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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1966, Az.: III ZR 212/63
„Auslieferungshaft“

Entschädigung für eine Auslieferungshaft und Untersuchungshaft; Verdacht der Teilnahme an Straftaten einer vielköpfigen internationalen Verbrecherbande; Rechtmäßigkeit eines Auslieferungsersuchens; Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruchs; Grenzen für die Dauer einer Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1966
Aktenzeichen
III ZR 212/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11677
Entscheidungsname
Auslieferungshaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.09.1963

Fundstellen

  • BGHZ 45, 30 - 46
  • MDR 1966, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 924-929 (Volltext mit amtl. LS) ""Auslieferungshaft""

Verfahrensgegenstand

Auslieferungshaft

Prozessführer

Schauspielerin Athanasia S., A., A., P. Street

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle M.

Amtlicher Leitsatz

Die Dauer der wegen einer Straftat vollzogenen Untersuchungshaft darf eine angemessene Frist insgesamt nicht überschreiten, auch wenn sie unterbrochen wird. Sie darf insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen; dabei dürfen die Schwierigkeiten des Ermittlungsverfahrens und das Verhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Entschädigung für eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Auslieferungs- und Untersuchungshaft.

2

Die Klägerin hat diese Haft erlitten, weil sie in den Verdacht der Teilnahme an Straftaten einer vielköpfigen internationalen Verbrecherbande geriet, die unter der Führung des griechischen Staatsangehörigen Z. in der Zeit von Anfang 1958 bis Herbst 1959 in raffinierter Weise Beträge von über 120.000 DM erschwindelt hatte. Die Täter lösten gestohlene und dann gefälschte Reiseschecks unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere bei verschiedenen Banken ein. Die Taten wurden in zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern begangen, so in Tanger, Syrien, Jugoslawien, Israel. Ermittlungsverfahren gegen die Haupttäter waren in der Bundesrepublik, Schweiz, Italien und Österreich anhängig.

3

Die Klägerin, eine im Jahre 1932 geborene griechische Staatsangehörige entstammt angeblich einer angesehenen griechischen Familie. Sie ist Schauspielerin und lernte während ihres Studiums in Rom im Jahre 1958 den Griechen Z. kennen. Sie wurde dessen Geliebte und reiste mit ihm zusammen. Am 18. und 19. Mai 1959 waren beide in Freiburg und Karlsruhe gewesen. Die Klägerin kam in Verdacht, hier vier gestohlene und gefälschte Reiseschecks im Gesamtwert von 500 US-Dollar unter Vorlage ihres griechischen Reisepasses, der allerdings auf den Namen der Bestohlenen "Rose P." verfälscht war, eingelöst zu haben. Verdachtsgründe ergaben sich unter anderem aus folgenden Umständen: Z. und die Klägerin waren beide zusammen zur Tatzeit an den Tatorten gewesen; der zur Einlösung vorgelegte gefälschte Paß war der ursprüngliche griechische Paß der Klägerin; Z. hatte die Klägerin am 19. Mai 1959 auf dem Meldezettel ihres nächsten Hotels in Paris als "Rose P." bezeichnet; die Unterschrift der Klägerin auf diesem Meldezettel wies die gleichen Schriftzüge auf wie die in Karlsruhe und Freiburg eingelösten gefälschten Reiseschecks; die gefälschten Reiseschecks waren durch eine Frau eingelöst worden, die mit der Klägerin eine gewisse Ähnlichkeit hatte.

4

Der Haupttäter Z. war im September 1959 nach mühsamen Ermittlungen in München festgenommen worden. Auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft Freiburg i.B. wurde die Klägerin am 15. September 1959 von den italienischen Behörden in Rom in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Das Amtsgericht Freiburg erließ am 25. September 1959 einen Haftbefehl gegen die Klägerin wegen Verdachts fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung, der zur Ermöglichung einer Auslieferung erwirkt war. Im Oktober 1959 richtete die deutsche Bundesregierung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Auslieferungsersuchen bezüglich der Klägerin an die italienische Regierung. Zwar übernahm nunmehr die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Zusammenhangs mit dem dort anhängigen Verfahren gegen die Haupttäter, doch sollten die mit der Auslieferung zusammenhängenden Fragen weiter von der Staatsanwaltschaft Freiburg bearbeitet werden. Die Klägerin beantragte in Italien die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über die Zulässigkeit der Auslieferung, Die Entscheidung verzögerte sich, zumal gegen die Klägerin auch in Italien ein Ermittlungsverfahren schwebte. Am 7. Dezember 1960 bewilligte der italienische Justizminister die vorläufige Auslieferung der Klägerin mit der Verpflichtung zur Rücklieferung im Hinblick auf angeblich im italienischen Hoheitsgebiet begangene weitere Straftaten der Klägerin. Die Klägerin war jedoch wegen einer Erkrankung nicht reisefähig. Daraufhin nahm die deutsche Bundesregierung auf Anregung der italienischen Behörden am 23. Januar 1961 das Auslieferungsersuchen zunächst zurück, zumal Z. inzwischen am 7. Januar 1960 aus der Haftanstalt geflüchtet war. Die Klägerin wurde am 3. Februar 1961 in Rom aus der Haft entlassen. Sie hatte bis dahin rund 16 1/2 Monate in Untersuchungshaft verbracht.

5

Z. wurde am 20. Februar 1961 in Rom wieder festgenommen. Daraufhin griff die Staatsanwaltschaft München I das Auslieferungsverfahren auch gegen die Klägerin wieder auf. Auf ihre Veranlassung wiederholte die Bundesregierung ihr Auslieferungsersuchen am 11. April 1961, worauf die Klägerin in Rom am 24. Mai 1961 erneut festgenommen wurde. Jetzt erklärte sie sich mit einer Auslieferung einverstanden. Der italienische Justizminister bewilligte am 9. Juni 1961 die vorübergehende Auslieferung der Klägerin, wiederum jedoch mit der Verpflichtung zur Rücklieferung. Die Klägerin wurde am 22. Juni 1961 den deutschen Behörden in Lindau übergeben. Das Oberlandesgericht München erließ am 10. August 1961 einen Auslieferungshaftbefehl zur Sicherung der Rücklieferung der Klägerin an die italienischen Behörden. Mehrere Haftbeschwerden der Klägerin wurden durch deutsche Berichte verworfen. Die Staatsanwaltschaft München I erhob wegen der am 18. und 19. Mai 1959 in Freiburg und Karlsruhe begangenen Taten gegen die Klägerin am 27. Juni 1961 Anklage wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug. Das Schöffengericht München lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Das Verfahren wurde nach Freiburg abgegeben und hier Anklage am 12. Juli 1961 erhoben. Das Schöffengericht Freiburg sprach am 30. August 1961 die Klägerin mangels Beweises frei; das Urteil wurde rechtskräftig. Das Amtsgericht Freiburg setzte den Vollzug des Haftbefehls vom 25. September 1959 aus, doch blieb die Klägerin auf Grund des Haftbefehls vom 10. August 1961 in Rücklieferungshaft. Am 4. September 1961 wurde sie den Schweizer Behörden zur Rücklieferung nach Italien übergeben. Dort wurde sie alsbald aus der Haft entlassen.

6

Z. wurde im Jahre 1965 durch das Landgericht München I wegen Betruges und Urkundenfälschung zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

7

Die Klägerin verlangt mit der im April 1962 erhobenen Klage vom Freistaat Bayern Schadensersatz oder Entschädigung wegen der in der Zeit vom 24. Mai 1961 bis 23. Juni 1961 erlittenen Haft aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, Aufopferung und auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen:

8

Sie sei unschuldig gewesen. Es habe auch weder dringender Tatverdacht noch Fluchtverdacht bestanden, zumal sie in Italien eine feste Wohnung gehabt habe. Die erste Auslieferungshaft mit 16 1/2 Monaten sei auf jeden Fall übermäßig lang gewesen und habe in keinem Verhältnis zu der höchstens zu erwartenden Strafe gestanden. Mehr als 8 Monate Gefängnis seien nie zu erwarten gewesen, der Staatsanwalt selbst habe später nur diese Strafe beantragt. Deshalb habe keinesfalls ein Anlaß zur erneuten Festnahme im Jahre 1961 bestanden, die schon mit Rücksicht auf das vorangegangene langwierige Verfahren immer unangemessen gewesen wäre, sogar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstelle.

9

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.200 DM zu verurteilen und festzustellen, daß er der Klägerin auch jeden weiteren aus dieser Haftzeit entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.

10

Der Freistaat Bayern hat beantragt,

die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt:

11

Die Klägerin sei auf Grund ordnungsmäßiger richterlicher Haftbefehle festgenommen worden. Die Voraussetzungen dafür hätten vorgelegen, nämlich dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht. Fluchtverdacht sei bei der Klägerin kraft Gesetzes begründet gewesen, weil sie in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt habe. Mehrere Haftbeschwerden der Klägerin seien durch kollegialgerichtliche Entscheidungen zurückgewiesen, deshalb entfalle auf jeden Fall ein Verschulden der tätig gewesenen Beamten und Richter. Auf die Dauer der ausländischen Auslieferungshaft hätten die deutschen Behörden keinen Einfluß gehabt. Die italienischen Behörde hätte allein zu prüfen gehabt, ob nach italienischem Recht die Verhaftung und Auslieferung zulässig gewesen sei. Die Haftdauer sei nicht unangemessen. Die deutsche Staatsanwaltschaft sei nach dem Gesetz zur Verfolgung verpflichtet gewesen, also auch zur Einleitung eines neuen Auslieferungsverfahrens. Sie habe versucht, die Klägerin gemeinsam mit dem Haupttäter Z. in Deutschland abzuurteilen; deshalb habe sie auch Anklage zunächst in München erhoben. Dieser Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Haupttäter nicht rechtzeitig ausgeliefert worden wäre und das Münchner Gericht seine Zuständigkeit verneint habe. Im übrigen sei die Auslieferung der Klägerin nur von der Bundesrepublik beantragt worden. Deshalb bestehe ein Ersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern aus keinem der von der Klägerin angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten.

12

Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurück zu weisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:

14

Die Behörden des beklagten Freistaates seien nur für die zweite Auslieferungshaft verantwortlich. Das zweite Auslieferungsersuchen im Jahre 1961 sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorgelegen. Gegen die Klägerin habe dringender Tatverdacht der Hehlerei, des Betruges und der Urkundenfälschung bestanden. Auf Grund vieler Belastungsmomente sei die Klägerin so stark verdächtig gewesen, daß mit einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe hätte gerechnet werden können. Mit. Rücksicht auf ihren Aufenthalt im Ausland sei Fluchtgefahr als Haftgrund gesetzlich begründet und die Befürchtung vorhanden gewesen, daß sie sich ohne Auslieferungshaft dem Strafverfahren in Deutschland entziehen würde.

15

Auf Grund der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten seien ebenfalls keine Ansprüche gegeben. Dieser Anspruch setze zwar kein Verschulden voraus, wohl aber eine Rechtswidrigkeit im Sinne einer "Konventionswidrigkeit". Daran fehle es. Das zweite Auslieferungsersuchen sei nicht etwa deshalb rechtswidrig gewesen, weil eine sehr lange frühere Auslieferungshaft vorangegangen wäre, zumal die deutschen Behörden auf die Dauer des italienischen Auslieferungsverfahrens keinen Einfluß gehabt hätten. Die Beteiligung der Klägerin an umfangreichen Straftaten einer internationalen Bande habe schwierige und langwierige Ermittlungen zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft sei nach deutschem Recht zur Strafverfolgung verpflichtet gewesen (Legalitätsprinzip). Sie habe auch mit einer gemeinsamen Verhandlung gegen den Haupttäter Z. rechnen dürfen. Das mit dem zweiten Auslieferungsersuchen eingeleitete Verfahren sei mit ausreichender Beschleunigung durchgeführt und abgewickelt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß die gesamte Auslieferungshaft jemals die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe; im übrigen bilde dieser Gesichtspunkt keinen Maßstab für die zulässige Dauer einer Untersuchungshaft.

16

Ein Aufopferungsanspruch bestehe nicht, weil der Klägerin kein Sonderopfer abverlangt worden sei. Die Haft habe auf gesetzlicher Vorschrift beruht, und alle einer Straftat dringend verdächtigen Personen seien diesen Bestimmungen gleichermaßen unterworfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Klägerin gegenüber daher nicht verletzt worden.

17

II.

Diesen Ausführungen ist ohne nähere Erörterung zuzustimmen, soweit das Oberlandesgericht Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung und Aufopferung abgewiesen hat. Die Tatbestandsmerkmale einer Amtspflichtverletzung der beteiligten Justizbediensteten des beklagten Landes sind nach dem vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalt nicht gegeben. Die gesetzlichen Haftbefehlsvoraussetzungen des Tatverdachts und der Fluchtgefahr lagen nach den im Revisionsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Zwar gilt für die Untersuchungshaft auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, doch ist dieser Grundsatz hier nicht verletzt, wie im einzelnen im nächsten Abschnitt über die Ansprüche aus der Menschenrechtskonvension näher dargelegt wird.

18

Aufopferungsansprüche - wegen Auferlegung eines Sonderopfers durch hoheitlichen Eingriff im Interesse der Allgemeinheit - bestehen ebenfalls nicht, weil die Entschädigung für eine erlittene Untersuchungshaft bei nachfolgendem Freispruch durch das Entschädigungsgesetz vom 14. Juli 1904 (RGBl 321) jedenfalls für Fälle dieser Art abschließend geregelt ist. Die Voraussetzungen dieses Gesetzes für eine Entschädigungsleistung liegen aber nicht vor, weil die Unschuld der Klägerin nicht festgestellt worden ist.

19

Die Revision ist bezüglich dieser Ansprüche offensichtlich unbegründet. Ihre Begründung kehrt insoweit in Wahrheit immer wieder auf Erwägungen zurück, mit denen sie Forderungen auf Grund der Menschenrechtskonvention herleitet.

20

III.

Auch Ansprüche auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehen nicht. Die Mitgliedsstaaten des Europarates haben in Rom am 4. November 1950 diese Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet; die Bundesrepublik hat ihr durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685) zugestimmt. Nach Art. II dieses Gesetzes wurde die Konvention anschließend "mit Gesetzeskraft veröffentlicht"; sie gilt nach Art. III im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes. Als Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik ist der 3. September 1953 bekannt gemacht (BGBl 1954 II 14).

21

Art. 5 der Menschenrechtskonvention lautet:

"(1)
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit, Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)
Wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern;

d)
wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e)
wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f)
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2)
Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3)
Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Punktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4)
Jedermann, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5)
Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz."

22

Die Voraussetzungen für einen solchen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

23

1.

Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention gewährt allerdings unmittelbare Ansprüche für den Betroffenen.

24

Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig nur die Vertragspartner selbst berechtigen und verpflichten, enthält die Menschenrechtskonvention von 1950 nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte verschiedene Vorschriften, die unmittelbar Rechte und Ansprüche für die betroffene Einzelperson gewähren. Davon sind auch die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik bei den Beratungen des Zustimmungsgesetzes ausgegangen, das den Vertrag von Rom zum geltenden Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, und zwar mindestens mit der Kraft eines einfachen Bundesgesetzes gemacht hat. Zu diesen dem Einzelnen unmittelbar Rechte und Ansprüche gewährenden Vorschriften gehört auch Art. 5 Abs. 5 der Konvention.

25

Wegen der näheren Begründung wird insoweit auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1966 betreffend "Zonenhaft" (III ZR 70/64) Bezug genommen.

26

2.

Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz jedem, der "entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist."

27

a)

Über die Rechtsnatur dieses Anspruchs, seinen Inhalt und seinen Umfang sowie über die Person des Verpflichteten braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden, weil ein Vorstoß gegen die einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 5 der Konvention nicht vorliegt.

28

b)

Keinesfalls kann der Beklagte damit gehört werden, die Haftung des Landes Bayern müsse schon deshalb entfallen, weil die Bundesrepublik, die allein zur Vertretung deutscher Interessen im Ausland befugt ist, das Auslieferungsersuchen gestellt und betrieben hatte. Auch in diesem Zusammenhang braucht die Frage nicht entschieden zu werden, welche Stelle überhaupt nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Jedenfalls befreit die Einschaltung der Bundesregierung im Auslieferungsverkehr die Länder nicht von ihrer Haftung, falls diese für die von ihnen veranlaßte Untersuchungshaft einzustehen haben. Denn die Behörden und Gerichte eines Landes, die ein Auslieferungsverfahren durch die Bundesregierung veranlassen, müssen - unabhängig von einer etwaigen Verantwortung und Haftung der Bundesrepublik - weiterhin den Vollzug des zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens etwa erlassenen Haftbefehls überwachen und ständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Erlaß und seinen Vollzug weiterhin bestehen (vgl. §§ 115 a, 123, 126 StPO). Neben dem Richter ist stets auch der Staatsanwalt für die Prüfung verantwortlich, ob die Fortdauer einer Untersuchungshaft noch notwendig ist (vgl. Nr. 42, 43 der Richtlinien für das Strafverfahren). Mehrere Verantwortliche müssen dabei als Gesamtschuldner haften. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen der das Auslieferungsverfahren betreibenden Bundesrepublik und dem Land, das dieses Verfahren veranlasst und es durch den Erlaß eines Haftbefehls erst ermöglicht. Deshalb kann ein für Schadensersatzansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention haftendes Land sich zwecks Befreiung von dieser Haftung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß auch andere Stellen Fehler begangen hätten und verantwortlich seien.

29

3.

Die Klägerin, die hier nur Ansprüche wegen der zweiten Haft vom 24. Mai bis 23. Juni 1961 gegenüber dem Freistaat Bayern geltend macht, kann diese Forderung ... bereits nach der Art der gegen sie verhängten Haft nicht aus Verletzung des Art. 5 Abs. 1 a, b, d, e und f der Konvention herleiten.

30

Nach der Art der gegen die Klägerin verhängten Haft könnten nur Ansprüche wegen Verletzung des Art. 5 Abs. 1 c in Frage kommen. Jedoch kann die Klage hier hier auch nicht mit Erfolg auf eine derartige Verletzung gestützt werden. Nach dieser Bestimmung der Konvention ist eine Verhaftung, die zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde erfolgt, rechtmäßig, so fern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, es sei notwendig, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen Tat zu hindern. Dabei handelt es sich nicht nur um den Vollzug eines gerichtlichen Vorführungsbefehls, der vielmehr unter die Sondervorschrift des Absatzes 1 b fällt, sondern um die Voraussetzungen für die Verhängung einer gerichtlichen Untersuchungshaft. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen dieser Bestimmung bejaht. Die Klägerin stand im dringenden Verdacht, sich schwerwiegender Straftaten schuldig gemacht zu haben, und es bestand begründeter Anlaß zur Annahme von Fluchtgefahr, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat. Damit waren die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach der Konvention erfüllt. Die deutschen Behörden hatten sich nach der deutschen Strafprozeßordnung gerichtet, die aber keine geringeren Anforderungen stellte. Nach § 112 StPO in der damals geltenden Fassung durfte ein richterlicher Haftbefehl nur erlassen werden, wenn neben dem dringenden Tatverdacht auch Fluchtverdacht oder Verdunkelungsgefahr bestand. Der Fluchtverdacht bedurfte nach dieser Bestimmung keiner weiteren Begründung, wenn der Beschuldigte in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Das entspricht zwar nicht ganz dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c der Menschenrechtskonvention; aber für die Beschränkungen des Grundrechtes der Freiheit gilt nach Art. 5 Abs. 1 der Konvention der sogenannte Gesetzesvorbehalt: Die Vertragsstaaten dürfen die Ausnahmen vom Grundrecht der Freiheit gesetzlich näher regeln. Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, daß die von der deutschen Strafprozeßordnung in der damaligen Fassung aufgestellte Vermutung einer Fluchtgefahr in gewissen Fällen dem Sinn und den Grundgedanken der Konvention noch entspricht. Im vorliegenden Fall verliert dieser geringfügige Unterschied in den Anforderungen der Konvention und der Strafprozeßordnung damaliger Fassung seine Bedeutung vollends, weil nach den tatsächlichen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die gesetzliche Vermutung einer Fluchtgefahr nicht durch andere Tatsachen entkräftet, war, vielmehr "die Befürchtung begründet war, daß sich die Klägerin ohne die Auslieferungshaft dem deutschen Strafverfahren entziehen würde" (BU S. 12).

31

4.

Die Klägerin kann deshalb ihre Ansprüche nach Maßgabe der Menschenrechtskonvention nur auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 stützen; dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

32

a)

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Konvention hat jeder Festgenommene Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens.

33

Die Menschenrechtskonvention beantwortet nicht unmittelbar die Frage, welche Frist in diesem Sinne angemessen ist. Art. 5 Abs. 4 schreibt vor, daß das Gericht nach einer Festnahme "unverzüglich" über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung anzuordnen hat. Weiter bestimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention, daß jeder Angeklagte Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist bei einem "auf Gesetz beruhenden Gericht gehört" wird, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklagen zu entscheiden hat. Sinn und Zweck der Menschenrechtskonvention, der Gesamtgehalt ihrer einzelnen Bestimmungen ergeben unter Berücksichtigung der im Blicke auf die Konvention umgestalteten deutschen Strafverfahrensgesetze über die Frage, wann die Steuer einer Untersuchungshaft noch angemessen ist, folgendes:

34

Die Untersuchungshaft ist ein Mittel zur Sicherung eines staatlichen Strafanspruchs und ein Hilfsmittel der Strafverfolgung. Ihre Auswirkungen treffen den Betroffenen regelmäßig hart, denn die Freiheit des Menschen ist eines seiner höchsten Güter, Der das ganze öffentliche Recht der Bundesrepublik, insbesondere das Recht der Eingriffsverwaltung beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß deshalb auch bei dem Vollzug von Untersuchungshaft Anwendung finden. Mittel und Zweck müssen auch bei ihr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muß deshalb stets geprüft werden, ob es zur Sicherung der Strafverfolgung wirklich notwendig ist, einem nur Verdächtigen, dessen Schuld noch nicht durch Urteil festgestellt ist, bereits vorher seine Freiheit zu entziehen. Ansatzpunkt für die danach erforderliche Abwägung müssen dann in erster Linie der Täter und seine Tat sein. Daraus folgt zunächst, daß die Dauer einer Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf.

35

Das deutsche Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) hat diesen Grundsatz jetzt ausdrücklich in die Strafprozeßordnung an mehreren Stellen aufgenommen: Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO darf Untersuchungshaft nicht angeordnet worden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung außer Verhältnis steht; nach § 113 ist die Zulässigkeit einer Untersuchungshaft noch weiter beschränkt, wenn die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht ist; nach § 120 StPO ist der Haftbefehl u.a. aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis stehen würde; nach § 121 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus - solange eine Verurteilung zu Freiheitsentziehung noch nicht erfolgt ist - nur aufrecht erhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer der Haft rechtfertigt. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf dieses Strafprozeßänderungsgesetzes hat ausdrücklich hervorgehoben, daß damit eine Übereinstimmung mit der Menschenrechtskonvention herbeigeführt werden solle (Bundestagsdrucksachen IV 178 S. 17). Die Erklärungen der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik bei Übernahme der Konvention und bei Erlaß der jetzigen Strafprozeßnovelle zeigen, wie die Organe der Bundesrepublik die Bedeutung und den Inhalt dieser Vorschriften vorstehen. Der Senat hat keine Bedenken, die Grundgedanken dieser neuen Bestimmungen und die zugrunde liegenden Erwägungen bei Auslegung der Menschenrechtskonvention auch für die vorangegangene Zeit zu verwerten, weil sie nur das wiedergeben oder zulässigerweise konkretisieren, was sachgerecht im Interesse der Beschleunigung als "angemessen" bezeichnet worden darf.

36

Schrifttum und Rechtsprechung haben ebenfalls dem Gedanken zugestimmt, daß die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen darf (z.B. Baumann, Festschrift für Eberhard Schmidt 1961 S. 525/535; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung § 112 Anm. 21; Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung 23. Aufl. § 112 Anm. 7).

37

Es müssen also - unabhängig von den normierten Haftgründen (Tatverdacht sowie Flucht-, Wiederholungs-, oder Verdunkelungsgefahr) - sowohl die zu erwartende Strafe auch die Bedeutung der Sache berücksichtigt werden. Dabei sind alle diese Wertungen abzustellen auf den jeweiligen Stand der Ermittlungen, wobei nicht übersehen werden darf, daß das Gewicht der einzelnen Umstände und ihre Bedeutung sich im Laufe eines Verfahrens schnell ändern können. Eis muß weiter stete beachtet werden, daß für den Haftbefehl nach deutschem Recht, dringender, nach der Konvention bei Fehlen höhere Anforderungen stellenden nationalen Rechts hinreichender Tatverdacht genügt, während in der Hauptverhandlung dem Täter eine Schuld voll nachgewiesen werden muß, so daß Freispruch erfolgen hat, wenn der Tatverdacht sich nicht auf Grund Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten verdichtet. Deshalb muß vor der Hauptverhandlung bei Beantwortung der Frage, welche Strafe zu erwarten ist, rauf abgestellt werden, welche Strafe zu erwarten wäre, wenn das Gericht auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen, die zur Begründung des für den Erlaß des Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdachtes ausreichen, der Hauptverhandlung eine volle Überzeugung von der Schuld des Beschuldigten erlangen und ihn verurteilen würde. Das ist die nach dem jeweiligen Stande der Ermittlungen "zu erwartende Strafe". Ebenso wie für den Erlaß des Haftbefehls - neben den Übrigen Haftgründen - dringender Tatverdacht genügt, muß es auch für die Frage der zulässigen Lauer einer Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe ausreichen, wenn nach den jeweiligen Stande der Ermittlungen dringender Verdacht dafür besteht, daß eine Strafe zu erwarten ist, die nicht außer Verhältnis zur bisherigen Länge der Untersuchungshaft steht.

38

Die deutsche Strafprozeßordnung gebraucht dabei eine negative Formulierung, daß die Länge der Haft zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe "nicht außer Verhältnis stehen darf". Im Schrifttum und in verschiedenen Entscheidungen findet man vielfach eine positive Fassung dahin, daß die Dauer einer Untersuchungshaft keinesfalls die wogen der Tat zu erwartende Strafe über "steigen dürfe" (so: Herzog AöR 1961, 194/227; Schorn DRiZ 1963, 339; von Stackelberg NJW 1960, 1265, Woesner NJW 1961, 1381; OLG Bremen NJW 1960, 2260 [OLG Bremen 13.07.1960 - Ws 172/60]; LG Köln NJW 1964, 1816 [LG Köln 09.06.1964 - 31 - 5/64]). Der Senat ist der Meinung, daß sich daraus Unterschiede im Blick auf die die Haftdauer bestimmende Forderung nicht ergeben, daß die Untersuchungshaft stets zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe "im angemessenen Verhältnis stehen müsse". Denn nach den früheren Ausführungen genügt ein dringender Verdacht auch für die Strafzumessungstatsachen. Umfang und Gewicht der Verdachtsgründe können in einem Strafverfahren schnell wechseln und können von verschiedenen Beurteilern bis zu einem gewissen Grade auch unterschiedlich bewertet werden. Gerade die Höhe der Strafe hängt bei den weiten Strafrahmen des deutschen Strafgesetzbuchs und der Art des deutschen Strafverfahrens von einer Fülle unvorhersehbarer Einzelheiten und schwer faßbarer Unwägbarkeiten ab, insbesondere bei Ermessensentscheidungen von dem in der Hauptverhandlung durch den Richter gewonnenen Eindruck.

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Fehl geht der Versuch der Revision, aus dem späteren Strafantrag der Staatsanwaltschaft in der Haupt Verhandlung, der weit hinter der von der Klägerin insgesamt verbüßten Untersuchungshaft blieb, herzuleiten, die Dauer der Untersuchungshaft habe in einem Mißverhältnis zu der zu erwartenden Strafe gestanden. Dieser Antrag ist kein Maßstab für die angemessene Dauer der vorangegangenen Untersuchungshaft. Denn während für den Haftbefehl dringender Tatverdacht genügt, darf in der Hauptverhandlung - wie bereits ausgeführt - eine Verurteilung nur erfolgen, und darf der Staatsanwalt eine Verurteilung zu einer bestimmten Strafe nur beantragen, soweit alle für die Verurteilung und für die Strafhöhe wesentlichen Umstände nach der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Angeklagte muß freigesprochen werden, obwohl die Voraussetzungen eines Haftbefehls noch beim Urteilsspruch vorliegen, wenn zwar dringender Tatverdacht besteht, aber das letzte Glied einer Beweiskette für den Richter nicht geschlossen ist und letzte Bedenken gegen die Schuld des Angeklagten nicht überwunden werden konnten. In einem solchen Falle muß auch der Staatsamvalt Freispruch beantragen, obwohl die Voraussetzungen des Haftbefehls noch vorliegen. Sogleich mit dem freisprechenden Urteil muß ein Haftbefehl - trotz Fortbestehens des dringenden Verdachts - sofort aufgehoben werden (§ 120 StPO). Trotz dringenden, ja stärksten Tatverdachts bei der Anklageerhebung kann in der Hauptverhandlung ein Freispruch notwendig werden, wenn z.B. die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung von dem ihr etwa zustehenden Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern, obwohl bis dahin auf Grund ihrer im Ermittlungsverfahren erfolgten belastenden Aussage mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe des Angeklagten zu rechnen war. Ebenso kann sich in der Hauptverhandlung das Bild der Straftat und des Rechtsbrechers so verändern, daß anstatt der nach dem früheren Stand der Ermittlungen zu erwartenden hohen Strafe nurmehr eine geringe Sühne angezeigt erscheint. In derartigen und ähnlichen Fällen darf die Untersuchungshaft nicht nachträglich als von vornherein rechtswidrig oder als unangemessen lange bezeichnet werden. Deshalb ist der Antrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung kein Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob die Dauer der vorangegangenen Untersuchungshaft in einen Mißverhältnis zu der zu erwartenden Strafe gestanden hat.

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Dagegen dürfen die Schwierigkeiten der Ermittlungen berücksichtigt werden. Gewiß müssen die Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die Gerichte alle Haftsachen mit besonderer Beschleunigung bearbeiten; trotzdem muß bei der Prüfung, ob die Länge der Haft eine angemessene Dauer überschreitet, auf den notwendigen Umfang der Ermittlungen Bedacht genommen werden. Dabei ist zu prüfen, welche Zeit billigerweise erforderlich ist, um in einem mit Beschleunigung, aber trotzdem sorgfältig und sachgemäß durchgeführten Verfahren die Ermittlungen abzuschließen, erforderlichenfalls in einer Hauptverhandlung die Stichhaltigkeit der Anklage zu überprüfen und etwaige Rechtsmittelverfahren zu beenden. Die angemessene Dauer einer Untersuchungshaft kann also dadurch beeinflußt werden, daß sich das Ermittlungsverfahren wegen des Zusammenhangs mit einem größeren Tatkomplex oder mit weiteren Tätern oder durch sonstige Schwierigkeiten bei der Nachprüfung hinauszieht, wenn sich daraus der Verdacht einer stärkeren Tatbeteiligung oder schwereren Schuld des Verhafteten ergibt. Das gilt insbesondere bei größerer räumlicher Streuung der Taten und bei der erforderlichen Einschaltung ausländischer Stellen und Behörden, weil das alles die Ermittlungen erschwert und das Verfahren verlängert. Zahlreiche Autoren und Entscheidungen haben sich bereits zu der Auffassung bekannt, daß diese Gesichtspunkte bei der Frage mit berücksichtigt werden dürfen, welche Dauer einer Untersuchungshaft noch angemessen ist (vgl. Guradze NJW 1960, 1243 [BVerfG 14.01.1960 - 2 BvR 243/60]; Herzog AöR 1961, 194/226; Woesner NJW 1961, 1381; Schorn DRiZ 1963, 339/340; Bächle NJW 1965, 475; OLG Hamm JZ 1965, 545). - Die Schwierigkeiten der Ermittlungen sind aber nur ein Gesichtspunkt, der neben anderen Umständen bei der Frage der angemessenen Bauer einer Untersuchungshaft mit zu berücksichtigen ist. Daneben ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es geht also beispielsweise nicht an, bei einer unbedeutenden Tat die Untersuchungshaft nur deshalb auf viele Monate zu verlängern, weil der einzige Tatzeuge sich auf einer Auslandsreise befindet und nicht zu erreichen ist. Die derzeitige Fassung der Strafprozeßordnung und ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, daß es der jetzigen Gesetzeslage entspricht, einen Beschuldigten unter Umständen trotz dringenden Tatverdachts mit weiterer Untersuchungshaft zu verschonen, wenn ihre Fortdauer außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe steht, selbst wenn zu besorgen ist, daß der verdächtige Beschuldigte sich dann der weiteren Verfolgung durch die Flucht entziehen oder die Ermittlungen durch Verdunklungsmaßnahmen stören könnte. Der Gesetzgeber schätzt in diesen Bestimmungen das Recht des einzelnen auf Freiheit höher ein als das Interesse des Staates an Aufklärung und Ahndung nicht bedeutender Straftaten.

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Daraus folgt weiter, daß der vom Oberlandesgericht stark in den Vordergrund gestellte Gedanken des in der Bundesrepublik geltenden sogenannten "Legalitätsprinzipes" keine entscheidende Rolle spiolen kann. Gewiß ist die deutsche Staatsanwaltschaft nach §§ 152 ff StPO - mit gewissen Ausnahmen - zur Verfolgung aller ihr bekannt gewordenen Straftaten verpflichtet. Das allein gibt aber kein Recht, eine Untersuchungshaft nur deshalb zu vollstrecken oder zu verlängern, weil ohne eine Haft das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Das gilt insbesondere auch für ein Strafverfahren, in den es erst nach Durchführung eines Auslieferungsverfahrens zur Hauptverhandlung kommen kann. Bei einem Auslieferungsverfahren muß der Staatsanwalt unabhängig von dem Legalitätsprinzig prüfen, ob die zu erwartende Strafe und die Bedeutung der Tat nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Dauer und Schwere der Auslieferungshaft stehen. Dabei hat er sogar zu beachten, daß die Gefängnisverhältnisse nicht in allen Staaten mit den Zuständen in deutschen Haftanstalten vergleichbar sind. In manchen ausländischen, besonders außereuropäischen Staaten gibt es unzulängliche Haftanstalten, wo unter Umständen der Beschuldigte in Gemeinschaftszellen mit Verbrechern untergebracht wird, deren Sprache, Gewohnheiten und Mentalität er nicht kennt, und die möglicherweise einem Europäer feindselig gegenüberstehen. Eine solche Haft wiegt schwerer als die in einer modernen deutschen Untersuchungshaftanstalt. Das alles muß die Staatsanwaltschaft beachten; sie muß bei der jetzigen Gesetzeslage dann unter Umständen vom Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls für ein Auslieferungsverfahren absehen, auch wenn dadurch das Legalitätsprinzip praktisch bedeutungslos wird, weil der Beschuldigte nicht in den Machtbereich der deutschen Strafverfolgungsbehörden gelangt (vgl. dazu Grützner Bundesanzeiger Nr. 212/65, abgedruckt DRiZ 1966, 32).

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Fehl geht allerdings die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Zulässigkeit der zweiten Auslieferungshaft nur mit dem Legalitätsprinzip begründet. Das Urteil erörtert euch die weiteren Gesichtspunkte und führt insbesondere aus, daß mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Ermittlung und die Bedeutung der Tat die weitere Haft zu vertreten gewesen und nicht festzustellen sei, daß die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe.

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Bei der Frage, ob die Dauer einer Untersuchungshaft das angemessene Maß übersteigt, darf schließlich auch das Verhalten des Beschuldigten in gewisser Weise berücksichtigt werden. Mindestens könnte es von Bedeutung sein, wenn ein Beschuldigter durch Verdunkelungsmaßnahmen oder ablenkende Lügen die Ermittlungen erschwert oder das Vorfahren verzögert, wenn sein Verhalten dabei als schuldhaft bewertet werden kann. Jedoch ist bei der Frage, ob ein Verhalten schuldhaft ist, stets zu beachten, daß der Beschuldigte nach dem deutschen Strafverfahrensrecht zu irgendwelchen Erklärungen gegenüber einer Beschuldigung nicht verpflichtet ist. Im einzelnen bedarf das hier keiner weiteren Erörterung, weil ein derartiges schuldhaftes Verhalten der Klägerin nicht festgestellt ist. Sie hat zwar das erste Auslieferungsverfahren in Italien dadurch verzögert, daß sie eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragte; aber die Einlegung von Rechtsbehelfen darf in der Regel nicht als Verschulden gewertet werden. Insbesondere war es hier das gute Recht der Klägerin, die Zulässigkeit des Auslieferungsverfahrens durch ein italienisches Gericht überprüfen zu lassen. Ein solches Verhalten darf nicht als Verschulden gewertet werden, selbst wenn die Klägerin an der Tot beteiligt und schuldig war.

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Die Klägerin macht hier nur Ansprüche wegen der Haft vom 24. Mai bis 23. Juni 1961 geltend. Diese Haft ist für sich allein betrachtet keineswegs unangemessen lange. Sie darf aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht für sich allein betrachtet werden, denn die Klägerin hatte in derselben Sache wegen derselben Beschuldigung bereits vorher 16 1/2 Monate in Auslieferungshaft verbracht. Das mußten die Strafverfolgungsbehörden bei dem erneuten Ersuchen um Vollzug des Haftbefehls zur Durchsetzung eines neuen Auslieferungsersuchens berücksichtigen. Unerheblich ist es dafür, daß die Haft durchweg durch italienische Behörden vollzogen worden ist; denn die deutschen Strafverfolgungsbehören mußten das von ihnen eingeleitete Auslieferungsverfahren und den Haftvollzug ständig im Auge behalten und sofort den Vollzug des Haftbefehls unterbrochen oder unterbrechen lassen, wenn die Länge der Haft außer Verhältnis zu der Tat und der zu erwartenden Strafe geriet, selbst wenn dadurch eine Auslieferung der Klägerin nicht mehr möglich war.

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b)

Diese Grenzen für die Dauer einer Untersuchungshaft, deren übrige Voraussetzungen (Tatverdacht, Fluchtgefahr) zutreffend bejaht worden sind (vgl. oben II), sind im Falle der Klägerin nicht überschritten.

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Eine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens in der zunächst maßgeblichen Zeit vom 24. Mai 1961 bis 23. Juni 1961 ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat das in den angefochtenen Urteil näher dargelegt. Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Die Klägerin war am 24. Mai 1961 erneut festgenommen und wurde am 22. Juni 1961 bereits den deutschen Behörden übergeben. Bei dem Umfang der Sache und dem im Interesse der Rechtssicherheit notwendigerweise umständlichen internationalen Auslieferungsverfahren liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht hier irgend eine pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens verneint hat.

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Zu verneinen ist auch die Frage, ob diese Untersuchungshaft der Klägerin außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stand. Hierbei ist zwar - wie ausgeführt - zu berücksichtigen, daß die Klägerin schon vorher wogen derselben Tat vom 15. September 1959 bis zum 3. Februar 1961, also rund 16 1/2 Monate in Italien in Auslieferungshaft gewesen war. Diese Tatsache mußten die deutschen Behörden bei dem zweiten Auslieferungsverfahren und bei dem erneuten Vollzug des Haftbefehls bedenken. Sie mußten darauf achten, daß insgesamt die Klägerin wegen derselben Tat nicht unangemessen lange Zeit in Haft blieb, nachdem sie schon wegen dieser Tat eine lange Untersuchungshaft verbüßt hatte.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Ermittlungen, die Notwendigkeit einer Aburteilung derartiger gefährlicher internationaler Fälscher und das Maß der Verdachtsgründe gegen die Klägerin könne nicht festgestellt werden, daß die Dauer der Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überstiegen habe. Das zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Denn bei der Einlassung der Klägerin war es sachgemäß, daß die deutschen Behörden das Verfahren in Deutschland betrieben und die Klägerin hier mit dem in Deutschland einsitzenden Haupttäter gegenüber stellen wollten, um den Sachverhalt/restlos zu klären. Der Tatort für die Taten, an denen die Klägerin beteiligt war, lag in Deutschland und hier waren die Tatzeugen in angemessener Zeit erreichbar.

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Aus dem Berufungsurteil ergeben sich auch die Tatsachen, aus denen zu folgern ist, daß die Dauer der gesamten Haft von rund 17 1/2 Ilona ton nicht außer Verhältnis zu der damals zu erwartenden Strafe stand. Denn gegen die Klägerin war wegen der in Freiburg und Karlsruhe begangenen Taten Anklage wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug erhoben. Die Strafvorschriften sahen als Strafe Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren vor; darüber hinaus konnte bei Betrug in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und bei Urkundenfälschung in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren erkannt werden. Bei der Strafzumessung wären im Falle einer Verurteilung zwar zugunsten der Klägerin insbesondere ihr geringes Alter, ihre Unbestraftheit, die Verleitung durch ihren Geliebten und die nicht erhebliche Beute aus den ihr zur Last gelegten Taten zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend wirkte aber folgendes: ihr bewußtes Zusammenwirken mit einer internationalen gefährlichen Betrüger- und vielleicht Diebesbande, die in großem Umfange mit starker verbrecherischer Energie Straftaten von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung begangen hatten ferner ihr erheblicher eigener Tatbeitrag; ihr Abgleiten trotz guter Erziehung und trotz gesicherten Elternhauses anscheinend aus Leichtsinn oder unter der Einwirkung einer Liebschaft sowie ihre Einlassung, die die Strafverfolgungsbehörde nach den sich aus dem damaligen Stand der Ermittlungen ergebenden geradezu erdrückenden, im Tatbestand wiedergegebenen Verdachtsmomenten durchaus als uneinsichtiges Leugnen werten durfte. Insgesamt ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Klägerin bis zur Hauptverhandlung einer strafbaren Betätigung dringend verdächtig war, die noch Art und Umfang so schwerwiegend erschien, daß mit einer Freiheitsstrafe von erheblich über einem Jahr eindeutig zu rechnen war, so daß eine Untersuchungshaft von 17 1/2 Monaten dabei nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stand.

50

Damit ergibt sich, daß ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention nach den früheren Ausführungen nicht vorliegt.

51

Die Revision ist daher unbegründet und muß mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler