Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1988, Az.: BVerwG 1 B 114.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Begriff der Ermessensreduzierung auf Null
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 114.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.05.1988 - AZ: Bf VI 6/88
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde wirft die Frage auf,
"ob ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt von dem angerufenen Gericht 'geheilt' werden kann, wenn das Gericht feststellt, daß jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege, so daß der angefochtene belastende Verwaltungsakt jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig sei".
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Ein "wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt" kann vom Gericht nicht geheilt werden; dies haben auch die Vorinstanzen nicht verkannt. Vom fehlerhaften Nichtgebrauch des Ermessens zu unterscheiden ist aber der Fall der Ermessensreduzierung auf Null, der nach Ansicht der Vorinstanzen hier vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei der Anwendung einer Ermessensnorm im Einzelfall "eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis ... eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten" (BVerwGE 78, 40 <46>[BVerwG 15.07.1987 - 4 C 56/83]). In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Behörde - trotz des sonst bestehenden Ermessensspielraums - rechtlich zwingend vorgezeichnet, so daß für behördliche Ermessenserwägungen kein Anlaß besteht (vgl. z.B. BVerwGE 57, 1 <6>[BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]; 69, 90 <94>[BVerwG 14.03.1984 - 6 C 70/82]). Da im Falle der Ermessensschrumpfung auf Null kein Ermessen auszuüben ist, geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Gerichte verstießen bei Annahme eines solchen Falles gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.
Mit dem Vorbringen auf Seite 4 und 5 der Beschwerdeschrift greift die Beschwerde die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Gründe an, auf die sich die Vorinstanzen bei der Annahme einer Ermessensschrumpfung auf Null gestützt haben. In diesen Ausführungen der Beschwerde ist aber weder eine grundsätzliche Rechtsfrage noch ein sonstiger Revisionszulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach