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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1961, Az.: BVerwG V C 25.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 25.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landesverwaltungsgericht Düsseldorf - 27.01.1960 - AZ: 3 K 1001/59

Fundstellen

  • DÖV 1963, 520 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 15, 123

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht darf bei seiner Entscheidung nicht über das Begehren des Revisionsführers hinausgehen, ist jedoch nicht an den Revisionsantrag gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer - Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1960 wird aufgehoben. Ferner werden der Bescheid der Stadt Solingen, Heimkehrer-Betreuungsstelle, vom 8. Oktober 1957 und der Beschluß des Beklagten vom 16. Oktober 1958 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Heimkehrer-Betreuungsstelle der Stadt Solingen anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger geriet im August 1944 als Angehöriger der Waffen-SS in Frankreich in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Im Oktober 1946 wurde er mit einem D 2-Entlassungsschein aus der Waffen-SS entlassen, jedoch nicht freigelassen, sondern über das Sammellager Heilbronn in das Internierungslager Dachau und von dort aus in weitere Lager verbracht. Am 24. Dezember 1947 wurde er von den Alliierten aus der Internierung entlassen.

2

Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es wendet sich gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats, die dahin geht, daß ein Kriegsgefangener die einmal erworbene Rechtsstellung weder durch die Übergabe an eine andere fremde Gewahrsamsmacht noch durch eine Änderung des Festhaltegrundes verliert. Vielmehr vertritt es die Auffassung, daß ein Kriegsgefangener, der wegen Zugehörigkeit zur allgemeinen und Waffen-SS in ein Internierungslager übergeführt worden sei, von diesem Zeitpunkt an keine Entschädigung beanspruchen könne.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Nach dieser sei er bis zu seiner Entlassung Kriegsgefangener geblieben und könne daher bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Rahmen Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen. Er hat in der Revisionsschrift den Antrag gestellt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Durch Schriftsatz vom 13. November 1961 hat er den Antrag, wie folgt, berichtigt:

5

Ich beantrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bescheide des Oberstadtdirektors in Solingen vom 8. Oktober 1957 und des Beklagten vom 16. Oktober 1958 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Oberstadtdirektor in Solingen anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung in gesetzlichen Rahmen zu gewähren,

6

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte hat sich auf die Gründe des Urteils des Landesverwaltungsgerichts berufen

und Zurückweisung der Revision

8

beantragt.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - steht Deutschen, die wegen militärischen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden sind, Kriegsgefangenenentschädigung für jeden Kalendermonat des ausländischen Gewahrsams vom 1. Januar 1947 an zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ist der Kläger wegen seines militärischen Einsatzes als Angehöriger der Waffen-SS, also wegen militärischen Dienstes (Urteil vom 24. Juni 1959 [BVerwGE 9, 23]), in ausländischen Gewahrsam genommen worden und damit in echte Kriegsgefangenschaft geraten. Das Landesverwaltungsgericht verneint jedoch den Anspruch des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung mit der Begründung, der Kläger sei zwar wegen militärischen Dienstes festgenommen, aber noch vor dem 1. Januar 1947 in den automatischen Arrest übergeführt worden. Es komme nicht nur auf den Festnahmegrund, sondern auch auf den Grund für die weitere Festhaltung an. Dieser sei in der Zugehörigkeit des Klägers zur SS, also in politischen Gründen zu suchen. Gewahrsam aus diesem Grunde sei jedoch keine Kriegsgefangenschaft, sondern automatischer Arrest oder Strafhaft gewesen. Hierfür werde keine Entschädigung gewährt.

11

Demgegenüber hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) und fortan in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß es für die Frage, ob jemand Kriegsgefangener im Sinne des Gesetzes sei, lediglich auf den Grund seiner Festnahme, nicht aber auf den Grund seiner weiteren Festhaltung ankomme und daß nur in den Fällen etwas anderes gelte, in denen die besondere Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG Platz greife. Der erkennende Senat hat nach nochmaliger Prüfung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 154.59, BVerwG V C 185.59 - und in dem zu dem ähnlichen Begriff des Kriegsgefangenen im Heimkehrerrecht ergangenen Urteil vom gleichen Tage - BVerwG V C 59.58 - (NJW 1960, 2208 = DÖV 1961, 191 [BVerwG 29.06.1960 - BVerwG V C 59.58]) keinen Anlaß gefunden, von ihr abzugehen. Aus ihr folgt, daß der Kläger bis zu seiner Entlassung aus dem alliierten Gewahrsam am 24. Dezember 1947 die. Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nicht verloren hat. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung erfüllt er. Es ist auch weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, daß einer der Ausschließungsgründe des § 8 Abs. 1 KgfEG auf ihn zuträfe. Sonach steht ihm Kriegsgefangenenentschädigung im Rahmen des § 3 KgfEG zu.

12

Der Kläger hat im Revisionsverfahren zunächst nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und erst nach Ablauf der Revisionsfrist und der Revisionsbegründungsfrist auch einen Antrag auf Sachentscheidung gestellt. Nach §§ 141, 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO darf der erkennende Senat nicht über das Revisionsbegehren des Klägers bei seiner Entscheidung hinausgehen. An die Fassung der Anträge ist er jedoch nicht gebunden. Da der Kläger, wie sich bereits aus seiner Revisionsschrift ergibt, begehrt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz Kriegsgefangenenentschädigung zugesprochen zu bekommen, ist sein Begehren auf eine Sachentscheidung, die ihm einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zuerkennt, gerichtet. Infolgedessen ist der erkennende Senat nicht an die Fassung des zunächst gestellten Revisionsantrages gebunden. Er kann vielmehr entsprechend § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

13

Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und zu erkennen, wie geschehen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow