Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: VI ZR 162/89
Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit von Vereingarungen wegen Förderung einer strafbaren Handlung; Verhältnis von Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Haftung im Innenverhältnis bei Freistellungsanspruch eines Schuldners; Bereicherungsanspruch bei Leistung auf sittenwidrigen Geschäftsbesorgungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 162/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.04.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1990, 1521-1522 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1990, 1288-1289 (Volltext mit red. LS)
- WM 1990, 1324-1326 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1990, 163
Prozessführer
Frau Angelika J., K. straße 131, B.,
Prozessgegner
Herr Gerd H., S. Straße 99, B.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zum Freistellungsanspruch aus Bereicherungsrecht, wenn einem an einem Kreditbetrug beteiligten Mittäter die erschwindelte Valuta nach dem Tatplan zugeflossen ist.
- 2.
Zum Ausschluß dieses Bereicherungsausgleichs durch § 817 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er zum Verkauf anbot. Zwei dieser Wohnungen verkaufte er durch notarielle Verträge vom 17. Juli 1981 an die damals mit ihm befreundete Klägerin. Der Kaufpreis war mit 115.000,00 DM pro Wohnung angegeben, von denen jeweils 92.000,00 DM bis zum 15. September 1981 beim Notar zu hinterlegen waren; der Rest von je 23.000,00 DM wurde bis zum 31. Dezember 1986 gestundet. Die Klägerin nahm unter der Angabe, sie wolle damit die Kaufpreise finanzieren, bei der Landesbausparkasse B. zur Vorfinanzierung von Bauspardarlehen zwei sog. Sofortdarlehen über je 90.000,00 DM auf, zu deren Sicherheit sie aufgrund einer ihr vom Beklagten erteilten Vollmacht je eine Grundschuld über 90.000,00 DM eintragen ließ. Die Landesbausparkasse zahlte abzüglich eines Agio die Valuta auf das Notaranderkonto. Der Notar leitete das Geld an den Beklagten weiter. Beide Kaufverträge wurden in der Folgezeit nicht durchgeführt. Ein Wohnungseigentumsgrundstück hat der Beklagte weiterveräußert, nachdem der Kaufvertrag der Parteien aufgehoben worden war. Aus dem Erlös ist nach dem Vortrag der Klägerin das darauf entfallende Sofortdarlehen getilgt worden. Das andere Sofortdarlehen ist nach Zahlungsverzug der Klägerin gekündigt worden. Die Landesbausparkasse hat die Grundschuld verwertet und nimmt auf den Rest von 87.616,15 DM nebst Zinsen die Klägerin in Anspruch.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Freistellung von ihren Verpflichtungen gegenüber der Landesbausparkasse sowie Ersatz von Kosten in Höhe von insgesamt 328,40 DM, die ihr im Verlauf eines Mahnverfahrens der landesbausparkasse gegen sie und durch die notarielle Anerkennung der Restforderung der Landesbausparkasse entstanden sind. Im ersten Rechtszug hat sie zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe sich in einer mit "Eidesstattliche Erklärung" überschriebenen schriftlichen Erklärung vom 8. September 1981 ihr gegenüber unwiderruflich verpflichtet, sämtliche anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnungen zu übernehmen.
Nachdem der Beklagte gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hatte, hat die Klägerin auf Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Schlüssigkeit des bisherigen Klagevortrages hin nunmehr im wesentlichen behauptet: Der Beklagte, der seinerzeit nicht kreditwürdig gewesen sei, habe dringend Geld benötigt. Er habe deshalb mit ihr abgesprochen, daß sie die beiden Eigentumswohnungen zum Schein kaufen und zur Finanzierung Darlehen aufnehmen solle, deren Valuta dann zur Tilgung laufender Verbindlichkeiten benutzt werden sollte. Die Wohnungen habe sich der Beklagte vorbehalten; er habe sie anderweitig veräußern und die Darlehen dann mit Hilfe des Verkaufserlöses wieder ablösen wollen; bis dahin hätten die an die Landesbausparkasse zu zahlenden Zinsen mit den Mieterträgen der beiden Wohnungen finanziert werden sollen. Sie, die Klägerin, hätte im Verhältnis zum Beklagten von allen Verpflichtungen freigestellt werden sollen.
Das Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin nunmehr behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten für sittenwidrig und damit für nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Dazu führt es aus, nach der Darstellung der Klägerin hätten die Parteien der Landesbausparkasse gegenüber einen gemeinschaftlichen Betrug begangen. Zwar sei die behauptete Freistellungserklärung des Beklagten nicht Teil der Täuschungshandlung. Ihr Zweck sei aber gewesen, die Klägerin im Innenverhältnis von den Risiken der rechtlichen Bindungen, die sie eingegangen sei, freizustellen. Die Verpflichtungserklärung sei somit Teil des gemeinsamen Tatplanes und ebenso sittenwidrig wie die Betrugshandlung selbst.
Möglicherweise könne die Klägerin vom Beklagten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis völlige oder teilweise Freistellung gegenüber der Landesbausparkasse verlangen. Ein solcher Anspruch sei indessen, so meint das Berufungsgericht, nicht Streitgegenstand.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist der tatsächliche Vortrag der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zugrundezulegen ist, geeignet, ihre Klageforderung zu begründen.
1.
Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Klägerin, folgt man ihrer Darstellung, keine Ansprüche aus der behaupteten Vereinbarung vom 8. September 1986 mit dem Beklagten zustehen. Diese Vereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie der Förderung einer strafbaren Handlung gedient hat.
a)
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen, daß die Parteien aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes die Landesbausparkasse B. zur Gewährung zweier Sofortdarlehen über jeweils 90.000,00 DM veranlaßt haben, indem sie zum Schein Grundstückskaufverträge schlossen und mit ihnen gegenüber der Landesbausparkasse ernsthafte Grunderwerbsabsichten der Klägerin sowie eine zweckentsprechende Verwendung der Darlehensvaluta vorspiegelten. Rechtlich hat das Berufungsgericht darin zutreffend einen gemeinschaftlichen Betrug der Parteien zu Lasten der Landesbausparkasse gesehen. Das berührt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Wirksamkeit der zwischen der Klägerin und der Landesbausparkasse geschlossenen Darlehensverträge. Solange wie im Streitfall die aufgrund einer unzulässigen Willensbeeinflussung zustandegekommenen Rechtsgeschäfte nicht nach § 123 BGB angefochten worden sind, sind sie nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Regelung des § 123 BGB geht insoweit vor. Soll dennoch Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes wegen Sittenwidrigkeit angenommen werden, müßten neben dem Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung noch andere Umstände hinzukommen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind (vgl. statt vieler RGRK-BGB-Krüger-Nieland, 11. Aufl., § 123 Rn. 84 m.w.N.; im Grundsatz einhellige Meinung). In dieser Hinsicht haben die Parteien nichts vorgetragen.
b)
Die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 8. September 1981 wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB folgt aber daraus, daß sie die Verwirklichung des von den Parteien zu Lasten der Landesbausparkasse B. gemeinschaftlich begangenen Betruges begünstigte. Das gilt nicht nur für die Verpflichtung der Klägerin, auf Rechnung des Beklagten bei der Landesbausparkasse unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Darlehen aufzunehmen und dann die Darlehensvaluta an den Beklagten auszukehren, sondern auch für die Freistellungsvereinbarung, auf die die Klägerin ihren Klageanspruch stützt. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung und die Freistellungsvereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, so daß schon deswegen die Freistellungsvereinbarung von der Sittenwidrigkeit der Geschäftsbesorgung nach § 139 BGB erfaßt wird. Jedenfalls diente die Freistellungsvereinbarung der Förderung des gemeinschaftlichen Tatplanes. Sie war geeignet, die der Klägerin bei ihrer Mitwirkung am Betrug drohenden haftungs-rechtlichen Risiken zu verringern und dadurch ihren Entschluß zur Teilnahme an der Tatausführung zu fördern. Das kann die Rechtsordnung nicht billigen (BGHZ 60, 102, 104 f.; st. Rspr.). Dem steht nicht entgegen, daß eine Abwägung der Verursachungsbeiträge, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach §§ 426, 840, 254 BGB vorgenommen werden müßte, im Innenverhältnis ohnehin zu einer Alleinhaftung des Beklagten führen könnte. Die ausdrückliche Absprache zwischen den Mittätern eines geplanten Betruges über die Verteilung der rechtlichen Risiken ist auch dann geeignet, die Straftat zu fördern.
2.
Ob neben der Klägerin auch der Beklagte trotz der Wirksamkeit der Darlehensverträge der Landesbausparkasse B. auf Zahlung der noch nicht getilgten Darlehensvaluta nebst Zinsen haftet, wie das Berufungsgericht annehmen will, so daß sich ein Freistellungsanspruch der Klägerin im Innenverhältnis aus §§ 426, 840 BGB ergeben könnte - nach Ansicht des erkennenden Senates war auch ein solcher Anspruch nach dem Klagevortrag Streitgegenstand -, kann letztlich unentschieden bleiben. Die Klägerin hat nämlich, was bisher licht erörtert worden ist, bei Zugrundelegung ihres Klagevortrags gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, weil der Beklagte auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert sein kann.
a)
Die den Beklagten bereichernde Leistung der Klägerin liegt in der Anweisung an den Notar, den auf dem Anderkonto eingegangenen Darlehensbetrag dem Beklagten auszukehren. Der Notar war dabei nur als Leistungsmittler eingeschaltet; die von ihm auf Anweisung hin ausgeführte Vermögensverschiebung hat zu einem Leistungsverhältnis zwischen den Parteien geführt (BGHZ 88, 232, 234 f.) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 47/83]. Da der dieser Leistung zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, wie ausgeführt, sittenwidrig und deshalb nichtig ist, erfolgte die Leistung der Klägerin rechtsgrundlos.
b)
Die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB steht einem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes legt diese Vorschrift einschränkend aus. Sie gilt nur für dasjenige, was aus dem vom Gesetz mißbilligten Vorgehen geschuldet wird. Dagegen bleiben Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie dem selben Rechtsverhältnis entstammen (BGHZ 75, 298, 305 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79] m.w.N.). Es müßte mithin die Weiterleitung der betrügerisch erhaltenen Darlehensvaluta an den Beklagten in der Person der Klägerin sich als Sittenverstoß darstellen. Dazu genügt es nicht, daß diese Leistung aufgrund eines sittenwidrigen Geschäftes erfolgt ist. Sittenwidrig könnte die Weiterleitung der "Tatbeute" sein, wenn etwa damit der Taterfolg gesichert und/oder die Verfolgung der Ansprüche des Tatopfers erschwert werden sollten. Dafür spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts. Es wäre auch schwerlich sachgerecht und von einem richtigen Verständnis des § 817 Satz 2 BGB nicht mehr getragen, daß die Klägerin, die keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt hat, mit den Folgen ihres Verhaltens belastet bliebe, während der Beklagte, entsprechend dem vorgefaßten Tatplan einziger Nutznießer des Betruges, die Tatbeute behalten dürfte.
c)
Da der Beklagte, wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung der Klägerin an ihn kannte, hat er nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB die Darlehensvaluta vom Empfang an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen und darüber hinaus der Klägerin ihren Verzugsschaden zu ersetzen. Das bedeutet, daß die Klage nach dem zugrundeliegenden Klagevortrag begründet ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klagebehauptungen zutreffen und der Klägerin deswegen die geltendgemachten Freistellungs- und Zahlungsansprüche zustehen. Dabei wird zur Höhe der Klageforderung von der Klägerin näher auszuführen und dann gegebenenfalls aufzuklären sein, ob und in welcher Höhe in dem geltend gemachten Hauptsachenbetrag, der sich mit den der Klägerin gegenüber titulierten Ansprüchen der Landesbausparkasse B. deckt, etwa kapitalisierte Zinsen und Kosten enthalten sind und von welchem Zeitpunkt an der Beklagte der Klägerin gegenüber in Verzug gewesen ist.
Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann,
Dr. Lepa,
Dr. Birkmann