Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 2 WD 24/87
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Herabstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe; Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 24/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 13.11.1986 - AZ: S 3 VL 2/86
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 77 Abs. 1 S. 2 WDO
- § 12 S. 2 SG
Prozessgegner
Feldwebel ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Pahl, Hauptfeldwebel Wollny als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. November 1986 aufgehoben.
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 33 Jahre alte Soldat begann nach Abschluß der Hauptschule eine dreieinhalbjährige Lehre als Starkstromelektriker, die er am 12. Februar 1974 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes erfolgreich abschloß. Danach war er zunächst in dem erlernten Beruf, später als Kraftfahrer und Betriebselektriker tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 3. April 1978 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen und mit Urkunde vom 3. April 1978 am selben Tag in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf zwei Jahre festgesetzt und später mehrfach verlängert. Sie beträgt jetzt zwölf Jahre und wird daher mit Ablauf des 31. März 1990 enden.
Nach der Grundausbildung bei der 7./Gebirgssanitätsbataillon ... in M. wurde der Soldat zum 1. Juli 1978 als Kraftfahrer B und Sanitätssoldat zur 1./Jägerbataillon ... in M. versetzt. Am 9. Oktober 1978 wurde er zum Gefreiten befördert. Er bestand die Sanitätsprüfung mit der Abschlußnote "gut" und die Unteroffizierprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend", wechselte zum 1. April 1979 auf den Dienstposten eines Sanitätsunteroffiziers und wurde am 3. April 1979 zum Unteroffizier sowie am 3. April 1980 zum Stabsunteroffizier befördert. Zum 1. Oktober 1981 wurde seine Einheit in 1./Panzergrenadierbataillon ... umbenannt und der Soldat als Sanitätsunteroffizier und Truppführer eingesetzt. Nachdem er einen Krankenpflegesanitätslehrgang V - OP-Helfer - mit der Abschlußnote "befriedigend" bestanden und in einem Laufbahnlehrgang Feldwebel des Sanitätsdienstes ebenfalls die Abschlußnote "befriedigend" erhalten hatte, wurde er vom 1. Januar 1983 an als Sanitätsfeldwebel und Gruppenführer verwendet. Am 3. Januar 1983 wurde er zum Feldwebel ernannt. Mit Wirkung vom 1. November 1984 wurde er als Sanitätsfeldwebel Instrumenteur zur 3./Sanitätslehrbataillon ... in M. versetzt, ehe er zum 1. Juli 1985 als Sanitätsfeldwebel und ABC-Abwehr/Selbstschutz-Feldwebel Desinfektor zur 1. Kompanie dieser Einheit kam. Seitdem hat er den Dienstposten eines Stellvertretenden Zugführers inne, führte jedoch tatsächlich bis September 1987 den Zug alleinverantwortlich, da der Zugführerdienstposten nicht besetzt war.
Der Soldat besitzt seit Herbst 1986 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und seit Anfang 1984 die Schützenschnur in Gold. Er wurde zunächst mit "voll befriedigend" (5 D) beurteilt, steigerte sich aber in der Beurteilung vom 19. Januar 1983 auf "ziemlich gut" (4 C). In der Beurteilung vom 5. August 1985 erhielt er wiederum die Bewertung "voll befriedigend" (5 D), bis er schließlich in der Beurteilung vom August 1987 - ebenso wie in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges - von seinem Disziplinarvorgesetzten erneut mit "ziemlich gut" (4 C) bewertet wurde.
Das Bundeszentralregister weist ebenso wie das Disziplinarbuch außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keinen Eintrag über Strafen oder disziplinare Maßregelungen aus.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich rund 2.600 DM brutto, einschließlich aller Abzüge rund 2.000 DM netto betragen. Er tilgt einen Einrichtungskredit in Höhe von derzeit noch rund 15.000 DM mit monatlichen Raten von 500 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Seit dem 18. März 1983 ist der Soldat kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte tätig und verdient monatlich ca. 1.800 DM netto.
II
Im April 1984 kam es auf Grund einer Strafanzeige des Stabsunteroffiziers Joachim O. zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde dieser durch Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1985 - 453 Ds 250 Js 39801/84 -, rechtskräftig seit dem 25. Januar 1985, wegen eines Vergehens der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM belegt. Der Soldat hat die Strafe inzwischen bezahlt.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 6. September 1985 am 13. September 1985 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift vom 8. Januar 1986 dem Soldaten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten wie folgt zur Last:
Der Soldat habe am 5. Juni 1983 (richtig: 15. Juni 1983) in München als Beklagter in dem gegen ihn geführten Zivilrechtsstreit des Schützen O. (Landgericht München I, Az. 10 O 9636/83) wegen eines im dienstlichen Bereich entstandenen Unfalls bei seinem Rechtsanwalt eine sodann beim Landgericht eingereichte fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben, indem er wahrheitswidrig die Richtigkeit eines Schreibens des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vom 25. Mai 1983 versichert habe, nach dessen Inhalt er nichts mit dem Unfall zu tun gehabt habe.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 13. November 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren.
Sie legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde, löste sich davon jedoch hinsichtlich der subjektiven Tatseite und stellte fest, der Soldat habe die eidesstattliche Versicherung nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich falsch abgegeben. Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb militärischer Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernstlich beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Kammer habe sich gefragt, ob der Soldat wegen der charakterlichen Fehleinstellung, die in seiner Tat zum Ausdruck gekommen sei, noch in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee belassen werden könne. Der Unrechtsgehalt einer falschen Versicherung an Eides Statt wiege jedoch weniger schwer als Meineid oder uneidliche Falschaussage und die Anstiftung anderer hierzu. Auch sei eine Schädigung des Kameraden O. nicht eingetreten. Zwar seien die Beweggründe des Soldaten für seine Tat in hohem Maße zu mißbilligen, der Soldat verschließe sich dieser Erkenntnis jetzt jedoch auch nicht mehr restlos, wie seine Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Kammer gezeigt habe. Außer dem Dienstvergehen sei er disziplinar und strafgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er habe bewiesen, daß er zu ansprechenden dienstlichen Leistungen im allgemeinen, besonders aber in den fachspezifischen Teilen des Sanitätsdienstes imstande sei. Dennoch habe er nur wenige Monate nach seiner Beförderung zum Feldwebel das Dienstvergehen begangen und sich dadurch für einen weiteren Aufstieg in seiner Laufbahn als unwürdig erwiesen. Zur Pflichtenmahnung sei deswegen ein Beförderungsverbot von mittlerer Dauer notwendig geworden.
Gegen diese ihm am 30. Dezember 1986 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit einem Schreiben ohne Datum am 28. Januar 1987 Berufung eingelegt, mit der er sinngemäß eine Milderung der gegen ihn verhängten Maßnahme begehrt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Er habe nie gesagt, daß er mit dem Unfall des Kameraden O. nichts zu tun gehabt habe. Er habe betont, daß er weder den Auftrag zum Entfernen der Gitter gegeben habe noch daß er der Dienstaufsichtsführende gewesen sei. Der Gefreite H. sei ihm oder der Sanitätsgruppe Jägerbataillon ... nicht unterstellt gewesen. Mit Ausnahme seiner paar Zeilen habe er mit dem Bundeswehr-Verband in Bonn nur in telefonischer Verbindung gestanden. Von dort sei er aufgefordert worden, eine kurze Stellungnahme zu schicken. Das habe er auch getan. Von einem Schreiben des Bundeswehr-Verbandes habe er nichts gewußt, geschweige denn, daß ihm dessen Inhalt bekannt gewesen sei. Soweit er in der eidesstattlichen Versicherung die Begründung des Deutschen Bundeswehr-Verbandes als vollständig und richtig bezeichnet habe, habe er ausschließlich sein Schreiben an den Bundeswehr-Verband gemeint. Sein Sanitätsgruppenführer habe ihm nicht "befohlen", sondern nur gesagt, er, der Soldat, solle nachschauen, was da laufe, und gegebenenfalls einschreiten. Er, der Soldat, habe keinen vorsätzlichen Versuch unternommen, jemanden zu täuschen, um eine günstige Entscheidung herbeizuführen; denn ihm habe sein Rechtsanwalt von Anfang an gesagt, daß die Forderung des Klägers O. zu Unrecht bestehe.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel wendet sich gegen die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer. Es ist daher in vollem Umfang eingelegt worden. Demzufolge hat der Senat, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.
3.
Die Berufung führte zur Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen.
Das Amtsgericht München hat in dem sachgleichen Strafverfahren in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. Januar 1985 folgende Feststellungen getroffen:
"Am 17.12.1980 war der Angeklagte als Unteroffizier bei der Bundeswehr in M. beschäftigt. Er erteilte an diesem Tage dem ihm unterstellten Gefreiten H. den Befehl, im Sanitätsbereich der B.-Kaserne in M. Entlüftungsschächte zu reinigen. Später kam es dann hierbei zu einem Unfall, da ein völlig Unbeteiligter in einen der Lüftungsschächte fiel, nachdem der Angeklagte zusammen mit dem Gefreiten H. das Abdeckgitter dieses Schachtes entfernt hatte. Der Geschädigte namens O., der in den Schacht gestürzt war, erwirkte dann beim Amtsgericht einen Mahnbescheid und auch Vollstreckungsbescheid gegen den Angeklagten. Mit Schreiben des Deutschen Bundeswehrverbandes vom 25.5.1983 ließ der Angeklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 2.3.1983 einlegen. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Einstellung der Vollstreckung. Zur Begründung ließ er u.a. vortragen, daß er jeglichen Zusammenhang zwischen der Entfernung des Gitters und seiner Person - des Angeklagten - bestreite, weil der Angeklagte weder jemandem den Auftrag erteilt habe, das Gitter zu entfernen, noch als Dienstaufsichtsführender verantwortlich gewesen sei. Die Einstellung der Vollstreckung sei deswegen gerechtfertigt, weil die Geltendmachung der klageweise beantragten Forderung nicht gerechtfertigt wäre, weil der Anspruchsteller O. den Betrag an den Vollstreckungsgegner (gemeint ist der Angeklagte) wieder herausgeben müßte. Am 5.6.1983" (richtig: 15.6.1983) "unterzeichnete der Angeklagte dann, ohne das Schreiben des Bundeswehrverbandes nochmals durchzulesen, bei seinem Rechtsanwalt folgende eidesstattliche Versicherung:
Eidesstattliche Versicherung
Der Unterzeichnete versichert hiermit an Eides Statt, wobei ihm die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung bekannt ist, und er weiß, daß diese zur Vorlage bei Gericht dient, folgendes:
1.
Zur Person:... R., Soldat, Dienstgrad Feldwebel, Thalkirchner Straße ... M., verheiratet, deutscher Staatsangehöriger.
2.
Zur Sache:Die im Schriftsatz des Deutschen Bundeswehrverbandes e.V. vom 25.5.1983 ausgeführte Begründung ist vollständig und richtig. Ich schließe mich diesen Ausführungen an.
M. den 5.6.1983
Unterschrift: ... R.,
Dieses Schreiben wurde dann mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 5.6.1983 beim Landgericht München I - 10. Zivilkammer - eingereicht.
Der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, daß die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung nicht richtig war. Er hätte den Inhalt des Schreibens des Bundeswehrverbandes vor Abfassung der eidesstattlichen Versicherung durchlesen müssen.
In der Folgezeit wurde die erhobene Zivilklage gegen den Angeklagten abgewiesen. Die vom Angeklagten abgegebene eidesstattliche Versicherung war für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend."
Diese Feststellungen sind für die Bildung der tatsächlichen Grundlagen der hier zu treffenden Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend gewesen. Der Senat hätte sich davon nur dann ganz oder teilweise lösen können, wenn und soweit seine Mitglieder die Richtigkeit dieser Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelt und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen hätten. Ein derartiger Beschluß wurde weder zugunsten noch zu Lasten des Soldaten gefaßt. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß ohnehin nur in Betracht gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen (BVerwG Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85). Dafür bestand zugunsten des Soldaten schon deshalb kein Anlaß, weil die Tat- und Schuldfeststellungen des Strafgerichts auf seinem Geständnis beruhten. Der Senat zog aber auch die Richtigkeit der strafgerichtlichen Schuldfeststellungen nicht in Zweifel; denn der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung klar und überzeugend dargelegt, daß er den an das Amtsgericht München gerichteten Einspruch des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vom 25. Mai 1983 gegen die Vollstreckung des am 2. März 1983 erlassenen Vollstreckungsbescheides erstmals in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 13. November 1986 gesehen und in vollem Umfang zur Kenntnis genommen habe. Er wisse nicht einmal, ob dieses Schreiben seinem Rechtsanwalt und Prozeßvertreter in dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht München I im Juni 1983 vorgelegen habe. Sein Rechtsanwalt habe ihm am 15. Juni 1983 die erwähnte eidesstattliche Versicherung zur Unterschrift vorgelegt und habe dabei beteuert, der Schriftsatz des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vom 25. Mai 1983 gebe das wieder, was er, der Soldat, vorher telefonisch und schriftlich dem Deutschen Bundeswehr-Verband mitgeteilt habe. Damit und insbesondere mit seiner schriftlichen Erklärung ohne Datum habe er aber nicht behaupten wollen, daß er nichts mit dem Unfall zu tun gehabt habe; er habe lediglich eine Kurzfassung seiner Zeugenaussage vor Hauptmann W. vom 1. Juli 1981 abgeben wollen. Er, der Soldat, habe dem Gefreiten H. geholfen, das Abdeckgitter des Entlüftungsschachtes zu entfernen, habe H. aber ausdrücklich darauf hingewiesen, den Schacht abzudecken, ehe dieser wegging, um Reinigungsgeräte zu holen. Sein Fehler sei gewesen, daß er sich nicht noch einmal vergewissert habe, ob H. seinem Befehl auch nachgekommen sei.
Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat durch die fahrlässige Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gegenüber dem Landgericht München I fahrlässig die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt. Denn es liegt auf der Hand, daß der Soldat durch ein derartiges Verhalten nicht dem Bild eines pflichtbewußt handelnden Soldaten entsprach. Er hat sich damit vielmehr außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigte.
Dagegen hat der Soldat mit seiner falschen Versicherung an Eides Statt, die er als Beklagter in dem von Stabsunteroffizier O. gegen ihn angestrengten Zivilrechtsstreit abgegeben hat, die Rechte dieses Kameraden nicht schuldhaft beeinträchtigt. Das Gebot des § 12 Satz 2 SG, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (BVerwGE 73, 187, 189) [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]. Die falsche Versicherung an Eides Statt vom 15. Juni 1983 war aber gar nicht geeignet, solche Wirkungen auszulösen, soweit sie sich auch auf die Stellungnahme des Deutschen Bundeswehr-Verbandes im Schriftsatz vom 25. Mai 1983 zu dem gegen den Soldaten erhobenen Anspruch selbst bezog. Der geschädigte O. konnte, was der Deutsche Bundeswehr-Verband übersehen hatte, gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG gegen den Soldaten keine Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften geltend machen, die weitergehende Leistungen als nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründeten, weil seine Wehrdienstbeschädigung keinesfalls durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Soldaten verursacht worden war.
Durch die schuldhafte Verletzung der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt grundsätzlich nicht leicht. Wer vor Gericht falsch schwört oder uneidlich falsch aussagt oder dem Gericht gegenüber eine Versicherung an Eides Statt falsch abgibt, wirkt der Wahrheitsfindung entgegen und nimmt in Kauf, daß damit eine Fehlentscheidung herbeigeführt werden kann, die geeignet ist, das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege zumindest bei dem oder den Betroffenen zu erschüttern. Zu den Grundpflichten eines Staatsdieners gehört aber gerade, die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu unterstützen. Hinzu kommt, daß ein Soldat mit einer solchen Tat zeigt, daß man sich auf seine Glaubwürdigkeit nicht verlassen kann. Dies ist wiederum bedeutsam für sein Dienstverhältnis; denn die in keinem anderen Pflichtenkatalog ausdrücklich aufgenommene Bestimmung des § 13 Abs. 1 SG beweist, welche Bedeutung der Gesetzgeber den wahrheitsgemäßen Bekundungen von Soldaten beigemessen hat (BVerwGE 46, 41; 63, 331) [BVerwG 07.02.1980 - 2 WD 67/79]. Das alles gilt in besonderem Maße für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Mit Recht hat daher bereits die Truppendienstkammer eine reinigende Maßnahme oder eine laufbahnhemmende Pflichtenmahnung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht gezogen.
Gleichwohl hat der Senat hier die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht gehalten. Für den Soldaten sprach nicht nur das infolge der fahrlässigen Begehungsweise seiner Pflichtverletzung geminderte Maß an Schuld, sondern auch die nicht gerade gewissenhafte Prozeßführung seiner Bevollmächtigten in dem von Stabsunteroffizier Oltmann gegen ihn angestrengten Zivilrechtsstreit. Es wäre in erster Linie Aufgabe seines Rechtsanwalts gewesen, dem Soldaten vor dem Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt am 15. Juni 1983 den Schriftsatz des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vom 25. Mai 1983 zur Einsichtnahme vorzulegen und in der Versicherung an Eides Statt die Stellungnahme des Deutschen Bundeswehr-Verbandes zum Anspruch selbst auszuklammern, wenn er, wie der Soldat vorgetragen hat, von Anfang an davon überzeugt war, daß die Klage des geschädigten O. aus Rechtsgründen an der Bestimmung des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG scheitern mußte. Darüber hinaus hätte bereits der Deutsche Bundeswehr-Verband das Bestreiten des klägerischen Anspruchs im Schriftsatz vom 25. Mai 1983 auf diese Regelung stützen sollen, um die Rechte des Soldaten als Beklagter sachdienlich zur Geltung zu bringen. Schließlich führte die Strafanzeige des Stabsunteroffiziers O. zu dem Strafverfahren gegen den Soldaten, weil jener - wohl seinerseits falsch beraten - es offenbar nicht hatte verwinden können, daß er, obwohl durch die erlittene Wehrdienstbeschädigung in seiner Gesundheit betroffen, den Prozeß um Verdienstausfall und Schmerzensgeld kostenpflichtig verloren hatte und obendrein die dem Soldaten auf Grund des Vollstreckungsbescheids ab Juli 1983 gepfändeten Beträge noch hatte erstatten müssen.
Zudem erübrigtesich eine Disziplinarmaßnahme, um den Soldaten auf seine militärischen Pflichten hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Der Soldat hat sich bis zu diesem Dienstvergehen sowohl als Staatsbürger als auch als Wehrdienst leistender tadelfrei geführt und sich als anstrengungsbereiter und zielstrebiger Portepee-Unteroffizier erwiesen, der sich mit Fleiß und Sachverstand seinen dienstlichen Aufgaben widmete. Trotz der Belastungen durch das vorliegende Verfahren hat er seine Leistungen in den beiden letzten Jahren deutlich über die Anforderungen hinaus gesteigert und sich Auszeichnungen erworben. Das läßt eine Nachbewährung erkennen, die der Senat im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Verfahren für ausreichend gehalten hat, den Soldaten an seine Pflichten zu mahnen und ihn daran zu erinnern, daß er als Vorgesetzter stets in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat.
Mit Zustimmung des Bundeswehrdisziplinaranwalts war daher das Verfahren einzustellen (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO).
4.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 5 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Roth
Pahl
Wollny