Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1992, Az.: BVerwG 5 C 9/89
Urteil; Unterzeichnungserfordernis; Wirksamkeit der Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 9/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 91, 242 - 245
- DVBl 1993, 882-883 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 772 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 563 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das in § 117 I 2,3 VwGO enthaltene Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung gehört zu den Anforderungen, die ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil erfüllen muß, damit es durch Zustellung an die Beteiligten (§ 116 III VwGO) wirksam werden kann.
Tatbestand:
I. Die Kläger, die ein privates Wohn- und Pflegeheim betreiben, begehren von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme weiterer Kosten für die Unterbringung und Pflege einer sozialhilfebedürftigen Heimbewohnerin. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil vom 23. November 1988 aus Gründen materiellen Rechts zurückgewiesen. Die Urschrift des Urteils haben nur zwei der im Urteilseingang genannten drei Berufsrichter unterzeichnet. Die Unterschrift des dritten Richters ist nicht durch einen Verhinderungsvermerk ersetzt worden. Die den Beteiligten zugestellten Urteilsausfertigungen enthalten am Ende in Maschinenschrift die Namen der drei im Urteilseingang genannten Richter.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie den erhobenen Zahlungsanspruch weiterverfolgen. Hilfsweise begehren sie, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Zwar kann über das Leistungsbegehren der Kläger nicht in der Sache entschieden werden, weil das Berufungsurteil nicht rechtswirksam geworden ist, sondern ein Scheinurteil darstellt, das selbst noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Auf den Hilfsantrag der Kläger ist hingegen das angefochtene Urteil aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit aufzuheben, damit der von ihm ausgehende Schein eines Urteils beseitigt wird. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird das Urteil nicht durch Verkündung, sondern durch Zustellung an die Beteiligten wirksam (§ 116 Abs. 3 VwGO). Das Berufungsgericht wollte hier nach dem zuvor eingeholten Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Kläger entscheiden, und zwar - wie sich aus der schriftlichen Urteilsfassung ergibt - in der Besetzung der drei im Urteilseingang genannten Richter. Das Urteil ist jedoch nicht durch Zustellung an die Beteiligten wirksam geworden, weil es an einem wesentlichen Formmangel leidet. Dieser besteht darin, daß das Urteil entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur von zwei der drei im Urteilseingang genannten Richter unterzeichnet worden ist und hinsichtlich der fehlenden Richterunterschrift auch keinen Verhinderungsvermerk im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO trägt. Das in § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO enthaltene Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung gehört zu den Anforderungen, die ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil erfüllen muß, damit es durch Zustellung an die Beteiligten (§ 116 Abs. 3 VwGO) wirksam werden kann.
Diese Formenstrenge des Gesetzes rechtfertigt sich daraus, daß Urteile zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Verlautbarung bedürfen, die vom Wissen und Wollen der Richter getragen sein muß, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. In den Fällen, in denen das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, gewährleistet das Unterschriftserfordernis des § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO in der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, daß das Urteil den Beteiligten nicht ohne den erforderlichen Verlautbarungswillen der mitwirkenden Richter bekanntgegeben wird.
Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht lediglich für Urteile, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, ein förmliches Verfahren vor, das den zur Urteilswirksamkeit erforderlichen richterlichen Verlautbarungswillen sichtbar zum Ausdruck bringt. Das ist die öffentliche Verkündung des Urteils (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). An der Urteilsverkündung müssen zwar nicht dieselben Richter teilnehmen, die das Urteil gemäß § 112 VwGO gefällt haben (BVerwGE 50, 79). Die Urteilsverkündung findet jedoch nur statt, wenn die mitwirkenden Richter die Verkündung als Art der Urteilsverlautbarung gewählt und nicht (förmlich) beschlossen haben, das Urteil den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO an Verkündungs Statt zuzustellen. Im schriftlichen Verfahren wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt (§ 116 Abs. 3 VwGO).
Der ohne mündliche Verhandlung nach einer Kollegialberatung erfolgten Beschlußfassung über die Urteilsformel, also der "Fällung" des Urteils, kann der Verlautbarungswille der mitwirkenden Richter noch nicht entnommen werden. Denn das Urteil ist schriftlich abzufassen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und den Beteiligten vollständig, d. h. in dem in § 117 Abs. 2, 3 und 5 VwGO bezeichneten Umfang, zuzustellen. Überdies kann ein Urteil nach seiner Fällung im Wege der nochmaligen Beratung - wenn auch nur durch alle der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richter - geändert werden. Verzichten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung, ist das Vorbringen der Beteiligten so lange zu berücksichtigen, bis die Entscheidung von der Geschäftsstelle hinausgegeben wird (vgl. BVerfGE 62, 347 (353) [BVerfG 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82]; BVerwGE 58, 146 (149) [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78]).
§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO knüpft die Billigung der schriftlichen Urteilsfassung an die Unterschrift der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Von der Unterschriftsleistung ist ein Richter nur befreit, wenn er im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO verhindert ist (vgl. dazu BVerwGE 75, 337 (340) [BVerwG 19.01.1987 - 9 C 247/86]). Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung erlangt daher (erst) mit den nach § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO erforderlichen Unterschriften der mitwirkenden Richter unter das vollständig abgefaßte Urteil die Endgültigkeit, die es ausfertigungs- und zustellungsreif und damit verlautbarungsreif macht. Mit seiner Unterschrift bekundet der Richter nicht nur, daß die schriftliche Urteilsfassung in allen ihren Bestandteilen mit der beschlossenen Urteilsformel und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen übereinstimmt. Mit ihr gibt er auch zu erkennen, daß er seine Mitwirkung an der Entscheidung zum Abschluß bringt und diese zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe durch Zustellung an die Beteiligten freigibt. Die Übergabe einer von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO für verkündete Urteile) sieht das Gesetz für Urteile ohne mündliche Verhandlung nicht vor.
Den Beteiligten war der Unterschriftsmangel der Urteilsurschrift, die in den Gerichtsakten geblieben ist, aus den ihnen zugestellten Urteilsausfertigungen allerdings nicht erkennbar. Sie haben hiervon erst durch einen Hinweis des Revisionsgerichts Kenntnis erhalten. Das Vertrauen, das die Beteiligten dem Urteilsanschein der zugestellten Schriftstücke zunächst entgegengebracht haben, rechtfertigt es jedoch nicht, das Berufungsurteil als rechtswirksam zu betrachten. Mit der Aufgabe der Rechtsprechung, die den Richtern anvertraut ist, wäre es nicht vereinbar, wenn eine Urteilsfassung ohne die erforderlichen Unterschriften der mitwirkenden Richter (§ 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) - also ein schriftlicher Urteilsentwurf - infolge einer verfrühten (und versehentlichen) Ausfertigung durch die Geschäftsstelle und nachfolgender Zustellung gemäß § 116 Abs. 3 VwGO die Rechtswirksamkeit eines Urteils erlangte.
Bei dieser Rechtslage ist nicht entscheidungserheblich und daher nicht aufzuklären, ob das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung nach einer mündlichen Kollegialberatung gefällt hat oder im sogenannten Umlaufverfahren, d. h. im Wege der schriftlichen Beratung und Abstimmung über einen vorliegenden Urteilsentwurf fällen wollte. Sollte das Urteil im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen (gefällt) werden, müßte bereits aus dem Fehlen einer der erforderlichen drei Richterunterschriften gefolgert werden, daß es noch nicht einmal zu einer Beschlußfassung des Senats über die Berufung der Kläger gekommen war und schon deshalb ein Verlautbarungswille aller mitwirkenden Richter nicht bestand.