersprüche sind nicht vorhanden. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Feststellungen des Urteils, insbesondere die Beweisführung, nicht sehr übersichtlich sind. Es ist jedoch nicht richtig, daß die Urteilsgründe keine Nachprüfung ermöglichen und nicht geeignet sind, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben.

18

a)

Richtig ist, daß die Strafkammer über die Menge und den Wert der illegal eingeführten. Waren keine genauen Feststellungen treffen konnte. Dieses lag daran, daß der Angeklagte selbst alles getan hatte, um die Aufdeckung seiner Geschäfte zu verhindern. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer sich mit einer Schätzung begnügt hat. Erforderlich ist nur, daß das Gericht von der Richtigkeit überzeugt war und daß es sich klar darüber wurde, welchen Umfang die Geschäfte des Angeklagten mindestens angenommen haben. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer dies nicht verkannt hat. Insbesondere ist eine klare Mindestfeststellung getroffen. Es heißt im Urteil wörtlich: "Der Angeklagte R. ist überführt, Foto- und Filmwaren im Werte von mindestens 1/2 Million DM-West von außerhalb des Gebietes, nämlich den sowjetisch besetzten Teilen Deutschlands, nach Westberlin verbracht zu haben." (S 15 UA.)

19

Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses im Widerspruch zu anderen Stellen (z.B. S 19 UA) steht, in denen von einem Umfang von mehreren 100.000 DM die Rede ist. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, daß die Strafkammer an noch einer anderen Stelle den Gesamtumsatz mit 480.000 DM einschließlich der als legal anerkannten Geschäfte angenommen habe. Anscheinend will die Revision hier auf die zunächst ermittelten Konten über insgesamt 480.000 DM verweisen. Es heißt aber nirgends, daß diese den Gesamtumsatz ausmachen, vielmehr wurden noch weitere Konten über 169.000 DM entdeckt (s. S 14 UA).

20

Ein weiterer Widerspruch soll darin liegen, daß einmal (S 5 UA) von einem Erwerb der Waren "fast durchweg von Firmen und teilweise unbekannt gebliebenen Personen aus dem sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands" die Rede ist, während es an anderer Stelle (S 6 UA) heißt, der Angeklagte habe die Waren durch Ro. bezogen. Wie die weiteren Ausführungen ergeben, wollte das Gericht hiermit zum Ausdruck bringen, Ro. sei als Vermittler aufgetreten.

21

b)

Ohne Erfolg bekämpft die Revision auch die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Waren im Sinne des Art I Abs. 2 (a) der Devisenbewirtschaftungsverordnung aus dem Osten nach Berlin verbracht. Hierzu ist ausgeführt:

"Es ist zur Erfüllung dieses Tatbestandes keineswegs erforderlich, daß der Angeklagte persönlich und eigenhändig die Verbringung der Güter vorgenommen hat, sondern es genügt, wenn er anderen Personen - hier dem Kaufmann Ro. - die Verbringung aufgetragen hat, bezw. sie dadurch bewirkte, daß er durch seine laufende Abnahmebereitschaft und Absatzmöglichkeit die Ursache setzte und die Veranlassung gab."

22

Hierdurch ist der Begriff des "Verbringens" erfüllt. Die Auffassung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden.

23

c)

Tateinheitlich mit dem Devisenvergehen ist der Angeklagte wegen Gewerbevergehens (Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 13 des Gesetzes über die Gewerbefreiheit vom 21.10.1949) verurteilt worden. Die Revision trägt hierzu vor, daß der Fotohandel einen Großhandel gar nicht kenne. Das steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (S 3 UA).

24

2.)

Eine weitere Devisenzuwiderhandlung ist darin gesehen worden, daß der Angeklagte einem Kaufmann aus New York eine Dollarforderung im Werte von 24.970,73 DM gestundet hat, ohne hierzu eine Genehmigung zu haben (Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 (e), Art. 10 (b) der Devisenbewirtschaftungsverordnung). Zu Unrecht meint die Revision, hierin liege kein Geschäft im Sinne der genannten Bestimmung.

25

3.)

Schließlich hat das Landgericht in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum eine Wirtschaftsstraftat angenommen. Im ersten Falle ist festgestellt, daß der Angeklagte sowohl gewerbsmäßig - nämlich in dem Bestreben, eine fortlaufende Einnahmequelle zu erzielen - als auch verantwortungslos und aus verwerflichem Eigennutz gehandelt und damit eine wirtschaftsfeindliche Einstellung bekundet habe. Im zweiten Falle handelte er in dem Bestreben, wegen des schwebenden Zollverfahrens unter allen Umständen seine Vermögenswerte zu verschleiern. Er handelte aus verwerflichem Eigennutz und verantwortungslos.

26

4.)

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann dagegen nicht aufrechterhalten bleiben. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Verfahren vor der Zollfahndungsstelle stellte der Angeklagte fehlende Belege dadurch her, daß er durch die Mitangeklagten M. und K. 44 Rechnungen über angeblich erworbenes Film- und Fotomaterial herstellen ließ. Die Rechnungen wurden auf Formularen der "Z. GmbH, B.-C., H.straße ..." hergestellt, deren Geschäftsführer Ro. war. Die Rechnungen wurden "als echt" mit einem Anschreiben der Zollfahndungsstelle eingereicht. Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, daß Ro. ihn zur Ausstellung der Rechnungen ermächtigt habe. Dies hat die Strafkammer, deren Ausführungen zu diesem Punkte nicht klar sind, anscheinend als möglich angesehen. Sie meint aber, das sei ohne Bedeutung. Die Herstellung einer Urkunde im fremden Namen sei nur dann durch ein Einverständnis gedeckt, wenn derjenige, in dessen Namen die Herstellung erfolgt, über den Inhalt der Urkunde genau Bescheid wisse. Das sei nicht der Fall gewesen.

27

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Das Einverständnis des Ro. mit der Ausstellung der Rechnungen - für den Rechtsverkehr bestimmter Urkunden - war rechtlich, das nimmt wohl auch die Strafkammer an, von Bedeutung. Daß der Vertretene über den genauen Inhalt der auszustellenden Urkunden unterrichtet sein muß, ist nicht zu fordern, solange die Ausstellung noch seinem Willen entspricht. In diesem Falle ist die Urkunde nicht "falsch". Es wird sodann nicht über die Person des Ausstellers getäuscht, sondern höchstens über Tatsachen, die außerhalb des Vertretungsverhältnisses liegen. Es handelt sich dann um eine schriftliche Lüge, nicht aber um eine Urkundenfälschung. Es liegt nahe, daß in einem Falle wie dem vorliegenden die Zollfahndungsstelle über die Tatsache getäuscht werden sollte, daß die Waren ordnungsgemäß geliefert worden wären, nicht aber über das Vertretungsverhältnis und damit über den Aussteller.

28

4.)

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung mußte daher aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtgefängnisstrafe. Dagegen schien es nicht erforderlich, auch die für die beiden Wirtschaftsstraftaten verhängten Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind durch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ersichtlich nicht beeinflußt. Deshalb mußte es auch bei der verhängten Geldstrafe verbleiben und bei der ausgesprochenen Einziehung.

29

III.

Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als es die Mitangeklagten M. und K. betrifft, die wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden sind.

30

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Sarstedt
Schmidt
Siemer
Dr. Börker