Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1991, Az.: AnwZ (B) 40/91
Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes; Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes; Mitwirkung des Rechtsanwaltes im Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1991
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 40/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 2. Dezember 1991
nach mündlicher Verhandlung
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Kutzer, Dr. Thode und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 1. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1943 geborene Antragsteller wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Freiburg und seit 1988 auch beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen.
Mit Verfügung vom 18. Mai 1990 widerrief der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist dem Antragsteller in dessen Wohnung durch Übergabe an seine Mutter am 21. Juni 1991 zugestellt worden. Mit seiner am 6. August 1991 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes. Auf seinen Antrag hat ihm der Senat durch Beschluß vom 23. September 1991 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 FGG); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind erfüllt.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90 = BRAK-Mitt. 1991, 102).
a)
Als der Antragsgegner am 18. Mai 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aufgrund eines von der Deutschen Bank AG wegen einer Forderung von 147.000 DM betriebenen Vollstreckungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Freiburg eingetragen. Seit 1987 hatten mehrere Gläubiger vergeblich versucht, titulierte Forderungen gegen den Antragsteller zu vollstrecken. Der Umstand, daß die Deutsche Bank die Löschung im Schuldnerverzeichnis bewilligt hat, beseitigt nicht die Vermutung des Vermögensverfalls. Selbst wenn die Löschung erfolgt wäre, wäre damit der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. nicht entfallen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme - oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]. Da der Antragsteller am 18. Mai 1990 im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, besteht nach wie vor die Vermutung, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerufsverfügung im Vermögensverfall befunden hat.
Der Antragsteller kann diese Vermutung allerdings widerlegen. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich bezüglich der Forderungen, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt haben, eine Schuldtilgung oder eine Stundungsvereinbarung nachweist. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muß der betroffene Rechtsanwalt vielmehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Der Antragsteller ist nach § 36 a Abs. 2 BRAO n.F. zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Der Hinweis des Antragstellers auf die belastete Eigentumswohnung in Berlin und seine Vermögensanlagen sowie auf ein Bankguthaben in Höhe von 10.000 DM reicht nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, weil auch nach der Widerrufsverfügung mehrere Gläubiger vergeblich die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben haben.
b)
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F.).
2.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 a.a.O.). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Auch hierfür reicht es nicht aus, daß lediglich die Ansprüche, deretwegen eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist, zwischenzeitlich erledigt sind. Es muß vielmehr zweifelsfrei feststehen, daß sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. erleichtert nicht die Darlegung eines nachträglichen Fortfalls des Vermögensverfalls. Die gesetzliche Vermutung soll vielmehr der Landesjustizverwaltung die Feststellung des Vermögensverfalls erleichtern. Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man annehmen wollte, der betroffene Rechtsanwalt habe mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis bereits dargelegt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr zweifelsfrei geordnet seien und deshalb müsse jetzt die Landesjustizverwaltung die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im einzelnen ermitteln. Auf diese Weise ließe sich eine auf die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gestützte Widerrufsverfügung sehr leicht durch eine gezielte Tilgung der Schulden, die zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geführt haben, beseitigen, obwohl die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach wie vor gegeben sind. Das ist nicht der Sinn der in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. eingeführten gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls.
Der Nachweis, daß der Grund für die Widerrufsverfügung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist nur dann geführt, wenn sich aus der umfassend dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers ergibt, daß seine Vermögensverhältnisse geordnet sind und er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dafür reichen die Angaben des Antragstellers nicht aus.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Thode
van Gelder
Weise
Hase
Salditt