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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1992, Az.: BVerwG 7 B 180.92

Planfeststellungsbeschluß; Klageänderung; Änderungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 180.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 13.02.1990 - AZ: M 16 K 89.3705
VGH Bayern - 05.08.1992 - AZ: 20 B 90.1042

Fundstellen

  • DVBl 1993, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 889-890 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFW 1994, 273-274

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Planfeststellungsbeschluß während des gerichtlichen Verfahrens geändert und unterläßt es der Kläger, den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das Verfahren einzubeziehen, so kann dies zum Wegfall der Klagebefugnis führen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen zugunsten der Beigeladenen erlassenen Planfeststellungsbeschluß für einen Autowrackplatz, der sich auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde befindet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die im Plan vorgesehene Entwässerung über die Abwasseranlagen der Klägerin und des zuständigen Abwasserzweckverbandes sei wegen deren ablehnender Haltung rechtlich nicht gesichert. Der Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens durch einen auf § 7 Abs. 2 AbfG, § 7 WHG in Verbindung mit Art. 17 BayWG gestützten Änderungsbescheid der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, in Abweichung vom ursprünglichen Konzept die zuvor in einer Dreikammer-Anlage geklärten Abwässer in den Untergrund versickern zu lassen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben, aber ausdrücklich davon abgesehen, diesen und zwei nachfolgende Änderungsbescheide durch Klageänderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen. Daraufhin hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht (mehr) klagebefugt sei.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Zulassung der Revision erreichen möchte, kann keinen Erfolg haben. Zu Unrecht mißt die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob bei einer gegen einen Planfeststellungsbeschluß erhobenen Anfechtungsklage die Klagebefugnis entfällt, wenn die planfeststellende Behörde durch nachträgliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses den die Klagebefugnis begründenden Teil aufhebt, die mit Widerspruch angefochtene Änderung jedoch nicht zum Gegenstand der berufungsgerichtlichen Überprüfung gemacht worden ist". Die aufgeworfene Frage ist zu bejahen, ohne daß dazu erst das von der Beschwerde erstrebte Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte.

3

Grundsätzlich dürfen Planfeststellungsbeschlüsse auch noch nachträglich während eines gerichtlichen Verfahrens geändert werden, um Rechtsmängel zu beseitigen (vgl. den Beschluß des Senats vom 24. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 65.91 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44). Dabei sind für den vorliegenden Zusammenhang zwei Alternativen zu unterscheiden. Die erste Alternative betrifft den Fall, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auch ohne die später geänderten Regelungsteile eine eigenständige Planungsentscheidung bleibt, die nach den Regeln über die Teilbarkeit planerischer Entscheidungen für sich Bestand hat (vgl. dazu näher BVerwGE 90, 42 <50> m.w.N.). Bei einem derartigen, hier vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Sachverhalt liegt es auf der Hand, daß die Klage unzulässig wird, wenn die nachträgliche, nicht gemäß § 91 VwGO in das gerichtliche Verfahren einbezogene Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gerade die eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) begründenden Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses beseitigt hat. Ist dagegen die nachträgliche Änderung so wesentlich, daß der Planfeststellungsbeschluß ohne den geänderten Regelungsteil ein eigenständig nicht mehr aufrechtzuerhaltender Planungstorso ist, können von diesem Beschlußrest allein keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Vielmehr bilden erst der ursprüngliche Beschluß und der Änderungsbescheid zusammen die neue einheitliche Planungsentscheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 61, 307). Weigert sich ein Kläger, eine solche während des gerichtlichen Verfahrens ergangene Änderungsentscheidung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, so wird die gleichwohl aufrechterhaltene Klage ebenfalls unzulässig. Denn der noch den Streitgegenstand bildende, für sich genommen wirkungslose Beschlußrest kann Rechte des Klägers nicht verletzen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams