Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1956, Az.: BVerwG I C 107.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 107.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.05.1953 - AZ: 23 V 52
Rechtsgrundlagen
- § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (RGBl. I S. 347)
- § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (RGBl. I S. 347)
- § 41 Abs. 2 Gewerbeordnung
- § 29 Königliche Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 (bayer. GVBl. S. 343)
- Art. 3 Grundgesetz
- Art. 12 Grundgesetz
- Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz
- Art. 74 Nr. 19 Grundgesetz
- Art. 125 Nr. 1 Grundgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 4, 51 - 56
- AS IV, 51
- Dt Apoth Z 1956, 1070
- DÖV 1957, 325 (Kurzinformation)
- GewArch 1957, 31
- JR 1957, 31
- RiA 1956, 301
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (RGBl. I S. 347) gehört dem Bundesrecht an.
- 2.
Die in dieser Verordnung getroffene Regelung für die Beschäftigung von Apothekeranwärtern in den Apotheken mit fachlichen Arbeiten steht mit § 41 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht in Widerspruch. Sie verstößt auch nicht gegen die Artikel 3 und 12 des Grundgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1953 - Nr. 23 V 52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die im März 1943 ihre pharmazeutische Vorprüfung bestanden hat, ist als Apothekenassistentin in einer Apotheke in München beschäftigt. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hatte ihr durch Entschließung vom 17. Juli 1946 gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 48 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 in der Fassung vom 29. August 1941 einen Aufschub des Hochschulstudiums von sechs Jahren bewilligt. Nach Ablauf dieser Zeit beantragte die Klägerin bei dem Bayer. Staatsministerium des Innern die Genehmigung zur weiteren Tätigkeit als Apothekenassistentin für den Fall, daß diese Genehmigung erforderlich sei. Sie erklärte in ihrem Antrag, daß sie das pharmazeutische Studium nicht sehr durchführen wolle. Das Bayer. Staatsministerium des Innern lehnte durch Entschließung vom 16. Juli 1952 den Antrag der Klägerin ab. Es berief sich auf die Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (RGBl. I S. 347) - 2. DVO-RApO -, nach deren § 2 Abs. 1 Buchst. c vorgeprüfte Apothekeranwärter, denen ein Aufschub des pharmazeutischen Hochschulstudiums auf bestimmte Zeit bewilligt worden sei, nur auf die Dauer des bewilligten Aufschubs beschäftigt werden könnten. Eine solche Aufschubsbewilligung könne nur gewährt werden, wenn die Fortsetzung und Vollendung der pharmazeutischen Ausbildung überhaupt noch angestrebt werde. Da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht mehr beabsichtige, das pharmazeutische Hochschulstudium zu beginnen, könne eine Erneuerung der ihr gewährten Aufschubsbewilligung nicht in Frage kommen. Eine andere Rechtsgrundlage, ihr die Weiterbeschäftigung an Apotheken mit fachlichen Arbeiten zu ermöglichen, sei nicht gegeben. Aus § 2 der 2. DVO zur RApO folge, daß mit dem Vorexamen allein grundsätzlich keine Befugnis erworben werde, berufsmäßig als halb ausgebildeter Apotheker tätig zu werten. Mit der Aufgabe der Weiterausbildung zum Apotheker sei in aller Regel keine Möglichkeit mehr gegeben, die Beschäftigung in Apotheken mit fachlichen Arbeiten zuzulassen.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin nunmehr beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage und berief sich insbesondere auf § 29 der bayer. Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 - Bayer. ApVO -. Diese Vorschrift bestimme ausdrücklich, daß das pharmazeutische Hilfspersonal aus approbierten Apothekern, Apothekenassistenten und Apothekenpraktikanten bestehe. Nach § 41 Abs. 2 der Gewerbeordnung solle es hinsichtlich der Betätigung von Apothekern, Assistenten und Praktikanten bei den landesrechtlichen Bestimmungen, also bei § 29 der bayer. ApVO verbleiben. § 41 der Gewerbeordnung sei niemals aufgehoben worden, so daß es fraglich sei, ob § 2 der 2. DVO-RApO überhaupt geltendes Recht geworden sei, da diese Bestimmung mit § 41 der Gewerbeordnung in Widerspruch stehe. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sei, gelte § 29 der bayer. ApVO weiter, weil es sich um eine landesrechtliche Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 2. DVO-RApO handele. Durch landesrechtliche Vorschriften könnten die Apothekenassistenten nicht nur im Wege von Einzelbewilligungen, sondern allgemein und unbefristet zur pharmazeutischen Tätigkeit in Apotheken zugelassen werden. Dies geschehe in Bayern durch § 29 der bayer. ApVO. Es sei daher in Bayern für die Tätigkeit als Apothekenassistent keine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Klägerin hat beantragt, die vorgenannten Bescheide des Bayer. Staatsministeriums des Innern aufzuheben und auszusprechen, daß sie für eine Beschäftigung als Apothekenassistentin einer Beschäftigungsgenehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern nicht bedürfe.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und ist den Rechtsausführungen der Klägerin entgegengetreten.
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 30. Mai 1953 die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt:
Die Vorschriften der bayer. ApVO ergäben nicht, daß in Bayern die Beschäftigung als Apothekenassistent keiner Genehmigung bedürfe. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Apothekenassistent bestimmten sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Ausbildungs- und Beschäftigungsvorschriften.
Im Gegensatz zu der alten Prüfungsordnung für Apotheker - Bundesratsbekanntmachung vom 18. Mai 1904 -, nach der die Vorprüfung den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Apothekengehilfe erbracht habe, habe die durch § 2 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Apotheker vom 8. Oktober 1937 (RGBl. I S. 1118) im wesentlichen aufrechterhaltene Prüfungsordnung für Apotheker von 1934 eine grundlegende Änderung gebracht. Die Prüfungsordnung für Apotheker verbinde mit der Vorprüfung an sich keinen Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Apothekenassistent. Nach ihr könne in der Regel erst der Kandidat der Pharmazie nach bestandener pharmazeutischer Prüfung als Apothekenassistent tätig werden. Eine Beschäftigung von Apothekenassistenten, die die Vorprüfung nach der Prüfungsordnung vom 18. Mai 1904 bestanden hätten oder auf Grund, einer im Ausland abgelegten gleichartigen Prüfung ausnahmsweise zur Beschäftigung zugelassen worden seien, sei jedoch nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens bis auf weiteres nicht zu beanstanden gewesen.
Eine weitgehende Regelung der Rechtsstellung der vorexaminierten Apothekeranwärter habe dann der Runderlaß des Reichs und Preußischen Ministers des Innern vom 15. Juni 1936 betreffend die Prüfungsordnung für Apotheker; Vorexaminierte (RMBliV. S. 829) gebracht. Er habe für diejenigen Apothekenassistenten, die bis zum 1. April 1933, also nach der alten Prüfungsordnung, ihre Vorprüfung abgelegt hätten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung zugelassen; desgleichen für diejenigen, die in der Zeit vom 1. April 1933 bis zum 1. April 1935 die Vorprüfung abgelegt hatten, bei diesen jedoch befristet bis zum 1. Oktober 1937.
Die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 gehe in § 9 Abs. 4 davon aus, daß neben Personen, die sich auf den Apothekerberuf vorbereiteten, auch Assistenten, die nur die Vorprüfung abgelegt hätten, im Beruf weiterarbeiten könnten, wenn sie eine behördliche Genehmigung dazu hätten. Die Reichsapothekerordnung habe dabei offenbar auch vorgeprüfte Assistenten im Auge, die sich nicht mehr auf den Apothekerberuf vorbereiteten, und zwar auch solche, die ihre Vorprüfung erst nach der neuen Prüfungsordnung abgelegt hätten, wie aus dem erwähnten Runderlaß zu entnehmen sei.
In Ergänzung der Vorschriften der Reichsapothekerordnung habe dann die Zweite Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung die Voraussetzungen zusammengefaßt, unter denen außer den bestallten und den diesen gleichgestellten Apothekern sowie den in der Ausbildung befindlichen Apothekeranwärtern Personen in Apotheken mit fachlichen Arbeiten beschäftigt werden dürften. Dazu gehörten nach § 2 Abs. 1 Buchst. b bis d auch vorgeprüfte Apothekeranwärter. Die Reichsapothekerordnung und die Zweite Durchführungsverordnung dazu erachteten danach die vorgeprüften Apothekeranwärter für befähigt, mit fachlichen Arbeiten in Apotheken beschäftigt zu werden. Grundsätzlich habe aber die Zweite Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung für die Beschäftigung vorgeprüfter Apothekeranwärter mit fachlichen Arbeiten die Genehmigungspflicht eingeführt.
Die Zweite Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung widerspreche nicht des durch § 27 der RApO aufrechterhaltenen § 41 Abs. 2 der Gewerbeordnung. Diese Vorschrift besage lediglich, daß durch Landesrecht die Apotheker in der Berechtigung, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, Beschränkungen unterworfen werden könnten. Dagegen sei daraus nicht zu schließen, daß es dem Reichsgesetzgeber verwehrt sein sollte, derartige Beschränkungen der Apotheker im Verordnungswege anzuordnen. Die Befugnis hierzu habe sich für den Reichsgesetzgeber aus Art. 7 Nr. 8 der Weimarer Reichsverfassung ergeben, wonach das Reich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis über das Gesundheitswesen gehabt habe. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der 2. DVO-RApO sei in § 31 RApO enthalten. Im Rahmen dieser Ermächtigung habe sich die Zweite Durchführungsverordnung gehalten, wenn sie in Ergänzung des § 9 Abs. 4 RApO für die fachliche Beschäftigung vorgeprüfter Apothekeranwärter die Genehmigungspflicht eingeführt habe.
Diese Regelung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung verletze nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 109 Abs. 1 Satz 2 der Bayer. Verfassung bzw. das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 des Grundgesetzes - GG -, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs beide Vorschriften es zuließen, die Berufsausübung von einer Zulassung abhängig zu machen.
Danach komme es ausschließlich darauf an, ob nach der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapotheker Ordnung der Klägerin die Genehmigung zur Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin nicht habe erteilt werden können. Für die Klägerin sei nur § 2 Abs. 1 Buchst. b der 2. DVO-RApO maßgebend. Nach dieser Vorschrift könne eine Genehmigung nur "im Sinne von Übergangsbestimmungen zur Prüfungsordnung für Apotheker oder auf Grund ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften" erteilt werden. Eine "Übergangs"regelung in diesem Sinne, nämlich zum Übergang von der alten zur neuen Prüfungsordnung, scheide für die Klägerin aus, da sie die pharmazeutische Vorprüfung erst 1943, also nach der neuen Prüfungsordnung abgelegt habe. "Ähnliche landesrechtliche Vorschriften" bestünden in Bayern nicht. Daher sei der Antrag der Klägerin auf Genehmigung zur Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin zu Recht abgelehnt worden. Darin liege keine unbillige Härte, da die Klägerin durch die Aufgabe ihres pharmazeutischen Studiums die gegebene Rechtslage selbst herbeigeführt habe. Ihrer Anfechtungsklage habe danach der Erfolg versagt bleiben müssen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in München aufzuheben und zu erkennen, daß das Bayer. Staatsministerium des Innern verpflichtet sei, ihrem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin vom 20. Mai 1952 stattzugeben bzw. festzustellen, daß es für ihre Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin keiner besonderen Genehmigung bedürfe.
Die Klägerin macht geltend, daß im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung § 29 der bayer. ApVO als ähnliche landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 2. DVO zur RApO anzusehen sei. In § 29 der bayer. ApVO liege eine generelle Ermächtigung der obersten bayerischen Gesundheitsbehörde, als Apothekergehilfin tätig zu sein. Abgesehen davon widerspreche § 2 der 2. DVO-RApG dem § 41 Abs. 2 der Gewerbeordnung, weil er das Recht der Apotheker, Gehilfen, d.h. Apothekenassistenten, anzunehmen, in unzulässiger Weise einschränke. Dieses in einem formellen Gesetz normierte Recht könne nicht durch eine Rechtsbestimmung minderen Grades, wie sie die Zweite Durchführungsverordnung darstelle, eingeschränkt werden. Darüber hinaus verstoße die Zweite Durchführungsverordnung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nach § 1 der 2. DVO-RApG die höhere Verwaltungsbehörde im Ausland vorgeprüften deutschen Apothekeranwärtern und in Deutschland vorgeprüften ausländischen Apothekeranwärtern ohne Beschränkung durch § 2 Abs. 2 der 2, DVO-RApG eine befristete Erlaubnis zur Beschäftigung in einer Apotheke erteilen könne, während in Deutschland vorgeprüfte deutsche Apothekeranwärter nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 2. DVO-RApO eine Weiterbeschäftigungsgenehmigung erhalten könnten. Die Versagung der Genehmigung zur Weiterbeschäftigung verstoße ferner auch gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht der freien Berufsausübung. Es bedeute eine nicht vertretbare Härte, wenn sie - die Klägerin - nach zehnjähriger pharmazeutischer Tätigkeit diesen Beruf aufgeben solle, nur weil sie nicht mehr beabsichtige, das Studium der Pharmazie aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er schließt sich im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils an. Zur Frage der behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt er aus, daß sowohl nach § 1 wie nach § 2 der 2. DVO-RApO die Beschäftigung vorgeprüfter Apothekeranwärter nur im Rahmen bzw. zu Zwecken der Ausbildung zugelassen werde. Dies sei das entscheidende Merkmal dafür, daß von einer unterschiedlichen Behandlung gleicher Tatbestände nicht gesprochen werden könne.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die angefochtenen Verwaltungsakte stützen sich auf die Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (RGBl. I S. 347) - 2. DVO-RApO -, insbesondere auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. c, nach der vorgeprüfte Apothekeranwärter, denen ein Aufschub des Studiums bewilligt worden ist, nur auf die Dauer des bewilligten Aufschubs in Apotheken mit fachlichen Arbeiten beschäftigt werden dürfen. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist zunächst zu prüfen, ob die Zweite Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung bundesrechtlichen Charakter trägt.
Dies ist nach Ansicht des Senats schon auf Grund des Art. 74 Nr. 19 in Verbindung mit Art. 125 Nr. 1 GG anzunehmen. Nach Art. 74 Nr. 19 GG steht dem Bund für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe die konkurrierende Gesetzgebung zu. Die Frage, ob der Beruf des Apothekers bzw. des Apothekenassistenten zu den anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe zählt, ist zu bejahen, Wenn nach § 7 Satz 1 der Berufsordnung für Apotheker vom 5. Juli 1953 - Wilson-Blanke, Apotheken- und Arzneimittelrecht (II A 5) - die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich den Berufspflichten des Apothekers widerstreitet, so bezieht sich dies lediglich auf die spezielle ärztliche Tätigkeit. In einem weiteren und hier maßgebenden Sinn zählt auch der Apotheker zu den Heilberufen. Er liefert die Mittel zur Bekämpfung der Krankheit und wirkt damit neben dem Arzt auf den einzelnen konkreten Krankheitsfall und den Heilungsprozeß ein. Auch die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Apothekengesetzes ist der Ansicht, daß der Apothekerberuf "unbestritten" ein Heilberuf sei (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1233 S. 11, ebenso Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorlagebeschluß vom 3. Dezember 1954 [DVBl. 1955 S. 166], vgl. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 6 zu § 29). Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Art. 74 Nr. 19 GG bestätigt. Der Entwurf des Grundgesetzes sah zwar in Art. 36 Nr. 12 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nur für die Zulassung zu ärztlichen Berufen vor (Nr. 203 der Drucksachen des Parlamentarischen Rates). Die kurz darauf erfolgte Ergänzung des Entwurfs zu der jetzigen Fassung begründete der Abgeordnete Dr. D. in der siebenten Sitzung des Hauptausschusses wie folgt:
"Wir wollten die Bestimmung möglichst umfassend machen. Wir dachten noch an die verschiedenen Heilpraktiker und die den Heilberuf ausübenden Personen"
Wenn danach auch im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates von den Apothekern nicht die Rede war, so ging doch das Bestreben offensichtlich dahin, die Bestimmung des Art. 74 Nr. 19 weit auszudehnen. Dies spricht bereits dafür, daß der Gesetzgeber in Art. 74 Nr. 19 GG auch den Apothekerberuf erfassen wollte. Leiter läßt sich dies auch aus den Ausführungen des Abgeordneten Strauß entnehmen, der sich zur Bundeszuständigkeit für die Zulassung zu den ärztlichen Berufen wie folgt geäußert hat:
"Wenn wir dies (gemeint war: die Zulassung zu ärztlichen Berufen) bundeseinheitlich regeln wollen, müssen wir die Bundeszuständigkeit zu einer Regelung haben, wie sie etwa im alten § 29 Abs. 3 der Gewerbeordnung enthalten war. Ich bin der Auffassung, was man seit 1869 reichsrechtlich geregelt hat, sollte man auch künftig reichsrechtlich regeln" (vgl. Jahrbuch des öffentlichen Rechts, neue Folge Bd. 1 S. 539 ff. [540]).
Dem Gesetzgeber ging es also offenbar darum, aus dem Gebiet des Gesundheitswesens die Teile der konkurrierenden. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zuzuweisen, die von alters her der reichsrechtlichen Regelung unterlagen. Dies trifft aber nicht nur auf die Zulassung zu ärztlichen Berufen, sondern auch auf die Zulassung zum Apothekerberuf zu, da im § 29 der Gewerbeordnung - GewO - sowohl die Ärzte als auch die Apotheker aufgeführt sind.
Der bundesrechtliche Charakter der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung ist aber auch dann zu bejahen, wenn man den Apothekerberuf von dem Geltungsbereich des Art. 74 Nr. 19 GG ausschließt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 - 1 BvF 3/53 - NJW 1956 S. 1025 [BVerfG 30.05.1956 - 1 BvF 3/53] - fällt der Apothekerberuf auf jeden Fall unter Art. 74 Nr. 11 GG, durch den das Recht der Wirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt worden ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dieser Entscheidung an. Danach muß angenommen werden, daß die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung auch Fragen der einschlägigen Berufsausbildung auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft umfaßt, zumal nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts das "Recht der Wirtschaft" in weitem Sinne verstanden werden soll.
Nach Art. 125 Nr. 1 GG sind die reichsrechtlichen Vorschriften über Ausbildung und Voraussetzungen der Ausbildung des Apothekerberufs nur dann Bundesrecht geworden, wenn sie innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen beim Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 einheitlich galten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1955 - 1 BvO 1/54 -, MDR 1955 S. 401). Auch diese Voraussetzung ist gegeben, da am 7. September 1949 die genannten Vorschriften - jedenfalls im Bereich der amerikanischen Zone - einheitlich galten. Die geringfügige Änderung des § 46 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1939) und vom 29. August 1941 (RGBl. I S. 546), die in Bayern durch die Verordnung über die Änderung der Prüfungsordnung für Apotheker vom 14. April 1948 (GVBl. S. 102) erfolgt ist, hat diese Einheitlichkeit nicht beseitigt.
Die Anwendung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unterliegt daher der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst anhand der gesetzlichen Entwicklung dargelegt, daß die Beschäftigung der vorgeprüften Apothekenassistenten genehmigungspflichtig geworden ist. Der Senat tritt dem bei. Die Tatsache der Einführung der Genehmigungspflicht kann nach dem Wortlaut der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung nicht bestritten worden. Die Nachprüfung durch den Senat hatte sich daher zunächst auf die Rechtswirksamkeit dieses Genehmigungserfordernisses zu erstrecken.
Die Klägerin macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, daß die in § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapotherkerordnung getroffene Regelung im Widerspruch zu § 41 Abs. 2 GewO stehe. Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Hinweis auf den Zusammenhang mit der Vorschrift des § 41 Abs. 1 GewO mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die in § 41 Abs. 2 GewO dem Landesgesetzgeber eröffnete Befugnis, dem Apotheker Beschränkungen in der Wahl seiner Gehilfen und Lehrlinge aufzuerlegen, dem Reichsgesetzgeber nicht verwehrte, derartige Beschränkungen selbst anzuordnen, da die Frage, inwieweit der Reichsgesetzgeber hierzu befugt gewesen sei oder nicht, eine Frage des jeweils geltenden Reichsverfassungsrechts sei, Art. 7 Nr. 8 der Weimarer Verfassung dem Reich aber die konkurrierende Gesetzgebung über das Gesundheitswesen zugewiesen habe.
Die Einführung der Genehmigungspflicht in § 2 der 2. DVO-RApO enthält auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die in § 1 erwähnten im Ausland vorgeprüften deutschen Apothekeranwärter und die in Deutschland vorgeprüften ausländischen Apothekeranwärter werden nicht bessergestellt als die in Deutschland vorgeprüften deutschen Apothekeranwärter, da sie ebenso wie diese nur eine befristete Erlaubnis zur Beschäftigung in einer Apotheke erhalten.
Der von der Klägerin weiterhin vertretenen Ansicht, daß die Versagung der Genehmigung zu ihrer Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin gegen Art. 12 GG verstoße, vermochte der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die von der Klägerin erstrebte Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin war zwar unter der Geltung der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) möglich und zulässig. Nach dieser Prüfungsordnung erbrachte die Vorprüfung den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Apothekengehilfe. Eine weitere Genehmigung war nicht mehr erforderlich. Diese Tätigkeit konnte ohne Vollendung des Studiums auf die Dauer ausgeübt werden und bildete damit einen Beruf, da es sich bei ihr auf jeden Fall um eine auf die Dauer berechnete und nicht vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung handelte (Urteil des Senatsvom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 -, BVerwGE 2, 89). Dies hat sich mit der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 und der sich daran anschließenden, im angefochtenen Urteil näher dargelegten Entwicklung, die in der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung ihren Abschluß gefunden hat, entscheidend geändert. Nunmehr hat sich das pharmazeutische Studium grundsätzlich unmittelbar an die Vorprüfung anzuschließen (§ 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung vom 8. Dezember 1934). Es gibt nach der Vorprüfung nicht mehr eine Abzweigung in den Beruf eines Apothekenassistenten. Wenn der vorgeprüfte Apothekeranwärter eine der früheren entsprechende Tätigkeit ausüben will, so ist dies nur vorübergehend und mit besonderer Erlaubnis möglich. Der Apothekenassistent bleibt Apothekeranwärter. Er unterbricht seine Ausbildung nur, um sie später wieder aufzunehmen. Auch die in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Praktikanten und die im sozialen Berufsdienst eingesetzten Kandidaten der Pharmazie bleiben Apothekeranwarter. Diedauernde Beschäftigung mit fachlichen Arbeiten ist nunmehr grundsätzlich dem bestallten Apotheker vorbehalten. Damit ist aber die Beschäftigung des vorgeprüften Apothekeranwärters nicht mehr als Beruf anzusprechen. Sie kann jetzt ebensowenig als Beruf ergriffen werden wie die Tätigkeit, die ein Referendar während seiner Ausbildungszeit bei einem Rechtsanwalt ausübt.
Die Klägerin hat ihre pharmazeutische Vorprüfung im März 1943, also längst nach Inkrafttreten der obengenannten Bestimmungen, bestanden. Eine Tätigkeit als Apothekenassistentin im Sinne des früheren Rechtszustandes war für sie damit von vornherein ausgeschlossen. Eine Berufswahl war in dieser Hinsicht also gar nicht mehr möglich. Wenn sie sich dazu entschloß, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, dann mußte sie die vom Gesetzgeber hierfür neu aufgestellten Bedingungen erfüllen. Die von den Apothekenassistenten vor dem Erlaß der Prüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 verrichtete Tätigkeit kann auch jetzt noch auf die Dauer ausgeübt werden. Nur sind die Bedingungen hierfür verschärft worden. Die Klägerin muß angestellte Apothekerin worden. Damit verstoßt die Zweite Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung aber nicht gegen Art. 12 GG. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteile vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - [BVerwGE 1, 48] undvom 14. Dezember 1954 - BVerwG I C 24.54 - [BVerwGE 1, 269]) tasten nur solche Voraussetzungen den Wesensgehalt eines Grundrechts an, auf die der Bewerber keinen Einfluß nehmen kann. Hingegen ist dies in der Regel bei solchen Zulassungsbedingungen nicht der Fall, die der Bewerber in seiner Person nach seinem freien Entschluß erfüllen kann. Hierzu gehört auch das Bestehen einer Prüfung, wie sie auf dem vorliegenden Rechtsgebiet, offenbar mit Rücksicht auf die steigende Entwicklung der Heilkunde, in den letzten Jahrzehnten angeordnet worden ist (vgl. hierzu Stellungnahme des Senats vom 18. August 1955 zu dem Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Januar 1955 - BVerwG I ER 10.55/13I -). Die Klägerin kann ihre Ausbildung beenden und ihre Berufswahl verwirklichen.
Muß somit von der Rechtswirksamkeit der in der Zweiten Durchführungsverordnung zur Reichsapothekerordnung getroffenen Regelung für die Beschäftigung von Apothekeranwärtern in Apotheken ausgegangen werden, dann war nur noch zu prüfen, ob die Klägerin die in dieser Verordnung aufgestellten Erfordernisse erfüllt. Die Klägerin behauptet, daß § 2 Abs. 1 Buchst. b auf sie zur Anwendung gebracht werden müsse, da sie auf Grund des § 29 der Königlichen Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 (bayer. GVBl. S. 343), also einer landesrechtlichen Vorschrift, eine Beschäftigungserlaubnis bereits besitze. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. b auf die Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin das Pharmazie-Studium aufgegeben hat und damit nicht mehr als vorgeprüfte Apothekeranwärterin im Sinne dieser Vorschrift angeschen werden kann. Außerdem ist der Klägerin, die ihre Vorprüfung erst im März 1943 bestanden hat, die Genehmigung auch nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen zur Prüfungsordnung gestattet worden. Ebensowenig bestehen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Bayern "ähnliche landesrechtliche Vorschriften" im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 2. DVO zur RApO. Auch die sonstigen in der Zweiten Durchführungsverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Beschäftigung mit fachlichen Arbeiten in Apotheken treffen auf die Klägerin nicht zu. Ihre Anfechtungsklage ist daher vom Verwaltungsgerichtshof mit Recht abgewiesen worden.
Soweit die Klägerin beantragt hat, das Bayerische Staatsministerium des Innern für verpflichtet zu erklären, ihrem Antrag auf Genehmigung zur Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin zu entsprechen, konnte dahingestellt bleiben, ob dieser in der Revisionsinstanz zum erstenmal förmlich gestellte Antrag nicht als eine nach § 60 BVerwGG unzulässige Klageänderung anzusehen ist. Dieser Antrag konnte jedenfalls nur im Rahmen des § 79 Abs. 3 des bayer. Gesetzes Nr. 39 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) Berücksichtigung finden. Danach kann aber eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Vornahme der beantragten Amtshandlung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Anfechtungsklage begründet ist. Da dies nicht der Fall ist, konnte auch dem Antrag auf Ausspruch einer solchen Verpflichtung auf keinen Fall entsprechen werden.
Schließlich hat die Klägerin noch die Feststellung begehrt, daß es zu ihrer Weiterbeschäftigung als Apothekenassistentin keiner besonderen Genehmigung bedürfe. Der Senat hat dieses Begehren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als einen Klageantrag angesehen. Es ist sinngemäß dahin auszulegen, daß in den Gründen der Entscheidung die Unwirksamkeit eines Genehmigungserfordernisses zum Ausdruck gebracht werden soll. Eine solche Auslegung ist auch für die Klägerin am günstigsten. Würde man das Begehren der Klägerin als Feststellungsklage betrachten, so müßte diese abgewiesen werden, da nach den obigen Ausführungen das Erfordernis der Genehmigung bereits inzidenter bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage geklärt werden muß. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage besteht dann nicht, wenn die Feststellung der Forderung keine selbständige Bedeutung besitzt, vielmehr nur eine der mehreren Voraussetzungen ist, die erfüllt sein müssen, damit der Kläger sein Ziel erreicht (RGZ Bd. 145 S. 349, Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., Anm. 3 D zu § 256 ZPO).
Da die Revision somit in keiner Hinsicht Erfolg haben kann, war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering