Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1956, Az.: I ZR 83/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 83/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Köln - 30.03.1955
Prozessführer
der Firma Johann Maria F. & Cie. zur S. in K.,
Prozessgegner
den Verband der K. e.V., vertreten durch seinen Vorstand, K., C.straße ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. März 1955 dahin abgeändert, daß die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat eine von ihr hergestellte Lavendelseife unter der Bezeichnung "English Lavender" in den Verkehr gebracht. Sie hat die Verwendung dieser Bezeichnung, über deren Zulässigkeit die Parteien in dem Rechtsstreit 24 O 89/54 des Landgerichts Köln streiten, mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, daß der Verkehr die entsprechenden deutschsprachigen Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" als Gattungsbezeichnungen auffasse und dasselbe auch für die englische Bezeichnung "English Lavender" gelten müsse. Der Beklagte, der die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ist demgegenüber der Meinung, bei den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" handele es sich um reine Herkunftsangaben, die nicht in Gattungsbezeichnungen umgewandelt werden könnten und deren Verwendung für ein in Deutschland hergestelltes Erzeugnis daher irreführend sei. Die Klägerin hat ungeachtet dessen das Recht für sich in Anspruch genommen, die erwähnten deutschsprachigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung ihrer Seife zu verwenden. Sie hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu verbieten, unter den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" in Deutschland hergestellte Parfümerien und Seifen zu vertreiben.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Widerklagend hat er beantragt: die Klägerin zu verurteilen,
es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, für eine in Deutschland hergestellte Seife die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" zu verwenden.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien übereinstimmend erklärt, sie seien sich darüber einig, daß die von der Klägerin hergestellte Seife, für welche die Klägerin das Recht der Bezeichnung "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" in Anspruch nimmt, keine gegenüber anderen Lavendelerzeugnissen besondere charakteristische Duftnote aufweise, daß die Bezeichnung "Englisch Lavendel" überhaupt eine solche Note nicht zum Ausdruck bringe, sondern daß es sich nach der Auffassung der Klägerin dabei lediglich um eine gewohnheitsmässige Bezeichnung der Branche handele.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt. Sie hat beantragt, die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, und erstrebt im übrigen die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte ist mit der Erledigungserklärung einverstanden, bittet im übrigen um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage war entsprechend dem Antrage der Klägerin, mit dem der Beklagte sich einverstanden erklärt hat, in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
II.
Das Landgericht, dessen Ausführungen für die Widerklage Bedeutung behalten, hat einleitend bemerkt, angesichts der Erklärungen, die die Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegeben hätten, könne es dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" vom Verkehr als Herkunftsangaben angesehen würden. Auch wenn dies nicht der Fall sei, enthielten die Bezeichnungen nach dem Sachverhalt, den die Parteien als unstreitig mitgeteilt hätten, eine unrichtige Angabe, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen geeignet sei. Die Klägerin räume ausdrücklich ein, daß keine der beiden Bezeichnungen eine besondere Duftnote zum Ausdruck bringe, die die damit versehenen Erzeugnisse von anderen Lavendelerzeugnissen unterscheide, und daß die von ihr, der Klägerin, hergestellten Erzeugnisse eine solche Duftnote auch tatsächlich nicht aufwiesen. Den Lavendelerzeugnissen, die unter den Bezeichnungen "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" angeboten werden sollten, kämen danach keine Merkmale oder Eigenschaften zu, die Anlaß dazu geben könnten, sie durch die Beiwörter "Englisch" oder "Alt Englisch" von anderen Lavendelerzeugnissen abzugrenzen. Diese Beiwörter seien nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien nicht imstande, irgend eine Eigenart zu kennzeichnen, weil es nach dieser Ansicht keine Eigenart gebe, die zusammenfassend als "Englisch" oder "Alt Englisch" angesprochen werde oder angesprochen werden könne.
Im Anschluß hieran hat das Landgericht ausgeführt, daß bei dieser Sachlage die Verwendung der Beiwörter "Englisch" oder "Alt Englisch" in weiten Verbraucherkreisen unzutreffende Vorstellungen erwecke. Die Verbraucher erwarteten ein Erzeugnis von besonderer Eigenart, während es sich in Wahrheit von den übrigen Lavendelerzeugnissen nicht unterscheide. Mit Rücksicht auf den geographischen Sinngehalt der Beiwörter werde zudem angenommen, die besondere Eigenart bestehe darin, daß das Erzeugnis Eigenschaften aufweise, die für englisches Lavendel typisch seien. Unter diesen Umständen sei die Verwendung der Beiwörter, zumal bei der bekannten Vorliebe weiter deutscher Verbraucherkreise für ausländische Erzeugnisse, aber geeignet, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Landgericht ist deshalb der Auffassung, daß die Verwendung der Beiwörter den Tatbestand des §3 UnlWG erfülle. Es hat daher dem Unterlassungsbegehren der Beklagten stattgegeben.
III.
Die Revision rügt, das angefochtene Urteil sei in sich widerspruchsvoll. Das Landgericht habe dahingestellt sein lassen, ob die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel" im Verkehr als Herkunftsangaben oder als Gattungsbezeichnungen angesehen würden. Daher müsse davon ausgegangen werden, daß es sich bei ihnen entsprechend dem Vortrage der Klägerin um Gattungsbezeichnungen handele, deren Gegenstand in einem Erzeugnis ohne ausgeprägte Eigenart bestehe. Von dieser tatsächlichen Grundlage aus hätte aber keine Verurteilung erfolgen dürfen. Habe sich für Lavendelerzeugnisse ohne ausgeprägte Eigenart die Bezeichnung "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" eingebürgert, so werde der Verkehr nicht irregeführt, wenn ihm unter diesen Bezeichnungen ein derartiges Erzeugnis angeboten werde.
Die Revision mußte im Ergebnis Erfolg haben.
Der Meinung der Revision, das Landgericht habe es dahingestellt sein lassen, ob die in Rede stehenden Bezeichnungen im Verkehr als Herkunftsangaben oder als Gattungsbezeichnungen aufgefaßt würden, kann allerdings nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat zwar keine Stellung zu der Frage genommen, ob es sich bei diesen Bezeichnungen um Herkunftsangaben handele. Es ist jedoch im übrigen von einer ganz bestimmten wettbewerbsrechtlichen Bedeutung der Bezeichnungen ausgegangen, nämlich von der Bedeutung, die sich nach seiner Ansicht aus den angeführten mündlichen Erklärungen der Parteien ergibt, und hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen hiervon ausgehend die Bezeichnungen nicht als Gattungsbezeichnungen mit dem von der Revision behaupteten Sinngehalt verstanden. Der Vorwurf, daß das angefochtene Urteil in sich widerspruchsvoll sei, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Bezeichnungen zwar nicht um Herkunftsangaben, aber auch nicht um eingebürgerte Gattungsbezeichnungen, sondern sind es, wie das Landgericht ersichtlich annimmt, Bezeichnungen, denen keine bestimmten Vorstellungen der Verbraucherschaft entsprechen, so ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Bezeichnungen irreführend und geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, durchaus folgerichtig. Denn wenn ein Lavendelerzeugnis, das sich von anderen derartigen Erzeugnissen nicht unterscheidet, als "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" bezeichnet wird, ohne daß der Verbraucher unter diesen Bezeichnungen gerade derart indifferente Erzeugnisse versteht, so wird der Verbraucher irregeführt, weil er aus der Besonderheit der Bezeichnung auf ein Erzeugnis besonderer Eigenart schließen und deshalb das Angebot als besonders günstig ansehen wird.
Die Betrachtungsweise des angefochtenen Urteils ist jedoch insofern rechtlich zu beanstanden, als das Landgericht nicht beachtet hat, daß auch bei einem Sachverhalt, wie ihn die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die in Rede stehenden Bezeichnungen im Verkehr entsprechend dem Vortrage der Klägerin als Gattungsbezeichnungen aufgefaßt werden. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, daß die Bezeichnungen "Englisch Lavendel" und "Alt Englisch Lavendel", weil es keine deutschen Erzeugnisse gibt, die ihrer Eigenart nach solche Bezeichnungen sachlich rechtfertigen, keine Gattungsbezeichnungen sein könnten. Diese Annahme ist indessen irrig. Die Frage, ob eine Bezeichnung Gattungsbezeichnung ist, ist rein tatsächlicher Natur. Entscheidend ist allein, ob der Verkehr sie als Gattungsbezeichnung ansieht und verwendet. Darauf, ob das mit sachlicher Berechtigung geschieht oder sachlich nicht gerechtfertigt ist, kommt es dabei nicht an. Selbst wenn es keine deutschen Lavendelerzeugnisse gibt, die das Beiwort "Englisch" oder "Alt Englisch" rechtfertigen, ist es daher durchaus denkbar, daß der Verkehr sich der Bezeichnungen "Englisch Lavendel" oder "Alt Englisch Lavendel" als Gattungsbezeichnungen bedient, indem er darunter Lavendelerseugnisse unbestimmten Charakters versteht.
Bei dieser Sachlage konnte das Urteil hinsichtlich der Entscheidung zur Widerklage keinen Bestand haben. Sollte es sich bei den in Rede stehenden Bezeichnungen um Gattungsbezeichnungen des angeführten Inhalts handeln, so wird der Verkehr auch dann nicht irregeführt, wenn sie für ein deutsches Lavendelerzeugnis verwendet werden, das sich von anderen deutschen Lavendelerzeugnissen nicht abhebt. Das angefochtene Urteil war daher in dem angegebenen Umfange aufzuheben. Insoweit war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, das den Behauptungen der Klägerin über den Charakter der streitigen Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen nachzugehen und alsdann über die Widerklage erneut zu befinden haben wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Landgericht zu überlassen.