Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1975, Az.: III ZR 61/73
Bindungswirkung bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Einleitung schädigender Stoffe in ein Gewässer; Entstehung des Schadens in einem anderen Gewässer nach Hineingelangen der Stoffe; Einleiten von häuslichem Abwasser in einen Fischteich; Abfließen von verschmutzten Oberflächenwasser in die Regenwasserkanalisation ; Amtspflichten gegenüber Dritten beim Betrieb einer Entwässerungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 61/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 24.01.1973
Rechtsgrundlagen
- § 22 WHG
- § 546 ZPO Nr. 11
- § 232 ZPO
- § 233 ZPO
- § 33 Abs. 2 PostO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die Gemeinde einen Kanal zur Ableitung von Oberflächenwasser angelegt, so haftet sie bei Kenntnis der Tatsache, daß aus privaten Klärgruben der Anlieger häusliche Abwässer in den Kanal gelangen, nach § 22 Abs. 1 WHG ebenso wie eine Gemeinde, die eine Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser betreibt.
- 2.
Die Möglichkeit, daß ein für die Ableitung von Oberflächenwasser bestimmter Kanal zur Wegleitung von Abwasser mißbraucht werden konnte, vermag eine Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG nicht zu begründen.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Partei, die mit der von ihr vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist wartet, trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das gilt auch für den Prozeßbevollmächtigten.
- 2.
Auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Sorgfaltspflicht ist nicht zu verlangen, daß der Anwalt in Zeiten störungsfreien und pünktlichen Postverkehrs damit rechnen muß, daß ein von ihm abgesandter Brief mit einer den konkreten Umständen nach außergewöhnlichen Verzögerung beim Gericht eingehen werde.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung von 3. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Januar 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges 9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat im Gebiet der beklagten Stadt zwei Teiche gepachtet, in denen er Fische züchtete. Die Teiche werden von zwei Zuflüssen gespeist, die sich kurz vor ihnen vereinigen. Der eine Zufluß (A) entspringt oberhalb der Teiche als Quellwasser, der andere (B) kommt aus einer ebenfalls im Gebiet der Beklagten gelegenen Siedlung. Dieser Zufluß führt Schmutzwasser mit sich. Im Jahre 1969 setzte in den Teichen des Klägers ein Fischsterben ein, das bis 1972 den gesamten Fischbestand vernichtete.
In der genannten Siedlung bestand zur Schadenszeit keine Abwasserkanalisation, sondern lediglich ein von der beklagten Stadtgemeinde angelegter Regenwasserkanal. der in den Zufluß (B) mündet. Für die häuslichen Abwässer waren private Klärgruben vorhanden. Der Kläger hat behauptet, in dem Regenwasserkanal würden mit Kenntnis der Beklagten die über die privaten Klärgruben "nur ungenügend verrieselnden" Abwässer gesammelt. Zwangsläufig müßten 2/3 der Abwässer aus der Siedlung über den Regenwasserkanal in den Zufluß (B) und damit in die Fischteiche gelangen. Die Beklagte benutze diesen Zufluß also tatsächlich für die Abwässerableitung. Der Kläger verlangt daher von der Beklagten Schadensersatz für die in den Jahren 1969 bis 1971 durch das Fischsterben erlittenen Schäden. Als Schaden hat er einen jährlichen Verdienstausfall von 4.500 DM, insgesamt 13.500 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat behauptet, der Zufluß (B) sei ein natürliches Gewässer, auch wenn sie ihn teilweise verrohrt habe. Sie sei daher nicht Veranstalter einer Kanalisation. Nicht sie, sondern die Anwohner leiteten die Abwässer in den Zufluß (B). An diese müsse der Kläger sich daher halten. Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, die Teiche des Klägers seien zur Fischzucht ungeeignet, da die Zuflüsse unabhängig von der Verschmutzung nicht genügend Frischwasser führten. Da der Kläger dies gewußt habe, sei der Schaden auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag verfolgt, die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht zulässig (§ 546 Abs. 1 ZPO).Allerdings hat das Berufungsgericht nach uneingeschränkter Zulassung der Revision in der Urteilsformel in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es habe die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung" der Frage zugelassen, ob die Beklagte nach § 22 WHG hafte, wenn das bestimmungsgemäß in die Regenwasserkanalisation abfließende Oberflächenwasser durch "normale Umweltverschmutzung, insbesondere durch Rückstände von Verbrennungsvorgängen in Kraftfahrzeugmotoren" verschmutzt sei. Auf diese Frage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da verschmutztes Oberflächenwasser - wie noch auszuführen sein wird - als Schadensursache weder festgestellt noch behauptet ist. Wegen einer Rechtsfrage, auf die es für die Entscheidung nicht ankommen kann, kann die Revision aber nicht wirksam zugelassen werden (BGH LM § 546 ZPO Nr. 11). Trotzdem kann der Senat nicht feststellen, daß die Zulassung der Revision den Gesetz offensichtlich zuwiderlaufe und daher das Revisionsgericht nicht binde (vgl. Senatsurteil LM § 546 ZPO Nr. 9). Denn es besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, das Berufungsgericht habe das Rechtsmittel ausschließlich wegen der genannten Frage zulassen wollen.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach § 22 Abs. 1 WHG (und der gleichlautenden Bestimmung in § 51 Abs. 1 NdsWG) mit folgender Begründung verneint: Die Beklagte habe keine schädigenden Stoffe in ein Gewässer "eingeleitet". Denn Einleiten und Einbringen im Sinne der genannten Bestimmungen seien zielgerichtete Handlungen, also solche, die schon äußerlich nach ihrer objektiven Eignung auf das Hineingelangen von Schadstoffen in ein Gewässer gerichtet seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Denn der Regenwasserkanal und der Zufluß (B) seien zur Aufnahme und zum Abfluß allein von Regenwasser, nicht auch von Abwasser oder Schmutzwasser bestimmt. Die Schadstoffe, die nach der Behauptung des Klägers für das Fischsterben verantwortlich seien, seien daher nicht aus einer der Abwasserbeseitigung der Gemeinde dienenden gemeindlichen Anlage, sondern ohne Zutun der Gemeinde "auf dem Umweg über die Regenwasserkanalisation" in das die Fischteiche speisende Gewässer (Zufluß A) gelangt. Der Sachverhalt liege anders als in den vom erkennenden Senat in BGHZ 55, 180 entschiedenen Fall, in den eine Gemeinde das in ihrer Kanalisation gesammelte Abwasser in einen Wasserlauf eingeführt hatte. Denn im vorliegenden Fall fehle es an einer Veranstaltung der Gemeinde, die auf das Sammeln des Abwassers und dessen Einleitung in ein Gewässer hinziele oder dies auch nur fördere. Sie habe lediglich einen Regenwasserkanal errichtet, in den bestimmungswidrig Abwasser gelangt sei.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen unter Verletzung des § 286 ZPO die Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen, die Beklagte habe gewußt, daß in dem Regenwasserkanal die "nur ungenügend verriegelnden" häuslichen Abwässer gesammelt würden. Diese Rüge greift durch.
3.
Nach § 22 Abs. 1 WHG ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. "Gewässer" im Sinne dieser Vorschrift, in das die in dem Regenwasserkanal gesammelten Stoffe gelangen, ist hier jedenfalls der Zufluß (A), bei dem es sich um ein ständig in einem Bett fließendes Wasser handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Daß die Stoffe über den Zufluß (B), in den der Regenwasserkanal mündet, in den Zufluß (A) gelangen, ist dabei ohne Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht es der Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG nicht entgegen, wenn der Schaden nicht schon in dem Gewässer entsteht, in das die Stoffe zunächst eingeleitet oder sonst eingebracht werden, sondern in einem anderen Gewässer, in das die Stoffe aus dem ersten gelangen (BGHZ 57, 170, 173[BGH 28.10.1971 - III ZR 227/68]; 62, 351, 356 f [BGH 30.05.1974 - III ZR 190/71]). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann es daher auf sich beruhen, ob der Zufluß (B) seinerseits als Gewässer im Sinne des WasserhaushaltsG anzusehen ist oder nicht.
Da die Beklagte den Regenwasserkanal so angelegt hat, daß er in den Zufluß (B) mündet, der sich später mit dem Zufluß (A) vereinigt, läßt sie das in dem Kanal gesammelte Oberflächenwasser bewußt in dieses Gewässer gelangen. Sie "leitet" es mithin im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG "ein" (Senatsurteil in BGHZ 62, 351, 355) [BGH 30.05.1974 - III ZR 190/71]. Die entscheidende Frage ist, ob das auch für häusliche Abwässer aus den Anliegergrundstücken gilt, die nach der Behauptung des Klägers in den Regenwasserkanal gelangen. In der vorgenannten Entscheidung BGHZ 62, 351, 355[BGH 30.05.1974 - III ZR 190/71] hat der erkennende Senat unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung und auf das Schrifttum ausgeführt, beim Einleiten von Abwasser sei dieses als ganzes der Stoff, der eingeleitet werde, nicht die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt hätten. Die Gemeinde könne sich nicht darauf berufen, daß die Giftstoffe ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen in die Kanalisation gelangt seien. Ob das in dieser Allgemeinheit nur für den Betrieb einer Abwasserkanalisation gilt, oder ob diese Grundsätze auch Anwendung finden können, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Regenwasserkanalisation handelt, braucht nicht entschieden zu werden, wenn der Beklagten - wie der Kläger behauptet - bekannt war, daß aus den privaten Klärgruben der Anlieger häusliche Abwässer in den Regenwasserkanal gelangten. Denn dann muß sie sich ebenso behandeln lassen wie eine Gemeinde, die eine Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser betreibt. Das Berufungsgericht hätte der Behauptung des Klägers, die dieser in seinem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz erster Instanz vom 17. Mai 1972 (S. 2) durch Behauptung näherer Umstände untermauert hatte, daher nachgehen müssen (vgl. die Bezugnahme des Klägers auf seine im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze im Schriftsatz vom 4. Januar 1973 S. 4).
Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob der Tatbestand des Einleitens nur durch ein bewußtes Handeln erfüllt wird oder ob bereits ein Verhalten genügt, das nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 62, 351, 356[BGH 30.05.1974 - III ZR 190/71]; 55, 180, 183 [BGH 11.01.1971 - III ZR 217/68]m.w.Nachw.), braucht daher auch in diesem Revisionsverfahren nicht entschieden zu werden. Die Frage wird sich jedoch stellen, wenn die Behauptung des Klägers über die Kenntnis der Beklagten nicht bewiesen, aber festgestellt wird, daß der Betrieb der Regenwasserkanalisation objektiv geeignet war, Abwässer in den Zufluß (A) gelangen zu lassen, etwa weil die Anlieger ihre häuslichen Abwässer durch Zuleitungen oder in anderer Weise ständig in den Kanal abführten.
4.
Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, ob die Beklagte nach § 22 Abs. 1 WHG haftet, wenn das in die Regenwasserkanalisation bestimmungsgemäß abfließende Oberflächenwasser selbst so stark verschmutzt ist, daß darin enthaltene, von der Straßenoberfläche - nicht von häuslichen Abwässern - herrührende Schadstoffe ("normale Umweltverschmutzung") für das Fischsterben in den Teichen des Klägers ursächlich sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts braucht diese Frage hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nicht festgestellt ist. Wie die Ausführungen des angefochteten Urteils zeigen, ist das Berufungsgericht von einer derartigen Verunreinigung des Wassers lediglich als von einer gedachten Möglichkeit ausgegangen. Die Parteien, insbesondere der Kläger, haben auch nicht behauptet, daß dieses Wasser durch Rückstände von Verbrennungsvorgängen in Kraftfahrzeugmotoren oder "normale Umweltverschmutzung" sonstiger Art verunreinigt worden sei. Weder die vorbereitenden Schriftsätze noch der in beiden Vorderurteilen wiedergegebene Parteivortrag geben dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Dasselbe gilt für das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rost vom 5. April 1972. Die Feststellung des Gutachters, über den Zufluß (B) gelangten "größere Mengen verschmutzten, höchstwahrscheinlich häuslichen Abwassers" in die Fischteiche (S. 3 des Gutachtens), führt den Schaden vielmehr ausschließlich auf eine Verschmutzung durch Abwasser zurück, wobei lediglich die Herkunft dieses Abwassers aus den Haushalten der Siedlung mit dem einschränkenden Zusatz "höchstwahrscheinlich" versehen worden ist. Oberflächenwasser, auch wenn es durch Verbrennungsrückstände und ähnliches verunreinigt ist, wird aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als "Abwasser" bezeichnet.
III.
Eine Haftung der Beklagten nach § 22 Abs. 2 WHG, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, könnt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Zwar bestehen keine Bedenken, die Regenwasserkanalisation als "Anlage" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Um eine Haftung der Beklagten auszulösen, müßte diese Anlage aber dazu "bestimmt" gewesen sein, die schädigenden Stoffe wegzuleiten. Das ist nicht der Fall, da diese Kanalisation Oberflächenwasser, nicht aber Abwasser aufnehmen sollte. Die Möglichkeit allein, daß die Anlage zur Wegleitung von Abwasser mißbraucht werden konnte, vermag die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG nicht zu begründen.
IV.
Soweit das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch des Klägers (Art. 34 GG, § 839 BGB) verneint hat, der sich darauf gründet, daß die Beklagte in der Siedlung keine Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung getroffen habe, wird es von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Entwässerungsanlagen dienen der Seuchenverhütung und damit der Erhaltung der Volksgesundheit (Senatsurteil in LM § 839 (Ca) BGB Nr. 24 m.w.Nachw.). Inwieweit den dafür zuständigen Behörden nicht nur beim Betrieb einer Entwässerungsanlage Amtspflichten gegenüber Dritten obliegen (vgl. dazu das angeführte Senatsurteil), sondern auch eine Amtspflicht zur Errichtung einer solchen Anlage, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Amtspflicht würde die Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls nicht gegenüber dem Kläger treffen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Eine andere Frage ist es, ob ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, wenn die Bediensteten der Beklagten gewußt haben, daß Anlieger in der Siedlung ihre häuslichen Abwässer in die Regen- wasserkanalisation leiteten. Diese Frage wird das Berufungsgericht ggfs. aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen zu prüfen und dabei insbesondere auch § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten haben.
Richter Dr. Beyer ist in den Ruhestand getreten und verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Richter Peetz
Richter Lohmann
Richter Kröner