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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1975, Az.: III ZR 143/73

Feststellungsklage bezüglich einer Zurückzahlung eines als Abschlag auf Nutzungsentschädigung gezahlten Betrages; Anspruch auf Nutzungsentschädigung; Inanspruchnahme von Sachen nach dem Fortgeltungsgesetz, die nicht bis zum Inkrafttreten des Bundesleistungsgesetzes aufgehoben worden ist; Von ausländischer Streitkräften in Anspruch genommene Grundstücke; Tatbestand der so genannten vergessenen Gegenstände; Anspruch auf Entschädigung; Anspruch auf Verlustersatz; Beweislast der Nutzung der nachgemeldeten Gegenstände zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1975
Aktenzeichen
III ZR 143/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.06.1973
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1976, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion F. (...), Bundesvermögens- und Bauabteilung, F., A.-Allee ..., in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika,

Prozessgegner

Deutsche K.werke GmbH, F. (...), I.hof, Kö. Straße ...
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäfsführer Kaufmann Rudolf B., Dipl.-Kaufmann Heinrich Fr. und Kaufmann Gerhard S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anforderung nach § 89 Abs. 1 BLG, die grundsätzlich durch Leistungsbescheid geschehen muß, erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die sich - ohne förmlich beschlagnahmt worden zu sein - auf einem durch alliierte Streitkräfte in Anspruch genommenen Grundstück befanden und dort verbleiben mußten.

  2. b)

    Der Eigentümer, der für die angeforderten Gegenstände eine Nutzungsentschädigung verlangt, trägt die Beweislast dafür, daß sich die Gegenstände auf dem in Anspruch genommenen Grundstück befanden, jedoch sind Beweisschwierigkeiten, die durch die Art des Eingriffs verursacht worden sind, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

    Behauptet der Entschädigungspflichtige, die Gegenstände seien schon vor dem Ende der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht mehr darauf vorhanden gewesen, so trägt er dafür die Beweislast.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks Rheingauallee ... in F. (...), auf dem sie die Herstellung von Herrenoberbekleidung betrieb. Am 19. Mai 1945 beschlagnahmten die US-Streitkräfte das Grundstück nebst Inventar. Die Klägerin reichte beim damaligen Besatzungskostenamt Frankfurt (Main) ein 83 Positionen umfassendes Verzeichnis der auf dem Grundstück zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände vom 15. August 1949 ein, dessen Richtigkeit sie von zwei Zeugen bestätigen ließ, und erhielt nach besatzungsrechtlichen Vorschriften monatliche Nutzungsvergütungen für die in dem Verzeichnis aufgeführten Sachen.

2

Im Jahre 1951 veräußerte die Klägerin das Grundstück ohne Inventar an die Stadt Frankfurt (Main).

3

Am 15. Januar 1953 wies das US-Hauptquartier seine nachgeordneten Dienststellen an, sämtliche beschlagnahmten Grundstücke, die bewegliche Sachen enthielten, eingehend zu inventarisieren und dabei zwei Listen aufzustellen: in der Liste I sollten die noch vorhandenen und brauchbaren, in der Liste II die abhanden gekommenen und die unbrauchbaren Gegenstände erfaßt werden. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 befahl das Hauptquartier sodann, alle in der Liste II erfaßten Gegenstände "offiziell freizugeben" und die Zahlung von Nutzungsvergütung für diese Gegenstände mit dem Tag der Freigabe einzustellen. Am 3. Januar 1955 stellte die örtlich zuständige US-Dienststelle fest, daß auf dem Grundstück Rheingauallee Gegenstände der Klägerin nicht mehr vorhanden seien. Diese erhielt daher ab 1. Februar 1955 keine Nutzungsvergütung mehr. Soweit die in ihrem Inventarverzeichnis vom 15. August 1949 aufgeführten Sachen nicht schon in den Jahren vorher freigegeben worden waren, wurde die Klägerin vom Amt für Verteidigungslasten für deren Verlust entschädigt.

4

Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 forderte der Regierungspräsident in Wiesbaden das Grundstück nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I S. 815) - BLG 1956 - (heute i.d.F. vom 27. September 1961 BGBl I S. 1770 - BLG) durch Leistungsbescheid vom 29. Dezember 1956 von der Stadt Frankfurt (Main) an. Am 10. Februar 1961 wurde das Grundstück förmlich freigegeben, weil rückwirkend zum 1. Juni 1960 ein Mietvertrag mit der Stadt abgeschlossen worden war.

5

Nach der Freigabe des Grundstücks, vor der am 8. Februar 1961 eine Begehung stattgefunden hatte, beantragte die Klägerin im Jahre 1961 beim Amt für Verteidigungslasten Nutzungsentschädigung (§ 20 BLG) und Verlustersatz (§ 26 BLG) für Einrichtungsgegenstände, die sie im Inventarverzeichnis vom 15. August 1949 nicht aufgeführt hatte (sog. nachgemeldete Gegenstände).

6

Über die Abgeltung des Anspruchs auf Verlustersatz kam es zwischen der Klägerin und dem Amt für Verteidigungslasten am 22. April/2. Mai 1963 zu einer Einigung. Auf die verlangte Nutzungsentschädigung zahlte das Amt gemäß Bescheid vom 16. Oktober 1964 für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Januar 1960 einen Abschlag in Höhe von 25.924 DM, dessen Rückforderung sie sich für den Fall vorbehielt, daß die Klägerin eine Nutzungsentschädigung nicht beanspruchen könne. Mit Bescheid vom 25. November 1966 lehnte das Amt für Verteidigungslasten die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum 10. Februar 1961 ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) mit Bescheid vom 26. Oktober 1967, der Klägerin zugestellt am 1. November 1967, zurück.

7

Mit ihrer am 2. Januar 1968 beim Landgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 10. Januar 1968 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin für die nachgemeldeten Gegenstände eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 8. Februar 1961.

8

Sie hat behauptet: Die nachgemeldeten Gegenstände seien im Zeitpunkt der Beschlagnahme am 19. Mai 1945 auf dem Grundstück vorhanden gewesen. Bei der Begehung des Grundstücks am 8. Februar 1961 sei ein geringer Teil dieser Gegenstände sogar noch vorgefunden worden. Die Inventarliste vom 15. August 1949 sei mangels genügender Unterrichtungsmöglichkeiten unvollständig gewesen. Sie habe nicht an Ort und Stelle aufgestellt werden dürfen und beruhe auf der Erinnerung von zweien ihrer Angestellten, denen dabei keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten und die aufgrund ihrer früheren Tätigkeit über die Betriebseinrichtungen nur unvollständig unterrichtet gewesen seien. Mitarbeiter, die als Disponenten oder Handwerker über die Bestände und Einrichtungsgegenstände Bescheid gewußt hätten, seien im Sommer 1949 noch nicht zurückgekehrt oder noch nicht wieder eingestellt gewesen. Erst nach der Begehung sei es ihr möglich gewesen, ein vollständiges Verzeichnis der bei der Beschlagnahme vorhanden gewesenen Gegenstände aufzustellen. Vorher hätten ihre Mitarbeiter das Grundstück von der Beschlagnahme an nicht betreten können. Nur im Jahre 1949 habe eine Besichtigung des Grundstücks stattgefunden, bei der ihre Mitarbeiter aber nicht alle Räume hätten betreten dürfen. Die Inventarisierungsaktion der US-Streitkräfte sei ohne ihre Mitwirkung erfolgt. Den Zeitpunkt, an dem die nicht mehr vorgefundenen nachgemeldeten Gegenstände abhanden gekommen oder in Verlust geraten seien, könne sie nicht angeben.

9

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.218 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1961 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagten ein Rückforderungsanspruch wegen der von ihr gemäß Bescheid vom 16. Oktober 1964 gezahlten 25.924 DM nicht zustehe.

10

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat bestritten, daß die nachgemeldeten Gegenstände bei der Beschlagnahme auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Jedenfalls seien sie bei der Inventarisierungsaktion der US-Streitkräfte im Jahre 1955 nicht mehr vorhanden gewesen. Die Streitkräfte hätten die Gegenstände auch nicht benutzen können, da sie für ihre Zwecke unbrauchbar gewesen seien.

11

Das Landgericht hat durch (erstes) "Grund- und Teilurteil" vom 10. Juli 1969 den Klageanspruch zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil durch Urteil vom 29. Oktober 1970 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat daraufhin durch (zweites) Grundurteil vom 22. April 1971 die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht nach Zeugenvernehmung zurückgewiesen.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Revision beanstandet nicht, daß auch der Feststellungsantrag der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Revisionsgericht kann die Zulässigkeit des Grundurteils jedoch von Amts wegen nachprüfen (Senatsurteil in NJW 1975, 1968). Die Prüfung ergibt, daß der Erlaß des Grundurteils keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.

14

Nach § 304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Dieser Voraussetzung genügt eine positive Feststellungsklage dann, wenn der Anspruch, dessen Feststellung begehrt wird, auf die Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gerichtet und beziffert ist, während ein Grundurteil über eine unbezifferte Feststellungsklage unzulässig ist (Senatsurteil in BGHZ 7, 331, 334; BGH DRiZ 1965, 97; BAG NJW 1971, 774 L.). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine negative Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen eines Anspruchs festgestellt werden soll. Für eine solche Klage muß jedoch entsprechendes gelten. Auch über sie kann dem Grunde nach entschieden werden, wenn der Anspruch, gegen den sie sich wendet, nach Grund und Betrag streitig ist (ebenso RG HRR 1930 Nr. 1661; wohl auch RGZ 77, 132, 136 f m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall.

15

Die Klägerin möchte festgestellt haben, daß sie der Beklagten den als Abschlag auf Nutzungsentschädigung gezahlten Betrag von 25.924 DM nicht zurückzuzahlen braucht. Da sie sich eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung berühmt, die Beklagte einen solchen Anspruch aber in Abrede stellt, ist der Grund des Anspruchs zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, daß sie bestreiten will, sämtliche nachgemeldeten Gegenstände, für die die Klägerin eine Nutzungsentschädigung beansprucht, seien während des gesamten Zeitraumes, für den die Nutzungsentschädigung verlangt wird, zum Gebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert worden. Ersichtlich will die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage auch diesem Bestreiten der Beklagten Rechnung tragen. Sie will für den Fall, daß ihr Feststellungsbegehren nicht in vollem Umfang Erfolgt hat, wenigstens festgestellt haben, daß der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu einem Teilbetrag nicht besteht. Der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch ist daher auch der Höhe nach streitig.

16

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung ergebe sich aus §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2, 23 Abs. 1, 89 Abs. 1, 92 Abs. 1 BLG. Denn die nachgemeldeten Gegenstände seien ursprünglich vorhanden gewesen und seien im Anschluß an ihre Inanspruchnahme aufgrund anderer Vorschriften nach § 89 Abs. 1 BLG angefordert worden.

17

1.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BLG (= § 22 BLG 1956) hat der Leistungsempfänger im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 BLG eine Entschädigung zu zahlen. Da es sich um Leistungen zugunsten der im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte eines auswärtigen Staates (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BLG) handelt, tritt an die Stelle des Leistungsempfängers die Bundesrepublik, die für die Erfüllung der Entschädigungspflicht eintritt und einen Rechtsstreit wegen der Festsetzung der Entschädigung im eigenen Namen führt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 BLG).

18

2.

Im vorliegenden Fall kommt eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BLG in Betracht, wonach als Leistung die Überlassung von beweglichen Sachen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung angefordert werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die ursprüngliche Anforderung des Grundstücks samt Inventar, die durch die Beschlagnahme vom 19. Mai 1945 ausgesprochen worden war, nach dem Ende der Besatzungszeit am 5. Mai 1955 durch Art. 48 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II S. 321) - Truppenvertrag - und § 1 des Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (BGBl I S. 639) - FortgeltungsG - bis zum 31. Dezember 1956 erstreckt worden. Für die Zeit ab 1. Januar 1957, für die die Klägerin eine Nutzungsentschädigung fordert, bestimmt sich die Inanspruchnahme der nachgemeldeten Gegenstände nicht mehr nach diesen Vorschriften, sondern allein nach § 89 Abs. 1 BLG (= § 85 BLG 1956). Nach dieser Vorschrift können Sachen, die nach dem FortgeltungsG für in Anspruch genommen erklärt worden sind und deren Inanspruchnahme nicht bis zum Inkrafttreten des BundesleistungsG aufgehoben worden ist, im Anschluß an die bisherige Inanspruchnahme weiter angefordert werden, soweit das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 48 Abs. 2 Truppenvertrag notwendig ist.

19

3.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anforderung nach § 89 Abs. 1 BLG durch Leistungsbescheid geschehen muß (vgl. Bauch/Danckelmann/Kerst BLG 2. Aufl. § 89 Anm. 2; s. auch § 89 Abs. 1 Satz 3 BLG, wonach die Anforderung "mit der Zustellung des Leistungsbescheides" vollziehbar wird). Es hat ferner richtig ausgeführt, daß die nachgemeldeten Gegenstände nicht durch Leistungsbescheid angefordert worden sind. Denn der Leistungsbescheid vom 29. Dezember 1956 betraf lediglich das Grundstück selbst und richtete sich überdies nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt.

20

Trotzdem hat das Berufungsgericht eine Anschlußinanspruchnahme der nachgemeldeten Gegenstände im Sinne des § 89 Abs. 1 BLG angenommen. Es hat unter Berufung auf Ausführungen bei Bauch/Danckelmann/Kerst (a.a.O. § 90 Anm. 1) und auf das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Juni 1963 Tz. 438 (abgedruckt bei Bauch/Danckelmann/Kerst a.a.O. Anhang A 6 S. 242) die Auffassung vertreten, § 89 Abs. 1 BLG erstrecke sich auch auf solche Gegenstände, die von den Streitkräften zwar nicht förmlich beschlagnahmt worden seien, sich aber auf dem in Anspruch genommenen Grundstück befunden hätten und dort hätten verbleiben müssen. Diese Auslegung werde allein dem Sinn des Entschädigungsrechts und dem in der Entschädigungspraxis anerkannten Tatbestand der sogenannten vergessenen Gegenstände gerecht. Da diese Gegenstände mit der Inanspruchnahme des Grundstücks, auf dem sie sich befanden, automatisch der tatsächlichen Verfügungsgewalt der jeweiligen Grundstücksbesitzer unterlägen, könnten sie als mit der Neuanforderung des Grundstücks ebenfalls weiterhin in Anspruch genommen behandelt werden. Andernfalls würde den Eigentümern solcher Gegenstände eine Nutzungsentschädigung zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1957, nicht aber die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 zugestanden. Das verstoße gegen den Zweck der Entschädigungsregelung, den Eigentümer für den Verlust der eigentlich ihm zustehenden Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen. Die Herausgabe der Gegenstände zu verlangen, weil ohne einen auf sie gerichteten Leistungsbescheid der Rechtsgrund für ihre weitere Inanspruchnahme entfallen sei, sei der Klägerin mangels genauer Kenntnis der Gegenstände nicht möglich gewesen.

21

Diese Ausführungen werden von der Revision angegriffen. Sie verweist darauf, daß das vom Berufungsgericht herangezogene Schrifttum und Tz 438 des Rundschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 4. Juni 1963 sich nicht auf die Nutzungsentschädigung im Sinne des § 20 BLG, sondern auf die Ersatzleistung für sogenannte Belegungsschäden im Sinne des § 26 BLG bezögen. Ferner wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich bis zur Freigabe des Grundstücks nicht darüber unterrichten können, ob dort noch vergessene Gegenstände vorhanden waren und welche. Sie macht unter Hinweis auf § 286 ZPO geltend, die Klägerin habe im Jahre 1949 das Grundstück daraufhin durchgehen können, was von ihrem Eigentum noch vorhanden sei.

22

Der Ansicht des Berufungsgerichts ist beizutreten. Der Revision ist zuzugeben, daß die Vorschrift des § 90 BLG (= § 86 BLG 1956), auf die sich die von ihr herangezogene Erläuterung bei Bauch/Danckelmann/Kerst bezieht, sowie Tz 438 des Rundschreibens vom 4. Juni 1963 sogenannte Belegungsschäden zum Gegenstand haben, also Schäden durch Verlust oder Verschlechterung angeforderter Sachen, für die nach § 26 BLG (= § 27 BLG 1956) Ersatz zu leisten ist. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf Entschädigung nach § 20 BLG, also auf Vergütung für in Anspruch genommene Leistungen. Richtig ist auch, daß zwischen beiden Anspruchsarten scharf zu unterscheiden ist, insbesondere wenn es sich um Leistungen zugunsten ausländischer Streitkräfte handelt (vgl. Anm. zum Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 141/61 - NJW 1963, 1356). Das bedeutet indessen nicht, daß der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz nicht auch für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gelten könnte.

23

Die Beurteilung muß davon ausgehen, daß die Fälle der sogenannten "vergessenen" Gegenstände (um solche geht es im vorliegenden Rechtsstreit) im Gesetz nicht geregelt worden sind. Die Besonderheit dieser Fälle besteht darin, daß - vor allem in der ersten Zeit der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Streitkräfte - Grundstücke samt Inventar requiriert worden sind, ohne daß die Eigentümer hinreichend Gelegenheit hatten, ihr in Anspruch genommenes Eigentum genau festzustellen und zu vermerken. Wenn die Beschlagnahme - wie im vorliegenden Fall - viele Jahre andauerte und das Grundstücksinventar in dieser Zeit dem unkontrollierbaren Zugriff der Streitkräfte und ihrer Angehörigen ausgesetzt war, kann dies den Eigentümer in erhebliche Schwierigkeiten bringen. So kann es für ihn schwierig oder gar unmöglich sein, den Umfang seines von der Beschlagnahme betroffenen Eigentums und die daran entstandenen Verluste und Beschädigungen zu beweisen. Im Hinblick auf die in § 89 BLG geregelte Anschlußinanspruchnahme tritt die Schwierigkeit hinzu, festzustellen, ob sich Sachen des Eigentümers im Herrschaftsbereich der Streitkräfte befinden, ohne nach den gesetzlichen Vorschriften durch Leistungsbescheid angefordert worden zu sein. Um diese Schwierigkeit handelt es sich hier. Da sie entscheidend nicht durch den Eigentümer selbst, sondern durch die Art des obrigkeitlichen Eingriffs in sein Eigentum und durch das weitere Vorgehen der Streitkräfte verursacht wird, widerspräche es der Billigkeit, wenn ihre Folgen allein dem Eigentümer zur Last fielen. Das aber wäre der Fall, wenn der Eigentümer - da eine Anforderung nach § 89 Abs. 1 BLG fehlt - weder eine Entschädigung nach § 20 BLG oder Ersatz nach § 26 BLG verlangen noch - da er von der Sache nichts weiß oder ihr Vorhandensein nicht beweisen kann - ihre Herausgabe erwirken könnte.

24

Dieser Unbilligkeit will das Rundschreiben vom 4. Juni 1963 in TZ 438 für den Bereich der Belegungsschäden (§ 26 BLG) durch die Bestimmung vorbeugen, "vergessene" Gegenstände (d.h. bewegliche Sachen, die sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, in dem Grundstück belassen werden mußten und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt der jeweiligen Benutzer des Grundstücks unterlegen haben) seien auch ohne förmliche Inanspruchnahme als der Truppe oder dem zivilen Gefolge zur Benutzung überlassen zu behandeln. Denn auf diese Weise wird sichergestellt, daß Ersatzansprüche nach § 26 BLG nicht am Fehlen einer Anforderung scheitern.

25

Dasselbe Billigkeitserfordernis, dem TZ 438 des Rundschreibens vom 4. Juni 1963 Rechnung trägt, besteht aber auch im Bereich der Entschädigungsansprüche nach § 20 BLG. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Es erscheint daher geboten, die in dem Rundschreiben getroffene Regelung auch auf solche Ansprüche auszudehnen. Gegen eine solche Handhabung bestehen um so weniger Bedenken, als die Überlassung zur Benutzung, die nach dem Rundschreiben fingiert werden soll, Grundlage sowohl des Entschädigungswie des Ersatzanspruches ist. Ob die Klägerin, wie die Revision geltend macht, im Jahre 1949 die Möglichkeit gehabt hätte, ihre "vergessenen" Gegenstände zu ermitteln, ist gegenüber der Notwendigkeit einer generellen Billigkeitsregelung, die hier besteht, unerheblich. Auch wenn im übrigen die Behauptung der Beklagten zuträfe, würde dies nichts daran ändern, daß die Schwierigkeiten, die zu der Billigkeitsregelung geführt haben, hauptsächlich durch die Art des obrigkeitlichen Zugriffs und das weitere Vorgehen der Streitkräfte verursacht worden sind. Das rechtfertigt die getroffene Entscheidung.

26

Die nachgemeldeten Gegenstände sind daher als gemäß § 89 Abs. 1 BLG über den 31. Dezember 1956 hinaus angefordert anzusehen, wenn sie sich auf dem Grundstück Rheingauallee 2-10 befunden haben.

27

4.

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die nachgemeldeten Gegenstände seien am 19. Mai 1945 auf dem Grundstück vorhanden gewesen. Wenn die Beklagte dies bestreite, so sei dies unbeachtlich, weil es mit Rücksicht auf ihr vorangegangenes Verhalten eine treuwidrige Rechtsausübung darstelle. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Präsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) als Vertreter des Finanzinteresses habe der Einigung mit dem Amt für Verteidigungslasten, aufgrund deren die Klägerin eine Entschädigung für den Verlust der nachgemeldeten Gegenstände erhalten habe, zugestimmt, wie sich aus §§ 51, 56 BLG ergebe. Diese Zustimmung wirke für und gegen die Beklagte, die mithin an den Inhalt der Einigung gebunden sei. Die Einigung über die Ersatzleistung für den Verlust der nachgemeldeten Gegenstände schließe aber die Einigung über deren ursprüngliches Vorhandensein ein. Der Anspruch auf Verlustersatz nach § 26 BLG setze voraus, daß die Gegenstände, für die Ersatzleistung begehrt werde, vorhanden gewesen seien. Wer eine Ersatzpflicht anerkenne, räume damit zugleich ein, daß die Gegenstände vorhanden gewesen seien. Da das Vorhandensein von Einrichtungsgegenständen unteilbar sei, gelte es auch für die Frage einer Nutzungsentschädigung als anerkannt. Die Einigung über den Verlustersatz habe zugunsten der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie habe von Anfang an deutlich gemacht, daß sie Verlustersatz und Nutzungsentschädigung verlange. Da sich beide Ansprüche auf dieselben Gegenstände bezogen hätten, habe sie das der Einigung über die Ersatzleistung zugrundeliegende Anerkenntnis zugleich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung als Anerkenntnis des Vorhandenseins der Gegenstände ansehen müssen. Sie habe ebensowenig wie jeder andere billig und gerecht Denkende damit rechnen können, daß die Beklagte die Existenz der Gegenstände eines Tages in Abrede stellen werde.

28

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Denn die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich im Hinblick auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung darüber geeinigt, daß die nachgemeldeten Gegenstände vorhanden gewesen seien, wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht getragen.

29

5.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Revisionsgericht nicht nach § 561 Abs. 2 ZPO an tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Denn das Berufungsgericht ist zu seiner Ansicht nicht durch eine Auslegung der Einigung gelangt. Es hat weder die Auslegungsvorschriften (§§ 133, 157 BGB) angeführt noch dargelegt, welches der wirkliche Wille der Vertragschließenden gewesen sei und welche Auslegung durch Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gefordert werde. Vielmehr hat es augenscheinlich gemeint, aus der Einigung über den Verlustersatz ergebe sich ohne weiteres die Rechtsfolge, daß die Parteien sich über das Vorhandensein der nachgemeldeten Gegenstände geeinigt hätten, und zwar mit bindender Wirkung auch für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts trifft jedoch nicht zu. Soweit das Revisionsgericht die im angefochtenen Urteil unterlassene Auslegung selbst vorzunehmen hat (vgl. BGH WM 1970, 877, 878; 1974, 630, 631; ferner das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VII. Zivilsenats vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73), läßt sich der vom Berufungsgericht angenommene Vertragsinhalt auch nicht im Wege der Auslegung feststellen.

30

Nicht gebilligt werden kann schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 22. April/2. Mai 1963 über den Verlustersatz enthalte zugleich die Einigung, daß die Sachen, für die die Ersatzleistung verlangt und zugebilligt wurde, tatsächlich vorhanden waren. Denn die Vereinbarung hatte zunächst nur den Inhalt, daß der Klägerin eine Ersatzleistung in bestimmter Höhe zugesagt wurde. Daß sie Verlustersatz nach § 26 BLG nur beanspruchen konnte, wenn die Sachen bei der Beschlagnahme auf dem Grundstück vorhanden gewesen waren, besagt nicht, daß die Vertragschließenden das Vorhandensein der Sachen notwendigerweise in ihre Einigung aufgenommen haben müßten. Im Gegenteil pflegen Einigungen mit Vergleichscharakter wie die hier in Rede stehende regelmäßig nur die beiderseitigen Rechte und Pflichten festzulegen, nicht aber die gesetzlichen Voraussetzungen zugebilligter Ansprüche festzustellen. Es gehört gerade zum typischen Zweck solcher Einigungen, die beiderseitigen Rechte und Pflichten festzulegen, obwohl die Sach- und Rechtslage zweifelhaft und ungeklärt ist. Vor allem aber kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die von ihm angenommene Einigung über das Vorhandensein der Sachen erstrecke sich auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 22. April/2. Mai 1963 war. Der Hinweis, das Vorhandensein der Sachen sei "unteilbar", vermag diese Ansicht nicht zu rechtfertigen. Anderenfalls hätte eine Einigung über den Ersatzanspruch notwendigerweise einen weitergehenden Inhalt als ein rechtskräftiges Urteil, das keinerlei Rechtskraftwirkung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfalten würde. Worüber Vertragspartner sich einigen, unterliegt grundsätzlich ihrem freien Willen. Einer Vereinbarung kann nicht schon deshalb ein bestimmter Inhalt zugeschrieben werden, weil die Gesetze der Logik dies erforderten. Im vorliegenden Fall hätten die Beteiligten sich bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. April/2. Mai 1963 darüber einigen können, daß die nachgemeldeten Gegenstände zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien, brauchten es aber nicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts träfe daher nur zu, wenn die Vertragschließenden sich tatsächlich darüber geeinigt hätten, daß für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung vom Vorhandensein dieser Sachen auszugehen sei. Dies stellt das angefochtene Urteil jedoch nicht fest.

31

Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Einigung über den Verlustersatz habe zugunsten der Klägerin einen "Vertrauenstatbestand" geschaffen, rechtfertigt die angefochtene Entscheidung nicht. Mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsurteils muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin sich mit dem Amt für Verteidigungslasten in der Vereinbarung vom 22. April/2. Mai 1963 lediglich über die Zahlung von Verlustersatz in bestimmter Höhe geeinigt hat, während über die Zahlung von Nutzungsentschädigung eine Absprache nicht getroffen worden ist. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht ohne weiteres darauf vertrauen, die Beklagte werde bei der Auseinandersetzung über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestreiten, daß die nachgemeldeten Gegenstände sich bei der Beschlagnahme auf dem Grundstück befunden hätten. Besondere Umstände, die ein solches Vertrauen ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Abschlagszahlung auf die Nutzungsentschädigung in Höhe von 25.924 DM war kein solcher Umstand, weil sie erst gemäß Bescheid vom 16. Oktober 1964, also geraume Zeit nach der Vereinbarung vom 22. April/2. Mai 1963 geleistet worden ist und das Amt für Verteidigungslasten sich ausdrücklich die Rückforderung für den Fall vorbehalten hat, daß die Klägerin Nutzungsentschädigung nicht beanspruchen könne. Damit hat die Behörde sich die Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen vorbehalten, also auch der Frage, ob die nachgemeldeten Gegenstände sich bei der Beschlagnahme auf dem Grundstück befunden hatten. Darüberhinaus würde ein Vertrauenstatbestand voraussetzen, daß die Klägerin sich auf das Verhalten der Beklagten eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen hätte. Dafür ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte.

32

In diesem Zusammenhang war auch zu erwägen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten (oder ein ihr zuzurechnendes Verhalten des Amtes für Verteidigungslasten) die Klägerin daran gehindert hat, den ihr obliegenden Beweis für das Vorhandensein der Sachen zu erbringen. Denn im Falle einer sog. Beweisvereitelung könnte die Beweislast auf die Beklagte übergegangen sein (vgl. BGH LM § 282 ZPO Nr. 2; BGH NJW 1963, 389, 390). Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an der Feststellung, daß der Klägerin ein Beweismittel, das ihr sonst zur Verfügung gestanden hätte, durch das Verhalten der Beklagten (oder ggfs. des Amtes für Verteidigungslasten) entgangen ist.

33

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Da das Revisionsgericht die tatsächlichen Feststellungen, von denen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, selbst nicht treffen kann, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird aber auf folgendes hingewiesen: Auch wenn der Klägerin der Beweis obliegt, daß sich die nachgemeldeten Gegenstände am 19. Mai 1945 auf dem Grundstück befunden haben, können doch die Beweisschwierigkeiten, die durch die Art des obrigkeitlichen Eingriffs verursacht worden sind (s. oben zu II 3), bei der Beweiswürdigung nicht außer Betracht bleiben. So wird nicht erwartet werden können, daß die Klägerin für jeden einzelnen Gegenstand aus der Sachgesamtheit, für die sie Nutzungsentschädigung verlangt, den vollen Beweis des damaligen Vorhandenseins erbringt.

34

III.

Für das weitere Verfahren ist zu bemerken:

35

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die nachgemeldeten Gegenstände seien auch in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 8. Februar 1961 vorhanden gewesen, wobei es der Beklagten für ihre gegenteilige Behauptung die Beweislast auferlegt hat. Diese Beweislastverteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

36

Allerdings bestehen Bedenken, in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl II S. 381) - IV - heranzuziehen. Diese Bedenken gründen sich freilich entgegen der Ansicht der Revision nicht schon darauf, daß Art. 8 Abs. 3 FV Belegungsschäden, nicht aber Nutzungsentschädigung betrifft. Wie oben (zu II 3) ausgeführt worden ist, ist es nicht ausgeschlossen, Grundsätze, die sich in den Vorschriften für die eine Anspruchsart finden, auf die andere zu übertragen. Art. 8 Abs. 3 FV ist bei Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung aber deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschrift materiellen Inhalt hat und die Fälligkeit des Ersatzanspruches bis zum Zeitpunkt der Freigabe hinausschiebt (Senatsurteile in NJW 1963, 1356, 1357 und WM 1967, 826, 827). Diese Regelung paßt nicht für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung.

37

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung rechtfertigt sich aber deshalb, weil sich die nachgemeldeten Gegenstände, wenn sie sich bei der Beschlagnahme auf dem Grundstück befanden, in der Folgezeit ständig in der Herrschaftssphäre und Verfügungsgewalt der Streitkräfte befanden. Diese allein konnten daher den Verbleib der Sachen überwachen, während dies der Klägerin nicht möglich war. Nach allgemeinen Grundsätzen kann daher der Klägerin nicht der Beweis auferlegt werden, daß die Sachen sich in der Zeit, für die sie Nutzungsentschädigung verlangt, noch auf dem Grundstück befanden. Vielmehr muß es der Beklagten überlassen bleiben, den Gegenbeweis zu führen.

38

Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht, brauchen nicht erörtert zu werden. Da die Sache ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Beklagte Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht ihre Einwendungen gegen dessen Beweiswürdigung vorzutragen.

39

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Inanspruchnahme der Sachen habe bis zum 8./10. Februar 1961 gedauert.

40

a)

Nach § 89 Abs. 2 BLG war die in Abs. 1 vorgesehene Anschlußinanspruchnahme nur bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1958 möglich. Mit Recht hat das Berufungsgericht sich durch diese Vorschrift aber nicht gehindert gesehen, eine Inanspruchnahme bis zum 8./10. Februar 1961 anzunehmen. Solange der Klägerin die Nutzung der Sachen aufgrund einer zu fingierenden (s. oben zu II 3) Anforderung entzogen worden ist, muß sie dafür eine Nutzungsentschädigung beanspruchen können, gleichgültig ob die Inanspruchnahme rechtmäßig war oder nicht. Wenn die Revision demgegenüber darauf verweist, die Klägerin habe die nachgemeldeten Gegenstände schon im Jahre 1949 feststellen können, so ist dies aus denselben Gründen unerheblich, aus denen eine Anforderung über den 31. Dezember 1956 hinaus fingiert worden ist (s. oben zu II 3).

41

b)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Inanspruchnahme der nachgemeldeten Gegenstände sei durch den Mietvertrag zwischen den US-Streitkräften und der Stadt Frankfurt (Main) nicht schon mit Wirkung vom 1. Juni 1960 beendet worden, weil dieser Mietvertrag rückwirkend geschlossen worden sei, und hat sich dazu auf das Senatsurteil in WM 1967, 826, 827 berufen. Gegen diese Darlegungen erhebt die Revision mit Recht Bedenken. Wird die Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Abschluß eines Miet- oder Pachtvertrages abgelöst, so tritt die Freigabe mit dem Inkrafttreten des Vertrages oder, wenn dieser rückwirkend geschlossen wird, mit dem Vertragsschluß ein. Das hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil ausgeführt. Da der Mietvertrag hier rückwirkend geschlossen worden ist, ist das Grundstück daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht schon als am 1. Juni 1960 freigegeben zu behandeln. Daraus folgt aber nicht, daß die Inanspruchnahme bis zum 8./10. Februar 1961 gedauert hat. Vielmehr kommt es nach der angeführten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; insbesondere ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, daß der Vertrag erst am 8./10. Februar 1961 geschlossen worden sei. Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung vom 16. Juli 1971 (S. 11) behauptet, der Mietvertrag sei am 23./28. Juni 1960 geschlossen worden. Das wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben. Wie der erkennende Senat a.a.O. jedoch weiter ausgeführt hat, kann die Beklagte sich allerdings im Einzelfall wegen besonderer Umstände so behandeln lassen müssen, als habe die Freigabe erst in der tatsächlichen Rückgabe gelegen, etwa weil die Stationierungsstreitkräfte dem Eigentümer vorher jede Möglichkeit der Schadensfeststellung genommen hatten. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.

Kreft
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
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