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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1956, Az.: I ZR 148/54
„Tiefenfurter Bauernbrot“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1956
Aktenzeichen
I ZR 148/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13960
Entscheidungsname
Tiefenfurter Bauernbrot
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 06.07.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 938 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der B. e.V., B., M.str. ..., vertreten durch den Obermeister, Hermann D.,

Prozessgegner

die Firma P.-Brot GmbH, B., S.straße ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Eberhard P. und Erich D., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Die Hinzufügung einer örtlichen Bezeichnung bei Kennzeichnung einer Ware (hier: Tiefenfurter Bauernbrot) kann zur Irreführung über die Herstellungs art der Ware auch dann führen, wenn der Verkehr diese Bezeichnung nicht als örtliche Herkunfsangabe ansieht.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Juli 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die berufsständische Vertretung der in ihr zusammengeschlossenen B. Bäcker und Konditoren. Die Beklagte, eine B. Brotfabrik, vertreibt seit Februar 1952 u.a. ein 2.000 g schweres, von ihr hergestelltes, im Korb aufgemachtes und im Steinofen blank gebackenes Brot von breitovaler Form, dessen Teig maschinell geknetet wird. Für dieses Brot wirbt sie durch Aufkleber, Zeitungsanzeigen, Beschriftung von Lieferwagen und sonstige Sichtwerbung. Jedes Brot trägt einen rechteckigen Aufkleber, dessen rechte etwa 2/3 des Aufklebers umfassende Fläche über einem roten Punkt von etwa 1 cm Ø den Aufdruck enthält:

"W. Erzeugnis

P.

Tiefenfurter Bauernbrot"

2

Am linken Rand des Aufklebers befindet sich in einer um 90° gedrehten Zeilenrichtung der Aufdruck:

"Hergestellt aus garant. nicht chem. behandelten Mehlen."

3

Das Brot entspricht den Zusammensetzungsvorschriften der Konsumbrot-Verordnung vom 18. September 1952 (Ges. u. VOBl. für Berlin 1952 I 530 u. 874). In ihrer Werbung verwendet die Beklagte häufig den Zusatz "ein Brot mit Charakter". Der Geschäftsführer Eberhard P. der Beklagten stammt aus einem in Tiefenfurt im Kreise Bunzlau (Schlesien) gelegenen Mühlenbetrieb.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" für ein gewöhnliches in Berlin als Fabrikbrot hergestelltes Konsumbrot gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs verstoße. Sie stelle insbesondere auch eine unrichtige Angabe über Beschaffenheit, Ursprung und Herstellungsart des Brotes dar, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Denn die Bezeichnung "Bauernbrot" werde im Zusammenhang mit einer Ortsbezeichnung stets als Herkunfsangabe angesehen. Daher sei der Hinweis auf den offenbar weitesten Kreisen völlig unbekannten Ort Tiefenfurt in Schlesien eine unrichtige Angabe über die Herkunft des Brotes. Diese Herkunftsangabe verliere ihren Charakter auch nicht durch die Marke "P.". Da außer der Beklagten niemand die Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" verwende, handele es sich auch, nicht um einen Gattungsbegriff. Im übrigen dürfe ein Konsumbrot nur unter der Bezeichnung "Konsumbrot" in Verkehr gebracht werden, wie sich aus dem Eilbrief des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 ergebe; zusätzliche Bezeichnungen wie Bauernbrot, Landbrot und Korbbrot seien untersagt.

5

Auch der Zusatz "hergestellt aus garant. nicht chem. behandeltem Mehl" stelle eine unrichtige Angabe dar. Denn bei keinem der von den Mitgliedern der Klägerin verwendeten Mehlen finde eine chemische Behandlung statt. Die Abnehmerschaft erhalte durch diesen Zusatz aber den Eindruck, daß nur das "Tiefenfurter Bauernbrot" im Gegensatz zu anderen Broten unter Verwendung von Mehlen hergestellt sei, die nicht chemisch behandelt worden seien.

6

Die Klägerin verlangt Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, in ihrer Brotfabrik hergestelltes Brot unter der Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" und unter dem Hinweis "hergestellt aus garant. nicht chem. behandelten Mehlen" in den Verkehr zu bringen oder in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, diese Bezeichnung zu verwenden. Außerdem beantragt die Klägerin Veröffentlichungsbefugnis.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, eine Irreführung des Verkehrs könne nicht eintreten, da sie ihr Brot nicht als "Tiefenfurter Bauernbrot", sondern als "P. Tiefenfurter Bauernbrot" bezeichne und ausserdem ihr allgemein bekanntes Zeichen, nämlich einen auffallenden roten Punkt verwende. Der besondere Charakter dieses im Steinofen gebackenen Brotes werde nicht durch die Verwendung von chemisch nicht behandelten Mehlen begründet, sondern durch sein außergewöhnliches Aussehen und durch seine außergewöhnliche Geschmacksrichtung. Es sei daher unerheblich, daß es sich dabei um ein Konsumbrot handele. Das Brot werde nicht in den fabrikmäßig-maschinellen Anlagen der Beklagten gebacken, sondern im Steinofen, und zwar mit einer wesentlich längeren Backdauer als sie sonst in der Brotherstellung üblich sei. Die Verbraucher wüßten allgemein, daß P. eine B. Brotfabrik sei. Unter der Bezeichnung "Bauernbrot" verständen die Verbraucher auch nicht ein vom Bauern gebackenes, sondern ein auf bäuerliche Art gebackenes Brot. Auch der die Mehlbehandlung betreffende Zusatz sei nicht irreführend. Denn als die Beklagte sich entschlossen habe, nicht chemisch behandelte Mehle zu verwenden, seien von anderen Mitgliedern der Klägerin sehr wohl chemisch behandelte Mehle bei der Herstellung von Konsumbrot gebraucht worden. Das ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin selbst in einem Rundschreiben an alle Mühlenbesitzer vom 16. Dezember 1952 diesen mitgeteilt habe, daß sie daran interessiert sei, daß in Zukunft keine chemisch Behandelten Konsummehle verarbeitet würden. Ein Schreiben der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung an die Beklagte vom 2. April 1953 beweise ebenfalls, daß ganz allgemein und auch in B. chemisch behandelte Mehle in erheblichem Umfange zur Brotherstellung verwendet würden.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

10

I.

1.)

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zunächst unter dem Gesichtspunkt des §3 UnlWG geprüft. Bei Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Ankündigung im Sinne der genannten Vorschrift geht das Berufungsgericht zutreffend (BGHZ 13, 244[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [253]) davon aus, daß es allein darauf ankomme, in welchem Sinne die Kreise, an die sich die Ankündigung richtet, die Angaben verstehen, und daß es genügt, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der in Frage kommenenden Verkehrskreise einem Irrtum ausgesetzt wird. Erwecken daher die Angaben der Beklagten bei den angesprochenen Lesern den unrichtigen Eindruck eines besonders günstigen Angebots, so sind sie unzulässig, gleichgültig, wie die Beklagte ihr Ankündigung in Wirklichkeit hat verstehen wissen wollen. Bei Ermittlung dieser Verkehrsauffassung ist von der Erfahrung auszugehen, daß Ankündigungen vom Verkehr nur selten aufmerksam gelesen und in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere den herausgestellten Schlagzeilen, dem sog. Blickfang, beurteilt werden. Insoweit ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Bezeichnung Tiefenfurter Bauernbrot von den in Betracht kommenden Kreisen der Bevölkerung dahin verstanden werde, daß das "Tiefenfurter Bauernbrot" ein Erzeugnis der Firma P. sei und daß es sich bei der Kennzeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" um eine Brottypenbezeichnung handele. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die in Rede stehende Bezeichnung erscheine nur im räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung der Beklagten, dem Worte "P.", das in besonders großen und fetten Buchstaben gedruckt sei, und mit der von der Beklagten zur Kennzeichnung aller ihrer Erzeugnisse in Werbung und Ausstattung verwendeten roten auffallenden Kreisfläche. Der Zusammenhang zwischen dem Firmennamen der Beklagten und der für die Erzeugnisse und Ausstattung charakteristischen roten Kreisfläche mit der streitigen Bezeichnung falle jedem Beschauer sofort ins Auge. Bei dieser Art der Werbung und Ausstattung sei deshalb bereits sofort zu erkennen, daß es sich bei dem "Tiefenfurter Bauernbrot" um ein Erzeugnis der Firma P. handele. Dem überwiegenden Teil der W. - nur diese kämen für die Abnehmer des streitigen Brotes in Betracht - sei der Name P. als einer der größten Brotfabriken B. bekannte. Die Wagen der Beklagten in ihrer charakteristischen weissen Farbe mit der Braunen Aufschrift P. und der roten Kreisform seien eine alltägliche häufige Erscheinung in den Straßen B.. Die Beklagte stelle nicht nur das "Tiefenfurter Bauernbrot" her, sondern etwa 32 Brottypen, die in allen Fachgeschäften unter dem Namen und mit der Ausstattung der Beklagten vertrieben würden, Daraus folgert das Berufungsgericht, daß das Wort "Tiefenfurt" überhaupt nicht als Hinweis auf die örtliche Herkunft des Brotes aus Tiefenfurt aufgefasst werde. Bei der politischen und wirtschaftlichen Intelligenz und Regsamkeit der B. komme ein durchschnittlicher Verbraucher auch nicht auf den Gedanken, daß bei der durch die Zonentrennung verursachten Abschnürung B. Brot ausgerechnet aus "Tiefenfurt" - einen B. Vorort dieses Namens gebe es nicht - eingeführt werde. Eine solche Maßnahme sei schon wegen der Einfuhrschwierigkeiten praktisch ausgeschlossen. Außerdem sei in der Werbung und Ausstattung der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um ein "W. Erzeugnis" handele.

11

Außerdem nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß die Verwendung des Ortsnamens Tiefenfurt auch deswegen zulässig sei, weil kein Anhalt dafür gegeben sei, daß ein in Tiefenfurt hergestelltes Bauernbrot infolge besonderer, nur dort vorhandener Umstände etwas Besonderes sei, und daß sich bisher auch ein solches "echtes" Brot keinen Namen gemacht habe. Eine solche Warenbeschaffenheit sei aber ebenfalls Voraussetzung für die Annahme, dass eine unzulässige örtliche Herkunftsangabe benutzt werde. Dazu führt das Berufungsgericht weiter aus, die Abnehmerkreise mindestens in B. hätten sich daran gewöhnt, daß es sehr viele Brotsorten gebe, deren Bezeichnung einen Orts- oder Landschaftsnamen enthalte, ohne damit bereits eine örtliche Herkunftsbezeichnung darzustellen. Wegen der häufigen, dem Gericht aus eigener Wissenschaft bekannten Verwendung derartiger Bezeichnungen, z.B. Schlesisches Landbrot, Uckermärker Bauernbrot, Pommernbrot, Schwedenbrot, Zerpenschleuser Landbrot, Britzer Landbrot, Paderborner Brot, Mecklenburger Schwarzbrot, Hamburger Schwarzbrot und Rheinisches Schwarzbrot, würden solche Bezeichnungen von den Abnehmerkreisen nur als Sorten- und Qualitätsbezeichnungen bewertet. Der Käufer sei nicht der Auffassung, daß er z.B. bei einem "Rheinischen Schwarzbrot" ein im Rheinland hergestelltes Brot erwerbe, sondern erwarte ein - gleichgültig wo - nach rheinischen Rezepten und bei rheinischer Herstellungsweise gebackenes Brot. Aus diesem Grunde seien die Käufer des "Tiefenfurter Bauernbrotes" auch nicht der Ansicht, daß sie ein in Tiefenfurt gebackenes Brot erwerben.

12

2.)

In diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz verschlossenen Erwägungen des Berufungsgerichts läßt sich ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht erkennen.

13

Bei Beurteilung des Gesamteindrucks, den die Werbezeichen der Beklagten der in Betracht kommenden Abnehmerhreise vermitteln, tritt der Hinweis auf die Firma der Beklagten in der roten, auffallenden Kreisfläche besonders stark hervor. Schon diese Aufmachung der Werbung der Beklagten rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, bei dieser Art der Werbung und Ausstattung sei sofort zu erkennen, daß es sich bei dem Tiefenfurter Bauernbrot um ein Erzeugnis der Firma P. handele. Außerdem kann auch dem flüchtigen Betrachter der in der Werbung enthaltene weitere Hinweis "Westberliner Erzeugnis" kaum entgehen.

14

Allerdings geht der Klageantrag nach seinem Wortlaut dahin, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" schlechthin zu untersagen, also ohne Rücksicht darauf, unter welchen sonstigen Umständen er verwendet wird. Das Berufungsgericht hat jedoch die Zulässigkeit dieser Bezeichnung nur in ihrer konkreten, von der Beklagten tatsächlich benutzten Ausgestaltung geprüft und nur darüber entschieden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Beklagte hat auch das Recht, die Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" etwa in Alleinstellung zu verwenden, nicht für sich in Anspruch genommen.

15

Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob auch dann, wenn eine Täuschung des Publikums über die tatsächliche Herkunft des streitigen Brotes nicht zu besorgen ist, der Verkehr wegen der Hervorhebung dieses Bauernbrotes als eines Tiefenfurter Bauernbrotes vielleicht der Meinung sein könne, daß hier ein Bauernbrot besonderer Art, vor allem besonderer Geschmacksrichtung angeboten werde. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann die Hinzufügung einer Ortsangabe bei Kennzeichnung der Ware selbst dann zur Irreführung über die Herstellungsart der Ware führen, wenn der Verkehr die örtliche Bezeichnung nicht als Herkunftsangabe ansieht (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1956 - I ZR 83/55 - Englisch Lavendel -). Gerade bei der Werbung für Bauernbrot pflegen, wie der Abnehmerschaft bekannt ist, Geschmacksunterschiede des Bauernbrotes durch die Hinzufügung von örtlichen Bezeichnungen hervorgehoben zu werden. Das hat nichts mit der vom Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneinten Frage zu tun, ob das Publikum mit der Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" eine bestimmte Gütevorstellung verbindet. Auch wenn Tiefenfurt dem Verkehr völlig unbekannt ist, könnte die Vorstellung hervorgerufen werden, daß unter der streitigen Bezeichnung ein Bauernbrot besonderer Geschmacksrichtung, nämlich wie sie ein in Tiefenfurt hergestelltes Bauernbrot aufweist, angeboten werde. Der unstreitige Sachverhalt bietet jedoch keinen Anlaß, diese Frage weiter zu verfolgen. Denn eine solche Vorstellung der Abnehmerschaft wäre nur dann unrichtig und die Werbung unzulässig, wenn die Beklagte willkürlich und ohne jede sachliche Berechtigung die Bezeichnung "Tiefenfurt" benutzen würde. Nach der unstreitig gebliebenen Behauptung der Beklagten ist aber die Bezeichnung "Tiefenfurt" von ihr gewählt worden, weil einer ihrer Gesellschafter, P., aus einem Tiefenfurter Mühlenbetriebe stammt und gelernt hat, wie dort Brot von Bauern gebacken wird.

16

3.)

Die Rügen der Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" werde vom Publikum nicht als örtliche Herkunftsangabe gewertet, verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt und gegen Erfahrungsgrundsätze verstoßen habe, können nicht durchgreifen.

17

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage die in Betracht kommende Verkehrsauffassung auf Grund eigener Lebenserfahrung entschieden hat (RG GRUR 1943, 175 [176]). Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen und wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat, wie die Revision meint. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß rein sprachlich betrachtet Tiefenfurt eine geographische Herkunftsangabe darstellt. Das ist jedoch für die Auffassung des Verkehrs nicht entscheidend. Maßgebend dafür ist vielmehr, wie bereits oben angeführt, der Gesamteindruck der betreffenden Werbung. Von diesen Erwägungen aus hat das Berufungsgericht diese Frage auch geprüft.

18

Die Revision greift ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach schon wegen der Einfuhrschwierigkeiten in das durch die Zonentrennung abgegrenzte Berlin ein Abnehmer nicht auf den Gedanken kommen könne, daß das Tiefenfurter Bauernbrot aus Tiefenfurt geliefert werde. Die Revision meint, diese Annahme des Berufungsgerichts widerspreche der Lebenserfahrung, da in Berlin an Lebensmitteln praktisch so gut wie alles eingeführt werde, auch alles zu haben sei und deshalb keinesfalls einzusehen sei, warum nicht auch das Brot aus Tiefenfurt bezogen werden könne. Es kann auf sich beruhen, ob dieses Revisionsvorbringen zutrifft; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Bezeichnung "Tiefenfurter Bauernbrot" nicht um eine Herkunftsbezeichnung handle, wird durch die übrigen vom Berufungsgericht dafür angeführten Gründe hinreichend getragen.

19

Auch die fernere Verfahrensrüge der Revision aus §286 ZPO kann nicht durchgreifen, mit der sie bemängelt, das Berufungsgericht habe bei Feststellung der von ihm angenommenen Verkehrsauffassung, daß es sich bei dem Tiefenfurter Bauernbrot um eine Brottypenbezeichnung handele, ausser acht gelassen, daß von Bäckereien vielfach Brotsorten vertrieben würden, die nicht im eigenen Betrieb hergestellt, sondern von auswärtigen Unternehmen bezogen würden (z.B. Pumpernickel und Knäckebrot). Dies ist unerheblich, weil es sich bei der Beklagten um eine Brot fabrik handelt. Derartige Betriebe vertreiben aber nach der Lebenserfahrung nur die von ihnen hergestellten Waren.

20

Außerdem beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge aus §286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, daß der Hinweis "W. Erzeugnis" auch von den Ehefrauen in Berlin beachtet werde, nicht berücksichtigt, daß alle in W. verkauften Brote mit einer solchen Marke versehen würden und daß die Beklagte diesen Hinweis in ihrer Werbung erst unter dem Druck des der Klage vorausgehenden Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung angebracht habe. Das beweise, daß die Beklagte selbst den unlauteren Charakter ihrer Werbung kenne. Auch diese Rüge kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Das Revisionsvorbringen, wonach alle in W. verkauften Brote mit einem Vermerk "W. Erzeugnis" zu versehen seien, ist neu und daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. Ob die Beklagte diesen Hinweis erst nach dem Verfügungsverfahren in ihre Werbung aufgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Unstreitig hat die Beklagte seit Frühjahr 1953 den Hinweis "W. Erzeugnis" in ihrer Werbung geführt, so daß das Berufungsgericht diesen Hinweis auch seiner Entscheidung zugrundelegen durfte. Das hat es rechtsirrtumsfrei getan. Für die Frage der irreführenden Werbung im Sinne des §3 UnlWG ist allein entscheidend, in welchem Sinne die Kreise die Ankündigung verstehen, an die sie gerichtet ist. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagte durch ihren Hinweis "W. Erzeugnis" ihre als unlauter erkannte Werbung, wie die Revision meint, abstellen wollte; denn bereits die Art des Hinweises der Beklagten auf ihre Firma in ihrer Werbung lässt sie als die Herstellerin des streitigen Brotes erkennen.

21

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es entgegen der Meinung der Revision verfahrensrechtlich auch nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht von der von der Klägerin beantragten Einholung einer Auskunft des Instituts für Demoskopie oder des Instituts für Meinungserforschung über die Frage der Verkehrsauffassung abgesehen hat.

22

Auch in der Bezeichnung des Brotes als "Bauernbrot" sieht das Berufungsgericht keine irreführende Werbung. Es stützt sich insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rohrlich, und die gerichtliche Augenscheinseinnahme und kommt zu dem Ergebnis, daß Bauernbrot, das in der bäuerlichen Wirtschaft hergestellt werde, im allgemeinen überhaupt nicht zum Verkauf komme, weil der Bauer nur Brot für den Eigenbedarf herstelle. Diese Tatsache, so führt das Berufungsgericht aus, sei dem Abnehmer von durchschnittlicher Intelligenz bekannt und für den B. selbstverständlich. Deshalb verstehe der städtische Verbraucher, wenn ihm ein Bauernbrot angeboten werde, darunter nicht ein Brot, das auf der bäuerlichen Wirtschaft selbst erbacken sei, sondern nur ein Brot nach Art und Geschmack des Bauernbrotes, ein Brot also, das in Abweichung von dem üblichen Fabrik- und Bäckerbrot in seinem Charakter dem auf dem Lande gebackenen Bauernbrot gleichkomme oder mindestens ähnele. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Leipzig und des Amtsgerichts Frankfurt/Main, die in ihren im Jahre 1935 ergangenen Urteilen den gegenteiligen Standpunkt vertreten, lehnt das Berufungsgericht ab. Ausserdem gelangt das Berufungsgericht auf Grund der weiteren Ausführungen des genannten Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß für den Charakter eines Bauernbrotes die Mehlzusammensetzung, die Art der Teiglockerung, die Brotform und -größe sowie der eigentliche Backvorgang massgebend seien, und daß das streitige Brot, wie eingehend dargelegt wird, diese Voraussetzungen erfülle.

23

Auch in diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entscheidungsbedeutsamer Rechtsirrtum nicht zutage.

24

Es ist der Revision zuzugeben, daß auch das Oberste Landesgericht München in seiner in der Bäckerzeitung Nr. 8 vom 18. Februar 1954 veröffentlichten Entscheidung sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Bezeichnung "Bauernbrot" unzulässig sei, weil sie gegen §4 Ziff 3 Lebensmittelgesetz verstoße, und daß auch die Einigungsämter im Wettbewerbsrecht der Auffassung gewesen sind, dass nach der Verkehrsauffassung als Bauernbrot nur ein im bäuerlichen Betrieb hergestelltes Brot anzusehen sei (Recht & Kümpfel 1936, Der Wettbewerb, S. 366). Es ist auch zutreffend, daß irreführende Angaben im Sinne des genannten Lebensmittelbesetzes und des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb gleichbedeutend sind. Die vorangeführte Gegenmeinung kann aber die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Bezeichnung "Bauernbrot" in W. nur als Brottypenbezeichnung gelte, nicht in Frage stellen; denn die Verkehrsauffassung kann in W. eine andere sein als an anderen Orten Deutschlands und kann sich außerdem seit 1935 sehr wohl gewandelt haben.

25

Ebenso unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, die Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1952, in der bestimmt ist, daß Konsumbrot nur unter dieser Bezeichnung, nicht auch unter einer zusätzlichen Bezeichnung wie "Bauernbrot", in den Verkehr gebracht werden dürfe, sei wettbewerbsrechtlich unbeachtlich. Dazu führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die Frage, welches Mehl verwendet werde und ob das Mehl infolge der Subvention für Konsumbrot verbilligt sei, spiele für die Zulässigkeit der Bezeichnung eines Brotes als "Bauernbrot" nur eine bedingte Rolle. Entscheidend sei, daß die Art des Mehles nur eine der Bedingungen sei, die die Bezeichnung "Bauernbrot" zulässig machten, daß also noch wesentliche von der Mehlmischung unabhängige Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit die Bezeichnung wettbewerblich zulässig sei.

26

II.

Bei Prüfung der Zulässigkeit des Hinweises der Beklagten, "hergestellt aus garant. nicht chem. behandelten Mehlen", geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte bei Ihrer Werbung nicht auf Umstände hinweisen dürfe, die bei allen Wettbewerbern in gleichem Maße vorhanden seien. Sie dürfe also die Tatsache, daß von ihr nur chemisch nichtbehandelte Mehle benutzt würden, dann nicht hervorheben, wenn alle Wettbewerber solche Mehle verwendeten. Letzteres ist nach Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Dabei stützt es sich zunächst auf das Schreiben der Firma F.W.S. D. vom 17. September 1952, aus dem es rechtsirrtumsfrei folgert, daß die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit Mehlen beliefert worden sei, die chemisch behandelt worden seien. Ohne Rechtsirrtum folgert das Berufungsgericht weiter aus dem Schreiben der Klägerin an andere B. Mühlenbesitzer vom 16. Dezember 1952 und dem Schreiben der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung an die Beklagte vom 2. April 1953, daß jedenfalls im damaligen Zeitpunkt chemisch behandelte Mehle verwendet worden seien und daß sogar die von der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung durchgeführten Mehluntersuchungen ergeben hätten, daß sich die Zahl der gebleichten Mehle noch erhöht habe.

27

Die gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht alle B. Bäcker nur chemisch nichtbehandelte Mehle verwendeten, erhobene Verfahrensrüge aus §286 ZPO kann nicht durchgreifen. Der von der Revision insoweit als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin geht dahin, daß die Firma S. entsprechend ihrer Ankündigung im vorgenannten Schreiben an die Beklagte in der Folgezeit nichtbehandeltes Mehl geliefert habe und daß dies auch seitens der V.-Mühle geschehen sei.

28

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da kein Anhalt dafür gegeben ist, daß die genannten Mühlen die einzigen Bezugsquellen der B. Bäcker für Mehl waren oder sind. Daß etwa die B. Bäcker auf Grund einen besonderen Anordnung verpflichtet seien, nur nichtbehandeltes Mehl zu verwenden, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht behauptet.

29

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Nastelski Nörr