Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1966, Az.: 1 StR 199/66
Anspruch eines Angeklagten, in Deutschland stationierten Soldaten auf eine schnelle Verhandlung; Annahme einer nennenswerten Verletzung des Anspruchs eines Angeklagten auf schnelle und alsbaldige Verhandlung; Annahme eines Verfahrenshindernisses bei nicht alsbaldig erfolgter Anklageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Bad Kreuznach - 25.11.1965
Rechtsgrundlage
- Art. VII Abs. IX Buchst. a NATO-Truppenstatut
Fundstellen
- BGHSt 21, 81 - 84
- MDR 1966, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2023-2024 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung hat nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit des Strafverfahrens zur Folge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juli 1966
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter
Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Staatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bad Kreuznach vom 25. November 1965:
- 1.
im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Beschwerdeführer des Totschlags schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er in erster Linie die Einstellung des Verfahrens erstrebt. Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch wendet.
1.
Dem Verfahren steht kein Hindernis entgegen. Das kann der Senat entscheiden, ohne näher auf die Beweisanträge eingehen zu müssen, die der Beschwerdeführer hierzu im ersten Rechtszug gestellt und für das Revisionsverfahren wiederholt hat. Dem strengen Beweisrecht der §§ 244 bis 257 StPO unterliegen nur die Tatsachen, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Von den Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, ob das Verfahren unzulässig ist oder ob es fortgeführt werden darf, kann sich das Gericht im Wege des Freibeweises unabhängig von den Regeln der §§ 244 ff StPOüberzeugen (BGHSt 16, 164, 166) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61].
a)
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte, ein Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Nordamerika, der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ihm wird vorgeworfen, in Deutschland eine deutsche Frau vorsätzlich getötet und so eine Tat begangen zu haben, die sowohl nach amerikanischem als auch nach deutschem Recht strafbar ist. Es handelt sich hier also um einen Fall der sogenannten konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaats im Sinne des Art. VII Abs. I des Nato-Truppenstatuts, in dem die Bundesrepublik Deutschland bevorrechtigt zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist (Art. VII Abs. III Buchst. b a.a.O.). Den Verzicht auf dieses Recht, den die Bundesrepublik Deutschland allgemein ausgesprochen hat, hat sie im vorliegenden Fall in der zwischenstaatlich vereinbarten Weise zurückgenommen (Art. 19 Abs. 1, III des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut - BGBl. 1961 II S. 1218). Auch die Revision zieht deshalb nicht in Zweifel, daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat berufen sind.
b)
Die Revision meint aber, durch den bisherigen Verfahrensablauf sei das Recht des Angeklagten nach Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts auf alsbaldige und schnelle Verhandlung verletzt worden; dieser Fehler zwinge zur Einstellung des Verfahrens. Das trifft nicht zu.
Die Staatsanwaltschaft hat mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, ehe sie sich über die Erhebung der Anklage schlüssig geworden ist. Die Notwendigkeit, diese Gutachten beizuziehen, erkennt auch der Angeklagte an (Schutzschrift vom 10. August 1965 S. 3 = Bd, III Bl. 459 d.A.). Diese Unterlagen wurden nicht wenigstens teilweise gleichzeitig, sondern im großen und ganzen nacheinander beschafft (Nr. 5 Abs. 2 RiStV; vgl. ferner den Hinweis des OLG Koblenz in dem Beschluß vom 22. Februar 1965 = Bd. II Bl. 374 d.A.). Auch mußte, auf das Gutachten des - wie vom Schwurgericht angenommen seit langem überlasteten - Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Mainz vom 10. Mai 1965 etwas gewartet werden. Dadurch mag, ganz abgesehen davon, daß die Akten auch dem Verteidiger wiederholt zugänglich gemacht werden mußten und daß während dieser Zeit das Verfahren nicht vorangetrieben werden konnte, eine gewisse Verzögerung eingetreten sein. Deren Dauer ist schwer abzuschätzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in diesem Zusammenhang besonders bedeutsamen Schwere des Schuldvorwurfs (vgl. BGHZ 45, 30, 36 ff) [BGH 10.01.1966 - III ZR 212/63], ist es aber zweifelhaft, ob durch die etwas unzulängliche Förderung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen das zwischenstaatlich vereinbarte Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in nennenswertem Maß verletzt worden ist. Das kann jedoch dahinstehen; selbst wenn man mit der Revision einen derartigen Verstoß annehmen würde, ist das Verfahren dennoch zulässig und nicht etwa schon deshalb unstatthaft.
Davon, daß die hier eingetretene Verzögerung etwa einer Rechtsverweigerung gleichzusetzen wäre oder ihr auch nur nahekäme, kann keine Rede sein. Gleichwohl ist die Nichteinhaltung des in Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts ausgesprochenen Beschleunigungsgebots eine Verfahrensverletzung nicht ohne Gewicht. Sie kann die Wahrheitsfindung erschweren. Einmal begangen, kann der Verstoß weder durch eine neue Hauptverhandlung noch auf andere Weise wiedergutgemacht werden. Trotzdem bildet diese Rechtsverletzung aber kein dauerndes, von der Verjährung der Strafverfolgung unabhängiges Verfahrenshindernis, wie die Revision meint. Für die Beurteilung, ob eine Verhandlung alsbald und schnell im Sinne der angeführten zwischenstaatlichen Übereinkunft durchgeführt worden ist, gibt es weder einen einheitlichen noch einen festen Maßstab. Wegen der großen Zahl der an dem Vertragswerk beteiligten Staaten und wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Strafverfahren hängt alles von der Gestaltung der Strafverfolgung in dem in Betracht kommenden Aufnahmestaat und außerdem von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab, Das hat sich nicht erst nachträglich ergeben, sondern war schon während der mehrjährigen Verhandlungen über das Statut offenkundig. Trotzdem haben die vertragsschließenden Staaten keine Sicherung für den Fall vorgesehen, daß das Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung verletzt wird. Wenn nach ihrem Willen jede dieses Recht beeinträchtigende Verzögerung eines Strafverfahrens dessen Fortführung ohne weiteres und dauernd unzulässig machen sollte, dann hätten sie das ausdrücklich oder in einer sonst eindeutig erkennbaren Weise vertraglich festlegen müssen. Aus dem Zusammenhang der lange und eingehend beratenen Abmachungen ergibt sich, daß sie das auch getan hätten, wenn es ihrem Villen entsprochen hätte; denn die vertragsschließenden Staaten haben in dem Statut und vor allem in dem Zusatzabkommen das Verfahren sonst durch teilweise sehr ins einzelne gehende Vereinbarungen recht genau geregelt (vgl. die Vorschriften für strafrechtliche Verfahren in Art. 17 bis 27, 29, 30 und die gemeinsamen Bestimmungen für strafrechtliche und nicht strafrechtliche Verfahren in Art. 36 bis 39 des Zusatzabkommens). Für den Fall, daß in einem Aufnahmestaat gegen einen Angeklagten Art. VII Abs., IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts zuwider nicht alsbald und schnell verhandelt wird, enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft jedoch keine Vorkehrung. Daraus ergibt sich, daß die vertragsschließenden Staaten einer derartigen Rechtsverletzung jedenfalls nicht die von der Revision zugedachte Wirkung beigemessen haben, daß in solch einen Fall daß Verfahren ohne weiteres und unabhängig davon, ob die Strafverfolgung verjährt ist oder nicht, dauernd eingestellt werden müsse.
Für diese Auslegung spricht auch der innere Zusammenhang des Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatus mit Art. 5, 6 der Menschenrechtskonvention (KHK), die - seit dem 3. September 1953 mit der Kraft eines deutschen Bundesgesetzes (BGHZ 45, 46, 49) [BGH 10.01.1966 - III ZR 70/64] - den dem deutschen Strafverfahren seit langen eigenen, bisher aber nicht besondere ausgesprochenen Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich betonen. Während Art. 5 die Haftentlassung unter Umständen auch während des Verfahrens vorschreibt und jeder entgegen seinen Bestimmungen von Festnahme oder Haft betroffenen Person ausdrücklich einen klagbaren (BGHZ 45, 46, 49) [BGH 10.01.1966 - III ZR 70/64] Schadensersatzanspruch gewährt, bestimmt weder diese Vorschrift noch Artikel 6 MRK irgendetwas darüber, welche Rechtswirkungen es hat, wenn ein Verfahren nicht, wie angeordnet, in angemessener Frist zu Ende geführt wird. Aus dieser unterschiedlichen Regelung ergibt sich, daß eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nach der MRK jedenfalls nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge hat. Etwas anderes hat Art. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts nicht bestimmen wollen; denn neue über die Bestimmungen des deutschen Strafverfahrensrechts hinausgehende Rechte sollten dadurch den Mitgliedern einer ausländischen in Deutschland stationierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges nicht gewährt werden (BTDrucks. III, 2146 S. 227 Erläuterungen zum Nato-Truppenstatut "Zu Art. VII" a.E. und S. 239, 240 "Zu Arte 27").
2.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Im Interesse der besseren Verständlichkeit stellt der Senat jedoch den Urteilsspruch klar.
3.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene Personen als Zeugen darüber zu hören, daß ihm die Tat persönlichkeitsfremd sei. Das Schwurgericht hat dieses Verlangen, das nach seinem Wortlaut lediglich ein allgemeines Werturteil und nicht die diesem zugrundeliegenden Tatsachen zum Gegenstand hat, wegen mangelnder Sachkunde der Auskunftspersonen abgelehnt. Ob diese Auslegung des Antrags als Antritt eines Sachverständigenstatt eines Zeugenbeweises nichtig ist und ob die Entscheidung darüber dem Sinn des Beweisbegehrens gerecht wird, braucht jedoch nicht näher erörtert zu werden, da die Strafzumessung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.
Die Begründung, mit der der Tatrichter eine Anwendung des § 213 StGB versagt hat, ist zu knapp und läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob das Schwurgericht das Verhältnis zwischen den Strafmilderungsmöglichkeiten nach § 213 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB (BGHSt 16, 360) richtig gesehen hat.
Die Einziehung des zur Tat benutzten Messers findet in § 40 StGB keine Rechtsgrundlage, da es nach den bisherigen Feststellungen wohl dem Opfer und nicht dem Angeklagten gehörte.
Die Bundesrichter Dr. Seibert und Dr. Pfeiffer sind urlaubshalber an der Unterschrift verhindert. Hübner
Mai
Pikart