Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG V C 59.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 59.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.11.1957 - AZ: 126/56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HkG (BGBl. 1950, 221; 1951 I, 875, 994; 1953 I, 931; 1956 I, 1018)
- § 7 Abs. 1 HkG (BGBl. 1950, 221; 1951 I, 875, 994; 1953 I, 931; 1956 I, 1018)
Fundstellen
- DVBl 1961, 422
- DÖV 1961, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 873 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 2208-2209 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit der ArbGer."
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen im Sinne des § 1 Abs. des Heimkehrergesetzes geht nicht verloren, solange der ausländische Gewahrsam andauert.
- 2)
Das Heimkehrergesetz schließt das Geltendmachen Arbeitsrechtlicher Einwendungen gegen das Wiederaufleben eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht durch ausdrückliche Vorschrift aus. Zur Entscheidung sind insoweit die Arbeitsgerichte berufen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i.Br. vom 6. November 1957 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 19. Juli 1956 und der Bescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 12. Februar 1955 aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger eine Heimkehrerbescheinigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Der Kläger gehörte einer sogenannten "Einsatzstaffel" der NSDAP an, die dem Kreisleiter unterstand. Auf dessen Weisung erschoß er am 21. Juli 1944 zusammen mit einen anderen Angehörigen dieser Einsatzstaffel zwei amerikanische Flieger, die sich aus ihren abgeschossenen Flugzeug mit dem Fallschirm gerettet hatten. Später kam der Kläger zu Schanzarbeiten ins Elsaß, wurde in eine Volkssturmeinheit eingereiht und geriet mit dieser am 21. November 1944 in französische Kriegsgefangenschaft. Von den Franzosen wurde er später den Amerikanern übergeben, die ihn am 25. April 1947 wegen des Erschießens der Flieger zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten. Am 25. Oktober 1954 wurde der Kläger im Paroleverfahren entlassen und kehrte zu seiner Familie nach Neustadt/Schw. zurück.
Der Antrag des Klägers, ihm eine Heimkehrerbescheinigung zu erteilen, blieb im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein die Klagabweisung bestätigendes Berufungsurteil besonders damit begründet, daß er der Auslegung, die das erkennende Gericht in seinen Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) dem Begriffe "kriegsgefangen" in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Heimkehrergesetzes gegeben hat, nicht beipflichten könne. Er vertritt die Auffassung, daß die Kriegsgefangeneneigenschaft im Sinne des Gesetzes verlorengehe, wenn der Betroffene nicht mehr wegen der Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verbande festgehalten werde, sondern sich der Festhaltegrund ändere.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) ab. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs seien nicht geeignet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu widerlegen. Er hat den Antrag gestellt,
das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg i.Br. vom 6. November 1957 aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu entscheiden: Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts I. Rechtsstufe vom 19. Juli 1956 und die diesem zugrunde liegenden Behördenbescheide aufgehoben.
Die beklagte Partei ist verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung über seine Heimkehrereigenschaft auszustellen.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich aller dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten und Auslagen zu tragen.
Der Beklagte hat die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angegriffen und schließt sich dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs an, daß es für die Beurteilung, ob jemand - noch - Kriegsgefangener gewesen sei, nicht nur auf den Festnahmegrund, sondern für die weitere Zeit des Gewahrsams auch auf den Festhaltegrund ankomme. Er hat beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Freiburg vom 6. November 1957 zurückzuweisen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, daß in dem Heimkehrergesetz keine dem § 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes entsprechende Ausnahmevorschrift enthalten sei. Das Heimkehrergesetz gebe jedoch dem Betroffenen neben anderen Vergünstigungen auch einen Anspruch gegenüber dem früheren Arbeitgeber auf Wiederaufleben des einstigen Arbeitsverhältnisses. Wenn diese Regelung auch zugunsten eines früheren Arbeitnehmers gelten solle, der schwere Unrechtshandlungen begangen habe, so stehe eine solche Vorschrift mit Art. 1 GG im Widerspruch; denn es könne niemandem zugemutet werden, beispielsweise einen Mörder in seinen Privatbetrieb wieder zu beschäftigen.
Sie hat beantragt,
- 1.
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Freiburg vom 6. November 1957 zurückzuweisen,
- 2.
dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Revision ist begründet.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994), vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) und vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) - HkG - sind - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) Stellung zu dem Begriffe "kriegsgefangen" im Sinne des § 1 Abs. 1 HkG genommen und ausgesprochen, daß die Rechtsstellung als Kriegsgefangener weder dadurch verlorengehe, daß die Gewahrsamsmacht den Kriegsgefangenen einer anderen Macht übergibt, noch dadurch, daß der Kriegsgefangene von einen Gericht der bisherigen oder neuen Gewahrsamsmacht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat. Diese Rechtsprechung hat das erkennende Gericht auf die Auslegung des Kriegsgefangenenbegriffs in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ausgedehnt und an ihr in ständiger Rechtsprechung festgehalten, obwohl sich Instanzgerichte (so der Badische Verwaltungsgerichtshof Freiburg i.Br. in dem hier angefochtenen Urteil und das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf) gegen sie mit eingehenden Begründungen gewendet haben.
Das erkennende Gericht sieht sich auch nach nochmaliger Prüfung außerstande, seine Rechtsprechung zu ändern, und zwar aus den gleichen Gründen, die es in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) dargelegt hat, so daß sie einer Wiederholung nicht bedürfen. Vor allen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 HkG nichts, woraus zu schließen wäre, daß sich der Heimkehrer während der gesamten Dauer seiner Festhaltung ausschließlich oder überwiegend wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in fremdem Gewahrsam befunden haben müsse. Daher trifft es auch nicht zu, daß Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956) mit dem Gesetz in Widerspruch stände.
Für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das neben einer. Entschädigung für die Dauer des ausländischen Gewahrsams noch erhebliche - für längere Zeit berechnete - Hilfen für den Wiederaufbau der Existenz in Gestalt von Darlehen und Beihilfen vorsieht, hat der Gesetzgeber allerdings in § 8 KgfEG Ausschließungstatbestände vorgesehen, durch die verhütet werden soll, daß die Vergünstigungen dieses Gesetzes Unwürdigen zuteil werden. Eine entsprechende Regelung hat der gleiche Gesetzgeber im Heimkehrergesetz nicht Betreffen. Das ist auch verständlich. Denn der Zweck des Heimkehrergesetzes ist es, den meist körperlich und seelisch schwer geschädigten Heimkehrern eine sofortige Betreuung zu sichern und sie so rasch wie möglich in das soziale Leben des deutschen Volkes einzugliedern. Dem Wesen solcher Soforthilfemaßnahmen würde es widersprechen, wenn durch Ausschließungstatbestände, die eine - mitunter zeitraubende - Nachprüfung notwendig machen, eine rasche Hilfe in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen verhindert würde. Daß hierdurch gelegentlich auch Heimkehrer, die aus irgendwelchen Gründen der Betreuungsmaßnahmen nicht würdig erscheinen, in den Genuß der Vergünstigungen des Gesetzes gelangen, hat der Gesetzgeber offenbar um des bedeutsamen Zieles willen, rasch zu helfen, in Kauf genommen. In das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist der § 8 mit seinen Ausschlußtatbeständen durch das Zweite Änderungsgesetz vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904) eingefügt worden. Eine entsprechende Ergänzung des Heimkehrergesetzes hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen, obwohl er dieses Gesetz später noch durch Art. X § 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) abgeändert hat.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus in Verbindung mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist: Der Kläger ist im Einsatz als Volkssturmangehöriger in Kriegsgefangenschaft geraten (§ 2 Abs. 1 KgfEG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 [BGBl. I S. 469]). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts endet eine Kriegsgefangenschaft - außer durch gelungene Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]). Da sich der Kläger bereits innerhalb Deutschlands befand, bedurfte es keiner Heimschaffung mehr (Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG V C 184.57/231.58 -). Eine Änderung des Festhaltegrundes ist unbeachtlich (Urteil vom 8. Juli 1957 [a.a.O.]).
Der Kläger ist am 21. November 1944 gefangengenommen und am 25. Oktober 1954 in Landsberg am Lech entlassen worden. Er hat alsbald seinen ständigen Aufenthalt bei seiner Familie in Neustadt/Schw. genommen. Nach alledem erfüllt er die Voraussetzungen eines Heimkehrers nach § 1 Abs. 1 HkG und hat Anspruch auf Erteilung einer Heimkehrerbescheinigung.
Die Beigeladene hat vorgetragen, es sei eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung, daß der Kläger zunächst beantragt habe festzustellen, daß er die Rechte nach den Bestimmungen des Heimkehrergesetzes in vollem Umfange zu beanspruchen habe, jetzt aber die Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung begehre. Dem ist nicht so. Mit beiden Anträgen erstrebt der Kläger das gleiche Ergebnis seiner Klage. Wird nämlich festgestellt, daß dem Kläger die Heimkehrereigenschaft zukommt, so folgt sein Anspruch auf Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung aus dem Gesetz; denn nach diesem hat ihm die Behörde nach näheren Richtlinien des Bundesministers für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene zum Nachweis, der Heimkehrereigenschaft eine Bescheinigung zu erteilen (§ 1 Abs. 7 HkG).
Die Beigeladene wendet ferner ein: Es würde eine Verletzung des Grundsatzes der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG darstellen, wäre die Beigeladene verpflichtet, das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers wieder aufleben zu lassen; denn es sei weder ihr noch den bei ihr Beschäftigten zuzumuten, mit jemandem zusammenzuarbeiten, der unter Verletzung elementarer. Rechtsgrundsätze Menschen getötet habe. Wäre sie dazu verpflichtet, und das wäre sie jedenfalls bei einer Auslegung des § 1 Abs. 1 HkG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so müßte § 7 Abs. 1 HkG als verfassungswidrig angesehen werden.
Diesem Einwand steht zunächst entgegen, daß nach Art. 6 Abs. 11 im Ersten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II, 405) Urteile gegen "Kriegsverbrecher" nicht ebenso wie sonstige Urteile alliierter Strafgerichte auch nach deutschen Recht rechtskräftig und rechtswirksam und von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln sind (Art. 7 Abs. 1 im Ersten Teil des Überleitungsvertrages). Darüber hinaus hindern aber auch die Vorschriften im Abschnitt III des Heimkehrergesetzes über die Sicherung des früheren Arbeitsverhältnisses und den Kündigungsschutz den Arbeitgeber nicht, gegenüber dem Anspruch des Heimkehrers auf Wiederaufleben seines Arbeitsverhältnisses solche Einwendungen geltend zu machen, die sich aus dem bürgerlichen Recht, besonders aus dem Arbeitsrecht, ergeben. § 8 HkG schließt unter Erweiterung des Kündigungsschutzes lediglich eine Kündigung wegen einer durch die Kriegsgefangenschaft oder Internierung verursachten Minderleistungsfähigkeit vorübergehend aus. Dagegen werden sonstige Vorschriften des Kündigungsrechts wie etwa des Rechtes zur fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grunde wegen einer von dem Heimkehrer begangenen strafbaren Handlung von dem Heimkehrergesetz nicht berührt. Ob unter solchen arbeitsrechtlichen oder allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten die Beigeladene berechtigt ist, dem Kläger trotz seiner Eigenschaft als Heimkehrer die Wiederaufnahme der Arbeit zu verweigern, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Eine Entscheidung darüber würde sich auch der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entziehen.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow