Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1994, Az.: III ZR 182/92
Entschädigungsanspruch; Zum Gebrauch überlassene Sache; Anforderung durch Leistungsbescheid; Beweislast; Beschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 182/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 71 BLG
- § 77 BLG
Fundstellen
- BGHZ 125, 230 - 235
- DVBl 1994, 710 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1995, 122 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2696-2697 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 991-993 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1447-1449 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 77 Abs. 3 BLG zwingend voraussetzt, daß die zum Gebrauch überlassene Sache durch Leistungsbescheid angefordert worden ist.
2. Zur Frage, wer die Beweislast dafür trägt, daß eine zum Gebrauch überlassene Sache durch ein Manöver beschädigt worden ist (hier: Brand eines Gebäudes, in dem Soldaten einquartiert waren).
Tatbestand:
Am 7. August 1987 brach nachts gegen 3.30 Uhr auf dem Dachboden des bei dem klagenden Versicherer gegen Feuer versicherten Landwirts W. in H. ein Feuer aus. Zu dieser Zeit lagerten dort etwa zwölf Bundeswehrsoldaten, um zu schlafen. Sie nahmen an einem Manöver teil; die Standortverwaltung E. hatte am 24. Juni 1987 eine formularmäßige schriftliche Vereinbarung über Quartierleistungen für die Zeit vom 6. bis zum 7. August 1987 mit dem Pächter des Hofes geschlossen, die unter anderem die Bestimmung enthielt, daß die Bundeswehr für alle Schäden hafte, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Quartierleistung durch die Truppe schuldhaft verursacht worden seien.
Der Wirtschaftstrakt des Hofes brannte völlig aus. Der Kläger hat den Schaden reguliert und macht nunmehr gegen die beklagte Bundesrepublik übergegangene Schadensersatzansprüche seines Versicherungsnehmers in Höhe von 294.308,49 DM nebst Zinsen geltend. Er behauptet, der Schaden sei dadurch verursacht worden, daß die Soldaten auf dem Dachboden geraucht hätten und das dort lagernde Stroh durch eine glimmende Zigarette entzündet worden sei. Die Beklagte bestreitet dies und trägt vor, wahrscheinliche Brandursache sei ein Kurzschluß in einer auf dem Dachboden verlegten Stromleitung gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offengelassen, ob Grundlage eines etwaigen gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruchs die Bestimmungen des § 77 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 BLG sein können. Der für die Einquartierung der Soldaten benötigte Raum war nicht durch Leistungsbescheid (§§ 81 Abs. 1, 35 BLG) angefordert, sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zur Verfügung gestellt worden. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß bei einer solchen vertraglichen Überlassung die Entschädigungsregelungen des Bundesleistungsgesetzes unanwendbar seien und die Haftung sich ausschließlich nach den privatrechtlichen Bestimmungen über Miet- oder ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge beurteile (vgl. Bauch/Danckelmann/Kerst, BLG, 2. Aufl. 1965 Anm. 1 a zu § 26 und Anm. 1 zu § 71; Pursch, Handbuch des Manöverrechts, 1969, S. 174; anders anscheinend v. Spreckelsen, Bundesleistungsgesetz, 1957, Erläuterung zu § 76 Abs. 3 (diese Vorschrift entsprach dem heutigen § 77 Abs. 3), der die Ersatzpflicht auch auf die Verschlechterung und die Beschädigung von Sachen erstreckt, die aufgrund eines Vertrages dem Leistungsbegünstigten zum Gebrauch überlassen worden sind). Selbst wenn man indessen eine Anforderung durch Leistungsbescheid als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der im Bundesleistungsgesetz geregelten Ersatztatbestände grundsätzlich für notwendig hält, hat der Senat Zweifel, ob das Fehlen einer solchen Anforderung nachteilige Wirkungen zu Lasten eines Geschädigten entfalten kann, der - wie hier der Grundstückseigentümer, von dem der Kläger seine Rechte ableitet - als Leistungspflichtiger und damit als Adressat eines Leistungsbescheides überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre. Leistungspflichtig wäre hier nämlich lediglich der Pächter gewesen, da dieser die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübte (§ 74 BLG). Nur der Pächter konnte mithin die Entscheidung darüber treffen, ob er sich zur freiwilligen Überlassung der Sache bereitfand oder ob es eines Leistungsbescheides bedurfte. In solchen Fällen liegt es nahe, daß die Rechtsstellung des geschädigten Eigentümers durch die Wahl der einen oder der anderen Rechtsform nicht beeinträchtigt werden konnte. Dies würde bedeuten, daß es dem Eigentümer nicht verwehrt sein kann, auf das entschädigungsrechtliche Instrumentarium des Bundesleistungsgesetzes auch dann zurückzugreifen, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sich für eine freiwillige Überlassung entschieden hatte. Diese Frage braucht hier indessen nicht abschließend entschieden zu werden; denn selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Anwendbarkeit des § 77 BLG ausgeht, besteht ein Anspruch nicht, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 77 BLG in sämtlichen einzelnen Tatbestandsvarianten Ersatzpflichten für Manöverschäden begründet, d.h. (nur) für solche Schäden, die durch Manöver oder Übungen verursacht worden sind. Es handelt sich um Fälle öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, bei denen es auf ein Verschulden des Schädigers nicht ankommt (Bauch/Danckelmann/Kerst aaO § 77 Anm. 1 a; s. auch Pursch aaO S. 176 f.). Andererseits muß ein innerer Zusammenhang zwischen dem Manöver und dem Schaden bestehen; die konkrete Schädigung muß also vom Schutzzweck der Einstandspflicht der öffentlichen Hand für Manöverschäden umfaßt werden. Das in § 77 Abs. 1 BLG enthaltene Tatbestandsmerkmal, daß der Schaden durch ein Manöver oder eine andere Übung verursacht worden ist, gilt sinngemäß auch für § 77 Abs. 3. Dies hat die Folge, daß den Geschädigten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit zwischen Manöver und Schaden trifft.
3. Allerdings können dem Geschädigten für die in § 77 Abs. 3 BLG enthaltenen Haftungstatbestände der Verschlechterung oder Beschädigung einer zum Gebrauch überlassenen Sache oder der Unmöglichkeit ihrer Rückgabe Beweiserleichterungen - unterhalb der Schwelle einer völligen Beweislastumkehr - zugute kommen. Steht fest, daß die Sache in ordnungsgemäßem Zustand in die Herrschaftssphäre und die Verfügungsgewalt der Streitkräfte gelangt ist, so wird sich nach der Lebenserfahrung in der Regel allein aus dem Umstand, daß sie nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werden kann, der Rückschluß auf eine derartige manöverbedingte Schädigung von selbst ergeben (vgl. dazu in anderem Zusammenhang: Senatsurteil vom 13. November 1975 - III ZR 143/73 = LM BLG § 20 Nr. 3 = MDR 1976, 383; vgl. auch Krohn, BGB-RGRK 12. Aufl. 1978 Rn. 27 u. 41 vor § 688 m.w.N.). Es wäre dann Sache der Streitkräfte, nachzuweisen, daß ein Zusammenhang zwischen der Gebrauchsüberlassung zu Manöverzwecken und dem Schadenseintritt tatsächlich nicht bestanden hat. Ein solcher Zusammenhang könnte im vorliegenden Fall nicht schon dann verneint werden, wenn der Schaden dadurch verursacht worden sein sollte, daß die Soldaten verbotswidrig auf dem Dachboden geraucht hatten. Eine derartige Schadensverursachung würde sich vielmehr - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat - noch in den Grenzen des Schutzbereiches der Gefährdungshaftung halten.
4. Diese Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten sind allerdings dann nicht mehr anwendbar, wenn feststeht, daß die Sache schon zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einer Gefahrenquelle behaftet gewesen war, die das Risiko gerade derjenigen Schädigung in sich barg, die dann später tatsächlich eingetreten ist. In einem solchen Falle würde es eine sachlich nicht gerechtfertigte beweismäßige Besserstellung des Geschädigten bedeuten, wenn allein aus der Gebrauchsüberlassung der Rückschluß auf die Verantwortlichkeit des Leistungsempfängers gezogen würde. Vielmehr obliegt es in derartigen Fällen dem Geschädigten selbst, jene in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Gefahrenquelle als Schadensursache auszuschließen. Eine solche Konstellation lag hier vor: Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß als naheliegende Schadensursache ein Defekt an der im Dachboden verlegten elektrischen Leitung in Betracht kommt. Dies hat der Sachverständige im Vorverfahren und in beiden Tatsacheninstanzen eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Das Berufungsgericht ist ihm zu Recht gefolgt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers nicht übergangen worden. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Diese Betrachtungsweise würde sich auch dann nicht ändern, wenn sich feststellen ließe, daß die Soldaten auf dem Dachboden geraucht hätten. Diese vom Kläger unter Beweis gestellte Indiztatsache wäre nach den Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes nur dann geeignet gewesen, einen Anscheinsbeweis zu begründen, wenn dadurch zugleich die ernsthafte Möglichkeit einer Schadensverursachung durch die defekte Stromleitung ausgeschlossen oder zumindest entkräftet würde. Dies war indessen nicht der Fall. Das Rauchen stellte vielmehr lediglich eine alternative, dem Defekt in der Stromleitung gleichwertige mögliche Schadensursache dar. Das Berufungsgericht durfte daher von einer Beweiserhebung über die Behauptungen des Klägers absehen.
5. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die Beklagte auch dann nicht haften würde, wenn der Schaden dadurch verursacht worden sein sollte, daß die Soldaten den Lichtschalter betätigt und dadurch die defekte Leitung unter Strom gesetzt hatten. Eine solche Schadensverursachung wäre nicht Auswirkung der mit dem Manöver verbundenen Einquartierung, sondern eines den für die Einquartierung benutzten Räumen anhaftenden Materialfehlers. Der Schaden würde daher nicht in den Schutzbereich der Gefährdungshaftung fallen.
6. Sonstige in Betracht kommende Haftungsinstitute (positive Vertragsverletzung der zwischen Standortverwaltung und Pächter getroffenen Quartiervereinbarung, die möglicherweise Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers entfalten konnte; Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG); enteignungsgleicher Eingriff (vgl. zu dessen Verhältnis zu den Ansprüchen nach dem BLG: Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = LM BLG § 77 Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 112, 392[BGH 08.11.1990 - III ZR 251/89])), die, je nachdem ob die Anwendbarkeit der Entschädigungsregelungen des BLG bejaht oder verneint wird (s. oben 1.), neben diese oder an deren Stelle treten könnten, brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Sie würden nämlich den Kläger als Geschädigten beweismäßig jedenfalls nicht besser stellen als die Gefährdungshaftung nach § 77 Abs. 3 BLG.