Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1997, Az.: IX ZR 233/96
Erteilung einer Bürgschaft; Beratungsfehler eines Anwalts; Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung ; Anfechtungsrecht des Konkursverwalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- IX ZR 233/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 10.09.1996
- LG Magdeburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1997, 2120 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1997, 987 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1998, 56 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1997, 2946-2948 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1489-1491 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 2085-2087 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Edmund W., H., W.
Prozessgegner
Rechtsanwälte
1. Dr. Rüdiger S.,
2. Manfred H.,
3. Joachim C.,
4. Rüdiger G.,
sämtlich geschäftsansässig P., B.
Amtlicher Leitsatz
Berät der Anwalt den Mandanten rechtlich fehlerhaft und geht dieser infolgedessen eine Verpflichtung ein, aus der ihm ein Schaden entsteht, liegt dieser regelmäßig im Schutzbereich der verletzten Anwaltspflicht, wenn sich aus Inhalt und Zweck der geschuldeten Beratung ergibt, daß sie den Mandanten auch vor den Gefahren zu bewahren hatte, die eingetreten sind.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. September 1996, soweit es den Kostenpunkt und den Freistellungsanspruch betrifft, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Geschäftsführer der L. F. GmbH, deren gesamter Geschäftsanteil von 350.000 DM der L.-M.-C.-GmbH (nachfolgend: LMC GmbH) gehörte. Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren die Herren S. und U..
Am 21. November 1991 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der LMC GmbH eröffnet. Der Konkursverwalter veräußerte durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1991 den Geschäftsanteil an der LMC F. GmbH an den Kläger zum Preise von 35.000 DM. Am selben Tage wurde deren Firma in "F. W." geändert. Vor der Beurkundung hatte der Kläger einen privatschriftlichen Treuhandvertrag mit S. und U. geschlossen. Darin verpflichtete er sich, einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 210.000 DM für S. und einen solchen von 105.000 DM für U. im eigenen Namen, aber auf deren Gefahr und Rechnung, zu halten. Über diese Anteile durfte er nur nach Maßgabe der schriftlichen Weisungen des Treugebers verfügen. Bei Beendigung des Treuhandvertrages hatte er sie an die jeweiligen Treugeber zu übertragen.
Als die Treugeber nicht die nach Meinung des Klägers für Investitionen notwendigen Mittel zur Verfügung stellten, wandte sich der Kläger an den Beklagten zu 4), der mit den Beklagten zu 1) bis 3) in einer Anwaltssozietät verbunden ist, und bat um Beratung. Der Viertbeklagte erklärte, der Treuhandvertrag sei unwirksam, weil er nicht notariell beurkundet worden sei. Daraufhin beachtete der Kläger die Weisungen der Treugeber nicht mehr. Am 19. März 1992 übernahm er in eigener Verantwortung gegenüber der D. Bank AG eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 200.000 DM für Kreditverbindlichkeiten der F. W. GmbH.
In der Folgezeit entstand unter den Beteiligten Streit über die Wirksamkeit des Treuhandvertrages. Die Treugeber erwirkten gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung, in der ihm untersagt wurde, weiter als Geschäftsführer tätig zu werden. Der Konkursverwalter erklärte die Anfechtung des notariellen Vertrages vom 6. Dezember 1991 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Mit notariellem Vertrag vom 7. September 1992 gelang eine Regelung der streitigen Rechtsbeziehungen. Der Kläger trat den Geschäftsanteil an der GmbH an S. und U. ab. Diese verpflichteten sich, an den Konkursverwalter, der der Abtretung zustimmte, weitere 50.000 DM zu zahlen. Hinsichtlich der vom Kläger übernommenen Bürgschaft heißt es in Ziffer VI dieses Vertrages:
"Die Erschienenen zu 3) und 4) (S. und U.) werden den Geschäftsführer der F. W. GmbH anweisen, dafür zu sorgen, daß der Erschienene zu 2) (Kläger) durch die Firma F. W. GmbH aus dieser Bürgschaftsverpflichtung freigestellt wird."
S. und U. behielten sich vor, gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Treuhandvertrages gerichtlich geltend zu machen. UU. hat sich dem Kläger gegenüber inzwischen auf Ansprüche in Höhe von fast 1,5 Mio DM berufen.
Die D. Bank kündigte am 5. November 1992 die Kontoverbindung mit der Gesellschaft und forderte den Kläger auf, den Bürgschaftsbetrag von 200.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Gesellschaft hat die Kreditschuld nicht ausgeglichen. Über ihr Vermögen wurde am 16. Juni 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Der Kläger wirft dem Beklagten zu 4) vor, er habe ihn hinsichtlich der Wirksamkeit des Treuhandvertrages unzutreffend beraten. Er verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des ihm aus der fehlerhaften Beratung entstandenen Schadens. Das Landgericht hat dem Freistellungsanspruch stattgegeben und die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Rechtsmittel beider Parteien umgekehrt entschieden. Dagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklagte mit der Anschlußrevision, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers, die sich gegen die Abweisung des Freistellungsanspruchs richtet, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht bejaht rechtsfehlerfrei einen schuldhaften Beratungsfehler des Beklagten zu 4) hinsichtlich des Treuhandvertrages.
Der Treuhandvertrag war privatschriftlich wirksam; er bedurfte nicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Der in der Vereinbarung des Klägers mit den Gesellschaftern der LMC GmbH enthaltene Auftrag, den im eigenen Namen zu erwerbenden Geschäftsanteil in Höhe von 210.000 DM und 105.000 DM für fremde Rechnung zu verwalten, sowie die Verpflichtung, nur nach Weisung der Treugeber über diese Anteile zu verfügen und sie nach Vertragsbeendigung abzutreten, war formfrei möglich; denn die entsprechenden Verpflichtungen des Treuhänders ergeben sich bei einem solchen Geschäftsbesorgungsvertrag schon aus dem Gesetz (vgl. BGHZ 19, 69, 70; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1970 - II ZR 161/69, WM 1971, 306, 307; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 15 Rdnr. 43). Der Viertbeklagte hätte dies bei Überprüfung der Frage anhand der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur ohne weiteres erkennen müssen.
2.
Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Kläger, wäre er zutreffend beraten worden, die Bürgschaft nicht erteilt hätte. Das Verhalten des Klägers, infolge der Rechtsauskunft allein die Verantwortung zu übernehmen und deshalb die Bürgschaft einzugehen, habe nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen.
Diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entschließung des Klägers, nunmehr eigenverantwortlich dafür zu sorgen, daß die Bank der Gesellschaft den benötigten Kredit gewährte, war vernünftig oder jedenfalls vertretbar. Solche, auf einem eigenen selbständigen Willensakt beruhenden Handlungen des Geschädigten, durch die die Kausalkette erst in Gang gesetzt wird, lösen den ZurechnungsZusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht auf (Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451).
3.
Trotzdem kann nach Ansicht des Berufungsgerichts der aus der Bürgschaftsverpflichtung dem Kläger entstandene Nachteil den Beklagten nicht als Folge ihrer Pflichtverletzung zugerechnet werden. Der Kläger habe bei der anwaltlichen Beratung nicht zum Ausdruck gebracht, welche wirtschaftlichen Folgerungen er aus der Unwirksamkeit des Treuhandvertrages zu ziehen gedenke. Die Bürgschaft sei eine eigenständige unternehmerische Entscheidung gewesen, die nicht mehr in einem nahen Zusammenhang zur anwaltlichen Beratungsleistung gestanden habe. Der Kläger habe nicht erwarten können, daß die Beklagten als Folge ihrer Beratung die mit jenem Vertrag verbundenen Risiken hätten übernehmen wollen. Der Schutzbereich der verletzten Pflichten sei deshalb überschritten.
Diesen Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat den Schutzzweck der anwaltlichen Beratungspflicht zu eng bestimmt.
a)
Der Anwalt hat für solche Schäden einzustehen, die nicht eine bloß zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen, sondern im Kreis der Gefahren liegen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (Senatsurt. v. 20. Oktober 1994, a.a.O.; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich aus dem für den Anwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt.
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wandte sich der Kläger an den Beklagten zu 4), weil er die finanziellen Mittel, die die Gesellschaft benötigte, nicht von den Treugebern erhalten hatte. Er nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch, weil er wissen wollte, ob er die Treugeber mit rechtlichen Mitteln veranlassen konnte, für die Liquidität zu sorgen, die der Gesellschaft zugeführt werden mußte. Der Beklagte zu 4) konnte aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt ohne weiteres ersehen, daß der Kläger bei einer wirksamen treuhänderischen Bindung an S. und U. keine allein ihn selbst wirtschaftlich belastende Verpflichtung eingehen wollte, dagegen eigenverantwortliche Entscheidungen wie diejenige einer Kreditaufnahme und deren Sicherung durch eine Bürgschaft in Betracht kamen, sofern er nicht nur formal, sondern auch wirtschaftlich Alleineigentümer des vom Konkursverwalter erworbenen Geschäftsanteils geworden war. Damit diente die vom Viertbeklagten geschuldete Beratung auch dem Schutz des Klägers vor der Begründung von eigenen Verpflichtungen, die bei Wirksamkeit des Treuhandvertrages rechtlich und wirtschaftlich nicht sachgerecht waren. Ein Schaden aus der gegenüber der D. Bank eingegangenen Bürgschaft fällt daher in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages. Daß der Kläger die Erwägung, eine Bürgschaft einzugehen, während der Beratung nicht ausdrücklich angesprochen hat, ist unerheblich; denn der Schutzbereich der Norm ist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu bestimmen.
4.
Die Revisionserwiderung macht geltend, der Treuhandvertrag habe der Förderung eines dem Konkursverwalter gegenüber begangenen Betruges gedient und sei deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begründung beruft sie sich auf folgendes Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht befaßt hat: Der Treuhandvertrag sei geschlossen worden, um dem Konkursverwalter gegenüber zu verheimlichen, daß die Geschäftsanteile der Gemeinschuldnerin an der LMC F. GmbH zu 90 % von den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin (S. und U.) erworben werden sollten. Der Kläger habe zudem im Einvernehmen mit S. dem Konkursverwalter bewußt wahrheitswidrig einen wesentlich höheren Schuldenstand der LMC F. GmbH als tatsächlich gegeben vorgespiegelt. Dadurch habe er erreicht, daß der Konkursverwalter sich mit einem Kaufpreis von 35.000 DM für Geschäftsanteile im Nominalwert von 350.000 DM zufrieden gegeben habe.
Diese Gegenrüge greift nicht durch.
a)
Die behaupteten Tatsachen ändern nichts an der Ursächlichkeit des Anwaltsfehlers für den eingetretenen wirtschaftlichen Nachteil des Klägers. Nach ihrem eigenen Vorbringen kannten die Beklagten die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des Treuhandvertrages ergibt, im Zeitpunkt der Beratung nicht. Sie hätten daher bei vertragsgerechtem Verhalten dem Kläger erklären müssen, der Treuhandvertrag sei wirksam; denn diese Rechtsfolge ergab sich auf der Grundlage des ihnen damals zugänglichen Tatsachenstoffs. In diesem Falle hätte der Kläger, wie ausgeführt, die Bürgschaft nicht erteilt.
b)
Ob die Schuld des Klägers aus diesem Rechtsgeschäft im Falle einer Unwirksamkeit des Treuhandvertrages noch als ein den Beklagten zuzurechnender Schaden anzusehen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus deren Tatsachenvorbringen ergibt sich nicht, daß die entsprechende Vereinbarung des Klägers mit S. und U. gegen die guten Sitten verstieß.
aa)
Allerdings war die Abrede, den Schuldenstand der LMC F. GmbH unzutreffend darzustellen, darauf gerichtet, einen anderen durch Täuschung zu einer ihm ungünstigen Willenserklärung zu veranlassen, und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 60, 102, 104 f; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1987 - II ZR 166/87, NJW 1988, 902, 903; v. 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, WM 1990, 1324, 1325). Von dieser Rechtswirkung wurde der Treuhandvertrag jedoch nicht erfaßt. Dieser wurde weder zu dem Zweck eingesetzt, die Entschließung des Konkursverwalters zu beeinflussen, noch bildete er in sonstiger Weise einen Bestandteil der dem Verwalter gegenüber begangenen arglistigen Täuschung. Dieser Vertrag enthielt keine Verpflichtung des Klägers, die dessen AbtretungsVereinbarung mit dem Konkursverwalter betraf, sondern beschränkte sich auf die Regelung des Innenverhältnisses zwischen dem Kläger einerseits sowie S. und U. andererseits nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Erwerber. Erst dann gewann die Verpflichtung, Teile des abgetretenen Geschäftsanteils für die Treugeber zu halten und nur nach deren Weisungen darüber zu verfügen, rechtliche Bedeutung. Der Umstand allein, daß dem Konkursverwalter verborgen blieb, wer wirtschaftlich hinter dem Kläger stand, dieses Wissen für ihn von Interesse gewesen wäre und ihn möglicherweise veranlaßt hätte, den Kaufvertrag nicht zu dem Preis abzuschließen, zu dem er zustande gekommen ist, berührt keine rechtlich geschützten Interessen des Veräußerers und macht den Treuhandvertrag daher noch nicht sittenwidrig.
bb)
Dieser Vertrag behielt auch trotz des dem Verwalter nach § 123 Abs. 1 BGB zustehenden Anfechtungsrechts einen vernünftigen Sinn. Dies ergibt sich schon daraus, daß nicht abzusehen war, ob der Konkursverwalter von der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machte, und es selbst bei Anfechtung des Vertrages nicht fernlag, die Abtretung - zu einem höheren Kaufpreis - zu wiederholen. In beiden Fällen war es sachgerecht und entsprach den Interessen der Beteiligten, die wirtschaftliche Aufteilung des Geschäftsanteils, wie vereinbart, gelten zu lassen. Wäre der Geschäftsanteil aufgrund der Anfechtung an die Masse zurückgefallen, hätte der Treuhandvertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne weiteres abgewickelt werden können. Die Nichtigkeit der rechtlich mißbilligten Absprache des Klägers mit S. U. berührt somit in keiner Hinsicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der Treuhandvereinbarung.
5.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfsweise darauf gestützt, der Kläger habe sich nicht um eine Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung bemüht und daher seine Schadensminderungspflicht in grober Weise verletzt. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Gesellschaft zu einer Freistellung des Klägers nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht.
a)
Beweispflichtig für die Verletzung der Schadensminderungspf licht ist der Schädiger. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe der ihm obliegenden Darlegungslast nicht entsprochen. Der Kläger hat indes unter Berufung auf Zeugenbeweis vorgetragen, die F. W. GmbH sei damals wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, für seine Freistellung zu sorgen. Diese Behauptung genügte den Anforderungen an eine substantiierte Darstellung schon deshalb, weil die Bank den verbürgten Kredit bereits am 5. November 1992, knapp zwei Monate nach der notariellen Vereinbarung vom 7. September 1992, gekündigt hat. Daher ist es Sache der Beklagten, den Nachweis zu führen, daß der Kläger auf diesem Wege ohne weiteres Befreiung von der Bürgschaftsschuld hätte erlangen können.
b)
Das Berufungsgericht neigt dazu, die notarielle Vereinbarung vom 7. September 1992 in dem Sinne auszulegen, daß sie keinen Befreiungsanspruch des Klägers gegen S. und U. persönlich begründet. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings weicht die notarielle Vereinbarung in diesem Punkt von dem anwaltlich erarbeiteten Entwurf ab, der vorsah, daß Sl Jb und U. persönlich dafür Sorge zu tragen hatten, daß der Kläger durch die Gesellschaft von der Bürgschaftsverpflichtung befreit wurde. Die Beklagten haben jedoch keinen Beweis dafür angetreten, daß der Kläger den Entwurf kannte und ihm dieser Unterschied bei Vertragsschluß bewußt war. Soweit sie behaupten, entgegen dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung seien sich alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß der Kläger einen entsprechenden persönlichen Anspruch gegen die Treugeber erhalten solle, weist das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen auf.
Im übrigen kann ein Schaden grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil dem Berechtigten gegen einen Dritten ein Anspruch zusteht, dessen Realisierung den erlittenen Vermögensnachteil ausgleichen würde. In einem solchen Fall kann der Ersatzpflichtige lediglich die Abtretung jenes Anspruchs nach § 255 BGB verlangen (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806, 1807; v. 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357, 2359 [BGH 31.05.1994 - VI ZR 12/94]; v. 24. Januar 1997 - V ZR 294/95, WM 1997, 1062, 1063).
6.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Soweit der Kläger danach Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung verlangen kann, muß das neue Urteil die Höhe dieses Anspruchs betragsmäßig bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1982 - IVa ZR 162/80, WM 1982, 447, 449; v. 14. Juni 1996 - VI ZR 123/95, ZIP 1996, 1395, 1396).
II.
Die Anschlußrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Im übrigen ergibt sich aus den zu I. dargelegten Gründen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch allen weiteren Schaden zu erstatten, der auf der Verletzung ihrer anwaltlichen Beratungspflicht beruht.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer